IV.2005.00745

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 7. September 2005
in Sachen
P.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. Ronald E. Pedergnana
Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 20. Juni 2005 die Rentenzahlungen an P.___ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens sistiert hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Juni 2005, mit welcher P.___, vertreten durch Dr. Ronald E. Pedergnana, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Gewährung des rechtlichen Gehörs beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der SVA, IV-Stelle, vom 20. Juli 2005 (Urk. 5),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin seit 1. April 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % Bezügerin einer halben Rente der Invalidenversicherung nebst einer Kinderrente (für den Sohn T.___, geboren 1995) ist (Rentenverfügungen vom 10. Oktober 2000 Urk. 6/12/1-2),
dass mit Verfügungen vom 5. April und 19. Mai 2005 (Urk. 6/3-4) eine weitere Zusatzrente für den am 17. September 2004 geborenen Sohn Sol gewährt wurde,
dass die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf einen Status nach Beschleunigungs- und Aufpralltrauma der Halswirbelsäule zurückzuführen ist (Urk. 6/21),
dass die halbe Rente seitens der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2002 (Urk. 6/9) bestätigt und im Rahmen der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IVG-Revision) per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente angehoben wurde (vgl. Urk. 2 Ziff. 1),
dass die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2004 erneut ein Revisionsverfahren einleitete und eine Abklärung am Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, in Aussicht stellte (Urk. 6/39),
dass die Beschwerdeführerin auf ihre damals laufende Schwangerschaft (6. Monat) hinwies (Urk. 6/42), weshalb nach Auskunft von Dr. med. A.___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, vom 30. Juni 2004 eine verlässliche Begutachtung nicht möglich sei (Urk. 6/15),
dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 26. Juli 2004 (Urk. 6/35) mitteilte, nach der Kindbettzeit sei es ihr über längere Zeit nicht zumutbar, den zeitlichen Belastungsstress mit einem Säugling zusammen in Basel durchzustehen, weshalb sie um eine Begutachtung durch Dr. B.___, Neurologie FMH, C.___, ersuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 30. August 2004 (Urk. 6/34) weiter zu den Fragen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2004 (Urk. 6/37) Stellung nahm und ausführte, sie würde ohne Gesundheitsschaden im Ausmass von wenigstens 80 % ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin nachgehen,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge für eine Untersuchung am ZMB am 20. Juni 2005 vorgemerkt wurde, welcher Termin indes wegen Spezialistenausfall verschoben werden musste (Mitteilung vom 18. April 2005, Urk. 6/31),
dass die Beschwerdeführerin vom ZMB am 6. Mai 2005 auf den 22. August 2005 für einen 4-5 Tage dauernden stationären Aufenthalt aufgeboten wurde (Urk. 6/30),
dass sie am 9. Mai 2005 (Urk. 6/29) mitteilte, sie könne den Termin nicht wahrnehmen, da ihr Sohn am 22. August 2005 den ersten Tag in der Mittelstufe zu absolvieren habe, weshalb sie zu Hause sein müsse,
dass sie überdies erneut eine Abklärung unter der Federführung von Dr. B.___ beantragte (Urk. 6/29),
dass die Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2005 (Urk. 6/25) ihr Einverständnis zu einer Terminverschiebung aus den vorgebrachten Gründen bestätigte, hingegen an der Begutachtung durch das ZMB festhielt und einen Termin im Oktober 2005 bekannt gab,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2005 (Urk. 6/22) mitteilte, sie könne den im Oktober beabsichtigten Gutachtenstermin nicht wahrnehmen, da ihr Lebenspartner dann im Ausland in ein Projekt involviert sei; sie könne indes kurzfristig im Juni oder anfangs Juli einen Begutachtungstermin wahrnehmen,
dass die Beschwerdegegnerin hierauf die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) erliess und zur Begründung ausführte, gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Arbeitsfähigkeit heute bejaht werden könnte, nachdem sie sich zuerst geweigert habe, eine polydisziplinäre Abklärung machen zu lassen, und nun seit langem Ausreden finde, warum die von der MEDAS-Stelle angegebenen Termine nicht passten,
dass die Beschwerdegegnerin weiter geltend machte, die Beschwerdeführerin schaffe es nicht, für eine wenige Tage dauernde Abklärung eine Kinderbetreuung einzurichten, woraus allenfalls zu schliessen sei, das sie als rein im Aufgabenbereich Tätige zu qualifizieren sei, womit der Rentenanspruch wegen mangelnder Einschränkung nicht gegeben wäre,
dass vorweg festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt weigerte, eine polydisziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, und mit keinem Wort die Durchführungsstelle (ZMB) kritisierte, sondern lediglich den Wunsch äusserte, in der näheren Umgebung abgeklärt zu werden (so zuletzt in der Beschwerde vom 28. Juni 2005, Urk. 1 S. 2 Ziff. 1),
dass nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert,
dass gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder einer Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird,
dass nach diesen gesetzlichen Bestimmungen eine Rentenaufhebung erst in Frage kommt, nachdem das Abklärungsverfahren eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) ergeben hat,
dass mithin nicht während des Revisionsverfahrens das seitens der Verwaltung vermutete Ergebnis gleichsam vorweggenommen und eine vorsorgliche Leistungseinstellung entsprechend dieser Annahme verfügt werden kann,
dass das Gesetz für den Fall, da sich eine versicherte Person beabsichtigten Abklärungsmassnahmen entzieht, andere Behelfe zur Verfügung stellt,
dass laut Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen,
dass gemäss Satz 2 derselben Bestimmung der Versicherungsträger diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen muss,
dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein solches Mahnverfahren durchgeführt hat,
dass damit die Voraussetzungen für eine Einstellung der Leistungen nicht gegeben sind, weshalb die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2005 (Urk. 2) aufzuheben ist,
dass damit das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos geworden ist,
dass nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat, welcher ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen wird,
dass unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien die Prozessentschädigung auf Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juli 2005 aufgehoben wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Ronald E. Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).