Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 6. April 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit durch Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 9. Mai 2005 (Urk. 9/15) die mit Rentenverfügungen vom 10. November 2000 (Urk. 9/1) zugesprochene Kinderrente zur Invalidenrente von Vater C.___ (ganze Rente mit Wirkung ab 1. September 2000) für den Sohn A.___ ab Oktober 2003 aufgehoben und zu viel ausgerichtete Leistungen in der Höhe von Fr. 7'049.-- (Kinderrente von Fr. 693.-- für die Monate Oktober bis Dezember sowie Fr. 710.-- für die Monate Januar bis Juli 2004) zurückgefordert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juni 2005, mit welcher C.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Weitergewährung der Kinderrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 17. Oktober 2005 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben,
dass laut Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der Rentenanspruch für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, über das vollendete 18. Altersjahr hinaus bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht,
dass nicht als in Ausbildung begriffen Personen gelten, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wobei in quantitativer Hinsicht nicht der Zeit-, sondern der Einkommensvergleich das massgebende Kriterium bildet, wenn zu überprüfen ist, ob eine neben der Ausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit überwiegt (Rz 3360 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]),
dass als in Ausbildung begriffen Kinder gelten, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen, wobei unter beruflicher Ausbildung jede Tätigkeit zu verstehen ist, welche die systematische Vorbereitung des Kindes auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher das Kind mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde; das Arbeitsentgelt gilt dann als wesentlich geringer als dasjenige eines Vollausgebildeten, wenn es nach Abzug der besonderen Ausbildungskosten um mehr als 25 % unter dem ortsüblichen Anfangslohn für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (BGE 104 V 67 Erw. 2),
dass A.___ vom 23. August 1999 bis 22. August 2003 eine Lehre als Elektromonteur bei der Firma B.___ absolvierte mit Löhnen von Fr. 500.-- im ersten, Fr. 600.-- im zweiten, Fr. 850.-- im dritten und Fr. 1'100.-- im vierten Lehrjahr (Urk. 9/3),
dass er die Lehrabschlussprüfung offenbar nicht bestand, weshalb ihn der Lehrbetrieb ab 18. August 2003 als Elektromonteur ohne Fähigkeitszeugnis (Hilfsmonteur) anstellte zu einem Monatslohn von Fr. 2'100.-- für ein 80%iges Pensum (zwecks Schulbesuch an einem Tag pro Woche) und sich gleichzeitig von der Verantwortung für die Einhaltung des Lernzieles entband (Urk. 9/7),
dass A.___ zwischen Oktober 2003 und Juni 2004 sowie ab Oktober 2004 den Repetentenkurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung für Elektromonteure an der Technischen Berufsschule Zürich, Abteilung Elektro/Elektronik, besuchte (Urk. 3/12),
dass er die Anstellung bei der Firma B.___ per 12. September 2003 aufgab (Urk. 9/16) und in der Folge ab Oktober 2003 bis Mai 2005 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2'213.-- bezog (Urk. 3/11),
dass er während dieser Zeit verschiedene Einsätze von jeweils einigen Tagen als Elektromonteur ohne Fachausweis auf Temporärbasis (vermittelt durch die E.___) zu einem Stundenlohn von Fr. 21.-- absolvierte (Urk. 3/5),
dass er am 1. Juni 2004 eine Arbeitsstelle als Hilfsmonteur bei der D.___ zu einem Pensum von 90 % und einem Verdienst von Fr. 2'500.-- (x 13) antrat (Urk. 3/9 Ziff. 7 und Urk. 9/11),
dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer während der Anstellung seines Sohnes bei der Firma B.___ als Hilfsmonteur die Kinderrente nicht zurückforderte, sondern erst nach der Stellenaufgabe, der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und dem Einsatz als temporärer Hilfsarbeiter,
dass sich A.___ nach der besagten Stellenaufgabe in der Tat nicht mehr in einer beruflicher Ausbildung befand, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat, ist doch eine Voraussetzung zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und damit die Bereitschaft, eine offene Stelle anzutreten, was nicht auf eine Anstellung im Rahmen eines Lehrverhältnisses beschränkt sein kann,
dass denn auch die Temporäreinsätze in keinem Zusammenhang mit einer systematischen Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit standen, sondern er im Gegenteil als Hilfsarbeiter zum Einsatz kam,
dass auch seine Anstellung bei der D.___ ab 1. Juni 2004 nicht als Ausbildungsverhältnis zu qualifizieren ist, wurde er doch laut Arbeitsvertrag als Hilfsmonteur angestellt (Urk. 3/9) und fehlt ein Hinweis auf eine systematische Ausbildung,
dass der versicherte Verdienst bei der Arbeitslosenkasse von Fr. 2'213.-- und die Entschädigung von monatlich Fr. 2'500.-- bei der D.___ wohl weniger als 75 % des Lohnes eines ausgebildeten Elektromonteurs von Fr. 3'700.-- (Urk. 9/26) entspricht, dies aber nicht in einem auf Ausbildung ausgerichteten Arbeitsverhältnis begründet lag, sondern in der Tatsache, dass A.___ keinen Fachausweis hatte und als Hilfsarbeiter eingestellt wurde,
dass der Lohn von Fr. 21.-- bei der E.___ sodann nur wenig tiefer war als derjenige eines ausgebildeten Elektromonteurs,
dass aus dem Umstand, dass A.___ an einem Tag pro Woche die Berufsschule besuchte, nicht darauf geschlossen werden kann, er habe sich zur Hauptsache in Ausbildung befunden, zumal sich der Schulbesuch in Phasen über zwei Jahre hin erstreckte,
dass nach dem Gesagten fest steht, dass sich A.___ nach der Stellenaufgabe bei der Firma B.___ nicht mehr in Ausbildung befand und er keine Tätigkeit mehr ausübte, welche seine systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher er mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielte,
dass im Gegenteil das Erzielen eines Erwerbseinkommens im Vordergrund stand und dem Teil des Vorbereitens auf die Lehrabschlussprüfung (Repetitionskurs) nur eine untergeordnete Bedeutung zukam,
dass dem Beschwerdeführer deshalb für seinen Sohn A.___ ab Oktober 2003 keine Kinderrente mehr zustand, weshalb die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch zu Recht verneint hat,
dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), da sich die Ausrichtung der Kinderrenten ab dem Monat Oktober 2003 als zweifellos unrichtig erweist und die Berichtigung angesichts des Betrages von Fr. 7'049.-- von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung, vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen),
dass sich der angefochtene Einspracheentscheid nach dem Gesagten im Ergebnis als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).