IV.2005.00744
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 12. September 2006
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 27. Januar 2004 meldete sich die 1945 geborene C.___, mazedonische Staatsangehörige, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/20). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 22. Februar 2004 (Urk. 7/12) ein. Sodann zog sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 7/19) und liess die Einschränkungen im Haushalt abklären (Bericht vom 26. Oktober 2004, Urk. 7/17). Mit Verfügung vom 3. November 2004 wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Diese sei zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren, bei diesen Tätigkeiten sei eine Einschränkung von 19 % ermittelt worden (Urk. 7/7). Dagegen liess C.___ am 3. Dezember 2004 durch Max S. Merkli Einsprache erheben (Urk. 7/6). Darauf holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. A.___ vom 16. März 2005 (Urk. 7/11) und beim B.___ den Bericht von Dr. D.___, Rheumatologie, vom 12. April 2005 (Urk. 7/10) ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess C.___ am 26. Juni 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr ab Februar 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 24. August 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. September 2005 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dabei sind einerseits deren Qualifikation (Erwerbstätige, Teilzeiterwerbstätige oder Hausfrau) sowie anderseits das Ausmass der Gesundheitsschädigung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3
2.3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).Bei verheirateten Versicherten im Besonderen kann somit von Bedeutung sein, in welcher Form (Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern) die Ehegatten den an den Unterhalt der Familie geschuldeten Beitrag leisten (vgl. Art. 163 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]). Dies kann unter Umständen die Befragung des Ehemannes oder der Ehefrau der versicherten Person als angezeigt erscheinen lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. November 2005 in Sachen L., I 485/05, Erw. 5.1.1).
2.3.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall. Mit Blick auf die bezüglich des Rentenbeginns anzustrebende Gleichbehandlung von erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten rechtfertigt es sich nicht, diese Gesichtspunkte auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG einfliessen zu lassen. Deshalb kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden. Diese Einbusse ist stattdessen - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen - auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit (definiert als funktionelles Leistungsvermögen) im Haushaltsbereich eingeschränkt war (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
2.3.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3. Vorab ist festzulegen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seit 1996 bzw. seit Anfang 2004 (Anmeldung zum Leistungsbezug) erwerbstätig, teilerwerbstätig oder im Haushalt tätig wäre.
3.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Sie stützt sich dabei namentlich auf die Angaben des Ehemannes anlässlich der Erhebungen am Wohnort der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2004 (Haushaltabklärung) und auf den Umstand, dass sie nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
3.2 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin die Qualifikation als Hausfrau.
Auf die Angaben ihres Ehemannes, sie wäre auch bei guter Gesundheit zu 100 % als Hausfrau tätig, könne nicht abgestellt werden. Er verfüge trotz 30 Jahren Wohnsitz in der Schweiz nur über rudimentäre Deutschkenntnisse. Aus dem Abklärungsbericht gehe nicht hervor, wie die Verständigung zwischen der Abklärungsperson und ihrem Ehemann stattgefunden habe, und diese sei auch nicht um eine Stellungnahme zu den in der Einspracheschrift geäusserten Verständigungsproblemen ersucht worden. Zudem sei unklar, wie gut die Abklärungsperson geschult worden sei und ob sie eine Ahnung davon habe, welche Belastungen die einzelnen Verrichtungen im Haushalt mit sich bringen würden. Der Ehemann bestreite denn auch, dieser gegenüber geäussert zu haben, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden lediglich als Hausfrau tätig sein. Die Ausführungen der Abklärungsperson träfen auch insoweit nicht zu, als diese festhalte, der Sohn der Beschwerdeführerin lebe mit seiner Ehefrau und den Kindern im gleichen Haushalt. Er bewohne zusammen mit seiner Familie eine eigene Wohnung im gleichen Haus, es würden zwei Haushalte geführt. Die Schwiegertochter übernehme die Aufgaben im Haushalt der Beschwerdeführerin freiwillig. Es sei aufgrund der Indizien davon auszugehen, dass sie seit Herbst 1996 oder spätestens im Frühjahr 1997 aufgrund der misslichen finanziellen Situation eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn ihr dies gesundheitlich möglich gewesen wäre. Auch die Arbeitslosenversicherung sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen. Dieser Status hätte bis August 2003 angehalten. Ab September 2003 wäre sie aufgrund der vorbezogenen Altersrente des Ehemannes je zu 50 % erwerblich tätig und nichterwerbstätig gewesen (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3 Dem Bericht vom 26. Oktober 2004 über die "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" (Urk. 7/17) kann entnommen werden, dass die Abklärungsperson fast ausschliesslich mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesprochen hat. Sie selbst habe während des Gesprächs selten etwas gesagt, ihr Ehemann habe erklärt, sie verstehe kein Deutsch. Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung genossen und sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen. Sie sei immer zu 100 % Hausfrau gewesen und würde dies auch bei guter Gesundheit bleiben.
3.4 Was die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorbringen lässt, vermag nicht zu überzeugen.
3.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die nach Massgabe der Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (vgl. BGE 130 V 97, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen). Für den Beweiswert eines diesbezüglichen Berichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. AHI 2003 S. 218). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c).
3.4.2 Die Abklärung wurde von der für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen. Dass in der Regel kein Grund besteht, an der Kompetenz dieser Abklärungsperson zu zweifeln, wurde bereits im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. Oktober 2003 (in Sachen M., I 138/02, Erw. 6.3.1) dargelegt. Die Abklärungsperson E.___ besuchte die Beschwerdeführerin zu Hause und besprach die Situation vor Ort. Mangels ausreichender Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin befragte sie fast ausschliesslich den Ehemann der Beschwerdeführerin, was von dieser so akzeptiert wurde. Insbesondere macht sie nicht geltend, die Abklärung hätte im Beisein eines Übersetzers stattfinden sollen. Wenn sie nunmehr ausführen lässt, es hätte nicht auf die Angaben des Ehemannes abgestellt werden dürfen, soweit er ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin wäre auch bei voller Gesundheit ausschliesslich als Hausfrau tätig, ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie vor der Ablehnungsverfügung des Versicherers gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Zwar handelt es sich dabei lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe, die nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Mai 2004 in Sachen S., U 236/03, Erw. 3.3.4). Da im vorliegenden Fall von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich insbesondere die nochmalige Befragung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Ehemannes, zumal genug Indizien dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach wie vor ausschliesslich als Hausfrau tätig wäre. So genoss sie nie eine Berufsausbildung (Urk. 7/17 und Urk. 7/20 S. 4) und ist seit dem Eheschluss im Jahr 1965 (Urk. 7/21) ausschliesslich Hausfrau und Mutter von acht Kindern (Urk. 7/10 S. 2). Sie reiste 1989 sodann ohne Kenntnisse der deutschen Spr che in die Schweiz ein (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7/21). Es mag zwar zutreffen, dass sich die ökonomische Situation der Familie der Beschwerdeführerin mit dem Wegfall des Einkommens des Ehemannes zufolge Stellenlosigkeit seit September 1996 (Urk. 1 S. 2) drastisch veränderte und sich die Beschwerdeführerin im Herbst 1996 beziehungsweise im Frühjahr 1997 (Urk. 1 S. 4 und Urk. 3/4 S. 2) gezwungen sah, etwas zum Einkommen beizutragen. Mit der Beschwerdegegnerin ist indessen dafürzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Aussteuerung in der Arbeitslosenversicherung im Mai 1999 keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr gemacht hat und die Allergien und bronchialen Reizungen, welche zum Abbruch des Arbeitsversuches im Jahr 1998 geführt hatten, keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochten (Urk. 6 S. 2). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Dr. A.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin seit März 1996 in Behandlung befindet, erst ab 1999 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70-80 % attestiert und er die Allergien sowie das Asthma nicht als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend eingeschätzt hat (Bericht vom 22. Februar 2004, Urk. 7/12). Auch aus der Taggeldhöhe von Fr. 102.-- während der Dauer der Arbeitslosigkeit (Urk. 3/4 S. 2) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei den Tagesansätzen nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) handelt es sich um Pauschalansätze, die in den Fällen von Abs. 2 reduziert werden. Die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin stützt lediglich die Vermutung, dass sie nach der Aussteuerung, trotz uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit, nicht gewillt war, sich weiterhin um Arbeit zu bemühen. Vom Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung kann daher ohne weiteres abgesehen werden.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Hausfrau qualifiziert worden ist.
4. In Bezug auf die medizinischen Abklärungen lässt die Beschwerdeführerin sodann beanstanden, die Beschwerdegegnerin stelle bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu einseitig auf den Bericht des B.___ ab. Dieser berücksichtige diverse vom Hausarzt angegebenen Diagnosen nicht (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.1
4.1.1 Dr. A.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit März 1996 in Behandlung steht, diagnostizierte am 22. Februar 2004 eine Adipositas permagna (Body Mass Index [BMI] 38), eine Skoliose, eine Spondylose, eine Gonarthrose sowie eine Fibromyalgie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Hypertonie, die Anstrengungsdyspnoe sowie Allergien, Asthma etc. Seit 1999 betrage die Arbeitsunfähigkeit 70 % - 80 %. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei im Winter 1998 im RAV gewesen. Wegen Allergien, bronchialen Reizungen etc. habe sie die Arbeiten nicht ausführen können und sei nachher "stempeln" gegangen (Urk. 7/12).
4.1.2 Im Verlaufsbericht vom 16. März 2005 konnte Dr. A.___ keine Änderung der Diagnose feststellen. Er stellte indessen einen BMI von 45 fest (Grösse 145 cm/Gewicht 94,4 kg) und gab an, am 7. Dezember 2004 sei ein Versuch einer Ernährungsberatung mit Tagesplan von ca. 1'200 Kcal unternommen worden, die Beschwerdeführerin habe aber nur einen Termin wahrgenommen. Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 29. September 2004 stattgefunden. Schliesslich wies Dr. A.___ auf die Frage, auf welchen Befunden sich die von ihm diagnostizierten Spondylose, Gonarthrose und Fibromyalgie stützten, auf die Röntgenuntersuchung im B.___ vom 22. Januar 2004 hin (linkskonvexe Skoliose der LWS, diskrete ventral betonte Spondylose, Zeichen der medialen und lateralen Gonarthrose beidseits sowie leichtgradige femoropatellare Gelenksarthrose links) und beschrieb bezüglich der Fibromyalgie "wechselnde Tenderpoints entlang der WS, der Schultergelenke, Beckengürtel etc" (Urk. 7/11).
4.2 Dr. D.___ vom B.___ diagnostizierte am 12. April 2005 aufgrund der ambulanten Behandlungen vom 6. Dezember 2004 und vom 3. Januar 2005 eine Claudicatio spinalis bei Spinalkanalstenose L3/4, eine BSR-Erhöhung unklarer Ätiologie, DD: Polymyalgie rheumatica sowie eine Adipositas (BMI 45). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die arterielle Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sei als Hausfrau tätig und aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten. Der gesundheitliche Zustand bei besserungsfähig. Sie habe die Empfehlung einer sofortigen Hospitalisation abgelehnt und in die Ferien verreisen wollen, danach habe das Spital nichts mehr von ihr gehört (Urk. 7/10).
4.3 Wenn im Bericht von Dr. D.___ weder unter Diagnose noch beim Befund noch bezüglich des MRI vom 9. Dezember 2004 die anlässlich der erwähnten Röntgenabklärung vom 22. Januar 2004 beschriebenen Gonarthrosen angeführt werden, kann das nur so interpretiert werden, dass die Auswirkungen dieser Befunde von untergeordneter Bedeutung sind, worauf auch die Formulierungen "Zeichen" und "leichtgradig" schliessen lassen. Soweit die Beschwerdeführerin "Schmerzen vom Beckenkamm mit Ausstrahlung am Oberschenkel lateral und am ganzen Unterschenkel und ganze Füsse bds. rechtsbetont" und Schmerz nach 50 m Gehen angibt, handelt es sich dabei um Behauptungen, die medizinisch nicht gesichert sind. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Leidensdruck offenbar nicht so gross ist, hätte doch andernfalls die Beschwerdeführerin die sofortige Hospitalisierung zwecks Physio- und Injektionstherapie sowie zur Durchführung eines neurochirurgischen Konsiliums mit dem Hinweis auf bevorstehende Ferien in Mazedonien nicht abgelehnt. Dazu kommt, dass sie sich danach nicht mehr im Spital sichten liess und Mitte März 2005 auch bereits fast ein halbes Jahr verstrichen war, seit sie letztmals ihren Hausarzt Dr. A.___ aufgesucht hatte. Im Übrigen ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einer Körpergrösse von 144 cm und einem Körpergewicht von 94 kg bei gewissen Tätigkeiten und insbesondere beim Gehen Schmerzen auftreten, was indes noch nicht zwingend zu einer generellen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt, ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten wäre, ihrem Übergewicht gegenzusteuern, wozu sie offensichtlich nicht willens ist, hat sie doch bekanntlich eine Ernährungsberatung nicht weiter verfolgt.
4.4 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, hat sich einzig am 22. Februar 2004 zur Arbeitsfähigkeit geäussert und eine Einschränkung von 70-80 % seit 1999 attestiert (Urk. 7/12), dabei aber nicht weiter spezifiziert, aus welchen Gründen und für welche Tätigkeiten diese Beurteilung gilt, sich mithin auch nicht zur Einschränkung in Bezug auf die Haushaltführung geäussert. Im Übrigen darf und soll in Bezug auf Beurteilungen von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.5 Nach dem Gesagten ist der Beurteilung von Dr. D.___ zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Anlässlich der Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der Haushaltführung vom 26. Oktober 2004 erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Haushaltführung, welche mit 5 % gewichtet wird, dass die Planung des Haushaltes von der Schwiegertochter erledigt werde, welche zum Teil im Haushalt mitwirke und im gleichen Haushalt lebe, so dass es dieser zumutbar sei, einen Teil der Haushaltführung zu übernehmen. Bei einer Einschränkung von 50 % resultiere eine Behinderung von 2,5 %. Zur Ernährung, welche mit 40 % gewichtet wird, hielt die Abklärungsperson fest, die Schwiegertochter rüste und koche. Der Beschwerdeführerin wäre es indessen zumutbar, einfache Gerichte am Herd zuzubereiten und den Tisch zu decken. Die Schwiegertochter decke den Tisch, wasche das Geschirr und reinige die Küche selbständig. Bei einer Einschränkung von 20 % resultiere eine Behinderung von 8 %. Bei der Wohnungspflege, welche mit 20 % gewichtet wird, sei ebenfalls die Schwiegertochter federführend, welche Staub sauge, das Badezimmer putze und aufräume. Der Beschwerdeführerin wäre es aber zumutbar, aufzuräumen oder das Lavabo auszureiben. Die Schwiegertochter putze die Fenster und beziehe die Betten frisch. Das tägliche Bettenmachen erledige der Ehemann. Bei einer Einschränkung von 20 % resultiere eine Behinderung von 4 %. Der Ehemann gehe auch mit der Schwiegertochter einkaufen. Diese besorge zudem die Wäsche und die Kleiderpflege. Der Beschwerdeführerin wäre es indessen zumutbar, wenigstens die Waschmaschine zu bedienen und die Wäsche zusammenzulegen. Das Schuheputzen übernehme der Ehemann. In Bezug auf die Wäsche und die Kleiderpflege, welche mit 20 % gewichtet wird, resultierte eine Einschränkung von 4 %. Betreuungsaufgaben und die Pflanzen- und die Gartenpflege übernehme die Beschwerdeführerin nicht. Zusammengefasst ergab dies einen Invaliditätsgrad von 18,5 % (Urk. 7/17).
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auch nicht behauptet werden, auf den Abklärungsbericht könne nicht abgestellt werden, weil die Abklärungsperson nicht begründe, warum der Beschwerdeführerin die im Bericht aufgelisteten Tätigkeiten zumutbar sein sollen (Urk. 1 S. 7). Die Abklärungsperson E.___ war als Mitarbeiterin der IV-Stelle im Besitz des Arztberichtes des B.___ und hatte demnach Kenntnis von der Diagnose und von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___. Die von der Abklärungsperson aufgezählten Tätigkeiten bewegen sich zweifelsohne in diesem Rahmen, handelt es sich doch um Arbeiten einfachster Art ohne Ausübung von Kraft und mit wenig Bewegung. Sodann entspricht die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsbereiche den Vorgaben des erwähnten Kreisschreibens. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich ebenfalls innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, die Abklärungsperson gehe in Bezug auf die Mithilfe der Schwiegertochter von unzutreffenden Gegebenheiten aus, ist darauf hinzuweisen, dass es keine Rolle spielt, ob diese zusammen mit ihrer Familie im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnt. Massgebend ist vielmehr, dass Hilfeleistungen tatsächlich erbracht werden, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass sie sich helfen lässt, steht im Übrigen mit der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht in Einklang.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausfrau für leichte bis mittlere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Mit einer anlässlich der Haushaltabklärung festgestellten Einschränkung von rund 19 % im Aufgabenbereich steht ihr keine Invalidenrente zu. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).