Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00746
IV.2005.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 14. März 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch das Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt
1.       Die 1948 geborene P.___ war seit 1987 bei dem der A.___ angehörenden Restaurant B.___ als Mitarbeiterin in der Abwaschküche angestellt. Seit dem 1. Oktober 1994 betrug ihr Arbeitspensum 7,4 Stunden pro Tag. Wegen eines Carpaltunnelsyndroms der rechten Hand konnte sie ab dem 3. Januar 1996 nur noch 3,7 Stunden pro Tag arbeiten. Sie meldete sich am 26. Juni 1996 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 7/67-68). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende Juni 1998 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 7/57).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital C.___ (Urk. 7/33) und lehnte mit Verfügung vom 22. April 1998 (Urk. 7/20) das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Nach Eingang einer Neuanmeldung im September 1999, mit der eine Zunahme der Handbeschwerden geltend gemacht wurde (Urk. 7/58), und nach Aufhebung der Verfügung vom 22. April 1998 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2000 (Urk. 7/17) tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und sprach P.___ mit Verfügung vom 24. April 2001 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % mit Wirkung ab 1. Juni 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/12-14).
Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens von Amtes wegen machte die Versicherte am 4. Mai 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/48). Nach Beizug weiterer medizinischer Akten lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2004 eine Rentenerhöhung ab (Urk. 7/9). Die dagegen gerichtete Einsprache (Urk. 7/80) wies sie am 30. Mai 2005 nach einer Haushaltsabklärung (Urk. 7/40) ab (Urk. 2).

2.       Am 28. Juni 2005 liess P.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Mai 2005 sei ihr ab April 2004 eine Dreiviertelrente auszurichten, und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2005, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Der Schriftenwechsel wurde am 12. September 2005 geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der im Mai 2004 angemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine Erhöhung der laufenden halben Invalidenrente hat. Dabei sind nach dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), die ab 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Normen anwendbar, namentlich die mit der 4. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Nach Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung, gelten Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
         Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Vorordnung über die Invalidenversicherung, IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs kann einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 113 V 275 Erw. 1a).
         Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI-Praxis 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Analog zu dieser Rechtsprechung sind auch für den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsbericht verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2, Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 12. Mai 2005 i.S. L., I 13/05, Erw. 2.3).

2.
2.1     Wie den der ursprünglichen Rentenverfügung vom 24. April 2001 zugrunde liegenden Unterlagen (Urk. 7/14) zu entnehmen ist, war die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung davon ausgegangen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 88 % im erwerblichen Bereich und zu 12 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Aufgrund der Berichte von Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. und 31. Januar 2000 erachtete sie es der Versicherten als zumutbar, in einer angepassten Erwerbstätigkeit ein Arbeitspensum von 3,5 Stunden pro Tag beziehungsweise von 42 % zu erbringen und damit ein Einkommen von Fr. 19'470.-- pro Jahr zu erzielen. Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem 1997 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 49'628.-- errechnete die IV-Stelle eine Erwerbseinbusse von 60,76 %, die sie auf 60 % abrundete. Bezüglich der Einschränkung im Haushalt verzichtete sie auf eine Abklärung, gestand der Beschwerdeführerin für diesen Bereich aber eine Einschränkung von 30 % zu.
         Dr. D.___ hatte in den erwähnten Berichten (Urk. 7/28-29) eine sympathische Reflexdystrophie bei Status nach Dekompression des Nervus Medianus rechts im Juni 1995 und bei Status nach Neurolyse des Nervus Medianus rechts in subaxillärer Plexusanästhesie im April 1997, zunehmende Schulter- Armschmerzen rechts und einen Verdacht auf ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom (CTS) links diagnostiziert. Sie hatte festgehalten, dass sich die Gesamtsituation seit der MEDAS-Abklärung vom Januar 1998 nicht verbessert habe, die Schmerzen seien therapeutisch nicht mehr beeinflussbar und eher zunehmend, wegen der Beschwerden im ganzen rechten Arm sei der Schlaf deutlich gestört, und die Versicherte sei in wesentlichen täglichen Funktionen massiv eingeschränkt. Sie könne deshalb ihren Zweipersonenhaushalt nur teilweise und in sehr stark reduziertem Tempo erledigen, für schwerere Arbeit sei sie auf die Mithilfe ihres Ehemannes angewiesen. Dr. Freymuth vertrat die Auffassung, die Versicherte sei hinsichtlich einer leichten Arbeit, die nur zum Teil beidhändig ausgeführt werden könne, maximal zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund des bisherigen langen Verlaufs und der zunehmenden Verschlechterung der Gesamtsituation sei eher mit einer weiteren Verschlechterung der theoretischen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
2.2     Im Fragebogen betreffend Rentenrevision gab die Versicherte am 4. Mai 2004 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit zirka einem halben Jahr verschlimmert. So habe das CTS der linken Hand zugenommen, in beiden Händen bestünden Arthrosen, in der rechten Schulter und im rechten Bein rheumatische Beschwerden (Urk. 7/48).
         Dr. D.___ stellte in ihren aktuellen Arztberichten vom 26. September und 7. Oktober 2004 (Urk. 7/26-27) zusätzlich die Diagnosen Rhizarthrose linksbetont und Periarthropathia humeroscapularis rechts. Zudem diagnostizierte sie nun auch ein eigentliches CTS links. Sie bezeichnete die Diagnosen indes als unverändert und den Gesundheitszustand als „stationär bis eher verschlechtert“. Zum Verlauf hielt sie fest, die Schulter-/Armschmerzen beeinträchtigten zunehmend koordinative Prozesse, und es bestünden zunehmende degenerative Veränderungen in den Daumengrundgelenken vor allem links, was zu einer weiteren funktionellen Verschlechterung der Handmotorik führe. Sie hielt fest, trotz der Unterstützung des Ehemannes sei die Versicherte mit der Hausarbeit bereits am Limit, die Erwerbstätigkeit sei ihr höchstens noch zu 25 % zumutbar, wobei sie erklärte, den Zeitpunkt der eingetretenen Verschlechterung nicht genau datieren zu können.
         Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. Mai 2005 führte die Tochter der Beschwerdeführerin aus, der Gesundheitszustand habe sich, nachdem er längere Zeit einigermassen stabil gewesen sei, im Winter 2003/04 verschlechtert. Die Schmerzen in der linken Hand hätten zugenommen. In beiden Schultern, vor allem rechts, seien bei Belastung zunehmende Schmerzen vorhanden. Im rechten Knie würden wiederholt Arthroseschübe auftreten (Urk. 7/40 S. 1).
2.3     Die IV-Stelle wies in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 19. November 2004 (Urk. 7/9) zu Recht darauf hin, dass die ärztlichen Angaben seit der Rentenzusprechung praktisch gleichgeblieben seien. Wohl steht nun bezüglich des linken Handgelenks die Diagnose eines CTS fest, wohingegen ursprünglich nur ein entsprechender Verdacht geäussert worden war. Auch ist zu den in beiden Händen vorhanden gewesenen Beschwerden und Befunden, namentlich der sympathischen Reflexdystrophie rechts, eine linksbetonte Rhizarthrose, eine im Daumensattelgelenk lokalisierte Arthrose (vgl. Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 1452), hinzugekommen, und die bereits bei der Rentenzusprechung vorhanden gewesenen rechtsseitigen Schulter-/Armschmerzen können nun der Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis zugeordnet werden. Neue gesundheitliche Störungen, die bisher nicht beeinträchtigte Körperteile zusätzlich betreffen und in der Funktion dauernd einschränken, sind jedoch nicht aufgetreten. Wenn auch angesichts der immerhin etwas veränderten Diagnosen nicht verkannt werden soll, dass die Schmerzen und Beeinträchtigungen im Schulter-Arm-Handbereich seit der Rentenzusprechung eine gewisse Verstärkung erfahren haben, so vermag dies allein nicht zur Annahme eines erheblich verschlechterten Gesundheitszustandes zu führen, wie dies von Gesetzes wegen für die Revision einer laufenden Invalidenrente vorausgesetzt wird. Der Umstand, dass Dr. D.___ für eine angepasste Tätigkeit im Gegensatz zur ursprünglich angegebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit nur noch eine solche von 25 % bescheinigt, vermag diesen Nachweis ebenfalls nicht zu erbringen, zumal die Beschwerden in der rechten Hand von vornherein eine Arbeit erfordert hatten, deren Schwergewicht laut MEDAS-Gutachten nicht im manuellen Bereich lag (vgl., Urk. 7/33 S. 8) oder die laut Dr. D.___s ursprünglicher Beurteilung ohnehin nur in eingeschränktem Rahmen den Einsatz beider Hände bedingten (Urk. 7/29 S. 2).

3.
3.1     Auch die Haushaltsabklärung vom 30. März 2005 ergab laut Bericht vom 23. Mai 2005 (Urk. 7/40) insofern keinen Revisionsgrund, als sich an der Aufteilung von Erwerbs- und Hausarbeit im Verhältnis von 12 % zu 88 % laut unbestritten gebliebener Feststellung der Abklärungsperson nichts verändert hat. Des weiteren ist daraus auch keine Zunahme der Behinderung ersichtlich. Im Gegenteil bewegen sich die konkret ermittelten Einschränkungen insgesamt bei 8 %, was bei einem bloss 12%igen Anteil Haushaltstätigkeit lediglich einer Behinderung von 1 % entspricht. Damit wird die ursprünglich ohne Abklärung auf 30 % geschätzte Behinderung bei weitem nicht erreicht.
         Die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche und die Feststellungen der Abklärungsperson zu Art und Ausmass der Behinderung werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Es wird jedoch vorgebracht, die Versicherte sei nicht nur bei den schwersten Haushaltsarbeiten eingeschränkt, sondern grundsätzlich bei allen Tätigkeiten, die von ihr die Ausübung von Druck und Kraft mit den Händen erforderten. Dies betreffe vor allem die Bereiche "Ernährung", "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege". Die diesbezügliche Behinderung sei mit 30 bis 40 % zu bemessen. Ferner wird beanstandet, dass bei der Beurteilung der Einschränkungen zu stark auf die Mithilfe der zum Teil nicht mehr im Haus lebenden Familienmitglieder abgestellt werde (Urk. 1 Ziff. 3).
3.2     Die letztgenannte Rüge bezieht sich offenbar auf den mit einem Anteil von 35 % gewichteten Bereich "Ernährung", die mit 20 % gewichtete "Wohnungspflege" sowie den mit 10 % gewichteten Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen", für die die Abklärungsperson nicht nur die Mithilfe des pensionierten Ehemannes, sondern auch gelegentliche Hilfeleistungen der Tochter in die Beurteilung miteinbezog und eine Einschränkung von 10 %, 5 % und 0 % ermittelte. Es wird jedoch nicht bestritten, dass die Tochter, wie im Abklärungsbericht festgehalten, zusammen mit dem Ehemann der Versicherten gewisse Aufgaben übernimmt. Folglich muss dies bei der Bemessung der Behinderung auch berücksichtigt werden.
         Im übrigen vermag der allgemein gehaltene Vorwurf, der Behinderung an beiden Händen werde bezüglich der körperlich belastenden Arbeiten zu wenig Rechnung getragen, den Abklärungsbericht nicht in Frage zu stellen. Namentlich bezüglich der Bereiche "Ernährung", "Wohnungspflege" und "Wäsche und Kleiderpflege" werden die Verrichtungen, welche die Beschwerdeführerin selber ausführen kann, nämlich detailliert beschrieben. Auch wird genau festgehalten, welche Hilfsmittel ihr zur Verfügung stehen, und wird dargelegt, welche Schwierigkeiten bei gewissen Tätigkeiten auftreten. Angesichts dessen sind die Schätzungen denn auch nachvollziehbar und plausibel. Es besteht daher kein Grund, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen und bezüglich einzelner Bereiche Korrekturen vorzunehmen.
3.3     Selbst wenn jedoch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin für die Bereiche "Ernährung", "Wohnungspflege" und "Wäsche und Kleiderpflege" statt von einer 10- und 5 %igen stets von einer 40%igen Einschränkung ausgegangen und die Schadenminderungspflicht der Angehörigen in diesen Bereichen sowie im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" tiefer, das heisst mit je einer zusätzlichen Einschränkung von 5 %, gewichtet würde, so würde dadurch die Gesamteinschränkung im Haushalt nur unwesentlich erhöht. Für den mit 35 % gewichteten Bereich "Ernährung" wäre zwar statt einer Einschränkung von 10 % eine solche von 45 % und damit eine Teilbehinderung von 15,75 % statt von 3,5 % anzunehmen. Für den mit 20 % gewichteten Bereich "Wohnungspflege" ergäbe sich statt einer Einschränkung von 5 % ebenfalls eine solche von 45 % und damit eine Teilbehinderung von 9 % statt 1 %. Für den ebenfalls mit 20 % gewichteten Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" wäre die Einschränkung statt mit 5 % mit 40 % zu bemessen, so dass eine Teilbehinderung von 8 % statt 1 % resultieren würde. Schliesslich wäre auch beim mit 10 % gewichteten Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" von einer 5%igen Behinderung und damit von einer weiteren Teilbehinderung von 0,5 % auszugehen. Insgesamt würde sich die Behinderung um 27,75 % auf 35,75 % erhöhen.
         Angesichts des auf den Haushalt entfallenden Anteils von nur 12 % würde daraus jedoch nach wie vor nur eine Gesamtbehinderung auf 4,29 % resultieren, womit der nach dem neuen Recht für eine Dreiviertelrente massgebende Invaliditätsgrad von 60 % ebenfalls nicht erreicht werden könnte. Denn mangels einer nachgewiesenen erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung ist für den erwerblichen Bereich nach wie vor von einem Invaliditätsgrad von 60,76 % beziehungsweise - bei korrekter Anwendung der Rundungsregeln (vgl. BGE 130 V 122 Erw. 3) - 61 % auszugehen. Entsprechend dem 88 %igen Erwerbsanteil resultiert daraus eine Teilinvalidität von 53,68 %, so dass der Gesamtinvaliditätsgrad auch bei Annahme der höchstmöglichen Einschränkung im Haushalt höchstens 57,97 % betragen würde.
         Aus all diesen Gründen hat die IV-Stelle eine Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der A.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).