IV.2005.00748
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. April 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Schweiter
Jäger & Schweiter Rechtsanwälte
Magnolienstrasse 3, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1956, reiste am 28. Juli 1991 in die Schweiz ein (Urk. 9/44) und arbeitete seit 1993 beim A.___ sowie bei der B.___ (Urk. 9/41) als Officemitarbeiterin, seit 1999 zu einem Pensum von 66 % (Urk. 9/35). Seit ca. 2001/2002 leidet sie an einem Karpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 9/23/5), an einem zervikothorakalen Schmerzsyndrom sowie an Schulterbeschwerden, weswegen sie verschiedentlich arbeitsunfähig geschrieben wurde, zuletzt seit 28. November 2002 bis auf weiteres (Urk. 9/23/1). Per 31. Mai 2003 wurde ihr die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 9/35).
1.2 Im Oktober 2003 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 9/42 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte neben einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/41) sowie Auskünften der Arbeitgeberin vom 5. November 2003 (Urk. 9/35) einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. November 2003 (unter Beilage von diversen weiteren Berichten, Urk. 9/23/1-8) ein und liess bei der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS, J.___, das Gutachten vom 5. Oktober 2004 (Urk. 9/19-22) erstellen.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 9/15) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17,8 % ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/13) beziehungsweise 2. Februar 2005 (Urk. 9/6) wurde mit Entscheid vom 26. Mai 2005 (Urk. 2) abgewiesen.
2. Dagegen erhob S.___ durch Rechtsanwältin Angela Schweiter am 24. Juni 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid der IV vom 26.05.2005 sei aufzuheben. Die IV habe der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertelrente zuzusprechen.
2. Unter Entschädigungsfolge zulasten der IV.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen."
Nachdem die IV-Stelle am 24. August 2005 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2005 (Urk.10) als geschlossen erklärt.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4
1.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Dr. C.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 1997 betreut, berichtete am 16. November 2003 (Urk. 9/23/1) über seit 1997 geklagte thorakale Schmerzen sowie Tendomyosen am Muskulus pectoralis links. Ab 2001 seien wiederholt Klagen über inguinale Schmerzen rechts hinzugekommen. Eine ebenfalls im Jahr 2001 empfohlene Karpaltunnelsyndrom-Operation sei abgelehnt worden. Dr. C.___ diagnostizierte (1) ein zervikothorakales Schmerzsyndrom mit Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichte Streckhaltung zervikothorakal), muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie einer Generalisierungstendenz, (2) eine Periarthropatia humero scapularis links bei AC-Gelenksarthrose sowie Tendinopathie der Supraspinatussehne, (3) einen Verdacht auf eine Inguinalhernie sowie (4) eine Adipositas. Dr. C.___ verwies weiter auf eine vermutete funktionelle Zusatzkomponente und attestierte seit 2001 verschiedene Perioden der Arbeitsunfähigkeit, seit 28. November 2002 schliesslich eine ununterbrochene bis auf weiteres.
2.2
2.2.1 Anlässlich der Untersuchungen in der MEDAS J.___ vom 9. bis 11. August 2004 klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich der linken Hand, ausstrahlend bis in die linke Schulter. Die Schmerzen seien auch in der Nackenregion linksbetont vorhanden. Die Schmerzproblematik habe 1991 begonnen und sich kontinuierlich weiter ausgebreitet. Trotz ihrer Beschwerden habe sie weiter gearbeitet, es sei ihr jedoch stets schlechter gegangen und letztendlich habe sich die Funktion in der linken Hand vermindert. In dieser Hand leide sie unter Gefühl- und Kraftlosigkeit. Heute seien ihr im Haushalt das Stabsaugen und andere Tätigkeiten in vornüber gebeugter Stellung nicht mehr möglich. Den Rest erledige sie in Etappen. Sie fühle sich einsam und oft traurig wegen der Situation. Um etwas dagegen zu tun, gehe sie häufig an die frische Luft und laufe ca. 2 ½ Stunden pro Tag. Physiotherapien hätten keinen positiven Effekt gebracht. Im Anschluss an eine Operation im Jahre 2000 (Urachusexzision, Urk. 9/23/4) seien Unterbauchschmerzen rechtsseitig aufgetreten, welche immer an einem Punkt vorhanden seien. Die Schmerzen seien den ganzen Tag spürbar und würden unter Medikation bessern, sich anschliessend aber wiederum verschlimmern.
2.2.2 Der rheumatologische Konsiliararzt der MEDAS J.___, Dr. D.___, Oberarzt, diagnostizierte (1) ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (ICD-10 M53.1) mit Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom links, bei AC-Glenksarthrose und anamnestisch Supraspinatussehnen-Tendinopathie sowie bei einem spuraklavikulären Lipom links, (2) eine überlastungsbedingte Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung zervikothorakal und lumbal (derzeit a- bis oligosymptomatisch) bei muskulärer Dysbalance lumbal sowie (3) eine morbide Adipositas (147 cm, 102 kg, BMI 47).
Er führte aus, die in der gezielten Schulteruntersuchung demonstrierten Bewegungseinschränkungen kontrastierten deutlich mit der im Spontanverhalten gebotenen freien Schulterbeweglichkeit beidseits. Im Bereich der Lendenwirbelsäule würden trotz ebenda deutlichen Tendomyosen keine lokalen Symptome beklagt. Die Fortleitung lumbaler Beschwerden zum Jugulum links sei organisch nicht nachvollziehbar, so dass der Verdacht auf eine erhebliche Symptomausweitung bestehe.
Dr. D.___ sah das arbeitsmedizinische Problem aus rheumatologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit des linken Armes für bimanuell fordernde Tätigkeiten mit schwerem Heben, kräftigem Zupacken oder längerdauernd feinmotorischen Manipulationen. Dabei stelle diese Einschätzung der Limitierungen primär auf die Bestätigung einer Karpaltunnelsymptomatik von neurologischer Seite ab. Rein von muskuloskelettaler Seite bestünden geringer ausgeprägte Limitierungen am linken Arm bezüglich Hebe- und Tragbelastungen nebst Einsatz der oberen Extremität fernab der Körpermitte sowie im Überkopfbereich. In körperlich leicht belastenden Tätigkeiten, welche diese Limitierungen berücksichtigten und einen regelmässigen Positionswechsel ermöglichten, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/20 S. 4).
2.2.3 Aus neurologischer Sicht diagnostizierten die Konsiliarärzte der MEDAS J.___, Dr. E.___, Oberärztin, Dr. F.___, Oberarzt-Stellvertreter, und Dr. G.___, Assistenzarzt, ein leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom links sowie ein mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom rechts.
Die Ärzte führten aus, die elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung habe gezeigt, dass keine objektivierbare Progredienz vorliege. Aufgrund der Beschwerdepersistenz und des erheblichen Leidensdruckes sahen sie eine Indikation zur handchirurgischen Beurteilung als gegeben. Bei überwiegend positiven fibromyalgietypischen Druckpunkten und einem nicht einer organischen Struktur zuordenbaren sensiblen Hemisyndrom rechts schlossen sie auf eine mögliche somatoforme Störung.
Die Arbeitsunfähigkeit beurteilten die Ärzte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit aufgrund des leichtgradigen Karpaltunnelsyndroms der linken Hand und des mässiggradigen Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand aus neurologischer Sicht mit 20 %, wogegen schwere körperliche Betätigungen sowie insbesondere stereotype und repetitive Belastungen der Hände nicht mehr möglich seien (Urk. 9/21 S. 5).
2.2.4 Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der MEDAS J.___ trafen Prof. Dr. H.___, Ärztlicher Leiter der Abteilung Psychosomatik, und Dr. med. I.___, Spezialassistenzarzt, auf eine bewusstseinsklare und allseits orientierte, bei der Beantwortung der Fragen kooperative Beschwerdeführerin, wobei keine inhaltlichen Denkstörungen zu erheben waren. Die Ärzte verneinten Halluzinationen oder Ich-Störungen und führten aus, affektiv sei die Beschwerdeführerin ausgeglichen und gut schwingungsfähig gewesen bei teilweise innerer Unruhe, Anspannung und einer Störung der Vitalgefühle. Die Beschwerdeführerin habe durchaus Hoffnung, dass es ihr wieder besser gehen könne. Der Antrieb sei unauffällig gewesen bei Schlafstörungen in Form von Ein- und Durchschlafstörungen aufgrund der Schmerzen, hingegen ohne Morgentief und zirkadianer Rhythmik.
Die Ärzte diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und wiesen darauf hin, dass kein ausgeprägtes depressives Syndrom vorliege.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus - was in der Gesamtbeurteilung bestätigt wurde (vgl. Urk. 9/19 S. 9) -, die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf im derzeitigen Zustand zusätzlich zu der 20%igen Einschränkung aus neurologischer Sicht zu 30 % arbeitsunfähig aus psychosomatischer Sicht, was heisse, dass sie als Office-Mitarbeiterin drei bis vier Stunden pro Tag eine Wirbelsäule und Schultergürtel schonende, wechselbelastende Tätigkeit ausführen könne. In einer den körperlichen Leiden angepassten Verweisungstätigkeit liege aus psychosomatischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 9/22 S. 3/4).
3.
3.1 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass die Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht hauptsächlich an einem zervikobrachialen Schmerzsyndrom, einer Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung bei muskulärer Dysbalance sowie einem leichten bis mässiggradigen Karpaltunnelsyndrom leidet. Die Neurologen der MEDAS J.___ legten in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dar, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % resultiert, wobei der Hebe- und Traglimitierung Rechnung zu tragen sei, weshalb nurmehr eine leichte körperliche Tätigkeit mit regelmässigen Positionswechseln ohne stereotype und repetitive Belastungen der Hände möglich sei. Diese Einschätzung wurde denn beschwerdeweise auch nicht bestritten.
3.2
3.2.1 Aufgrund der fachärztlichen Diagnose der MEDAS-Ärzte steht fest, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, was ebenfalls unbestritten geblieben ist. Beim Vorliegen dieses Gesundheitsschadens besteht rechtsprechungsgemäss die Vermutung, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar (vgl. Erw. 1.2).
3.2.2 Zu den praxisgemässen Kriterien eines Ausnahmefalls, wonach Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, ist festzuhalten, dass keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt. Im Gegenteil diagnostizierten die Psychiater der MEDAS J.___ keine weitere Erkrankung und hielten explizit fest, dass die Beschwerdeführerin an keinem ausgeprägten depressiven Syndrom leidet. Auch die übrigen medizinischen Akten ergeben keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer weitergehenden psychiatrischen Erkrankung.
Auch die weiteren praxisgemässen Faktoren sind nicht in besonderer Ausprägung vorhanden. Die körperliche Begleiterkrankung reduziert sich neben dem Karpaltunnelsyndrom - welches zu operieren sich die Beschwerdeführerin bislang weigerte - auf ein subjektives Schmerzempfinden, welches trotz umfassenden Untersuchungen organisch nicht erklärbar ist, abgesehen von den Rücken- und Schulterbefunden, welche indes nicht zu einer wesentlichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen. Der Krankheitsverlauf ist nicht langjährig, sondern erst seit dem Jahr 2001 bekannt. Dass Beschwerden seit 1991 vorliegen, wie es anlässlich der Untersuchung bei der MEDAS J.___ vorgetragen wurde - ergibt sich jedenfalls nicht aus den medizinischen Akten. Weiter finden sich in den Akten keine Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, fehlen doch entsprechende Ausführungen seitens der Ärzte der MEDAS J.___ sowie des Hausarztes. Schliesslich kann ebenso wenig von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung gesprochen werden wie vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Im Gegenteil weigerte sich die Beschwerdeführerin bislang - mit Ausnahme der Untersuchung in der MEDAS J.___ -, sich auch nur psychiatrisch abklären geschweige denn therapieren zu lassen (Urk. 9/23/1 Ziff. 7).
3.2.3 Damit steht fest, dass die praxisgemässen Kriterien für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben sind.
3.3 Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit im Ausmass von 80 % arbeitsfähig ist.
Soweit sie damit von den Schlussfolgerungen der MEDAS-Ärzte abwich, liegt kein "Hinwegsetzen" über die Einschätzung dieser Spezialisten vor, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 3), sondern lediglich eine Würdigung der medizinischen Fakten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die Ärzte der MEDAS J.___ äusserten sich nicht zur Überwindbarkeit der Beschwerden und liessen eine medizinische Würdigung gestützt auf die Rechtsprechung vermissen, was indessen ohne Belang ist, da dies auch gar nicht in ihren Aufgabenbereich fällt. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich - wie bereits erwähnt - nach der Beurteilung der Psychosomatiker Prof. Dr. H.___ und Dr. I.___ die somatoforme Schmerzstörung nur in der bisherigen Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin im Umfang von 30 % auf die Leistungsfähigkeit auswirkt, nicht aber in einer angepassten Verweisungstätigkeit. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass im zusammenfassenden Gutachten auch diesbezüglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vermerkt wird (vgl. Urk. 9/19 S. 8).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist auf die Verhältnisse im Jahr 2003 abzustellen, da die Beschwerdeführerin seit Oktober 2002 ohne wesentlichen Unterbruch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen für die unbestrittene 66%ige Arbeitstätigkeit mit jährlich Fr. 29'356.-- (Urk. 9/14) und interpretierte dabei die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 5. November 2003 (Urk. 9/35), welche einen hypothetischen Lohn von Fr. 2'109.30 im Jahr 2003 bestätigte, zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Dies blieb vorliegend unbestritten.
4.2
4.2.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) sind nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne heranzuziehen, da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (ZAK 1991 S. 321, Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b). Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % ist es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich, das von ihr gewünschte Arbeitspensum von 66 % vollumfänglich umzusetzen.
4.2.2 Wird im vorliegenden Fall auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
4.2.3 Da der Beschwerdeführerin nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik „einfache und repetitive Tätigkeiten“ heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 2002 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für Frauen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 3’820.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90 Tabelle B 9.2) pro Woche und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,4 % bis ins Jahr 2003 (Die Volkswirtschaft 3-2006, S. 91 Tabelle B 10.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4'038.10 oder (x 12) von Fr. 48'457.20 pro Jahr ergibt. Da die Beschwerdeführerin bloss im Umfang von 66 % arbeitstätig sein möchte, resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 31'981.75.
Eine Einschränkung auf gastgewerbliche Tätigkeiten, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 6), ist vorliegend nicht angezeigt, steht ihr doch nach ihrem Stellenverlust nicht bloss dieser Erwerbsbereich offen, sondern der gesamte Stellenmarkt im entsprechenden Anforderungssegment.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer Mitbewerberin ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass sie auf eine leichte körperliche Arbeit ohne Hebe- und Tragbelastungen und ohne stereotype sowie repetitive Belastungen der Hände mit der Möglichkeit regelmässiger Positionswechsel angewiesen ist. Hingegen führt der Umstand, dass sie bloss im Umfang von 66 % und damit nur teilzeitlich arbeitstätig sein will, statistisch gesehen zu einer höheren Entlöhnung (LSE 2002 S. 28 Tabelle 8).
Da in den für Frauen typischen Berufen gewöhnlicherweise keine schweren Tätigkeiten gefordert werden, ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 9/14) zu bestätigen. Angesichts der breiten Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ein weitergehender Abzug nicht gerechtfertigt.
4.3 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 28'780.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'783.60 (90 % von Fr. 31'981.75) ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich trotz ihrer leichtgradigen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit keine Erwerbseinbusse erleidet.
5.
5.1 Währenddem die Beschwerdegegnerin die Einschränkung im Haushaltbereich mit 50 % veranschlagte (Urk. 9/14), führte die Beschwerdeführerin aus, angesichts der Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Küchengehilfin und Haushaltarbeiten seien ihr mit der Ausübung einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht noch weitere Tätigkeiten im Haushalt zumutbar (Urk. 1 S. 7).
5.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts trifft invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Aufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und im üblichen Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Mass auf Fremdhilfe angewiesen ist (ZAK 1984, S.139 Erw. 5).
5.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 3.3.) - bloss eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit anrechenbar. Geht man davon aus, dass sie im Umfang von 66 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre, verbleibt ihr genügend Energie, um die anfallenden leichteren Tätigkeiten im Haushalt zu erledigen. Angesichts der grundsätzlichen anrechenbaren 20%igen Arbeitsunfähigkeit ist eine solche auch für den Haushaltbereich anzunehmen.
6. Abschliessend ergibt sich, dass sich nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten Bereichen (66 % Erwerbsbereich, 34 % Hauhaltbereich) und der entsprechenden Beeinträchtigung (0 % Erwerbsbereich, 20 % Haushaltbereich) eine Gesamtinvalidität von 6,8 % (0 % + 6,8 %) ergibt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 2).
7.1
7.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten auf Grund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
7.1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, Existenzminimum vom 23. Mai 2001).
Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a).
7.2 Das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin beläuft sich auf brutto Fr. 5'608.50 pro Monat bzw. nach Abzug der Wohnungsmiete von Fr. 1'380.-- sowie der Stromkosten von Fr. 120.-- auf Fr. 3'114.85 netto (Urk. 7/4).
7.3 Der Notbedarf errechnet sich basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 6) wie folgt:
Grundbetrag für Ehepaare Fr. 1'550.--
Miete Fr. 0.-- (bereits abgezogen)
Krankenkasse Fr. 551.80 (Police der Beschwerdeführe- rin x 2, Urk. 7/7)
Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 35.90 (Fr. 430.90 :12, Urk. 7/8)
Steuern Fr. 471.10 (Fr. 5'653.--: 12, Urk. 7/9-10)
Total Fr. 2'608.80
Unter Berücksichtigung des einem Ehepaar nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 500.-- übersteigen die Einnahmen den Notbedarf damit um Fr. 6.05. Anzumerken bleibt, dass die Kosten für Stromverbrauch im Grundbetrag bereits enthalten sind, weshalb sich der Einkommensüberschuss auf Fr. 126.05 erhöht. Angesichts des ausgeglichenen Budgets ist es der Beschwerdeführerin weiter zumutbar, ihr Vermögen von Fr. 14'540.-- für die Bezahlung ihrer Rechtsvertreterin zu verwenden.
7.4 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin nicht mittellos im rechtlichen Sinn. Dies führt zur Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Schweiter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).