IV.2005.00747

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 11. Juli 2006
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft
Josefstrasse 129, Postfach, 8031 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 13. Oktober 2004 meldete sich die 1953 geborene R.___ wegen der seit 1986 bestehenden Erkrankung an Multipler Sklerose zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Zürich (Bericht vom 29. Oktober 2004, Urk. 8/11), von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Neurologie, Zürich (Bericht vom 14. Dezember 2004, Urk. 8/12) und von Dr. med. C.___, Zürich, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 12. Januar 2005, Urk. 8/10) ein und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 8/27). Mit Verfügung vom 7. April 2005 sprach ihr die IV-Stelle ab dem 1. Januar 2005 eine Viertelsrente aufgrund eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 89'010.-- zu. Die IV-Stelle anerkannte eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 %, jedoch keine im Haushaltsbereich (Urk. 3/3 S. 3). Dagegen liess die Versicherte durch die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft am 22. April 2005 Einsprache erheben (Urk. 3/4), welche die IV-Stelle am 30. Mai 2005 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess R.___ am 28. Juni 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine eine Viertelsrente übersteigende Rente zuzusprechen (Urk. 1). Am 30. August 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. September 2005 schloss das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch im Haushaltsbereich eingeschränkt ist sowie, ob sie ohne gesundheitliche Einschränkungen Vollzeit arbeiten würde. Demgegenüber ist unbestritten, dass sie auch mit der gesundheitlichen Einschränkung weiterhin in der Lage ist, ihrer Erwerbstätigkeit als Heilpädagogin im Umfang von 50 % nachzugehen. Aufgeben musste sie indessen die Schulleitungsfunktion (Urk. 8/10 und Urk. 8/11 und Urk. 8/12).
2.1     Zur Begründung der Viertelsrente führt die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit 1982 an derselben Stelle mit einem Pensum von 90 %. Sie habe seither nie einen wesentlichen Nebenjob ausgeübt. Da ihr Einkommen weit über dem Durchschnitt liege und sie alleinstehend sei, hätte für sie auch bei guter Gesundheit keine Veranlassung bestanden, das Pensum auf 100 % aufzustocken. Eine solche Steigerung im höheren Alter und ohne wirtschaftlichen Druck sei deshalb nicht glaubhaft. Bezüglich des versicherten Verdienstes könne die Funktionszulage von Fr. 500.-- pro Monat angerechnet werden. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 122'234.45, welchem ein Invalideneinkommen von Fr. 64'779.-- gegenüberstehe, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'455.45 resultiere, was einer Einschränkung von 47 % beziehungsweise von 42 % (bei einer Erwerbstätigkeit von 90 %) entspreche (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Dagegen lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Sie habe während ihrer langjährigen Anstellung an der F.___ in Zürich verschiedentlich die Gelegenheit gehabt, ihr Arbeitspensum von 90 % auf 100 % aufzustocken, sie habe dies jedoch aus gesundheitlichen Gründen unterlassen. Sollte das Gericht trotzdem zum Schluss kommen, die gemischte Methode komme zur Anwendung, sei ihre Einschränkung aufgrund ihrer Erkrankung angemessen zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sehe sich seit Sommer 2003 gezwungen, eine private Raumpflegerin für die anstrengende Haushaltsarbeit zu beschäftigen Urk. 1 S. 2 f.).

3.
3.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
3.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2).
3.4     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer stets 100%igen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1973 bis 1976 als Lehrerin an der D.___ in Zürich, nach dem Grundstudium an der G.___ in Zürich von April 1976 bis März 1977 und dem damit verbundenen Praktikum von 1977 bis 1978, ihrer Tätigkeit als Sonderklassenlehrerin für die Unter- und Mittelstufe von April 1979 bis Dezember 1980 im E.___ in Zürich und nach der Rückkehr an die D.___ von 1981 bis 1982 im April 1982 ihre bis heute andauernde Anstellung als schulische Heilpädagogin und Leiterin der Spitalschule mit elf Mitarbeiterinnen (diese Tätigkeit dauerte bis Dezember 2004) im F.___ Zürich mit einem Pensum von 90 % angetreten hat (Urk. 1 und Urk. 3/1). Im Jahr 1986 traten erstmals neurologische Ausfälle auf. 1987 erfolgte eine ausführliche neurologische Abklärung, die Diagnose Multiple Sklerose scheint mit dem Entdecken von Entmarkungsherden seit 1989 gesichert (Urk. 8/12).
         Die Beschwerdeführerin hatte bei der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente noch geltend gemacht, ihre Anstellung zu 90 % als schulische Heilpädagogin und Leiterin der Spitalschule hätte sich unter anderem aufgrund des Stellenetats am F.___ ergeben (Urk. 8/34). In der Beschwerde hat sie dieses Argument nicht wiederholt (Urk. 2). Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist in der Tat anzunehmen, dass sie als angehende Leiterin der Schule auch einen um 10 % höheren Beschäftigungsgrad hätte wählen können. Man darf daher davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin rund vier Jahre vor den ersten Anzeichen ihrer Krankheit aus eigenem Wunsch sich zu einem Beschäftigungsgrad von 90% einstellen liess.


3.5     Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin heute ohne Gesundheitsschaden Vollzeit arbeiten würde. Dazu macht sie im Wesentlichen geltend, die Anforderungen an eine Leitungsperson hätten im Verlauf der letzten 20 Jahre massiv zugenommen. Wenn früher die Führung eines Teams "so nebenbei" erfolgt sei, sei der zeitliche und fachliche Aufwand dafür heute um ein Mehrfaches gestiegen. Diese generelle Aussage treffe für ihre berufliche Situation in ganz besonderem Masse zu, da sie sich in all den Jahren immer mit sehr schwierigen und belastenden Teamsituationen habe auseinandersetzen müssen. Um den hohen eigenen beruflichen Erwartungen als Teamleiterin und Heilpädagogin entsprechen zu können, hätte sich eine Vollzeitstelle in den letzten 10, 15 Jahren förmlich aufgedrängt (Urk. 1). Zur Untermauerung dieser Aussage legte sie ein Schreiben des Personalchefs ihres Arbeitgebers bei, worin dieser bestätigt, dass der Umfang der Leitungstätigkeit der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren zugenommen habe (Urk. 8/4).
         Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen widersprüchlich. Einerseits argumentiert sie damit, sie wäre aus gesundheitlichen Gründen später nicht mehr in Lage gewesen, zu einem höheren Beschäftigungsgrad als 90 % zu arbeiten. Andererseits legt sie dar, der Umfang der Leitungstätigkeit hätte in den letzten 20 Jahren derart zugenommen, dass sie aus Kapazitätsgründen den Beschäftigungsgrad erhöht hätte, wenn dies gesundheitlich möglich gewesen wäre. Unklar bleibt bei dieser Darstellung der Sachlage, wie es die Beschwerdeführerin geschafft hat, trotz gesundheitsbedingt reduziertem Beschäftigungsgrad während über einem Jahrzehnt stets wachsenden Anforderungen ihrer Stelle immer noch gerecht zu werden. Da die medizinische Seite des Sachverhalts unbestritten ist, lässt sich dieser Widerspruch nur dahingehend auflösen, dass sich die von der Beschwerdeführerin eingenommene Stelle nach wie vor mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % bewältigen liesse. Wenn sie dazu trotz angeschlagener Gesundheit in der Lage gewesen ist, wäre sie das um so mehr im Gesundheitsfall. Für die Annahme, dass sie ohne Gesundheitsschaden auch weiterhin in diesem Umfang angestellt wäre, sprechen noch zwei weitere Umstände. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge niemand ohne spezifische Motive (insbesondere wirtschaftliche oder karrierebedingte Notwendigkeit) in fortgeschrittenerem Erwerbsalter seinen Beschäftigungsgrad erhöht. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit der Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit als Lehrerin im Jahre 1973 bis zur Anstellung am F.___ abgesehen von einem zweijährigen weiterbildungsbedingten Unterbruch zwischen April 1976 und März 1978 in ihren wechselnden Anstellungen jeweils über mindestens elf Wochen Ferien und über einen unterrichtsfreien Nachmittag verfügte, während sie am F.___ nur noch acht Wochen Ferien und keinen unterrichtsfreien Nachmittag mehr hatte (Urk. 3/1). Die Annahme einer 90%-Stelle erscheint auch in diesem Lichte als bewusste Wahl für mehr frei verfügbare Zeit. Die Beschwerdegegnerin ging beim Valideneinkommen daher zu Recht von einem Beschäftigungsgrad von 90 % aus.

4.
4.1     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
4.2     Bezüglich des Invaliditätsgrades ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sowohl das Invaliden- als auch das Valideneinkommen unangefochten blieben (Urk. 7 S. 2). Während sie in der Verfügung noch von einem zumutbaren Einkommen ohne Behinderung von Fr. 115'734.-- bei einem 90%-Pensum ausging (Urk. 3/3 S. 3), anerkannte sie im Einspracheentscheid auf Einsprache hin (Urk. 3/4) als Valideneinkommen Fr. 122'234.45 (Fr. 115'734.-- zuzüglich der Funktionszulage von Fr. 500.-- monatlich, Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin ging dabei offenbar von der Lohnabrechnung für den Monat Juli 2004 aus, die einen Monatslohn von Fr. 8'902.65 zuzüglich der Funktionszulage von Fr. 500.--, somit einen Bruttolohn von Fr. 9'402.65 ausweist (Urk. 8/4). Dieses Einkommen entspricht auch den Einkommensdaten auf dem IK-Auszug des Jahres 2003 (Urk. 8/27), womit die Beschwerdegegnerin praxisgemäss die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs berücksichtigte. Aus der Gegenüberstellung des vom Arbeitgeber bestätigten leistungsabhängigen Invalideneinkommens von Fr. 64'779.--, basierend auf einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 8/23), resultiert ein (ungewichteter) Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich aufgrund einer Erwerbseinbusse von Fr. 57'455.45 von 47 %. Nach der Gewichtung verbleiben 42,3 %. Mangels Einschränkung im Haushaltsbereich bleibt es bei diesem Invaliditätsgrad. Selbst wenn in diesem Bereich von einer Einschränkung ausgegangen würde, wäre eine solche im Umfang von mehr als 72 % nötig, um - unter Berücksichtigung der Rundungsregeln (BGE 130 V 121 Erw. 3.2) - auf eine halbe Invalidenrente zu kommen. Aufgrund der Haushaltsgrösse und der Angaben der Beschwerdeführerin - aus den Akten gibt es keine anderslautenden Hinweise - liegt es auf der Hand, dass sich "nur" in den Bereichen Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung ergeben könnte (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] vom 1. Januar 2004, Rz. 3090 ff., Urk. 7 S. 2 f.), die sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf 72 % summiert. Es kann daher offen bleiben, ob die gemischte Methode vorliegend überhaupt Anwendung zu finden hat, nachdem insbesondere alleinstehende Versicherte bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 8. Mai 2006, I 898/05, Erw. 3.3.2 mit Hinweis).
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).