IV.2005.00751

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 22. Juni 2006

in Sachen

D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1955, arbeitete seit März 1993 bei A.___, Weinbau, als Landarbeiter (Urk. 8/34). Wegen Hüftarthrose (Hüftprothese seit 10. Februar 2003) sowie Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 5. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/36). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von A.___ vom 17. Februar 2004 (Urk. 8/34) sowie die Arztberichte der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals B.___ vom 23. Januar 2004 (Urk. 8/16, unter Beilage eines Berichtes vom 12. November 2003), von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. März 2004 (Urk. 8/15) und von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. März 2004 (Urk. 8/14) ein. In der Folge liess die IV-Stelle D.___ in der Klinik F.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 20. Oktober 2004, Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 13 % betrage (Urk. 8/8). Die gegen diese Verfügung am 29. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/7) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Mai 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 lehnte sie sodann das Gesuch von Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, um Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Versicherten ab (Urk. 3/3 = Urk. 8/1).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 und die Verfügung vom 22. Juni 2005 liess D.___ durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg am 24. Juni 2005 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.
 2. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen.
 3. Es seien berufliche Massnahmen und konkrete Arbeitsvermittlung im Sinne einer Eingliederung in eine geschützte Werkstätte zu gewähren.
 4. Es seien ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unter-zeichnenden sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das vorliegende Verfahren zuzusprechen bzw. zu bewilligen.
 5.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV."
         Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. September 2005 zog Rechtsanwalt Dr. Ilg das Gesuch um Gewährung des Armenrechts infolge veränderter Umstände zurück (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Laut den Berichten der Klinik für orthopädische Chirurgie des Spitals B.___ vom 12. November 2003 und 23. Januar 2004 (Urk. 8/16) leidet der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthrose der unteren LWS mit rezidivierenden Lumboischialgien, einer Femurkopfnekrose links, einem Status nach Hüft-Totalprothese (TP) links vom 18. Februar 2003 sowie einem Status nach Leistenhernienoperation links im September 2001. Der Beschwerdeführer arbeite im Weinbau und sei dadurch mit schwerer körperlicher Arbeit im Freien mit dem Heben von schweren Lasten betraut. Von Seiten der Hüft-TP sei die Wiederaufnahme dieser Arbeit durchaus denkbar, wenn auch nicht optimal. Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit scheine eher durch die degenerativen Veränderungen der LWS mit rezidivierenden, invalidisierenden Ischialgien, gegeben.
2.2     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 8/15) ein lumbales Schmerzsyndrom chronifiziert mit refered pain linksbetont: Funktionelle Diagnose: ausgeprägt schmerzhafte Konvergenzdysfunktion L4/5 und L5/S im Vordergrund, keine radikulären Zeichen; strukturelle Diagnose: Hyperlordose LWS, leichte bis mässige Spondylarthrose L3-S1 symmetrisch; Schmerzdiagnose: teilweise Dissoziation Schmerz/Struktur (zentrale Sensitisierung), unwahrscheinliche Facetten-Schmerzkomponente untere LWS links sowie eine Hüftarthroplastik links am 10. Februar 2003 wegen sekundärer Coxarthrose bei Femurkopfnekrose. Es liege beim Beschwerdeführer ein weitgehend verselbständigtes Schmerzbild im Sinne einer Dissoziation zwischen Schmerz einerseits und Funktion/Struktur andererseits vor. Ob auch ein psychopathologischer Mechanismus im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vorliege, wie das häufig bei sekundären Chronifizierungsmechanismen der Fall sei, könne er, Dr. C.___, nicht beurteilen. Sicher liege eine zentrale (spinale) Sensitisierung vor, wie sie sich sehr häufig und leider rasch progredient bei ursprünglich strukturell begründeten Schmerzsyndromen entwickle. In seiner angestammten Tätigkeit als Arbeiter im Weinbau sei der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne angesichts des massiven chronifizierten Schmerzsyndroms von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mehr im bisherigen Beruf ausgegangen werden. Sicher liege keine Aggravation oder gar Simulation vor. Es sei zu beachten, dass es sich bei chronifizierten Schmerzsyndromen unabhängig davon, ob die psychopathologische Aetiologie (somatoforme Schmerzstörung) oder die neurophysiologische Aetiopathologie (zentrale spinale Sensitisierung) im Vordergrund stehe, um reale, massive, die Gesundheit beeinträchtigende Schmerzzustände handle. Aus fachärztlich-rheumatologischer Sicht bestehe deshalb auch keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit.
2.3     Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik F.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 8/13) besteht beim Beschwerdeführer weder eine psychiatrische Erkrankung, insbesondere keine Depression, noch eine somatoforme Störung. Das Charakteristikum einer somatoformen Schmerzstörung sei in keinem Augenblick der Exploration gegeben gewesen. Einzig das Kriterium der Nichterklärbarkeit der geklagten Beschwerden auf Grund der bisherigen objektiven Befunde könnte für eine somatoforme Schmerzstörung sprechen. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl internistisch/rheumatologisch sowie orthopädisch abgeklärt worden, eine exakte neurologische Eingrenzung des Beschwerdebildes bis anhin jedoch noch nicht erfolgt sei. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge wäre es durchaus denkbar, dass die geklagten Schmerzen auf einem neurologischen Substrat (Diskushernie, enger Spinalkanal) mit Beeinträchtigung des L4/L5-Bandes links beruhen könnten. Immerhin sei im MRI vom 20. November 2002 auf eine Diskusproblematik hingewiesen worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Handlungsbedarf. Auch wenn der Beschwerdeführer orthopädisch bzw. rheumatologisch untersucht worden sei, sollte zur weiteren Objektivierung der Beschwerden ein umfassendes neurologisches Konsil eingeholt werden.

3.
3.1     Es steht aufgrund des Gutachtens der Klinik F.___ fest und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, insbesondere besteht auch keine somatoforme Schmerzstörung. In somatischer Hinsicht liegt jedoch einzig die Einschätzung von Dr. C.___ vor, welcher dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeit besteht aber nicht aufgrund der von Dr. C.___ erhobenen rheumatologischen und orthopädischen Befunde, sondern aufgrund eines massiven Schmerzzustandes, welcher laut Dr. C.___ gut objektivierbar sei. Soweit er damit meint, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Schmerzen verspüre, obwohl sich diese grösstenteils nicht auf einen objektiven Befund zurückführen lassen, ist anzumerken, dass es diesfalls dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten ist, seine Schmerzen zu überwinden und im Rahmen der aus objektiver Sicht noch bestehenden Arbeitsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nachdem die geklagten Schmerzen nicht auf ein psychisches Leiden zurückgeführt werden können, verbleiben die von Dr. C.___ ebenfalls als möglich angesehenen neurologischen Beeinträchtigungen (Diskushernie, enger Spinalkanal) als mögliche Ursache. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin jedoch keine weiteren Abklärungen getroffen, obwohl solche von der Klinik F.___ empfohlen worden sind.
3.2 Insgesamt erscheint es somit als nicht genügend abgeklärt, ob der Beschwerdeführer unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht leidet. Insbesondere ist die Frage zu beantworten, ob die von Dr. C.___ als glaubhaft angesehenen Schmerzen auf eine neurologische Ursache zurückgeführt werden können. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb neurologische Abklärungen vorzunehmen haben, welche die offenen Fragen beantworten. Aufgrund der Ergebnisse dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers unter Vornahme eines Einkommensvergleichs neu zu beurteilen haben.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.
5.1     Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend erscheint im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien - insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Einspracheverfahren vertreten war und die Beschwerde vom 24. Juni 2005 (Urk. 1) inhaltlich im Wesentlichen der Einsprache vom 29. März 2005 (Urk. 8/7) entspricht - eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.

6.       Der Rückzug des Armenrechtsgesuchs am 5. September 2005 (Urk. 9) ist auch als Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung  der IV-Stelle vom 22. Juni 2005 zu werten, mit welcher diese das Gesuch mangels Substantiierung der Mittellosigkeit abgewiesen hatte und nunmehr in vorliegendem Verfahren zufolge Rückzugs eine Substantiierung ausgeblieben ist.


Das Gericht beschliesst:
          
Bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und im vorliegenden Verfahren wird der Prozess als durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben,

und erkennt:


1.         Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass dieser aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).