Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. Juni 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1971, absolvierte eine Lehre als Drogist, welche er 1991 abschloss. Seit 1988 leidet er an einer Polytoxikomanie (Urk. 7/28). Nach jahrelanger Methadonbehandlung und vielen stationären Entzugsbehandlungen nahm der Versicherte ab März 2004 im Psychiatrie-Zentrum B.___ an einem Entzugsprogramm teil (Urk. 7/10 S. 4, Urk. 7/12 S. 2). Zuletzt war er vom 9. Juli 2001 bis zum 20. Mai 2002 als Heimangestellter und später als Spitalangestellter im Pflegeheim C.___ in Zürich, und vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Juli 2003 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem 60%-Pensum als Spitalangestellter im Pflegezentrum D.___ in E.___ tätig (Urk. 7/26, Urk. 7/27).
Am 28. Oktober 2003 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/28). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen (Urk. 7/10-12) und erwerblichen (Urk. 7/25-27) Verhältnisse ab. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 das Leistungsbegehren ab, da keine Invalidität vorliege (Urk. 7/6, Urk. 7/8). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 26. Mai 2005 ab (Urk. 2=Urk. 7/3).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Guido Bürle Andreoli, mit Eingabe vom 27. Juni 2005 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 3). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 22. Dezember 2005 liess der Versicherte einen weiteren Arztbericht vom 21. Dezember 2005 einreichen (Urk. 7/11-12). In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2006 zu diesem Bericht hielt die IV-Stelle am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (ab 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167; 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M., I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.21-2.2.3, 131 V 50).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich aus den Akten, insbesondere aus den vorliegenden Arztberichten, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Invalidität des Beschwerdeführers ergeben, die eine ergänzende Sachverhaltsabklärung erforderlich machen oder Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geben.
2.2 Aus einem bei den Akten liegenden Leistungsblatt des Sekretariats der Invalidenversicherungs-Kommission ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose Poltern-Stottern, überwiegend psychogen, bereits im Jugendalter Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. So wurden ihm mit Verfügung vom 3. Juni 1981 eine ambulante Logopädietherapie bis Ende Schuljahr 1981/82 und mit Verfügung vom 15. April 1983 eine weitere ambulante Logopädietherapie sowie eine ambulante Psychotherapie bis Ende Schuljahr 1983/84 zugesprochen (Urk. 7/9).
In seinem Bericht vom 19. April 2004 gab der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polytoxikomanie (Opiate, Benzodiazepine), bestehend seit 1988, bei sich verschlechterndem Gesundheitszustand an. Nüchtern sei der Beschwerdeführer für alle Arbeiten theoretisch einsetzbar. Unter Drogen sei er zu 100 % arbeitsunfähig für alle Arbeiten. Seit 15 Jahren sei er nur unter stationären Bedingungen längere Zeiten drogenfrei gewesen. Abschliessend hielt Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Berufstätigkeit ganztags arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist seit 1993 bei Dr. F.___ in Behandlung und wurde von ihm letztmals am 31. März 2004 untersucht (Urk. 7/12 S. 1 f. und S. 4).
Dr. F.___ wies den Beschwerdeführer spätestens im Oktober 2000 zum ersten Mal in das Psychiatrie-Zentrum B.___ ein (Urk. 7/10 S. 2, Urk. 12 S. 2). In seinem Bericht vom 24. August 2004 stellte med. pract. G.___ vom Psychiatrie-Zentrum B.___ fest, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Sodann diagnostizierte er eine Störung durch multiple Substanzabhängigkeit (Benzodiazepine, Opiate, Kokain), bestehend seit 1990, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig, wobei seine sicherlich vorhandene Abstinenzmotivation letztendlich doch limitiert erscheine. Eine Klärung der bestehenden Beziehungs- und Eheproblematik erscheine dringend angezeigt. Sollte es zu einer Verschärfung der Beziehungsproblematik kommen, wäre eine erneute Exacerbation des Drogenkonsums möglich, was eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben könnte. Abschliessend hielt med. pract. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit ganztags erwerbsfähig (Urk. 7/10 S. 1 f. und S. 5).
Dr. med. H.___ behandelte den Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2003 (Urk. 7/11 S. 2). In seinem Bericht vom 7. Juni 2004 hielt er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Eine langjährige Polytoxikomanie mit Heroin, Kokain, Benzodiazepinen und Methadon, bestehend seit 1988, sowie eine Depression, bestehend seit 1987. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. In der Anamnese erwähnte Dr. I.___ eine Suchterkrankung und eine affektive Störung seit dem Teenageralter sowie unter der Überschrift "Angegebene Beschwerden / Erhobene Befunde" depressive Episoden. Abschliessend hielt er fest, eine Berentung sei in der Drogenrehabilitationsstation Ulmenhof, wo sich der Beschwerdeführer momentan aufhalte, keinesfalls Ziel des Rehabilitations-Aufenthalts und wirke sich auf die Integrationsbemühungen eher kontraproduktiv aus. Die Arbeitsfähigkeit der psychiatrischen Patienten hänge stark vom Therapieergebnis der Rehabilitation ab und könne vor Abschluss der Therapie nicht vorausgesagt werden (Urk. 7/11 S. 1 f.).
Der Beschwerdeführer liess am 22. Dezember 2005 einen Bericht der psychiatrischen J.___ vom 21. Dezember 2005 nachreichen. Der Beschwerdeführer stand dort soweit ersichtlich erstmals vom 8. Juli 2002 bis zum 24. Juli 2003 in tagesklinischer Behandlung. Med. pract. K.___ stellte dabei folgende Diagnosen: Dysthymia (ICD-10: F34.1), Opiatabhängigkeit, gegenwärtig ärztlich überwachte Substitution mit Methadon (ICD-10: F11.21), Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10: F13.21). In der Anamnese erwähnte er, der Beschwerdeführer habe 1988 zum ersten Mal Heroin konsumiert, kurz darauf habe er regelmässig konsumiert. Seine Lehre habe er aber mit guten Noten abgeschlossen, trotz sich steigernden Heroinkonsums. Med. pract. K.___ hielt sodann fest, unabhängig von der Drogensucht liege beim Beschwerdeführer ein schweres psychisches Leiden vor, nämlich eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig (ICD-10: F33.1). Zur Beantwortung der Frage, ob diese Störung unabhängig von der Sucht die Arbeitsleistung beeinträchtige, schrieb er, der Beschwerdeführer "sagt, er leide immer wieder unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration seien vermindert, was ihn besonders wegen seines Töchterchens störe, dem er zu wenig Aufmerksamkeit schenken könne. Nach kleinsten Anstrengungen trete eine ausgeprägte Müdigkeit auf. Trotzdem schlafe er schlecht. Sein Selbstwertgefühl und sein Selbstvertrauen seien beeinträchtigt. Er habe Schuldgefühle, komme sich wertlos vor. Ausserdem leide er unter Libidoverlust". Weiter führte med. pract. K.___ aus, dieses Leiden sei schon lange vor Eintritt in die Tagesklinik bekannt und "die geschilderten depressiven Symptome haben Herrn S.___ immer wieder zu schaffen gemacht". Allerdings hätten die durchgeführten therapeutischen Massnahmen offenbar Wirkung erzielt, weshalb die gegenwärtige therapeutische Massnahme geeignet sei, die berufliche Reintegration sicherzustellen. Am Schluss hielt med. pract. K.___ noch fest, es bestünden keine anderen, suchtbedingten irreversiblen Gesundheitsschäden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegenwärtig einschränkten (Urk. 12 S. 1 ff.).
2.3 Eine Gesamtschau ergibt, dass in sämtlichen Arztberichten beim Beschwerdeführer eine Drogensucht festgestellt wurde. Bezüglich des solchenfalls für die Annahme einer Invalidität erforderlichen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. Erw. 1.2 hiervor), finden sich in den verschiedenen Berichten jedoch widersprüchliche Aussagen: Die beiden erstbehandelnden Ärzte, der langjährig behandelnde Hausarzt Dr. F.___ sowie med. pract. G.___, erwähnten in ihren Berichten mit keinem Wort eine Depression oder eine ähnliche Erkrankung. Erst med. pract. K.___ von der Psychiatrischen J.___, welcher den Beschwerdeführer soweit ersichtlich erstmals im Juli 2002 behandelte, erwähnte bei den Diagnosen eine Dysthymia sowie auf die Frage, ob unabhängig von der Sucht ein schweres psychisches Leiden vorliege, eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung, welche dem Beschwerdeführer "immer wieder" zu schaffen gemacht habe. Dr. H.___, welcher den Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2003 behandelt, erwähnte in seinem Bericht eine Depression beziehungsweise depressive Episoden, bestehend seit 1987.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob aufgrund der Berichte von med. pract. K.___ und Dr. H.___ genügend Anhaltspunkte für das Bestehen einer Depression vorliegen, welche die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt(e) und zur Drogensucht geführt hat oder durch die Drogensucht ausgelöst worden ist.
2.4 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2005 in Würdigung der Berichte von Dr. F.___, med. pract. G.___ sowie Dr. H.___ fest, es gebe ausser der Polytoxikomanie keine weiteren Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten. Daher seien auch keine weiteren Abklärungen erforderlich. Der RAD stützte sich dabei auf die Berichte von Dr. F.___ sowie med. pract. G.___, wonach der Beschwerdeführer bei Abstinenz für die angestammte sowie für eine angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Weiter wies der RAD darauf hin, es seien in den Berichten starke psychosoziale Problematiken erwähnt worden, welche einen Einfluss auf den Drogenkonsum hätten. Die depressiven Episoden, welche Dr. H.___ in seinem Bericht erwähne, gehörten zur Symptomatik der Suchterkrankung und stellten keine eigenständige psychische Erkrankung dar (Urk. 7/2).
In ihrer Stellungnahme zum nachträglich eingereichten Arztbericht von med. pract. K.___ von der Psychiatrischen J.___ hielt die IV-Stelle an ihrer Einschätzung fest und argumentierte, der neu eingereichte Bericht bringe keine neuen Tatsachen zu Tage. Überdies werde darin zur Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine subjektiven Angaben abgestellt (Urk. 15).
2.5 Im Ergebnis ist der Einschätzung des RAD und der IV-Stelle zu folgen. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:
Der Hausarzt Dr. F.___ behandelt den Beschwerdeführer seit 1993, med. pract. G.___ vom Psychiatrie-Zentrum B.___ spätestens seit Oktober 2000. Es ist unwahrscheinlich, dass ihnen während dieser Zeit eine so gewichtige Krankheit wie die von med. pract. K.___ diagnostizierte rezidivierende mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F33.1), entgangen wäre. Es ist zu erwarten, dass zumindest med. pract. G.___ vom Psychiatrie-Zentrum B.___, welcher den Beschwerdeführer über mehrere Jahre behandelte, als Spezialist eine solche von der Drogensucht unabhängige psychische Krankheit von einer nicht unerheblichen Schwere erkannt hätte. Der Beschwerdeführer schilderte med. pract. K.___ von der Psychiatrischen J.___ seine depressiven Symptome detailreich (Urk. 12 S. 3). Es ist davon auszugehen, dass er dies auch schon früher bei Dr. F.___ und med. pract. G.___ getan hätte, wenn er bereits damals an einer so schweren depressiven Erkrankung gelitten hätte, und dass diese die Depression solchenfalls zumindest in der Anamnese ihrer Berichte erwähnt hätten.
Aus dem Bericht von med. pract. K.___ vom 21. Dezember 2005 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem Arzt gesagt hat, er leide immer wieder unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. In der Folge werden weitere Symptome genannt, welche der Beschwerdeführer med. pract. K.___ offenbar aufgezählt hat. Dabei fällt auf, dass die genannten Symptome von der Art ihrer Formulierung und Aufzählung her aus einem medizinischen Fachbuch stammen könnten. Weiter fällt auf, dass med. pract. K.___ die Anamnese zwar sehr ausführlich schilderte, indes mit Ausnahme der in der Zeit von 1991 bis 1993 als Folge der Drogenabhängigkeit und der daraus entstandenen sozialen Probleme aufgetretenen Angstzustände und der im Frühjahr 2002 aufgetretenen depressiven Verstimmung nirgends depressive Störungen erwähnte, obwohl er bei der Beantwortung der Frage, seit wann ein suchtunabhängiges psychisches Leiden vorliege, ausführte, die rezidivierende depressive Störung sei schon lange vor Eintritt in die Tagesklinik am 8. Juli 2002 bekannt gewesen. Bei genauer Durchsicht des Berichtes ist deshalb davon auszugehen, dass med. pract. K.___ die Diagnose einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung, gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestellt hat. Objektive Hinweise auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, sei es als Ursache für die Drogenabhängigkeit oder als Folge des Suchtgeschehens, können dem Bericht nicht entnommen werden.
Dr. H.___ erwähnte in seinem Bericht vom 7. Juni 2004 bei den Diagnosen eine Depression, bestehend seit 1987. Aus seinem Bericht ist jedoch insbesondere mit Blick auf die sehr kurz gehaltene Anamnese nicht ersichtlich beziehungsweise nachvollziehbar, wie er auf das Jahr 1987 als Datum des erstmaligen Auftretens der Depression kommt. Wie bereits erwähnt, ergeben sich aus dem Bericht von med. pract. G.___ und insbesondere aus jenem des Hausarztes Dr. F.___, der den Beschwerdeführer seit 1993 kennt, keine Hinweise auf eine depressive Störung, die vor Beginn der Suchtkrankheit bestanden haben soll. Dr. H.___ behandelte den Beschwerdeführer erst ab Oktober 2003. Seine Aussage, anamnestisch liege seit 1987 eine Depression vor, die sich durch keine anderen Arztberichte bestätigen lässt, erweckt deshalb Zweifel. Denn es ist davon auszugehen, dass, wenn beim Beschwerdeführer tatsächlich 1987 erstmals eine Depression mit erheblicher Schwere eingetreten wäre, für diese Zeit ärztliche Berichte vorliegen würden, welche über den Fortgang der Krankheit Aufschluss geben, und der Beschwerdeführer die IV-Stelle auf solche Berichte aufmerksam gemacht hätte.
Schliesslich ergeben sich aus der Systematik des Berichts von Dr. H.___ Anhaltspunkte dafür, dass die Diagnose einer Depression beziehungsweise von depressiven Episoden ebenfalls auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers basiert.
Zusammenfassend ist zu schliessen, dass, wie von med. pract. G.___ vom Psychiatrie-Zentrum B.___ und Dr. F.___ festgestellt wurde, beim Beschwerdeführer ausser der Polytoxikomanie keine weiteren die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen bestehen, und dass die vom Beschwerdeführer geklagten depressiven Symptome vorwiegend Folgen des Drogenkonsums oder des Entzugs darstellen (vgl. Urk. 10 S. 4, Urk. 12 S. 2). Sodann ist aufgrund der Angaben in den Arztberichten davon auszugehen, dass vorwiegend psychosoziale Faktoren, wie Beziehungsprobleme, in der Vergangenheit für Rückfälle und erneuten Drogenkonsum verantwortlich waren, und nicht eine depressive Erkrankung (vgl. Urk. 10 S. 4 f., Urk. 12 S. 2). Es mag wohl sein, dass eine gewisse leichte depressive Symptomatik vorhanden ist, jedoch lassen die vorliegenden Arztberichte nicht den Schluss zu, dass eine solche depressive Erkrankung für sich allein die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigte.
Aus den Akten ergeben sich somit keine genügenden Anhaltspunkte für einen beim Beschwerdeführer neben der diagnostizierten Drogensucht bestehenden Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (vgl. Erw. 1.2). Demnach erübrigt sich eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts, und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).