Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.00754

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtssekretärin von Streng

Urteil vom 30. Mai 2006

in Sachen

X.___, geb. 1995

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





unter Hinweis darauf,

dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1995, im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 404 GgV-Anhang medizinische Massnahmen in Form einer Psychomotoriktherapie für die Zeit vom 1. September 2003 bis September 2005 zugesprochen hatte (Verfügung vom 26. Februar 2004, Urk. 7/8),

dass die Eltern des Versicherten am 20. April 2005 den Antrag stellten, es seien die Kosten für den wöchentlichen Taxitransport des Versicherten in der Zeit vom April bis Juli 2005 zwischen seinem Wohnort in A.___ und der B.___ von Herrn C.___ in D.___ von der Invalidenversicherung zu übernehmen (Urk. 7/4/3, vgl. Urk. 7/3),

dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2005 eine Übernahme der Transportkosten ablehnte und die dagegen erhobene Einsprache vom 26. Mai 2005 mit Entscheid vom 3. Juni 2005 abwies (Urk. 2, Urk. 7/3, Urk. 7/5),

dass die Eltern des Versicherten am 28. Juni 2005 dagegen Beschwerde eingereicht haben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die Kosten für den Taxitransport des Versicherten zwischen A.___ und D.___ in der Zeit vom 11. April bis 8. Juli 2005 in der Höhe von Fr. 350.-- (7 Hin- und Rückfahrten) seien von der Invalidenversicherung zu übernehmen, zumindest sei ein Beitrag an diese Kosten zu gewähren (Urk. 1),

dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2005 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6),


in Erwägung,

dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland dem Versicherten vergütet werden,

dass gemäss Art. 90 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Kosten vergütet werden, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen, wenn der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen ist, die daraus entstehenden Kosten ersetzt werden,

dass geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis nicht vergütet werden (Art. 90 Abs. 2 Satz 3 IVV),

dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel namentlich das Alter der versicherten Person, der Gesundheitszustand, ein allenfalls unverhältnismässig grosser Zeitaufwand infolge schlechter Verkehrsbedingungen und die Länge des Weges massgeblich sind (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. September 2002 in Sachen K., I. 506/01, und vom 25. Oktober 2002 in Sachen F., I 752/01 Erw. 2.3),

dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 davon ausging, dass dem Versicherten die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Strecke zwischen A.___ und D.___ zumutbar sei, da günstige Verkehrsverbindungen vorhanden seien und der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes und seines Alters in der Lage sei, die öffentlichen Verkehrsmittel selbständig zu benützen (Urk. 2, Urk. 7/5),

dass der von den Eltern dagegen geltend gemachte Einwand, bei einer Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln würden die Mittagspause oder der Schulbetrieb tangiert, denn der Beginn der Therapiestunde sei jeweils auf Montag, 11.15 Uhr festgelegt worden, keinen Umstand darstellt, der eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen vermöchte, und es darüber hinaus den Eltern unbenommen gewesen wäre, die Therapiestunde auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise auf einen schulfreien Nachmittag zu verlegen, und daran auch ihr Vorbringen, wonach der einmal festgelegte Termin für alle Parteien der bestmögliche gewesen sei, nichts ändern kann (Urk. 1, Urk. 10),

dass der weitere Einwand der Eltern, sie hätten den Versicherten bisher immer selber mit dem Auto in die Therapie gebracht, ohne jegliche Kosten zu verrechnen, obwohl ihnen solche zugestanden wären, im vorliegenden Verfahren, in welchem einzig die Reisekosten für die Zeit von April bis Juli 2005 zur Debatte stehen, nicht zu berücksichtigen ist,

dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 damit zu Recht ausgeführt hat, dem Versicherten sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar,

dass ein Anspruch des Versicherten auf Vergütung der Kosten für den Taxitransport damit ausgeschlossen ist, ein Anspruch des Versicherten dagegen auf Vergütung derjenigen Kosten, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel entstanden wären, besteht, zumal die Fahrten zwischen A.___ und D.___ nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Satz 3 IVV „im Ortskreis“ statt finden,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 insoweit aufzuheben und festzustellen ist, dass der Versicherte Anspruch auf die Vergütung der Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hat,


erkennt der Einzelrichter:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juni 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___ und Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




Spitzvon Streng