Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 4. September 2006
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene A.___ arbeitete seit dem 1. März 1996 als Maschinist an Pressmaschinen bei der B.___ AG (heute: X.___ AG, B.___) in Zürich (Urk. 8/17/1). Am 21. August 2003 erlitt er bei einem Arbeitsunfall eine Rückenkontusion (Bericht des Stadtspitals C.___ vom 21. August 2003, Urk. 8/19/25). In der Folge nahm er die Arbeit nicht wieder auf, und per Ende März 2004 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 8/17/12). Am 23. August 2004 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 21. August 2003 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte von Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin, (vom 13. September 2004, Urk. 8/12) und von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, (vom 9. September 2004, Urk. 8/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (vom 2. Dezember 2004, Urk. 8/17/1) ein. Im Weiteren zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, (Urk. 8/19/1-47) und der Winterthur Versicherungen (Krankentaggeldversicherer) bei (Urk. 8/26/1-10). Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle A.___ mit Wirkung ab 1. August 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente nebst fünf Kinderrenten zu (Verfügung vom 7. März 2005, Urk. 8/8). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 8/6), welcher unter anderen ein Bericht des Psychiaters Dr. med. F.___ beigelegt war (Urk. 8/7/5), wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 29. Juni 2005 Beschwerde und beantragte eine ganze Rente ab 1. August 2004, eventualiter eine medizinische Begutachtung oder eine berufliche Abklärung (Urk. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, in Berücksichtigung aller Faktoren, auch der psychiatrischen Einschränkung, resultiere eine deutlich höhere Arbeitsunfähigkeit als von der Beschwerdegegnerin angenommen, was zu einer halben, eventuell zu einer ganzen Rente führen müsse.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Die SUVA ihrerseits stellte die seit dem Unfall vom 21. August 2003 ausgerichteten Taggelder mit Verfügung vom 11. Juni 2004 per 1. Juni 2004 ein, nachdem der Kreisarzt wieder eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte (Urk. 8/19/15). Die hiergegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 23. November 2004 ab (Urk. 10; eingeholt bei der SUVA Aarau durch das Gericht).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertels- und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als eine Viertelsrente. Zu prüfen ist dabei zunächst die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aufgrund seiner Einschränkungen noch zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin ging von eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 75 % aus (Urk. 8/8), während der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Hinweis auf Berichte der Hausärztin geltend macht, auch eine leichte Tätigkeit könne er kaum mehr zu 75 % ausüben (Urk. 1 S. 4).
2.1 Im Rahmen der medizinischen Abklärungen durch die SUVA absolvierte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 2. Februar bis 3. März 2004 ein ambulantes umfassendes Ergonomie-Trainingsprogramm (ERT) in der Rehabilitationsklinik G.___ (Bericht vom 31. März 2004, Urk. 8/19/30). Dieses Programm basiert auf der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und hat zum Ziel, die arbeitsbezogene Steigerung der physischen Leistungsfähigkeit und die Sicherheit bei der Arbeit zu verbessern. Aufgrund der erhobenen Belastbarkeitswerte und der Testresultate (vgl. dazu den detaillierten Bericht [Urk. 8/19/31] und die Testdaten [Urk. 8/19/32]) bezeichneten die behandelnden Ärzte als arbeitsrelevante Probleme:
- Ruhe- v.a. belastungsabhängige Kreuzschmerzen links mit Schmerzausstrahlungen in beide Beine, v.a. rechts
- Belastungsabhängige Schulterschmerzen links mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm und Kribbelparästhesien im linken Zeigefinger
- Rezidivierende Schulterschmerzen rechts
- Kopfschmerzen
- Belastungsverstärkte Nackenschmerzen
- Ein- und Durchschlafprobleme (teilweise schmerzbedingt, teilweise wegen innerer Unruhe)
- Am Schluss des Trainings Nervositätsgefühl
Die Leistungsbereitschaft wurde von den Ärzten unter Hinweis auf eine deutliche Selbstlimitierung als "fraglich" beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen, und es habe keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können (Urk. 8/19/30 S. 3). Die letzte berufliche Tätigkeit als Maschinist werde unter bestimmten Einschränkungen in Bezug auf das Hantieren mit Lasten grundsätzlich als zumutbar erachtet bei einer Arbeitsunfähigkeit von zunächst 50 %, dann (ab April 2004) voraussichtlich von 25 % und einer ganztägigen Arbeitszeit. Eine andere, (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeit ohne längerdauernde, vorgeneigte und/oder verdrehte sowie über Brusthöhe auszuübende Tätigkeit sei - nach einer etwa einmonatigen Einstiegsphase mit vermehrten Pausen - ganztags zumutbar (Urk. 8/19/30 S. 4).
Kreisarzt Dr. med. H.___ führte im Schlussbericht vom 28. Mai 2004 aus, dem subjektiv starken Leidensdruck stehe eine praktisch unauffällige klinische Befundung gegenüber. Er könne weder eine klare radikuläre Pathologie noch eine klare Funktionsstörung der Lumbalwirbelsäule festhalten. Die bildgebend bekannten Diskopathien seien deshalb nicht überzubewerten bzw. hätten zurzeit keine klare pathologische Bedeutung. Die angegebenen Schmerzen seien unrealistisch und könnten durch den guten klinischen Befund nicht erklärt werden. Unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Resultate des Ergonomie-Traininings und der aktuellen Befunde könne er dem Beschwerdeführer weder wegen des Vorzustandes noch wegen der Unfallfolgen eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 8/19/21 S. 3).
Die SUVA holte im Einspracheverfahren noch eine Stellungnahme ihres versicherungsmedizinischen Dienstes (Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie) ein, welcher die Beurteilung des Kreisarztes vollumfänglich stützte (wiedergegeben im Einspracheentscheid vom 23. November 2004, Urk. 10 S. 3 f.).
Sowohl Kreisarzt Dr. H.___ wie Dr. I.___ beziehen den vorhandenen degenerativen Vorzustand in ihre Beurteilung mit ein. Dr. H.___ erwähnt ausdrücklich, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Vorzustandes und der Unfallfolgen, während es laut Dr. I.___ keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der vorbestehenden mässigen degenerativen Veränderungen gibt, welche bereits am 23. März 2003, d.h. vor dem Unfall vom 21. August 2003, festgestellt worden waren. Somit kann aufgrund der medizinischen Akten der SUVA davon ausgegangen werden, dass die heute geltend gemachten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 21. August 2003 (und schon gar nicht auf den Bagatellunfall vom 19. September 2000, vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, Urk. 10 S. 2 oben und S. 4 unten) zurückgeführt werden können. Auch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen waren nach Ansicht der SUVA-Ärzte zumindest im Zeitpunkt des Fallabschlusses (Mai 2004) nicht derart gravierend, dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert hätte.
2.2 Dr. med. J.___, orthopädische Chirurgie FMH, der zuhanden der Winterthur Versicherungen ein Gutachten erstellte (vom 14. September 2004, Urk. 8/26/3), diagnostizierte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS und lumboradikuläre Reizungen L3, L4 und L5 li mehr als re bei Bandscheibenprotrusionen auf sämtlichen Etagen. Ferner bestünden Schulterbeschwerden li. Objektive Hinweise auf eine Verschlimmerung der vorbestehenden Rückensymptome lassen sich seinen Ausführungen indessen nicht entnehmen. Er weist lediglich darauf hin, dass wohl eine kausale Verknüpfung der subjektiv empfundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den gesundheitlichen Störungen im Kreuzbereich bestehe und die Beschwerden seit dem Unfall vom 21. August 2003 protrahiert verlaufen (Urk. 8/26/3 S. 9). Bei körperlich belastenden und anstrengenden Arbeiten sei immer wieder mit Beschwerdeschüben zu rechnen, weshalb derartige Arbeiten prinzipiell ungünstig seien. Er postulierte eine Arbeitsunfähigkeit noch bis Ende September 2004. Anschliessend sei der Beschwerdeführer aber in einer angepassten Tätigkeit (ohne Tragen von schweren Lasten, ohne Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen) "in der Grössenordnung von 50 %" während einer Einführungszeit von drei Monaten arbeitsfähig, danach könne die Arbeitsfähigkeit bei günstigem Verlauf und guter Reintegration auf 75 % gesteigert werden (Urk. 8/26/3 S. 10)
Die beiden Berichte von Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 8/12-13) enthalten gegenüber dem Gutachten von Dr. J.___ oder den Unterlagen der SUVA keine grundlegend neuen Befunde. In der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind auch diese beiden Ärzte der Meinung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zumindest teilweise arbeitsfähig ist, dies im Gegensatz zu seiner eigenen Einschätzung, er könne überhaupt nicht mehr arbeiten (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 6). Die Einschätzung von Dr. D.___ ist indessen unklar, hält sie doch den Beschwerdeführer ab 1. September 2004 für ausschliesslich leichte Arbeit zu 100 % arbeitsfähig, erwähnt aber gleichzeitig, auf Dauer schätze sie die Arbeitsunfähigkeit auf 60-65 % (vgl. Urk. 8/12). Dr. E.___ wiederum erachtet den Beschwerdeführer für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit zu "mindestens 50 %" arbeitsfähig (Urk. 8/13).
3.
3.1 Gesamthaft gesehen besteht ärztlicherseits insofern Übereinstimmung, als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers trotz seiner (vorwiegend) degenerativ bedingten Rückensymptome in einer angepassten Tätigkeit mit mindestens 50 % eingeschätzt wird. Aufgrund der Beurteilung der medizinischen Stellen der SUVA (Rehabilitationsklinik G.___ und Kreisarzt) kann in einer rückenschonenden Tätigkeit auch in Berücksichtigung des degenerativen Vorzustandes gar von einer vollen Arbeitsfähigkeit etwa ab April 2004 ausgegangen werden (vgl. Urk. 8/19/30 S. 4). Nach Dr. J.___ sollte dem Beschwerdeführer eine längere Einführungsphase gewährt werden, bevor die Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2005 auf 75 % erhöht werden kann. Damit trug er wohl dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers Rechnung, der sich im Zeitpunkt der Untersuchung (September 2004) nicht in der Lage sah, eine neue Arbeit zu suchen (vgl. Urk. 8/26/3 S. 9 f.). Zugunsten des Beschwerdeführers muss aufgrund der Berichte von Dr. J.___ (Urk. 26/3 S. 8) und von Dr. D.___ (Urk. 8/12) von einer gewissen Beeinträchtigung durch eine fortschreitende Chronifizierung der Rückenbeschwerden ausgegangen werden, was eine gegenüber der Einschätzung der SUVA leicht verminderte Arbeitsfähigkeit von 75 % zu rechtfertigen vermag. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass nach Ablauf des Wartejahres im August 2004 die Arbeitsfähigkeit tiefer zu veranschlagen wäre, bestehen nach der Aktenlage hingegen nicht. Damit ist die durch die Beschwerdegegnerin festgelegte Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine leidensangepasste Tätigkeit nicht zu beanstanden.
3.2 Daran ändert auch der kurz vor Erlass des Einspracheentscheides - welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 127 V 467 Erw. 1) - datierte Kurzbericht des Psychiaters Dr. F.___ (vom 4. April 2005, Urk. 8/7/5) nichts. Laut diesem Bericht besteht beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen, welche einen psychiatrischen Anteil an der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zur Folge habe. Abgesehen davon, dass eine psychiatrische Diagnose als solche noch keine Invalidität begründet (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen), fehlt es an Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass die vornehmlich aus somatischen Gründen um 25 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes zusätzlich vermindert wäre.
3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Bedarf nach einer zusätzlichen medizinischen Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 1), da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b).
4. Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (hier unbestrittenermassen 1. August 2004) massgebend und Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln sind (BGE 128 V 174).
4.1 Laut Angaben der Firma B.___ vom 2. Dezember 2004 hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 einen Jahresverdienst von Fr. 68'900.-- (13 x Fr. 5'300.-- inkl. Schichtzulage) erzielt (Urk. 8/17/1 Ziff. 16). Die Arbeitsunfähigkeit trat während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschädigung weiter bei dieser Firma gearbeitet hätte. Der mutmassliche Jahresverdienst 2004 ist deshalb als Valideneinkommen einzusetzen.
4.2 Da der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 21. August 2003 bzw. nach der Auflösung der Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG per Ende März 2004 keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Nach der LSE 2004 (Ausgabe November 2005) Tabelle A1 S. 13 lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei Fr. 4'588.--. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2004 geltenden, durchschnittlichen, betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile A-O "Total") ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'258.25 bzw. bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 75 % ein solches von Fr. 42'943.70.
Um der mit dem Beschäftigungsgrad von 75 % verbundenen Lohnbenachteiligung von ca. 6 % bei Männern im Anforderungsniveau 4 Rechnung zu tragen, ist ein Abzug gerechtfertigt (LSE 2003 S. 28 Tabelle T8). Wird zudem berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine schweren Lasten tragen kann und Arbeiten in ungünstigen Körperpositionen vermeiden sollte (Urk. 8/26/3 S. 10), erscheint ein Abzug von total 10 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, als angemessen (Urk. 8/8; vgl. auch BGE 126 V 79 ff. Erw. 5b), sodass mit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 38'649.30 (Fr. 42'943.70 x 0,90) erzielbar wäre.
4.3 Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'900.-- (Erw. 3.1) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 30'250.70 bzw. ein Invaliditätsgrad von 43,9 %. Der Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente ist damit nicht ausgewiesen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).