IV.2005.00740
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 9. August 2006
in Sachen
W.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 W.___, geboren 1950, meldete sich am 13. Dezember 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/84 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem das Gutachten vom 30. April 2003 der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F.___ (Urk. 11/34) ein.
Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom Dezember 2002 bis Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente (Urk. 11/16) und ab Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % eine halbe Rente (Urk. 11/17) zu.
1.2 Mit Wirkung ab 1. Januar 2004 wurde der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 63 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen (vgl. Urk. 11/10, Urk. 11/49).
1.3 Am 1. März 2005 teilte der Hausarzt der Versicherten der IV-Stelle mit, diese sei seit dem 11. Oktober 2004 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/42 = Urk. 3/6), worauf die IV-Stelle von ihm einen Bericht einholte, den er am 9. und 11. März 2005 erstattete (Urk. 11/32/2-3).
Mit Verfügung vom 12. April 2005 verneinte die IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und lehnte das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 11/9).
Die dagegen von der Versicherten am 29. April 2005 erhobene Einsprache (Urk. 11/6-7) wies sie am 26. Mai 2005 ab (Urk. 11/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Juni 2006 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 11. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei eine ergänzende MEDAS-Untersuchung durchzuführen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Mit Verfügung vom 1. September 2005 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4) die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (Urk. 12).
Nach Eingang der Replik vom 11. November 2005 (Urk. 17) und der Duplik vom 16. Dezember 2005 (Urk. 20) wurde am 20. Dezember 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Rentenrevision (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, seit der Rentenzusprache im Oktober 2003 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in revisionserheblicher Weise verschlechtert (Urk. 2 S. 2 Mitte).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr Zustand habe sich seither verschlechtert (Urk. 1 S. 4 f.), ihr Augenleiden sei möglicherweise nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4) und bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei ein Abzug vorzunehmen (Urk. 1 S. 3 f.). Ferner reichte sie zwei zusätzliche, im Juli 2005 erstellte Arztberichte (Urk. 9/1-2) ein.
Zu prüfen ist somit, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache im Oktober 2003 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin und seit 1989 Hausarzt der Beschwerdeführerin (Urk. 11/38/2 lit. D1), nannte in seinem Bericht vom 4. Februar 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/38/2 lit. A):
– vegetative Dystonie
– Gonarthrosen beidseits
– Adipositas per magna
– Arthrosen beider oberer Sprunggelenke (OSG)
– chronisches lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränder-ungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Pollinosis, ein Asthma bronchiale sowie Migräne (Urk. 11/38/2 lit. A).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Hilfsarbeiterin) von 75 % seit 1. Dezember 2001 und bis auf weiteres (Urk. 11/38/2 lit. B). Im Vergleich zur früheren Tätigkeit unter anderem auch als Sortiererin bei der Briefpost bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von zirka 25-30 %. Die Arbeitsfähigkeit werde auch stark durch psychosoziale Einflüsse beeinflusst. Eine Besserung des Zustands sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (Urk. 11/32/2 lit. D7).
3.2 Am 24. Januar 2003 diagnostizierte Dr. med. C.___, Augenärztin FMH, eine beidseitige Cataracta präsenilis sowie rechts einen vermutlich angeborenen hinteren Polstar (Urk. 11/36 lit. A) und berichtete, dass die Katarakte am 11. und am 13. März 2003 operiert würden (Urk. 11/36 S. 3).
3.3 Am 30. April 2003 wurde das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F.___ (Urk. 11/34) erstattet. Es stützte sich auf bis ins Jahr 1989 zurückreichende Akten (Urk. 11/34 S. 1-16), die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchungen vom 3. bis 6. Februar 2003 gemachten Angaben (Urk. 11/34 S. 1 und 16-23) sowie die erhobenen Befunde und die Ergebnisse eines rheumatologischen und eines psychiatrischen Konsiliums (Urk. 11/34 S. 23-25).
Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende, nachstehend leicht gekürzt angeführten, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/34 S. 26 f. Ziff. 4.1):
– chronifiziertes, therapierefraktäres, generalisiertes, rechtsbetontes, fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat
– manifeste mediale Gonarthrose und leichte Femoropatellararthrose beidseits
– manifeste, radiologisch leichtgradige Fingerpolyarthrose, vorwiegend die Fingerend- und Fingerzwischengelenke betreffend
– chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom
– chronisches lumbales Schmerzsyndrom
– leichte Omarthrose links
– beginnende Coxarthrose beidseits
– Talofibiale Bandinsuffizienz links
– nicht näher bezeichnete somatoforme Störung
– kombinierte Persönlichkeitsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert nannten die Gutachter eine Adipositas, ein im Jahr 2001 festgestelltes Meningeom ohne Relevanz und sowie Pollinosis/Asthma bronchiale gemäss hausärztlicher Beurteilung (Urk. 11/34 S. 27 Ziff. 4.2). Als Nebenbefunde erwähnten sie unter anderem den vermutlich angeborenen hinteren Polstar und eine 1997 diagnostizierte Myopie (Urk. 11/34 S. 27 f. Ziff. 4.3).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte, gemäss deren Angaben schwere bis mittelschwere Arbeiten, seien ihr nicht mehr zumutbar. Es seien ihr keine körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten zumutbar. Limitierend seien die rheumatologischen Befunde, etwas weniger die psychiatrischen (Urk. 11/34 S. 28 Ziff. 5.1).
Körperlich leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten, ohne kraftaufwändige, ständig repetitive manuelle Tätigkeiten, seien der Beschwerdeführerin zu 50 % der Norm zumutbar. Limitierend seien gleichermassen die rheumatologischen und psychiatrischen Befunde (Urk. 11/34 S. 28 Ziff. 5.2).
Sodann führten die Gutachter aus, die von ihnen geschätzte reduzierte Arbeitsfähigkeit gelte ab 5. März 2003. Bis zu diesem Datum könnten sie die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % aufgrund der polymorbiden komplexen rheumatologischen und psychiatrischen Situation nachvollziehen (Urk. 11/34 S. 28 Ziff. 5.4).
Die Beschwerdeführerin beklage immer wieder Stürze. Diese seien 1996 fachneurologisch abgeklärt worden, ohne dass eine klinische Ursache habe gefunden werden können (vgl. Urk. 11/147). Ein gemäss MRI von 2001 mögliches Meningeom sei gemäss übereinstimmender Einschätzung des Hausarztes und des damals beurteilenden Neurologen nicht von Bedeutung (Urk. 11/34 S. 26 Mitte).
3.4 Am 22. April 2004 berichtete Hausarzt Dr. B.___, der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnose unverändert (Urk. 11/33/2 Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin klage in den letzten Monaten über vermehrte Schmerzen im linken Knie und im Rücken (Urk. 11/33/2 Ziff. 3).
Am 30. April 2004 präzisierte Dr. B.___, ein Unfall am 16. September 2003 habe vorübergehend den Zustand deutlich verschlechtert, inzwischen sei aber wieder der Status quo ante eingetreten. Es habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 16. September bis 21. Oktober 2003 und eine solche von 75 % vom 22. Oktober bis 31. Dezember 2003 bestanden. Seither bestehe wieder der Zustand wie vor dem Unfall (Urk. 11/32/2).
3.5 Am 18. Oktober 2004 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei am 11. Oktober 2004 in einen Lift gestürzt, da dieser zirka 14 cm unterhalb der Schwelle angehalten habe. Falls die Verschlechterung des Gesundheitszustandes anhalte, werde sie ein Gesuch um Erhöhung der Rentenleistung einreichen (Urk. 11/43).
Am 1. März 2005 teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin mit, er bestätige, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen seit dem 11. Oktober 2004 100 % arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte bis auf weiteres. Eine Besserung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten (Urk. 11/42).
In seinem Bericht vom 11. März 2005 nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/31/3 lit. A):
– Gonarthrosen beidseits
– chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose C5/6 und Fehlhaltung
– chronisches lumbales Schmerzsyndrom
– Osteochondrose der mittleren LWS-Segmente
– Coxarthrose beidseits
– kombinierte Persönlichkeitsstörung
– somatoforme Störung
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 11. Oktober 2004 und bis auf weiteres (Urk. 11/31/3 lit. B).
Betreffend Anamnese und erhobene Befunde verwies er auf das MEDAS-Gutachten (Urk. 11/31/3 lit. D3 und D5). Seit Herbst 2004 gebe die Beschwerdeführerin zunehmende Kniebeschwerden an und sei zeitweise kaum mehr gehfähig. Zusätzlich gebe sie Schmerzen in beiden Achillessehnen an (Urk. 11/31/3 lit. D4). Sie werde medikamentös und mit ambulanter Physiotherapie behandelt. In absehbarer Zeit sei keine Besserung des Zustandes zu erwarten (Urk. 11/31/3 lit. D7).
Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. B.___ am 9. März 2005 an, es sei sowohl in der angestammten als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/31/2 S. 2).
Den Gesundheitszustand bezeichnete Dr. B.___ in seinem Bericht vom 11. März 2005 als stationär (Urk. 11/31/3 lit. C1). Dies erklärte er mit Schreiben vom 18. April 2005 als Fehler: Der Gesundheitszustand sei nicht stationär, sondern sich verschlechternd. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer verschiedenen gesundheitlichen Probleme höchstens noch für sitzende Arbeit 1-2 Stunden täglich (entsprechend 20 %) arbeitsfähig (Urk. 11/30).
3.6 Am 9. Juli 2005 berichtete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, über seine Untersuchung der Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. B.___ (Urk. 9/2). Er nannte folgende Diagnosen (Urk. 9/2 S. 1):
– chronisches lumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom beidseits bei
– wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der unteres LWS
– Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
– Selbstlimitierung
– generalisierter Weichteilrheumatismus
– Gonarthrose links
– Adipositas
– Persönlichkeitsstörung wahrscheinlich
Als anamnestische Diagnose führte Dr. D.___ die im MEDAS-Gutachten gestellte Diagnose auf (Urk. 9/2 S. unten).
Als Beurteilung führte er unter anderem aus, aufgrund der Gesamtsituation schienen ihm weiterreichende Abklärungen wenig erfolgsversprechend, da vorwiegend eine chronische Schmerzproblematik und weniger eine schwerwiegende strukturelle Pathologie vorliege. Jedenfalls scheine ihm aufgrund des Gesundheitsschadens eine „60-69%-ige“ Arbeitsunfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht gerechtfertigt. Zusätzlich würde er eine psychologische Beurteilung, eventuell ein Gutachten, empfehlen (Urk. 9/2 S. 2 unten).
Nebst den schon vorgängig bekannten Diagnosen habe er keine anderen hinzufügen können, so dass die subjektiv erlebte Verschlimmerung der Problematik im Rahmen des verstärkten Schmerzerlebens gesehen werden müsse (Urk. 9/2 S. 2 f.). Die angegebenen verstärkten Schulterschmerzen hätten nicht objektiviert werden können. Zusammenfassend glaube er, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht mit einer Dreiviertelsrente fair eingestuft worden sei (Urk. 9/2 S. 3 oben).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. Juli 2005 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, er behandle diese auf Zuweisung von Dr. B.___ seit dem 5. Juli 2005 (Urk. 9/1 S. 1 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht lägen diagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor (Urk. 9/1 S. 2). Er erachte die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/1 S. 3 oben).
4.
4.1 In seinem Schreiben vom 1. März 2005 an die Beschwerdegegnerin führte Dr. B.___ lediglich aus, er „bestätige“, dass seit dem 11. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Dies gab er auch in seinem Bericht vom 11. März 2005 an, unter Nennung eines Teils der im MEDAS-Gutachten angeführten Diagnosen. Auf das MEDAS-Gutachten verwies er auch hinsichtlich Anamnese und erhobener Befunde. Schliesslich führte er aus, seit Herbst 2004 gebe die Beschwerdeführerin zunehmende Kniebeschwerden und Schmerzen in den Achillessehnen an.
Hieran ist bemerkenswert, dass Dr. B.___ ausdrücklich weder von ihm erhobene, im Vergleich zum MEDAS-Gutachten neue, Befunde noch andere Diagnosen aufführte, sondern lediglich auf die Angaben der Beschwerdeführerin hinwies. Eine über diesen Hinweis hinausgehende Begründung für die von ihm - seit dem von der Beschwerdeführerin gemeldeten Sturz vom 11. Oktober 2004 - attestierte höhere Arbeitsunfähigkeit gab er nicht an. Dies fällt besonders ins Gewicht, weil ihm offensichtlich klar gewesen sein muss, dass seine Beurteilung von jener im MEDAS-Gutachten abwich. Dennoch verzichtete er darauf, sich zu dieser Diskrepanz im Sinne einer nachvollziehbaren Begründung zu äussern.
In der Folge äusserte sich Dr. B.___ widersprüchlich. Am 9. März 2005 führte er aus, es bestehe auch in leidensangepasster Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Am 11. März 2005 bezeichnete er den Gesundheitszustand als stationär. Am 18. April 2005 korrigierte er in einem - wiederum keine nähere Begründung enthaltenden - Schreiben beide Feststellungen, allerdings in unterschiedlicher Richtung: Der Gesundheitszustand sei nicht stationär, sondern sich verschlechternd; die Arbeitsfähigkeit in sitzender Tätigkeit betrage noch 20 %.
Diese Abfolge sich widersprechender Beurteilungen ist nur nachvollziehbar, wenn in Rechnung gestellt wird, dass Dr. B.___ der langjährige Hausarzt der Beschwerdeführerin ist, womit seinen Äusserungen dementsprechend eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3b/cc).
Die letztgenannte Einschränkung zusammen mit dem ausschliesslichen Abstellen auf die Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin und dem Fehlen einer materiellen Begründung sowie Auseinandersetzung mit dem MEDAS-Gutachten führen zum Schluss, dass die Äusserungen von Dr. B.___ nicht geeignet sind, mehr als eine subjektive Verschlechterung anzunehmen.
4.2 Dr. D.___ untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Dr. B.___ im Juli 2005 und erstattete seine Beurteilung in Kenntnis des MEDAS-Gutachtens. Er führte aus, es handle sich vorwiegend um eine Schmerzproblematik und weniger um eine schwerwiegende strukturelle Pathologie; die von ihm gestellten Diagnosen erscheinen vergleichsweise sogar etwas eingeschränkter als die im MEDAS-Gutachten und die von Dr. B.___ gestellten. Er hielt sodann ausdrücklich fest, dass er keine neuen Diagnosen habe stellen können. Die subjektiv erlebte Verschlimmerung der Problematik müsse im Rahmen des verstärkten Schmerzerlebens gesehen werden.
Diese Beurteilung ist einerseits einleuchtend und andererseits vereinbar mit dem, was den Stellungnahmen von Dr. B.___ im Ergebnis zu entnehmen ist.
Vordergründig im Widerspruch dazu steht die Bemerkung von Dr. D.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 60-69 % erscheine ihm gerechtfertigt, gingen die MEDAS-Gutachter doch von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dabei sticht jedoch ins Auge, dass Dr. D.___ sich nicht auf einen einzigen Wert festlegte, sondern eine Bandbreite nannte, diese aber von höchster Genauigkeit ist: Es handelt sich um die exakten Werte, die als Invaliditätsgrad den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründen, zu dem er sich wiederum ausdrücklich zustimmend äusserte. Die von ihm als Arbeitsunfähigkeit bezeichneten Minimal- und Maximalwerte von 60 % und 69 % sind mithin nur verständlich als eine Festlegung, die mit Blick auf den als richtiges Ergebnis beurteilten Anspruch auf eine Dreiviertelsrente erfolgte. Bestätigt wird dies schliesslich durch den Umstand, dass Dr. D.___ mit keinem Wort die im MEDAS-Gutachten getroffene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - von der er vordergründig abwich - in Frage stellte. Im Gegenteil äusserte er sich - an sich unzuständigerweise - zustimmend zur Höhe des Rentenanspruchs, der sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung gerade aufgrund der MEDAS-Beurteilung ergeben hatte.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Dr. D.___ keine Veränderung des medizinischen Sachverhaltes erkennen konnte, sondern eine subjektive Verschlechterung im Sinne eines verstärkten Schmerzerlebens festhielt.
4.3 Der Psychiater Dr. E.___ behandelt die Beschwerdeführerin seit Juli 2005. Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum begrenzt, erging am 26. Mai 2005. Da die ebenfalls im Juli 2005 erfolgte Beurteilung durch Dr. E.___ keine zusätzlichen Anhaltspunkte über die medizinische Situation im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum enthält, ist schon aus diesem Grund nicht näher auf sie einzugehen.
Dazu kommt, dass Dr. E.___ gemäss eigenem Bekunden keine Vorakten zur Verfügung gestanden haben und er insbesondere in Unkenntnis des MEDAS-Gutachtens Stellung genommen hat. Auch aus diesem Grund ist sein Bericht nicht geeignet, von der Beurteilung im MEDAS-Gutachten abweichende Schlussfolgerungen zu begründen.
4.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist.
Von zusätzlichen Abklärungen der dominierenden chronischen Schmerzproble-matik sind ferner, wie Dr. D.___ nachvollziehbar dargelegt hat, keine zusätz-lichen Erkenntnisse zu erwarten, so dass dem Antrag auf eine erneute MEDAS-Abklärung nicht stattzugeben ist.
4.5 Da keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und auch hinsichtlich anderer Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungen eingetreten sind, besteht kein Revisionsgrund.
Somit stehen auch die Elemente der 2003 erfolgten Invaliditätsbemessung nicht zur Disposition, womit es mit der rechtskräftig zugesprochenen Dreiviertelsrente sein Bewenden hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als zutreffend, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 20. Juli 2006 einen Aufwand von 13,17 Stunden und Barauslagen von Fr. 79.-- geltend (Urk. 22/2). Beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 2'918.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, Winterthur, wird mit Fr. 2'918.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwert-steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).