IV.2005.00749
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
sich - der 1941 geborene, über eine Primar- und Sekundarschul- sowie eine Berufsausbildung zum Industriespengler verfügende und nach jahrelanger unselbständiger Erwerbstätigkeit (zuletzt von Februar 1981 bis April 1990 bei der B.___ AG [heute: '___' AG], '___', und von Mai 1990 bis Juni 1995 bei der C.___ AG [heute: '___' AG], '___' [vormals: '___']) sowie zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (Taggeldbezug von November 1996 bis Oktober 1998) seit November 1998 selbständigerwerbende und im Handelsregister des Kantons Zürich als Gesellschafter und Geschäftsführer der am 17. Februar 1995 eingetragenen und am 3. Juni 1997 zufolge Konkurses gelöschten D.___ GmbH, '___', beziehungsweise Inhaber der in Uster domizilierten Einzelfirma A.___-E.___ verzeichnete beziehungsweise verzeichnet gewesene - A.___ im Dezember 2004 bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug angemeldet hatte (vgl. zum Ganzen: Urk. 14/29-31, 22/1-2 und 23/1-2),
die Verwaltung daraufhin, nach Kenntnisnahme der Steuerdeklarationen des Versicherten für die Jahre 2001-2003 (samt Beiblättern; Urk. 14/29; vgl. Urk. 14/28 und 14/32-36), den IK-Auszug vom 17. Januar 2005 (Urk. 14/30) sowie den Bericht von Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 24. Januar 2005 (Urk. 14/24) erhoben und auf dieser Grundlage mit Verfügung vom 16. Februar 2005 (Urk. 14/21) einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint hatte, zwar lägen medizinisch-theoretisch nachvollziehbare gesundheitliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit vor, doch seien diese mangels relevanter Einkommenseinbusse nicht anspruchsbegründend (s. dazu auch Feststellungsblatt vom 15. Februar 2005 [Urk. 14/20]),
sie auf Einsprache vom 18. Februar 2005 (Urk. 14/18; samt Beilagen [Urk. 14/19]) hin (vgl. auch Schreiben des Versicherten vom 12. März 2005 [samt Beilagen; Urk. 14/10 und 14/27] und 15. April 2005 [Urk. 14/25], samt Beilage [Urk. 14/26]) die Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 20. März 2005 (Urk. 14/23) und 22. April 2005 (Urk. 14/22) eingeholt und dem Versicherten in der Folge mit Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (Urk. 2 = 14/16) und Verfügung gleichen Datums (Urk. 14/15) "in teilweiser Einsprachegutheissung" in Aussicht gestellt hatte, der Leistungsanspruch werde "nach Ablauf eines Jahres" (d.h. ab 1. November 2005) auf entsprechenden Antrag hin neu geprüft, mit der Begründung, dass das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit vor November 2004 nicht ausgewiesen sei (s. dazu auch Feststellungsblatt vom 29. April 2005 [Urk. 14/13]),
der Versicherte gegen die abschlägige Beurteilung vom 29. April 2005 mit Schreiben vom 26. Mai 2005 (Urk. 14/9; samt Beilagen [Urk. 14/8]) bei der Verwaltung erneut "Einspruch" erhoben und die Vornahme weiterer Abklärungen verlangt hatte (vgl. Urk. 14/7),
die Verwaltung den Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/2) zur Erklärung darüber aufgefordert hatte, ob seine Intervention als Beschwerde zu verstehen sei, was dieser mit Zuschrift vom 16. Juni 2005 (Urk. 15; samt Beilage [Urk. 16]; vgl. auch Urk. 14/4) bejahte;
nach Einsichtnahme in
die dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich von der Verwaltung mit Schreiben vom 27. Juni 2005 (Urk. 4; vgl. Urk. 14/3) zur Behandlung als Beschwerde übermittelten Akten (Urk. 1, 2 und 3/1-7),
die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Urk. 9) nachgebrachte Unterlage (Urk. 10),
die Beschwerdeantwortschrift vom 25. August 2005 (Urk. 13; samt Aktenbeilage [Urk. 14/1-36 und 15-16]), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
die vom Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 19. September 2005 (Urk. 24) aufgelegte Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2006 (Urk. 25);
unter Hinweis auf die gerichtlich getätigten Abklärungen zur Rechtsmittelerhebung (Urk. 5 Disp.-Ziff. 1-2, 7, 8/1-4 und 15-16);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
die SVA, Ausgleichskasse, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 14/5) eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. August 2005 zusprach,
der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. August 2005 (Urk. 17) geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1),
sich die Beschwerdegegnerin zu der vom Beschwerdeführer am 9. September 2005 - mithin nach Abschluss des Schriftenwechsels - erstatteten Eingabe (Urk. 18; samt Beilagen [Urk. 19/1-5]) nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 20/-21),
am 17. September 2005 diverse Internet-Vollauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich zu den Akten genommen wurden (Urk. 22/1-2 und 23/1-2);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]), zum Beginn des Rentenanspruchs (inkl. Wartezeiteröffnung; Art. 29 Abs. 1 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 redaktionell dem ATSG angepassten Fassung], Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] und Art. 29ter IVV) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a, am Ende, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt hat (Urk. 2 = 14/16, je S. 1, 2 und 3), worauf verwiesen werden kann,
zutreffend auch die - hier allerdings nicht näher interessierenden - Ausführungen und Hinweise zur Ausrichtung von Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Art. 1ter IVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]) sind (Urk. 2 = 14/16, je S. 2),
ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) entscheidend ist, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.),
ferner anzumerken bleibt, dass:
- der Einkommensvergleich auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
- insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen sind, und überdies für den Fall, dass sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen, in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen ist
- der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV und Art. 27 IVV) darin besteht, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird, sondern vielmehr zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen, sodann aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten ist
- dabei eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person möglicher-, aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben braucht, denn wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b, je mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon ausgeht, es sei erst seit November 2004 eine gesundheitsbedingte Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen, während der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend macht, dies sei in Anbetracht seines seit Jahren angeschlagenen Gesundheitszustands schon viel früher der Fall gewesen,
sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom 20. März 2005 (Urk. 14/23) beruft, woraus von IV-Arzt Dr. med. H.___ am 29. April 2005 abgeleitet wurde, der Beschwerdeführer habe bis November 2004 zu 100 % gearbeitet (Urk. 14/13 S. 3),
der Beschwerdeführer laut den vorliegenden medizinischen Akten seit geraumer Zeit unter multiplen stoffwechselstörungsbedingten Gelenkserkrankungen (rezidivierende Gichtarthropathie bzw. generalisierte Arthritis urica), einer arteriellen Hypertonie und Fettleibigkeit (adipositas per magna) leidet, wobei darüber hinaus Unterschenkelbeschwerden rechts im Zusammenhang mit einem erlittenen Unfall (offener Bruch) sowie Lendenwirbelsäulenbeschwerden (diskretes Lumbovertebralsyndrom) aktenkundig sind (Urk. 14/23-24),
Dr. G.___ im Bericht vom 20. März 2005 (Urk. 14/23) zwar tatsächlich angab, der seit November 2004 als zu 50 % arbeitsunfähig einzustufende Beschwerdeführer, habe "offenbar bis Nov. 04 100% gearbeitet",
er dabei jedoch ausdrücklich darauf hinwies:
- er habe den Patienten erstmals wieder am 10. März 2005 gesehen, nachdem er ihn von September bis Dezember 2002 nur sporadisch behandelt gehabt habe
- vormals Dr. F.___ als behandelnder Arzt fungiert habe, wobei er selbst keine sicheren Angaben über frühere medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeiten machen könne,
Dr. F.___ seinerseits am 24. Januar 2005 über eine seit Jahren bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Maschinentechniker und Ventilationsspengler berichtete und die Arbeitsunfähigkeit seit 1. November 2004 gar auf 60 % quantifizierte (Urk. 14/24),
demnach eine bereits vor November 2004 bestehende relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann,
die vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen auch hinsichtlich der seit November 2004 zu gewärtigenden Einschränkung im Leistungsvermögen gewisse Widersprüche aufweisen (Dr. F.___: 60%ige Arbeitsunfähigkeit bezogen auf körperliche Arbeiten; Dr. G.___: Arbeitsunfähigkeit von 50 % allgemein bzw. 0 % bezüglich sitzender Tätigkeiten; Urk. 14/23-24),
Dr. G.___, der im Bericht vom 20. März 2005 (Urk. 14/23) noch auf in die Wege geleitete spezialärztliche (röntgenologische sowie rheumatologische oder orthopädische) Untersuchungen hingewiesen hatte, im Bericht vom 22. April 2005 (Urk. 14/22) wohl ausführte, der Beschwerdeführer wünsche momentan keine weitergehenden medizinischen Abklärungen,
indessen keine Vorkehren der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG (Mahn- und Bedenkzeitverfahren) aktenkundig sind, so dass der Beschwerdeführer auch nicht darauf behaftet werden kann, er widersetze sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen,
über die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu verrichtenden Arbeiten keine verwertbaren Angaben vorliegen,
sich der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels hinreichender, umfassender und nachvollziehbarer medizinischer und tätigkeitsspezifischer Grundlagen weder nach der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung noch nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zuverlässig ermitteln lässt;
weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (samt Verwaltungsverfügung vom 29. April 2005; betreffend die Verwaltungsverfügung vom 16. Februar 2005) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2003 (maximaler Nachzahlungsanspruch gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) bis Juli 2005 (Erlöschen eines allfälligen Rentenanspruchs zufolge Ausrichtung einer Altersrente; Art. 30 IVG; Urk. 14/5) neu verfüge;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. April 2005 (samt Verwaltungsverfügung vom 29. April 2005) aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2005 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- SVA, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).