IV.2005.00753
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Domenico Giglio
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS
Hauptstrasse 105, Postfach 70, 5070 Frick
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1975, erlernte den Beruf des Automonteurs. Ab 10. August 1998 arbeitete er zuerst als Versacker, hernach als Maschinenführer bei der A.___, Winterthur (Urk. 7/91). Am 4. Oktober 2002 meldete sich S.___ wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/98). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich in der Folge bei der Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht der A.___ vom 21. Januar 2003, Urk. 7/97), liess einen Auszug aus den individuellen Konti (IK-Auszug vom 27. April 2004, Urk. 7/75) zusammenrufen und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, T___, vom 20. Dezember 2002 (Urk. 7/40/1, unter Beilage der Arztberichte von Dr. med. C.___, Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin, Winterthur, vom 10. Oktober 2001, Urk. 7/40/2, des D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, vom 14. November 2001, Urk. 7/40/3, der E.___ Klinik, Zürich, Ambulatorium Orthopädie, vom 11. Januar 2002, Urk. 7/40/4, sowie des Austrittsberichts der E.___ Klinik vom 24. Juni 2002, Urk. 7/40/5), die Arztberichte der E.___ Klinik vom 9./10. Januar 2003 (Urk. 7/39), vom 22. Oktober 2003 (Urk. 7/37), vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/33/3 = Urk. 7/36), vom 2. Februar 2004 (Urk. 7/33/2 = Urk. 7/35), vom 10. Februar 2004 (Urk. 7/33/1 = Urk. 7/34), vom 26. Februar 2004 (Urk. 7/33/4), vom 4. März 2004 (Urk. 7/32) und vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/29) sowie den Arztbericht der F.___, Zürich, Radiologie, vom 6. Februar 2004 (Urk. 7/30) ein. Schliesslich beauftragte die IV-Stelle die G.___, Basel, mit der Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 31. Dezember 2004, Urk. 7/28).
Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 14. Juli 2004 den Anspruch des Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 7/19 = 7/20), mit Verfügung vom 23. März 2005 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/18) und mit Verfügung vom 20. April 2005 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/17). Die gegen die Verfügung betreffend berufliche Massnahmen erhobene Einsprache vom 28. April 2005 (Urk. 7/13) wies sie mit Entscheid vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/8) und die gegen die Rentenverfügung erhobene Einsprache vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/9) mit Entscheid vom 16. Juni 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 7/4).
Zu erwähnen bleibt, dass die IV-Stelle bereits davor mit Verfügung vom 18. August 2003 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneint hatte mit der Begründung, auf Grund seines Gesundheitszustandes seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/26).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Domenico Giglio, Frick, mit Eingabe vom 23. Juni 2005 Beschwerde und beantragte mindestens eine halbe Invalidenrente und stellte unter anderem auch das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 31. August 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. September 2005 wurde Rechtsanwalt Domenico Giglio als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids (hier: 16. Juni 2005) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind hier die mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu prüfen ist (BGE 130 V 447 Erw. 1.1.2), anwendbar. Da der Beschwerdeführer sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.), wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zusteht. Zu untersuchen ist deshalb in erster Linie, seit wann und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer sowohl in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig, beziehungsweise arbeitsfähig war.
3.1 Laut Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. Dezember 2002 (Urk. 7/40/1) leidet der Beschwerdeführer seit 1997 an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom linksbetont bei einem Status nach Dekompression L5/S1 bei resorptiv disc syndrom am 30. Mai 2002. Aufgrund der bisherigen Anamnese sei auf mittlere und längere Frist eine Arbeitsaufnahme in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer nicht realistisch. In einer angepassten, rückenschonenden Tätigkeit sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit realistisch.
3.1.1 Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. Oktober 2001 (Urk. 7/40/2) an das D.___, Rheumaklinik, ein therapieresistentes thorako- und lumbovertebrales Syndrom ausgehend von den Segmenten am thorako-lumbalen Übergang (Diskushernie?). Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Juli 2001 arbeitsunfähig.
3.1.2 Nach dem von den Ärzten des D.___ nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober bis 8. November 2001 an Dr. C.___ abgegebenen Bericht vom 14. November 2001 (Urk. 7/40/3) lagen ein chronisch rezidivierendes Thorako- und Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.9) bei Wirbelsäulenfehlhaltung und -fehlform, eine muskuläre Dekonditionierung und eine Osteochondrose TH11/12 sowie eine geringe Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis 18. November 2001, danach 50 % bis 29. November 2001.
3.2 Vom 29. Mai bis 10. Juni 2002 war der Beschwerdeführer in der E.___ Klinik hospitalisiert, wo er sich am 30. Mai 2002 einer Dekompression L5/S1 sowie einer Spondylodese L5/S1 (Miami-Moss) unterzog. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Die Mobilisierung des Beschwerdeführers erfolgte problemlos und bald selbständig. Zum Zeitpunkt des Übertritts in die postoperative Klinik nach H.___ am 4. Juni 2002 klagte der Beschwerdeführer noch über einen lokalen Wundschmerz, ausstrahlende Beschwerden in die Beine wurden jedoch verneint (Austrittsbericht der E.___ Klinik vom 24. Juni 2002, Urk. 7/40/9).
Im Bericht der E.___ Klinik vom 9/10. Januar 2003 (Urk. 7/39) wurde ein Status nach Dekompression und Spondylodese L5/S1 am 30. Mai 2002 bei resorptiv Disc-Syndrom L5/S1 diagnostiziert. Aufgrund der durchgeführten Spondylodese L5/S1 sei der Beschwerdeführer für die ersten zwei postoperativen Monate zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Bei weiterhin bestehenden lumbalen Beschwerden bestehe sicherlich noch heute eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, weshalb eine berufliche Umstellung zu prüfen sei. In einer wechselnden Tätigkeit ohne Heben grösserer Gewichte sei der Beschwerdeführer seit September 2002 ganztags arbeitsfähig.
Am 22. Oktober 2003 (Urk. 7/37) berichteten die Ärzte der E.___ Klinik von einer schmerzhaften Knochenentnahmestelle links bei einem Status nach Verlängerungsspondylodese am 29. April 2003 und einem Status nach Dekompression und Spondylodese L5/S1 am 30. Mai 2002. Die aktuelle Beschwerdesituation habe eine musculotendinöse Ursache aufgrund einer Störung der Faszienintegrität durch die Spongiosaentnahme aus dem linken Beckenkamm. Diese Problematik lasse sich konservativ relativ gut behandeln, brauche aber entsprechende Zeit. Es mache deshalb keinen Sinn, hieraus eine langfristige Arbeitsunfähigkeit ableiten zu wollen. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe bis 31. Dezember 2003 zu 100 % bestehen.
Am 12. Januar 2004 sodann teilten die Ärzte der E.___ Klinik mit (Urk. 7/36), es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und es seien berufliche Massnahmen angezeigt.
Laut Bericht der E.___ Klinik vom 10. Februar 2004 (Urk. 7/33/1) seien auf den Aufnahmen der F.___ vom 6. Februar 2004 keine Neurokompression und keine Instabilität nachweisbar bei regelrechter Implantatlage ohne Nachweis einer Pseudoarthrose (siehe Bericht der F.___ vom 6. Februar 2004, Urk. 7/30). Insofern gebe es keine schlüssige Erklärung für die geschilderten Beschwerden, welche unverändert lokal lumbal sowie auch mit Ausstrahlung über die Glutealhälften und Hüftköpfe beidseits in den Oberschenkel diffus auslaufend seien. Es sei eine MRI-Untersuchung in der Klinik F.___ zur Beurteilung der Bandscheibenverhältnisse geplant. Diese ergab offensichtlich keine Indikation zu einem erneuten operativen Vorgehen (Urk. 7/32).
Im Bericht der E.___ Klinik vom 26. Februar 2004 (Urk. 7/33/4) schliesslich wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Zum jetzigen Zeitpunkt seien berufliche Massnahmen noch nicht indiziert, da die Befundung beziehungsweise Evaluation noch nicht abgeschlossen sei.
3.3 Die Ärzte der G.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 31. Dezember 2004 (Urk. 7/28 S. 11) folgende Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
"1. Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.4) bei/mit
- St. n. Dekompression L5/S1 und Spondylodese L5/S1 am 30.05.2002
- St. n. Verlängerungs-Spondylodese bis L4 am 29.04.2003
- ohne sensomotorische radikuläre Ausfälle (M54.6)
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung
- muskulärer Dysbalance
- Fehlstatik bei Adipositas
2. Chronische Spannungskopfschmerzen (G44.2)
- zusätzliche analgetikainduzierte Kopfschmerzen (G44.4)".
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
"1. St. n. Bänderzerrung am rechten Fuss, konservativ.
2. St. n Arthroskopie beider Knie vor Jahren bei Meniskusproblemen, persistierend Kälteempfindlichkeit, ansonsten asymptomatisch".
Aktuell bestünden weiterhin einschiessende Rückenschmerzen mit teilweiser Ausstrahlung in das linke Bein sowie zunehmende Kopfschmerzen, wofür der Beschwerdeführer nach Bedarf grosse Mengen an Schmerzmitteln einnehme. In der aktuellen Untersuchung sei die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms ohne Hinweise auf eine lumboradikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik gestellt worden. Es bestehe eine deutliche Wirbelsäulenfehlform und muskuläre Dysbalance, welche für die Aufrechterhaltung der Beschwerdesymptomatik mitverantwortlich sein dürfte. Obwohl die Anamnese eine spinale Engpasssymptomatik nahelege, sei dieses mittels Funktions-Myelo-CT ausgeschlossen worden. Bezüglich der chronischen Spannungskopfschmerzen bestehe mittlerweile mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Analgetika-induzierte Komponente bei Einnahme von 3 - 8 g Paracetamol pro Tag. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf eine rentenrelevante Erkrankung.
Aus gesamtmedizinischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit, die gemäss Schilderung des Anforderungsprofils körperlich schwer und teilweise mit Zwangspositionen verbunden gewesen sei, nicht mehr möglich. Hingegen bestehe für eine körperlich leichte Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
4. Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer seit 4. Juli 2001 nicht mehr arbeitsfähig ist und er jeweils nach den beiden Rückenoperationen vom 30. Mai 2002 und vom 29. April 2003 für eine gewisse Zeit vollständig arbeitsunfähig war. Aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - unerheblich ist, ob seit dem 4. Juli 2001 bis zur ersten Rückenoperation im Mai 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestand. Gemäss Arztbericht der E.___ Klink vom 9./10. Januar 2003 (Urk. 7/39) war der Beschwerdeführer nach dieser Operation ab September 2002 in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran bis zur zweiten Rückenoperation im April 2003 etwas änderte.
Was die Arbeitsfähigkeit nach der zweiten Rückenoperation betrifft, ist der Beschwerdeführer seit der Begutachtung durch die G.___-Ärzte in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig (Gutachten vom 31. Dezember 2004, Urk. 7/28). Was den Zeitraum davor, vom Zeitpunkt der zweiten Operation im April 2003 bis zur Beurteilung durch die G.___-Ärzte am 30. November/1. Dezember 2004, betrifft, attestierten die Ärzte der E.___ Klinik dem Beschwerdeführer im Bericht vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/36) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ohne Angabe, ob damit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemeint ist. Sie erachteten jedoch berufliche Massnahmen als indiziert, woraus zu schliessen ist, dass mit der 100%igen Arbeitsunfähigkeit jene im bisherigen Beruf als Maschinenführer gemeint ist. Im Bericht vom 26. Februar 2004 (Urk. 7/33) legen die Ärzte der E.___ Klinik zwar dar, berufliche Massnahmen seien noch nicht indiziert, da die Befundung beziehungsweise Evaluation noch nicht abgeschlossen sei, jedoch erörterten sie im Schreiben vom 4. März 2004 (Urk. 7/32), dass keine Indikation zu einem erneuten operativen Vorgehen bestehe, sondern vielmehr eine Optimierung beziehungsweise Intensivierung der konservativen Therapie erfolgen sollte. Hieraus ist zu schliessen, dass der von den G.___-Ärzten beschriebene Gesundheitszustand identisch ist mit demjenigen im März 2004, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bereits seit März 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer seit Juli 2001 nicht mehr arbeitsfähig ist. Ab Mai bis August 2002 bestand auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab September 2002 bis Ende April 2003 war der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Von Ende April 2003 bis Februar 2004 war er wiederum in sämtlichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig und ab März 2004 ist ihm eine Arbeitstätigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar.
5.
5.1 Der Rentenanspruch entsteht laut Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 88a Abs. 2 IVV). Danach werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht.
5.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 4. Juli 2001 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Nach Ablauf der Wartezeit im Juli 2002 bestand bis zum 31. August 2002 auch für eine alternative Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Somit hat der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.3 Der Beschwerdeführer war gemäss Beurteilung der Ärzte der E.___-Klinik (Urk. 7/39) ab September 2002 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Wie sich diese verbesserte Arbeitsfähigkeit in Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Dezember 2002 auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hat, ist im Folgenden zu prüfen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 2000, im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, ein jährliches Einkommen von Fr. 65'524.-- (Urk. 7/97 Beilage, und Urk. 7/75). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Sektor "Verarbeitendes Gewerbe/Industrie" von 2,7 % im Jahre 2001 und 1,8 % im Jahre 2002 (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 91 Tabelle 10.2) ergibt sich für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68'505.--.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3 Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers als hypothetisches Invalideneinkommen das durchschnittliche Erwerbseinkommen für 35-jährige Arbeitnehmer in einer beruflichen Tätigkeit im Bürobereich auf Handelsdiplomniveau eingesetzt (Urk. 7/17). Gemäss dem Prinzip der Eingliederung vor Rente sei jenes hypothetische Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen heranzuziehen, welches der Beschwerdeführer nach der ihm zumutbaren Umschulung im Bürobereich mit Erwerb des Handelsdiploms VHS erzielen könnte (Urk. 7/4 = Urk. 2).
Es trifft zwar zu, dass bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs stets auf die - allenfalls hypothetische - Situation nach Abschluss der zumutbaren beruflichen Eingliederung abzustellen ist (Art. 28 Abs. 1 IVG, beziehungsweise seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG), unabhängig davon, ob dafür seitens der Invalidenversicherung Vorkehren zu treffen sind oder ob von der versicherten Person aus gesundheitlicher Sicht erwartet werden kann, sich auch ohne entsprechende Hilfestellung wieder in die Arbeitswelt zu integrieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 22. Mai 2003 in Sachen A., I 755/01, Erw. 2.1). Im Falle des Beschwerdeführers hat es die Beschwerdegegnerin jedoch einerseits unterlassen rechtsgenüglich abzuklären, ob eine Eingliederung in den Bürobereich den Fähigkeiten des Beschwerdeführers tatsächlich entspricht (siehe dazu das Zeugnis der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Winterthur mit den vom Beschwerdeführer während seiner Lehre zum Automonteur erzielten Noten, Beilage zu Urk. 7/91). Andererseits hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, vor dem Entscheid über berufliche Massnahmen und auch vor dem Rentenentscheid das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen (siehe Erw. 7). Aus diesen Gründen geht es nicht an, für die Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens von einem Erwerbseinkommen nach Abschluss einer hypothetischen Berufsausbildung auszugehen. Vielmehr ist vorderhand zur Bemessung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen gemäss LSE auszugehen.
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 4'557.-- (LSE 2002, Tabelle TA 1 S. 43), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90 Tabelle B9.2) ein Gehalt von rund Fr. 4'751.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'012.-- pro Jahr ergibt. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 68'505.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'493.-- und ein Invaliditätsgrad von 16,8 % (16,7 %). Selbst wenn man vom Invalideneinkommen von Fr. 57'012.-- den höchst zulässigen Abzug von 25 % (siehe BGE 126 V 75 ff.) vornähme - was sich im Falle des Beschwerdeführers jedoch in keiner Weise rechtfertigte - und damit zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'759.-- gelangte, ergäbe sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 68'505.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'746.--, beziehungsweise von 37,6 %.
Somit hat der Beschwerdeführer in Nachachtung von Art. 88a IVV ab 1. Dezember 2002 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
6.4 Ab der zweiten Rückenoperation am 29. April 2003 bis März 2004 war der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, weshalb er ab 1. April 2003 wiederum Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente.
6.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, wie sich die seit März 2004 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
6.5.1 Ausgehend von einem vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2000 erzielten Einkommen von Fr. 65'524.-- (Urk. 7/97 Beilage, und Urk. 7/75) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Sektor "Verarbeitendes Gewerbe/Industrie" von 2,7 % im Jahre 2001, von 1,8 % im Jahre 2002, von 1,2 % im Jahre 2003 und 0,7 % im Jahre 2004 (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 91 Tabelle 10.2) hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 69'812.-- erzielen können.
6.5.2 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 4'588.-- (LSE 2004, Tabelle TA 1 S. 13), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 3-2006 S. 90 Tabelle B9.2) ein Gehalt von rund Fr. 4'772.-- pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 57'264.-- pro Jahr ergibt. Bezogen auf ein 70 % Pensum ergibt dies ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 40'085.--. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 69'812.-- ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'727.-- und einen Invaliditätsgrad von 42,6 %. Angesichts der Tatsache, dass in der von den G.___-Ärzten attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperliche leichte Tätigkeit bereits berücksichtigt worden ist, dass der Beschwerdeführer vermehrt auf Pausen angewiesen und leicht vermindert belastbar ist (Urk. 7/28 S. 12 f. Ziff. 6.1.4), ist von einem Abzug vom zumutbaren Invalideneinkommen abzusehen.
Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2002 und vom 1. April 2003 bis 31. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ab 1. Juni 2004 hat er Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
7.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48).
Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
7.2 Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc).
Die Rechtsprechung leitet die Pflicht einer versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab; die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (Urteil EVG vom 23. Dezember 2004 in Sachen B., I 316/04, Erw. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Kommt die Verwaltung in einem konkreten Fall zum Schluss, dass Erfolg versprechende zumutbare Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, sind diese nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zwingend anzuordnen. Die Pflicht der IV-Stelle, vor Gewährung einer Rente von Amtes wegen die Anordnung und Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen abzuklären, beinhaltet die Verpflichtung, diese auch tatsächlich anzuordnen, falls sie notwendig und geeignet erscheinen, die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Urteil EVG vom 11. Oktober 2004 in Sachen B., I 112/03, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
7.3 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt unter anderem die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person voraus.
Das Erstgespräch mit dem Berufsberater der Beschwerdegegnerin fand am 27. Februar 2003, vor der zweiten Rückenoperation des Beschwerdeführers vom 29. April 2003 statt. Am 15. August 2003 teilte der Berufsberater der Beschwerdegegnerin mit, die Berufsberatung sei abgeschlossen, weil zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/86). Darauf erging die Verfügung vom 18. August 2003 (Urk. 7/26).
Nach der G.___-Begutachtung bot der Berufsberater der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 3. Februar 2005 wiederum zu einem Termin auf (Urk. 7/60). Die nachfolgenden Gespräche mit dem Beschwerdeführer sind offenkundig allesamt mehr oder weniger fruchtlos verlaufen, da der Beschwerdeführer sich trotz anderslautender Beurteilung der G.___-Ärzte für nicht arbeitsfähig erachtete und auch weigerte, sich den von den G.___-Ärzten empfohlenen medizinischen Massnahmen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes (Urk. 7/28 S. 13 Ziff. 6.1.5) zu unterziehen (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 30. März 2005, Urk. 7/55). Mit Brief vom 30. März 2005 (Urk. 7/54) schrieb der Berufsberater dem Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 21 ATSG, er sei zur konstruktiven Mitwirkung verpflichtet. Auf Grund seiner Ablehnung (von beruflichen Massnahmen) sei die IV-Stelle gezwungen, die Abklärungen einzustellen und auf Grund der Akten zu entscheiden, was zur Abweisung des Gesuches bezüglich beruflicher Massnahmen führen werde. Allerdings erliess die Beschwerdegegnerin in Bezug auf berufliche Massnahmen schon am 23. März 2005 eine entsprechende Verfügung (Urk. 7/18), welche mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 (Urk. 7/7) bestätigt wurde.
7.4 Nach den unter Erwägung 7.1 dargelegten Grundsätzen hätte die Beschwedegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchführen müssen, zumal der Beschwerdeführer trotz der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer insbesondere auch angesichts seines jugendlichen Alters objektiv eingliederungsfähig ist. Der Brief des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2005 (Urk. 7/54) und die vor diesem Datum ergangene Verfügung vom 23. März 2005 (Urk. 7/7) genügen diesem zwingend vorgeschriebenen Verfahren in keiner Weise.
Die Akten werden daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese unverzüglich die Prüfung geeigneter beruflicher Eingliederungsmassnahmen für den Beschwerdeführer an die Hand nimmt und anordnet. Sollte sich dieser weiterhin weigern, das ihm Zumutbare zu seiner Eingliederung aktiv beizutragen, wäre er im Rahmen des in Art. 21 Abs. 4 ATSG beschriebenen Bedenkzeitverfahrens unmissverständlich auf die Konsequenzen dieses Verhaltens hinzuweisen (Kieser, Kommentar ATSG, Randziffer 70 zu Art. 21 ATSG).
8. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich und §§ 8 bis 10 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Nach Einsicht in die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, worin ein Zeitaufwand von 7 Stunden 5 Minuten und Barauslagen von Fr. 35.50 geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'562.60 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2005 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. November 2002 und vom 1. April 2003 bis 31. Mai 2004 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils werden die Akten an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit diese im Sinne der Erwägung 7.4 verfahre.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'562.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Domenico Giglio
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherung
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).