IV.2005.00741

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz,

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
Z.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
Spitalgasse 6, Postfach 1712, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 einen Rentenanspruch von Z.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juni 2005 (Urk. 1), ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 28. Juni 2005 (Urk. 4, vgl. Urk. 5), mit welcher die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie eventualiter die Zusprechung einer Invalidenrente und in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 7. September 2005 (Urk. 10),
unter Hinweis darauf, dass Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 16),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle ihren Entscheid auf das Gutachten des A.___ (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH), S.___, vom 19. November 2004 stützte, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin am 18. August 2004 internistisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden war (Urk. 11/31),
dass im Gutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Periarthropathia humeroscapularis (PHS)-Tendinotica rechts (Supraspinatussehne) mit chronischer Impingement-Symptomatik (ICD-10 M75.0) bei radiomorphologisch intakter Rotatorenmanschette, Tendinopathie/Tendinose der Supraspinatussehne und reaktiver Myogelose des Trapezius sowie des Levator scapulae rechts, und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.4) bei radiomorphologisch diskreter degenerativer Discopathie L2/3, angedeutet L4/5, sowie einer Spondylarthrose im unteren Bereich bei Wirbelsäulenfehlhaltung/Fehlform und allgemeiner Haltungsinsuffizienz genannt wurden,
dass als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) angeführt wurde,
dass in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisher ausgeübte Tätigkeit als Montagearbeiterin, bei der die Schulter repetitiv belastet werde, sowie jede andere körperlich schwer belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar, hingegen seien ihr alle anderen leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten - mit den oben erwähnten Einschränkungen, d.h. ohne die Schulter belastende Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten, - zu 100 % zumutbar,
dass im Weiteren festgehalten wurde, aus psychiatrischer Sicht bestünden keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen,
dass die Darlegungen im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar begründet sind und das Gutachten damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage gerecht wird (BGE 125 V 352 Erw. 3a),
dass zu prüfen bleibt, ob die übrigen medizinischen Berichte geeignet sind, die Ausführungen im Gutachten in Frage zu stellen,
dass der Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin und speziell für Rheumaerkrankungen, vom 25. August 2003 nicht auf aktuellen Befunden basiert, so dass auch die im Bericht enthaltene Angabe über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, abgesehen davon, dass sie nicht nachvollziehbar begründet wurde, nicht mehr aktuell und überholt ist (Urk. 11/32),
dass die Berichte der übrigen Fachärzte in Bezug auf Diagnosen und Arbeitsfähigkeit, soweit sie sich überhaupt dazu aussprechen, mit dem Gutachten übereinstimmen (Urk. 11/33, vgl. Urk. 11/34/4, Urk. 11/34/8-9, Urk. 11/34/13-14), 
dass die Angabe des Allgemeinmediziners Dr. med. H.___ im Bericht vom 31. Juli 2003, wonach die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 15 Stunden ausüben könne, nicht auf aktuellen Befunden basiert und damit überholt ist (Urk. 11/34/1),
dass die Angaben desselben Arztes im Bericht vom 4. August 2004, in welchem er die Beschwerdeführerin derzeit als arbeitsunfähig erachtete (Urk. 11/17), und im Bericht vom 30. Januar 2005 (Urk. 11/18), in welchem er der Beschwerdeführerin eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % und eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestierte, nicht nachvollziehbar begründet sind, und, nachdem er diese Angaben weder als Rheumatologe noch als Psychiater gemacht hat, über seine Kompetenz als Allgemeinpraktiker hinausgehen, weshalb ihnen eine Aussagekraft abzusprechen ist, 
dass im Weiteren dem Bericht der Psychotherapeutin M.___ vom 16. April 2005 (Urk. 11/30) über die psychotherapeutische Behandlung vom 17. Mai bis 20. Oktober 2004 bereits aus dem Grund keine Aussagekraft zukommen kann, weil es sich bei ihr nicht um eine Ärztin handelt, und dass darüber hinaus ihre Angaben, wonach die Beschwerdeführerin an einer depressiven Störung als Folge ehelicher Konflikte leide, wenig überzeugen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits im September 2003 ihren Ehemann verlassen hat und seither bei ihrer Schwester lebt, wo es ihr ihren eigenen Angaben zufolge gut geht (vgl. Urk. 11/31 S. 16),
dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichte von Dr. K.___, Dr. H.___ sowie der Psychotherapeutin M.___ damit nicht geeignet sind, die Darlegungen im Gutachten in Frage zu stellen (vgl. Urk. 5 S. 10 f., S. 19 ff.),
dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, in der rheumatologischen Diagnose im Gutachten des A.___ würden medizinische Fachausdrücke verwendet, welche für den Laien nicht verständlich seien, weshalb das gesamte Gutachten nicht verständlich sei (Urk. 5 S. 11),
dass dem entgegenzuhalten ist, dass es im Wesen eines fachärztlichen Gutachtens liegt, dass es Fachausdrücke enthält, dass die vorliegend angeführten Diagnosen, namentlich die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Begriffe "Impingement-Symptomatik" sowie "Schmerzsyndrom", im Gutachten im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung im Detail beschrieben und nachvollziehbar dargelegt wurden und dass im Übrigen davon, dass sich die Beschwerdeführerin über die Bedeutung der "Impingement-Symptomatik" nicht im Klaren gewesen sein soll, nicht gesprochen werden kann, nachdem sie wegen eben dieser Problematik ab 1999 fachärztlich behandelt wurde, und im Gutachten zudem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine operative Revision des Schultergelenkes sehr sinnvoll wäre und der Beschwerdeführerin das übliche Verfahren einer solchen Schultergelenksoperation im Detail erklärt worden sei (Urk. 11/31 S. 12 f., Urk. 11/34/11),
dass der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist, so dass für die von der Beschwerdeführerin verlangten weiteren Abklärungen kein Raum besteht,
dass gestützt auf das Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist,
dass für die Berechnung des Invaliditätsgrades das Validen- und Invalideneinkommen massgebend ist, welches im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Mai 2003 in Sachen P., I 714/2002) und vorliegend damit im Jahr 2002 erzielbar gewesen wäre (Urk. 11/27 S. 2, Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit August 2001),
dass die IV-Stelle gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der I.___ AG vom 18. August 2003 (Urk. 11/60), wonach die Beschwerdeführerin heute ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen Lohn von monatlich Fr. 4'100.-- erzielen würde, von einem Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- (13 x Fr. 4'100.--) ausgegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, im Arbeitgeberbericht sei der Jahresverdienst 2001 mit Fr. 59'737.20 beziffert worden, weshalb für die Festlegung des Valideneinkommens von diesem Betrag auszugehen sei (Urk. 5 S. 30, Urk. 11/11 S. 21 ff.),
dass im Arbeitgeberbericht der Jahresverdienst für das Jahr 2001 mit einem Betrag von Fr. 52'737.20 (Urk. 11/60 S. 2) angegeben wurde, welcher sich nach den Akten aus dem AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 47'937.-- und den Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- zusammensetzt (Urk. 11/39, vgl. Urk. 11/7/1 S. 1 f., Urk. 11/7/2), womit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Jahresverdienst im Jahr 2001 Fr. 59'737.20 betragen habe, und ihren daraus abgeleiteten Folgerungen die Grundlage entzogen ist,
dass Kinderzulagen nicht Bestandteil des Valideneinkommens bilden (vgl. Art. 25 der Verordnung über die Invalidenversicherung), so dass der massgebende Validenlohn der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 Fr. 47'937.-- und damit monatlich rund Fr. 3'995.-- (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) betrug,
dass sich die Annahme der IV-Stelle, die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2002 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'100.-- exklusiv Kinderzulagen erzielt, als grosszügig erweist, indes nicht zu beanstanden ist,
dass das massgebende Valideneinkommen 2002 damit auf Fr. 53'300.-- festzusetzen ist,
dass die IV-Stelle für die Berechnung des Invalideneinkommens 2002 sodann zu Recht auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigte Frauen abstellte, wie er der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE 2002) zu entnehmen ist, dass dieser Lohn im Jahr 2002 monatlich Fr. 3'820.-- betragen hat (LSE 2002 Tabelle TA1) und aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Arbeitsstunden im Jahr 2002 (Die Volkswirtschaft 7/8-2005, S. 98, Tabelle B 9.2, Total) sowie des behinderungsbedingten Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43'009.-- (Fr. 45'840/40 x 41,7 x 0,9) resultiert,
dass sich aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'291.-- ergibt, was einem Invaliditätsgrad von 19,3 % entspricht und unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt,
dass sich am Ergebnis nichts ändern würde, wenn von einem behinderungsbedingten Abzug von 25 % auszugehen wäre, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 11/11 S. 24), und das Invalideneinkommen somit auf Fr. 35'841.-- festzulegen wäre, weil solchenfalls aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'459.-- resultierte, was einem Invaliditätsgrad von 32,7 % entspräche,
dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin im Weiteren verlangten beruflichen Massnahmen festzustellen ist, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen nebst der objektiven auch die subjektive Eingliederungsfähigkeit, somit die Eingliederungsbereitschaft, voraussetzt (AHI 2002 S. 108),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde wie bereits in der Einsprache erklärt hat, dass sie sich subjektiv überhaupt nicht in der Lage fühle, einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 5 S. 23, Urk. 11/11 S. 16),
dass sie damit deutlich gemacht hat, dass ihr der Eingliederungswille fehlt, so dass die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen ist,
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne erlernten Beruf ist und bisher als Hilfsarbeiterin gearbeitet hat, und es ihr auch weiterhin zumutbar ist, leidensangepasste Tätigkeiten auszuüben, für die sie keiner Ausbildungs- bzw. Umschulungsmassnahmen bedarf, so dass ein Anspruch auf Umschulung auch aus diesem Grund zu verneinen ist (vgl. Urk. 11/61),
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 damit als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Honorarnote vom 20. März 2006 (Urk. 17) einen Aufwand von 9,6 Stunden und Barauslagen von Fr. 51.50 geltend macht, was angemessen ist,
dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin demnach mit Fr. 2'121.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager, Winterthur, wird mit Fr. 2'121.50 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
            sowie an:
-   die Gerichtskasse   
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).