Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 16. August 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der heute 53-jährige D.___ besuchte in seiner Heimat Türkei die Grundschule und war danach ohne Berufsbildung in Hilfsberufen tätig. Als Mitglied der verbotenen TKEP (Kommunistische Partei der Arbeit der Türkei) war er von 1981 bis 1986 inhaftiert und wurde in dieser Zeit wiederholt misshandelt. 1990 erfolgte seine Einreise in die Schweiz, wo ihm Asyl gewährt wurde; mittlerweile verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 10/43). In den Jahren 90/91 arbeitete er als Tellerwäscher im Hotel A.___. Diese Anstellung wurde ihm wegen häufiger Abwesenheiten infolge lumbaler Rückenschmerzen per 30. Juni 1991 gekündigt. Seither ist er keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen (vgl. Zusammenfassung in: Urk. 10/18 S. 2 f.).
1.2 Am 22. Juli 1999 meldete sich der Versicherte erstmals unter Hinweis auf seit seiner Inhaftierung bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/42). In der Folge klärte die IV-Stelle die beruflichen (Urk. 10/36) und gesundheitlichen Verhältnisse (Urk. 10/18-22) ab. Gestützt auf das durch die medizinische Abklärungsstelle, B.___, erstellte MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 2000 (Urk. 10/18-19), das dem Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen eine Restarbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % attestierte, verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Mai 2000 und mit Verfügung vom 25. Mai 2000 mangels anspruchsbegründender Invalidität (Invaliditätsgrad von 32 %) den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/10-11). Die Verfügung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Am 5. November 2003 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/31). Als Behinderung gab er Kreuzschmerzen, Blockierungen im Kreuzbereich, Schlafstörungen und Nervosität an (Urk. 10/31 Ziff. 7.2 S. 5). Nach Einholung von Arztberichten von Dres. med. C.___ vom 21. Oktober 2004 und E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 29. Januar 2005 (Urk. 10/16-17) ging die IV-Stelle davon aus, dass seit der letzten Verfügung vom 25. Mai 2000 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und verneinte mit Verfügung vom 14. März 2005 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/8). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/6) wies sie mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 10/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, mit Eingabe vom 28. Juni 2005 beschwerdeweise beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das Verfahren sei zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen, eventualiter sei eine leidensangepasste Rente zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren stellte er den prozessualen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 12. September 2005 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt sowie der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung] und Art. 28 Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Rentenbeginn (Art. 29 IVG) und zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (Urk. 2 S. 1-3). Darauf wird verwiesen.
1.2 Ergänzend bleibt anzumerken, dass wenn eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.4 Ist ein Rentenbegehren rechtskräftig abgewiesen worden, so verliert die Anmeldung, mit der es geltend gemacht wurde, hinsichtlich der Rentenfrage ihre Wirkung. Ein späterer Rentenanspruch kann nur durch neue Anmeldung erhoben werden (ZAK 1965 S. 386 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin verglich die aktuellen medizinischen Berichte von den Dres. E.___ und C.___ mit dem älteren MEDAS-Gutachten und kam, gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 10/2 und Urk. 10/9), zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe, und er weiterhin in einer angepassten, leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 3).
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass sich einerseits eine Verschlechterung des Rückenleidens aus der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 18. Februar 2003 (Anhang zu Urk. 10/16), bei der weitere degenerative Veränderungen im Bereich L1/2, L2/3 und L3/4 festgestellt worden seien, ergebe (Urk. 10/4). Andererseits habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers derart verschlechtert, dass sogar über eine stationäre Einweisung nachgedacht werde. Jedenfalls befinde er sich wegen dieser Verschlechterung neu in psychiatrischer Behandlung (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 8. Dezember 1999 in der Rheumatologischen Universitätsklinik, G.___, ambulant durch die Dres. med. H.___ (Assistenzarzt) und I.___ (Oberarzt) untersucht. Unter Berücksichtigung der IV-Akten, der Röntgenbilder, der Angaben des Versicherten sowie ihrer eigenen Untersuchungsbefunde stellten sie im Bericht vom 9. Dezember 1999 folgende rheumatologischen Diagnosen auf:
"Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit unspezifischer Schmerzausstrahlung ins rechte Bein
- DD intermittierend radikuläre tieflumbale Reizung
- leichte Fehlhaltung, Bandscheibendegeneration L3 bis S1, anlagebedingt enger Spinalkanal mit deg. L3 - L5, Bandscheibenprotusion L4/5 posterolateral bds., Foraminalstenose L5/S1 bds., Verdacht auf Hämangiom LWK 3 links (MRI 16.04.91)
Migrations-, Flüchtlings- und Folterungsanamnese"
Unter Beurteilung und Procedere wurde Folgendes ausgeführt: "Anamnestisch ist keine sichere Wurzelclaudicatio-Symptomatik eruierbar. Klinisch aktuell keine Hinweise auf eine persistierende radikuläre Symptomatik. Druck-Klopfdolenzen über der unteren LWS, schmerzhaft eingeschränkte LWS-Lateroflexion bds. sowie schmerzhaft eingeschränkte Inklination mit einem FBA von 39 cm. Keine Hinweise auf ISG-Beteiligung. Zeichen nach Waddell mit Achsenkompressionsschmerz und Rotation en bloc positiv, Versicherter während der körperlichen Untersuchung ohne Gegeninnervation oder abwehrende Mimik oder Gestik."
Aus rheumatologischer Sicht beurteilten sie den Beschwerdeführer zu 50 bis 70 % arbeitsfähig für eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit, verbunden mit häufigen Positionswechsel und Möglichkeit zu Pausen. Ausgeschlossen seien andauernd gebückte oder Überkopfarbeiten sowie besonders rückenbelastende Tätigkeiten.
Die Durchführung einer erneuten bildgebenden Weiterabklärung, eventuell gefolgt von infiltrativen diagnostisch/therapeutischen Massnahmen sowie einer eventuellen Dekompressions-Operation würden auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss haben; sie hätten nur symptomatischen Charakter. Rehabilitations- und Reintegrationsbehindernd bestünden mehrere Faktoren wie fehlende Sprachkenntnisse, geringe Schulbildung ohne Berufsabschluss, eine über Jahre anhaltende Arbeitsunfähigkeit, eine deutliche Dekonditionierung, eine Migrations- und Folterungsanamnese, deren Auswirkung allenfalls psychisch zu beurteilen sei, sowie eine fixierte Behinderungs- und Krankheitsüberzeugung (Urk. 10/19 S. 3 f.).
Dres med. J.___ (stv. Chefarzt MEDAS) und K.___ (Fallverantwortlicher MEDAS) kamen gestützt auf das rheumatologische Teilgutachten sowie auf eigene internistische Untersuchungen im MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 2000 zum Schluss, dass aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % für eine leichte bis maximal mittelschwere körperliche Tätigkeit bestehe. Die bisherigen rehabilitativen Massnahmen seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei theoretisch denkbar, jedoch stünden dieser Verbesserungsmöglichkeit als Einschränkungen die fehlende Sprachkenntnis, die Migrationsproblematik sowie allenfalls die Folterungsanamnese und eine gewisse Fixierung der Krankheitsüberzeugung im Wege. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung aber wenig Hinweise auf eine akute psychische Belastung gezeigt und scheine sich in der Schweiz sehr wohl und sicher zu fühlen, so dass eine psychiatrische Abklärung als nicht notwendig erscheine (Urk. 10/18 S. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer war vom 9. Juli 1999 bis 27. Januar 2004 in hausärztlicher Behandlung bei Dr. C.___. Dieser diagnostizierte in seinem ersten Bericht vom 13. August 1999 ein chronisches schweres Lumbovertebralsyndrom nach Folter. Er beurteilte den Beschwerdeführer seit 1991 als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/21). In seinem zweiten Bericht vom 21. Oktober 2004 führte er unter Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit "Lumbovertebralsyndrom, Malassimilation und Mentalität" auf. Der Gesundheitszustand sei stationär. Er erachtete die angegebenen Rückenbeschwerden als übertrieben und beschrieb den Beschwerdeführer als passiven, steifen Mann, der von seiner Familie ausgehalten werde. Er schätzte den Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig ein (Urk. 10/14).
3.3 Seit dem 7. Februar 2004 befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr in hausärztlicher Behandlung bei Dr. E.___. Dieser überwies ihn an Prof. Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, vom neuroradiologischen und radiologischen Institut zur M.___, der nach Vornahme eines MRI zu folgender Beurteilung gelangte: "L1-S1 multisegementale Osteochondrose mit nur leichter bis mässigradiger Spondylarthrose. Rechts exzentrisch erhebliche Bandscheibenausweitung L4/5 mit rechtsseitig eingeengtem Foramen intervertebrale und nicht evidente, aber mögliche Wurzelirritation. Des Weiteren reicht Bandscheibengewebe an den Abgang der rechten L5-Wurzel, die dort irritiert werden könnte. Bei bis foraminär erheblich ausgeweiteter Bandscheibe L5/S1 bds. deutlich enge Foramina intervertebralia (links etwas ausgeprägter als rechts) mit möglichen L5-Wurzelirritationen." Gestützt auf diese spezialärztliche Untersuchung sowie die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und die erhobenen Befunde stellte Dr. E.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
"Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei/mit
- multisegementaler Osteochondrose L1-S1
- Diskusausweitung L4-L5 mit Wurzelirritation rechts, sowie eingeengtem Foramen intervertebrale
- erheblich ausgeweiteter Diskus L5-S1 bds.
Folterungsanamnese"
Den Gesundheitszustand beurteilte er als stationär beziehungsweise sich verschlechternd. Bis auf unabsehbare Zeit müsse mit einem Persistieren der Symptome gerechnet werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatologie mit deutlicher Therapieresistenz und Chronifizierung könne mit den gestellten Diagnosen erklärt werden. Dr. E.___ erachtete sodann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als deutlich eingeschränkt. Er attestierte ihm daher für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine zirka 40%ige Arbeitsfähigkeit (Beiblatt zu Urk. 10/16).
4.
4.1 Dr. C.___ gab in seinen zwei Berichten unterschiedliche Einschätzungen über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab. Da er es unterliess, seine stark voneinander abweichenden Beurteilungen nachvollziehbar zu begründen, kann auf seine Ausführungen zur Klärung der Frage, ob im massgeblichen Zeitraum (Mai 2000 bis Juni 2005) eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, nicht abgestellt werden.
4.2 In Bezug auf den Bericht des Hausarztes Dr. E.___ ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der invalidisierende Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beizumessen ist, abgeleitet werden kann (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 10/2 S. 1 f. und Urk. 10/9 S. 2), obwohl Dr. E.___ von einer zirka 60%igen und damit von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als das MEDAS-Gutachten ausging. Sowohl die von Dr. E.___ angegebenen Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers als auch die erhobenen Befunde betreffend die Lendenwirbelsäule (Wirbelsäulenform, -beweglichkeit und Schmerzhaftigkeit) waren bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung (9. Dezember 1999 und 6. Januar 2000) vorhanden. Im Weiteren lässt sich der Stellungnahme von Dr. F.___ vom RAD vom 8. Juni 2005 entnehmen, dass zum einen bereits anlässlich der Gutachtenserstellung mögliche zeitweilige Wurzelirritationen eingeräumt worden und die Röntgenbefunde der Lendenwirbelsäule weitgehend identisch seien. Zum anderen seien im MRI vom 18. Februar 2003 nur mögliche, aber keine sicheren Wurzelirritationen beschrieben worden. Im Weiteren habe Dr. E.___ auch keine radikulären Ausfälle geltend gemacht (Urk. 10/2 S. 2). Wenn Dr. F.___ daher zum Schluss kommt, dass sich beim Vergleich des klinischen Status, wie er von Dr. E.___ beschrieben wird, mit dem MEDAS-Befund keine signifikanten Differenzen ergeben würden, kann seiner begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerung gefolgt werden. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Beurteilung von Dr. E.___ um eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (ZAK 1987 S. 36) handelt. Wenn Dr. E.___ dem Beschwerdeführer daher nur eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit attestierte, ist auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu berücksichtigen, gemäss welcher das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Gesamthaft betrachtet kann gestützt auf den Bericht von Dr. E.___ - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder aus rheumatologischer noch aus internistischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (seit dem 25. Mai 2000) angenommen werden, und es kann weiterhin auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Januar 2000 abgestellt werden.
4.3 Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in psychiatrischer Hinsicht geltend machte, und er eine diesbezüglich fachärztliche Untersuchung beantragte (Urk. 1 S. 5 ff.), vermögen seine Ausführungen nicht zu überzeugen. Einerseits war bereits im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung bekannt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung misshandelt worden war, weshalb auch die Diagnose Migrations-, Flüchtlings- und Folterungsanamnese (ICD-10 Y07.3) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde (Urk. 10/18 S. 5). Einleuchtend wurde im MEDAS-Gutachten aber auch dargelegt, weshalb auf eine psychiatrische Abklärung verzichtet wurde (vgl. Urk. 10/18 S. 6). Andererseits machte nicht einmal der behandelnde Hausarzt Dr. E.___ eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes geltend, hielt er doch lediglich fest, dass die Grundstimmung depressiv sei und der Beschwerdeführer auf seine Krankheit beziehungsweise auf seine Kreuzschmerzen eingeengt sei sowie unter Zukunftsangst leide (vgl. Beiblatt zu Urk. 10/16). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Verschlechterung seines psychischen Zustands geltend machte und die erwähnte bestehende Psychotherapie mit keinem Arztbericht belegte (Urk. 1 S. 4 ff.), obwohl ihm das ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, und was seine Darlegung insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lässt. Von der Einholung eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens kann daher abgesehen werden, da von weiteren Abklärungen für den vorliegend massgebenden Zeitraum (vgl. Erw. 2) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt denn auch kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
5. Insgesamt ergibt sich demnach, dass sich der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 25. Mai 2000 und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten ist somit weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung auszugehen.
6.
6.1 Zu prüfen sind des Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf das vom Beschwerdeführer im Jahr 1990 im Hotel A___ als Küchenhilfe mit einem Beschäftigungsrad von 100 % erzielte Einkommen von Fr. 26'518.67 ab, welches sie für das Jahr 2002 entsprechend der Nominallohnentwicklung auf Fr. 34'022.10 aufindexierte. Das Invalideneinkommen ermittelte sie auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP). Geeignet wären Tätigkeiten eines Elektromontagemitarbeiters, eines Betriebsmitarbeiters oder Tätigkeiten in der Verpackung. Der Beschwerdeführer könne dabei ein leistungsbedingtes Jahreseinkommen von Fr. 23'281.15 erzielen (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 10/8, Urk. 10/9, Urk. 10/36 und Urk. 10/40).
6.2.2 Invaliditätsfremde Gründe, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, werden für die Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens praxisgemäss nicht berücksichtigt. Führen diese Gründe jedoch zu einem unterdurchschnittlichen Einkommen, so ist diesem Umstand nach ständiger Rechtsprechung entweder sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen oder überhaupt nicht Rechnung zu tragen (ZAK 1989 S. 456 Erw. 3b, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 Erw. 5a und b).
Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin im Gastgewerbe tätig wäre. Davon, dass der Beschwerdeführer 1990/1991 vor Eintritt seines Gesundheitsschadens in Anbetracht seiner ausländerrechtlichen Stellung als Asylbewerber nur in Tieflohnbeschäftigungen untergebracht werden konnte, wie er sie in der Küche des Hotels A___ ausübte, kann im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht abstrahiert werden. Der Beschwerdeführer verfügt nunmehr über die Niederlassungsbewilligung C, weshalb ihm ein statistischer Durchschnittslohn zugerechnet werden kann, den er im Gesundheitsfall realisieren könnte.
Das Valideneinkommen ist daher auf Grund der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzusetzen. Dabei ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, zutreffend vom Durchschnittslohn der Männer im Gastgewerbe, Anforderungsniveau 4 auszugehen, welcher gemäss Tabelle TA 1 der LSE 2002 Fr. 39'996.-- (3'333.-- x 12) im Jahr betrug. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42,2 Stunden resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 42'195.80.
6.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen).
In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Dies setzt voraus, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze als Entscheidungsgrundlage dienen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität auf Grund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2).
Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf Grund von drei DAP-Profilen auf Fr. 23'281.15 festgesetzt. Nach dem Gesagten stellen die verwendeten Dokumentationen keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens dar, weil lediglich drei DAP-Profile herangezogen wurden und sich das Auswahlermessen der Verwaltung mangels der erforderlichen zusätzlichen Angaben und Unterlagen nicht überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. Gemäss Tabelle A1 der LSE 2002 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'557.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 28'504.- ergibt.
Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass der 52-jährige Beschwerdeführer wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Erfüllt ist auch das Kriterium des Beschäftigungsgrades, da Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8). Ebenfalls Einfluss hat im vorliegenden Fall das Kriterium des Alters. Hingegen nicht diejenigen der Dienstjahre und der Nationalität/ Aufenthaltskategorie (vgl. dazu AHI 2002 S. 70 Erw 4b/cc). In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, den Abzug auf 15 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 24'228.40 führt. Im Vergleich zum Valideneinkommen, welches sich auf Fr. 42'195.80 beläuft, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 42,58 %.
6.3 Bei diesem Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
7.1 Über den mit der Anmeldung vom Juli 1999 geltend gemachten Rentenanspruch ist rechtskräftig entschieden worden (vgl. Sachverhalt Erw. 1.2). Damit ist die Frage, ob die seinerzeitige Verneinung des Rentenanspruchs richtig oder falsch war, der gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich.
Ebenso entfaltet diese erste Anmeldung im Hinblick auf allfällige Nachzahlungen keine Wirkungen mehr (vorstehend Erw. 1.4).
7.2 Gründe im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG für eine zwölf Monate übersteigende Nachzahlung wurden beschwerdeweise keine vorgebracht und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Nachzahlung ist daher auf die zwölf der Anmeldung vom 5. November 2003 (vgl. Urk. 10/31) vorangegangenen Monate zu beschränken, woraus die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. November 2002 resultiert. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern.
8. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ilg, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'485.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2002 eine Viertelsrente zugesprochen wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ilg, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'485.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).