IV.2005.00761

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke
c/o Bosonnet Goecke, Rechtsanwälte
Haldenbachstrasse 2, Postfach 3109, 8033 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1961, Vater von fünf Kindern, ist gelernter Pelznäher und war nebst Einsätzen für die Armee sowie die T.___ bis 1995 als Textilhändler in "___" selbständig erwerbstätig. Am 26. Oktober 1995 reiste der Versicherte in die Schweiz ein (Urk. 11/30 und Urk. 10/21) und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich (Urk. 10/44). Vom 1. August 1996 bis 30. Juni 1997 war der Beschwerdeführer beim Restaurant Z.___, "___", als Officeangestellter und vom 15. Mai 1999 bis 15. September 1999 während der Badesaison im Hallenbad Y.___ als Küchengehilfe angestellt gewesen (Urk. 10/58 und Urk. 10/57). Am 8. November 1999 meldete sich der Versicherte wegen Kreuzschmerzen mit radikulärer Ausstrahlung ins Bein, Schmerzen in der Schulter sowie einer depressiven Entwicklung mit Schlafstörungen, Angstzuständen und psychosomatischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung auf eine andere Tätigkeit) an (Urk. 11/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundiget sich in der Folge beim Hallenbad Y.___ sowie beim Restaurant Z.___, "___", nach den ehemaligen Arbeitsverhältnissen des Versicherten (Urk. 10/58 und Urk. 10/57) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/59) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin, "___", vom 17. Dezember 1999 (Urk. 10/25) und Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Januar 2000 (Urk. 10/24) ein. Mit Verfügung vom 16. März 2000 (Urk. 11/6) wies die IV-Stelle das Gesuch um Zusprechung von beruflichen Massnahmen mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 12. April 2000 (Urk. 11/21) über diesen Entscheid beschwert hatte, tätigte diese erneute Abklärungen (Urk. 11/16) und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 28. September 2000 (Urk. 11/5) für die Zeit vom 9. Oktober 2000 bis 8. Januar 2001 eine Umschulung in Form einer beruflichen Abklärung im Zentrum X.___, "___", und mit Verfügung vom 11. Januar 2001 (Urk. 11/2) für die Zeit vom 9. Januar 2001 bis 8. Juli 2001 ein Arbeitstraining als Umschulungsmassnahme im Zentrum X.___ zu. Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 (Urk. 10/18) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er gemäss dem Abklärungsbericht der Werkstatt X.___ vom 12. Juli 2001 (Urk. 10/41) das Arbeitstraining erfolgreich absolviert habe. Daher sei er in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Für die Stellensuche könne er gegebenenfalls die Mithilfe des Arbeitsamtes seiner Wohnsitzgemeinde in Anspruch nehmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 4. April 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an und beantragte die Zusprechung einer Rente (Urk. 10/43). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/42) sowie die Arztberichte von Dr. B.___ vom 11./13. November 2002 (Urk. 10/23; unter Beilage des Berichts des Medizinischen Zentrums W.___ vom 24. Oktober 2001) und von Dr. med. S., Eidg. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.______, Spezialärztin für Neurologie FMH, Medizinisches Zentrum W.___, "___", vom 30. Dezember 2002 beziehungsweise vom 9. und 15. Januar 2003 (Urk. 10/22) ein und beauftragte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit dem Erstellen eines psychiatrischen Gutachtens (Gutachten vom 5. November 2003, Urk. 10/21). Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 (Urk. 10/15) wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente abgewiesen, da der Beschwerdeführer nach wie vor in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Am 24. März 2004 (Urk. 10/14) erhob die Gemeinde V.___ vorsorglich Einsprache. Mit Eingabe vom 27. März 2004 (Urk. 10/13) liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Frank Goecke Einsprache erheben, welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 10/6 = Urk. 2) abwies.

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Goecke am 30. Juni 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
                 "1. Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe                         Invalidenrente zuzusprechen.
                 2.  Ihm sei für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher               Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu                bestellen.
                 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
         Mit Eingabe vom 4. August 2005 (Urk. 5) liess der Versicherte den Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt, Psychiatrische Poliklinik des Spitals U.___, (Urk. 6) einreichen. Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2005 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. September 2005 (Urk. 12) für geschlossen erklärt.
3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung (4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf ein Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer behindertenangepassten Tätigkeit in der Lage sei, ein rentenauschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 10/15 und Urk. 2).
3.3     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode und einem Schmerzsyndrom aufgrund einer traumatischen Verletzung auszugehen. Diese Leiden seien grundsätzlich dazu geeignet, zu einer Invalidität zu führen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die beiden Gutacher Dr. F.___ und Dr. H.___ die vielfältigen und augenfälligen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung übersehen und den Beschwerdeführer als asymptomatisch beschreiben können. Es sei zu vermuten, dass zwischen dem Exploranden und den Gutachtern starke Spannungen bestanden hätten. So werde dem Beschwerdeführer aggressive Arroganz zugeschrieben und er werde als zugeknöpft und verschlossen, ausfällig und aufbrausend beschrieben. Die Gutachter hätten sich aber mit keinem Satz Gedanken darüber gemacht, ob dieses auffällige Verhalten im Untersuchungssetting begründet liege oder ob dies gar Ausdruck eines Krankheitsbildes sein könnte. Es sei unbestritten, dass Fluchterlebnisse aus Krisengebieten ein traumatisches Erlebnis im Sinne der Definition einer posttraumatischen Belastungsstörung sein könnten. Aufgrund der beängstigend beschriebenen Flucht im Jahre 1995 und den erstmals für 1997 beschriebenen Symptomen sei ein solch verzögerter Eintritt des Krankheitsbildes plausibel, ja sogar überwiegend wahrscheinlich. Auch seien die Voraussetzungen für die Diagnose einer depressiven Erkrankung erfüllt und von den Gutachtern die entsprechenden Befunde erhoben worden. Zur im Gutachen von Dr. F.___ und Dr. H.___ beschriebenen angeblichen Arroganz sei richtig zu stellen, dass der Beschwerdeführer pünktlich zum Untersuchungstermin erschienen sei und längere Zeit habe im menschenleeren Wartezimmer sitzen müssen. Aus Angst, es sei etwas schief gegangen, habe er nach einer gewissen Zeit an die nächste Tür geklopft. Der Gutachter habe geöffnet und sei den Beschwerdeführer äusserst unfreundlich angefahren, dass er zuzuwarten habe, bis er an der Reihe sei. Der Beschwerdeführer habe sich zu Unrecht angegriffen gefühlt und habe zu argumentieren versucht, was ihm nicht gelungen sei. Aufgrund dieses ersten Zusammentreffens seien die Gutachter voreingenommen gewesen und es sei ihnen offenbar nicht mehr gelungen, eine Atmosphäre des Vertrauens zu schaffen. Den Beschwerdeführer als arrogant beziehungsweise aggressiv zu bezeichnen, sei bei dieser Vorgeschichte völlig verfehlt.

4.
4.1     Umstritten ist zunächst, inwiefern der Beschwerdeführer durch seine gesundheitlichen Beschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
4.1.1   Gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 13. November 2002 (Urk. 10/23) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach Schuss- und Splitterverletzungen aus dem "___"-krieg 1986 sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstzuständen, Depressionen und somatoformen Schmerzen. Sowohl in seiner angestammten sowie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig.
4.1.2   Im Schreiben der Ärzte des Medizinischen Zentrums W.___ an Dr. B.___ vom 24. Oktober 2001 (Urk. 10/23) leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2001 100 % arbeitsunfähig in eine intensive ambulante Rehabilitationsbehandlung gekommen. Seit 8. Juli 2001 sei er krank geschrieben. Am 21. September 2001 sei der Beschwerdeführer deutlich gebessert und mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe sein Misstrauen überwinden und offen über seine traumatisierenden Erlebnisse berichten können. Die Depression zeige einen stark schwankenden Verlauf, habe jedoch aufgehellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit habe nicht positiv beeinflusst werden können. Prognostisch schwierig seien die schweren Traumatisierungen in der Jugend und später der Krieg wie auch die lang bestehende Somatisierungstendenz. Der Beschwerdeführer werde die Einzeltherapie weiterführen.
4.1.3   Gemäss dem Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums W.___ vom 9. beziehungsweise 15. Januar 2003 (Urk. 10/22) leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10, F32.1) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule und im Bereich des Thorax' aufgrund einer traumatischen Verletzung. Der Beschwerdeführer sei seit 1997 sowohl in seiner angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit für acht Stunden pro Woche arbeitsfähig. Dazu führten sie erläuternd aus, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren an den Folgen einer Schussverletzung des linken Hemithorax' leide sowie an Angstzuständen und Depressionen, welche die körperlichen Schmerzen begleiten würden. Bis 1996 habe der Beschwerdeführer hier in der Schweiz viel gearbeitet. Danach hätten sich Schwächegefühle, Schmerzen und Depressionen eingestellt. Er habe Schmerzen im linken Bein und im Bereich der Lendenwirbelsäule, ausstrahlend in den Kopf. Er fühle sich lust- und interessenlos und blockiert. Er beklage Schlaflosigkeit, Gedankenkreisen und Appetitsteigerung. Bei Müdigkeit würden diese Ängste und vermehrt auch Flashbacks der Schläge aus der Kindheit, brutal zugefügt vor allem durch die Mutter und deren Bruder sowie den Vater auftreten. Zudem habe er Angst in der Dunkelheit, Angst verfolgt zu werden und Hassgefühle in Bezug auf die S___, da in seiner Geburtsgegend sehr viele Menschen von ihnen getötet worden seien. Unter anderen hätten die S.___ auch seinen Vater umgebracht. Die ganze Familie sei verschwunden. Er ertrage schlechte Nachrichten aus der Heimat nicht mehr (Urk. 10/22 S. 4). Die Problematik des Beschwerdeführers lasse sich aus verhaltenstherapeutisch-psychodynamischer Sicht wie folgt erklären: Der Beschwerdeführer stamme aus einer gemischten ethnisch-religiösen Ehe. Sein Vater habe in die Familie seiner Mutter eingeheiratet und sei von den Familienangehörigen fast gar nicht akzeptiert worden. Der Beschwerdeführer sei Zeuge gewesen, wie sein Grossvater und Onkel seinen Vater zu töten versucht hätten. Wegen seiner Anstellung bei der Regierung sei der Vater als Kommunist sowie als Spion betrachtet und schliesslich ermordet worden. Der Beschwerdeführer selber sei weder von der einen noch von der anderen Familie akzeptiert worden. Auch ihm sei eine kommunistische Gesinnung unterschoben worden. Der Beschwerdeführer habe sich deshalb entschlossen, freiwillig in den Krieg in "___" einzutreten, um seinen und den Ruf des Vaters zu verteidigen. Im Krieg habe er eine Schussverletzung mit einer anschliessenden Lungenentzündung erlitten und sei unter widrigsten Umständen nach "___" zurücktransportiert worden. In seiner Heimat habe er als Kürschner gearbeitet, da es die einzige Tätigkeit gewesen sei, die er mit seinen Schmerzen habe ausführen können. Das Gefühl, verhasst zu sein und weiter verleumdet zu werden, sei bestehen geblieben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau und den Kindern über "___" und die "___" in die Schweiz geflohen. Die Angst vor Verleumdung und Ablehnung sei geblieben. Der Beschwerdeführer fühle sich von den hiesigen Behörden abgelehnt und benachteiligt. Die Kontakte zur Landsleuten seien durch Angst vor Hass und Verfolgung geprägt. Aus dieser emotionalen Einschränkung heraus habe der Beschwerdeführer eine starke Depression mit stechenden und brennenden Schmerzen in der linken Körperhälfte entwickelt. Aufrechterhalten werde die Störung durch den Rückzug von Anforderungen und die intrafamiliären Konflikte (Urk. 10/22 S. 7).
4.1.4   Die Gutachter H.___ und Dr. F.___ diagnostizierten in ihrer Expertise vom 5. November 2003 (Urk. 10/21) eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10: F32.0). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer gegenwärtig grundsätzlich arbeitsfähig. Die Schmerzen in der linken Brust könnten seine Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich in einem gewissen Ausmass beeinträchtigen. Wenn auf diese Problematik Rücksicht genommen werde, sei der Beschwerdeführer zu 80 % arbeitsfähig. Dazu führten die Gutachter erläuternd aus (Urk. 10/21 S. 6), beim Beschwerdeführer handle es sich um einen 42-jährigen R.___, der aus politischen Gründen mit seiner Familie in die Schweiz gekommen sei und Asyl erhalten habe. Biographisch bestünden einige Belastungen wie Schläge in der Kindheit, Probleme wegen des Übertritts des Vaters von den Q.___ zu den P.___, Kriegserlebnisse und eine Verwundung an der linken Brustseite sowie der Tod des Vaters. Obwohl diese Erlebnisse zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könnten, berichte der Beschwerdeführer über keine Intrusionen, wie Alpträume, Flashbacks oder intrusive traumabezogene Gedanken, Gefühle, psychogene Amnesie, emotionale Betäubung und ähnliches. Der Beschwerdeführer berichte auch nicht von Zeichen von Überanstrengung (Hyperarousal). Ganz im Gegenteil erzähle der Beschwerdeführer über seine Vergangenheit in einer ruhigen und besonnenen Art und Weise. Es scheine, dass er die Belastungen gegenwärtig zu einem grossen Teil verarbeitet habe. Als der Beschwerdeführer noch in "___" gelebt habe, habe er sein eigenes Geschäft geführt. Er berichte sogar, dass er expandiert habe. Man dürfe annehmen, dass er damals zu 100% arbeitsfähig gewesen sei. Für die Zeit seiner Flucht über "___" und die "___" in die Schweiz berichte er über keine speziellen traumatischen Ereignisse. Obwohl der Beschwerdeführer stets über Schmerzen in der linken Brust geklagt habe, habe er in der Küche eines Restaurants und in der Kantine eines Schwimmbads gearbeitet. Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 17. Dezember 1999 werde keine Arbeitsunfähigkeit angegeben und im Bericht des Psychiaters Dr. A. C.___ vom 31. Dezember 2000 werde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Es sei auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht möglich gewesen zu erurieren, weshalb es dem Beschwerdeführer im Jahr 2001 und vor allem 2002 psychisch schlechter gegangen sei. Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 13. November 2001 sei dem Beschwerdeführer erstmals eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden. Das Medizinische Zentrum W.___ erachte den Beschwerdeführer ebenfalls zu 50 % arbeitsunfähig. Erst im Arztbericht des Medizinischen Zentrums W.___ vom 9. Januar 2003 werde von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gesprochen und zwar von 1997 bis 1999 und von 2001 bis heute. Unklar bleibe, auf welche Weise diese rückwirkend attestierten Arbeitsunfähigkeiten zustanden gekommen seien. Im Gespräch imponiere der Beschwerdeführer als ein Mann, der sich einerseits sehr unterwürfig und andererseits sehr aggressiv präsentiere. Deutlich zum Ausdruck komme, dass der Beschwerdeführer sich auf seine Schmerzen in der Brust beziehe und dadurch den Anspruch auf Leistungen der Fürsorge oder der Invalidenversicherung ableite. Ihrer Meinung nach seien die Schmerzen aber nicht dergestalt störend, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten wäre, einer Arbeit nachzugehen. Dass der Beschwerdeführer in "___" zu einer reichen Oberschicht gehört habe, ein blühendes Textil- und Pelzgeschäft betrieben habe, vermöge einen gewissen Ausschlag zu geben, dass er bei einer Hilfstätigkeit in einer Küche Probleme bekomme. Aufgrund seiner guten Deut- und Englischkenntnisse jedoch uns seiner ausgeprägten guten Intelligenz sei es ihm zuzumuten, sich beruflich umzustellen und eine für ihn passende Tätigkeit anzunehmen.
4.1.5   Dr. G.___ erstellte in seinem Bericht über die beiden Gespräche vom 20. und 29. Juli 2005 mit dem Beschwerdeführer die Diagnosen eines mittelschwer bis schwer ausgeprägten depressiven Zustandsbildes (ICD-10 F32.2) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig sei, wenn man an eine realistische Tätigkeit in der freien Wirtschaft denke. Höchstens in einem geschützten Rahmen sei eine geringe Arbeitsfähigkeit von deutlich unter 40 % denkbar. Dabei müsste es sich um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung handeln. Überdies müsste das Umfeld wohlwollend und zurückhaltend sein. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit sei eine Kombination von körperlichen und psychischen Symptomen. Invaliditätsfremde Faktoren wie beispielsweise die Tatsache der Migration oder ein Rentenbegehren würden keine Rolle spielen. Dazu führte Dr. G.___ erläuternd aus (Urk. 6 S. 3 f.), dass der Beschwerdeführer psychopathologisch in dem Sinne deutlich auffällig sei, dass er verlangsamt und vermindert schwingungsfähig sei. Es seien die charakteristischen Denkverzerrungen einer Depression vorhanden: Negativismus, Schwarzsehen, Scham, vermindertes Selbstwertgefühl. Dazu kämen die typischen psychovegetativen Symptome wie rasche Ermüdbarkeit, fehlender Antrieb, Schlaflosigkeit und Schmerzen. Auch seien die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung deutlich vorhanden. Es sei bekannt, dass diese Symptome in Abhängigkeit der psychosozialen Umstände variieren würden, gegenwärtig seien die Symptome eher stärker ausgeprägt. Es lägen deutlich vorhandene Flashbacks vor, die durch Trigger ausgelöst werden könnten. Dazu kämen Alpträume, Vermeindungsverhalten sowie eine allgemeine Übererregung. Die chronischen Schmerzen seien seines Erachtens nicht als anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu klassifizieren, da somatische Korrelate, nämlich ein Status nach einer Schussverletzung, vorlägen. Sicherlich sei angesichts der psychopathologischen Gesamtsituation zusätzlich die Schmerzverarbeitung beeinträchtigt. Im Gutachten von Dr. F.___ und H.___ würden diese beiden Diagnose verneint, da die entsprechenden Symptome nicht vorlägen. Gleichzeitig werde der Beschwerdeführer in einer Weise beschrieben, welche deutlich abweiche von den mehr oder weniger übereinstimmenden Beschreibungen aller vor- und nachuntersuchenden Kollegen. Bei der Lektüre jenes Gutachtens werde sehr schnell deutlich, dass bereits ganz zu Beginn der Untersuchung ein erhebliches Beziehungsproblem aufgetreten sei und der Beschwerdeführer hernach komplett verunsichert und eingeschüchtert worden sei. Er habe sich sehr verschlossen gezeigt und die Symptome weitgehend dissimuliert. Man müsse dazu in Rechnung stellen, dass für schwer Traumatisierte das Sprechen über ihre Erfahrungen und über ihre Symptome generell schwierig sei. Dies gelte ganz besonders für jemanden wie den Beschwerdeführer, welcher sich allgemein unverstanden und missachtet fühle.
4.2     Bei der Würdigung der Arztberichte fällt auf, dass sämtliche Ärzte mit Ausnahme der Gutachter Dr. F.___ und H.___ im Wesentlichen die gleichen Befunde erhoben und von den gleichen Krankheitsbildern sowie grundsätzlich derselben Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Trotzdem hat sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem rentenverneinenden Entscheid auf das Gutachten von Dr. F.___ und H.___ vom 5. November 2003 (Urk. 10/21) gestützt. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde sowie auch im Bericht von Dr. G.___ (Urk. 6) ist das Gutachten von Dr. F.___ und H.___ im Folgenden auf seine Beweistauglichkeit zu überprüfen.
         Die Gutachter, Dr. F.___ und H.___, setzten sich zwar mit den Vorakten (Urk. 10/21 S. 1 f.), der Anamnese (Urk. 10/21 S. 2 f.) sowie den geklagten Schmerzen beziehungsweise den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 10/21 S. 4 f.) auseinander. Jedoch leuchtet das Gutachten weder in der Beurteilung der medizinischen Situation ein noch enthält es begründete Schlussfolgerungen hinsichtlich des Vorliegens eines relevanten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. So beschränkten sich die Gutachter darauf, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wiederzugeben, und haben es insbesondere unterlassen, sich kritisch mit dessen Angaben und dessen Verhalten auseinander zu setzen. Dazu hätten sie sich aber angesichts der seit Beginn der Exploration zwischen den Gutachtern und dem Beschwerdeführer bestehenden Spannungen sowie dem aktenkundigen Misstrauen gegenüber seiner Umwelt (Urk. 10/23 S. 4 und Urk. 10/22 S. 4) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Medizinischen Zentrums W.___ von Flashbacks berichtet hatte (Urk. 10/23 S. 5 und Urk. 10/22 S. 2), welches Symptom gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, 4. Auflage, S. 170) neben dem eigentlichen Trauma für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden sein muss, veranlasst sehen müssen. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass sich der Kontakt mit dem Beschwerdeführer als sehr schwierig gestaltet habe. Beim ersten Gespräch sei er ohne Anzuklopfen ins Behandlungszimmer geplatzt. Obwohl ein Patient anwesend gewesen sei, habe der Beschwerdeführer gewünscht, dass man mit der Abklärung beginne. Erst nach einigem Druck sei er bereit gewesen, im Wartezimmer Platz zu nehmen und zu warten bis er an der Reihe sei. Sein Verhalten in den Gesprächen sei geprägt gewesen von abwechselnder Unterwürfigkeit und aggressiver Arroganz (Urk. 10/21 S. 5). Im Weiteren geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer sich in den Gesprächen über weite Strecken zugeknöpft gezeigt und er nur ungern Informationen zu seinem Leben und vor allem zu seiner heutigen Lebenssituation preis gegeben habe (Urk. 10/21 S. 5). Dem Beschwerdeführer ist demnach zuzustimmen, wenn er dartun lässt, dass sich die Gutachter keine Gedanken darüber gemacht hätten, ob dieses auffällige Verhalten allenfalls im Untersuchungssetting begründet liege oder ob dies gar Ausdruck eines Krankheitsbildes sein könnte (Urk. 1 S. 6). Im Weiteren fehlt im Gutachten von Dres. F.___ und H.___ eine Auseinandersetzung mit dem Verlauf und den Ergebnissen der seit dem 19. Juli 2001 im Medizinischen Zentrum W. durchgeführten psychiatrischen und medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers. Gemäss dem Bericht von Dr. G.___ nehme der Beschwerdeführer seit längerem Antihypertensiva (aktuell Norvasc), verschiedene Schmerzmittel (aktuell Tilur), Magnesium und Surmontil und Trittico zur Nacht ein (Urk. 6 S. 1), wobei es sich bei den zuletzt genannten Medikamenten um Antidepressiva handelt. Angesichts der dokumentierten Aggressionen des Beschwerdeführers ist im Weiteren die Feststellung der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer nicht von Zeichen von Übererregung berichte (Urk. 10/21 S. 6), nicht nachvollziehbar. Eine Erklärung, weshalb im zugeknöpften Verhalten des Beschwerdeführers nicht gerade ein Anzeichen von Vermeidung für von traumabezogenen Gedanken und Gefühlen, welche bei der Diagnose eines posttraumatischen Belastungsstörung häufig zu beobachten sind (ICD-10 Kapitel V, 4. Auflage, S. 170), zu erblicken ist, findet sich im Gutachten ebenfalls nicht. Mit Blick auf die seit Beginn der Exploration vorhandenen Spannungen zwischen den Gutachtern und dem Beschwerdeführer und die zugeknöpfte sowie abwechselnd unterwürfige und aggressive Verhaltensweise des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch aufgrund der Medikamente, welche der Beschwerdeführer nach wie vor einnimmt, ist nicht einsichtig, weshalb die Gutachter den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer die Belastungen gegenwärtig zu einem grossen Teil verarbeitet habe (Urk. 10/21 S. 6). Dies zumal die Gutachter denn auch selber davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer einige biographische Belastungen - wie Schläge in der Kindheit, Probleme wegen des Übertritts seines Vaters von den Sunniten zu den Schiiten, Kriegserlebnisse, eine Verwundung an der linken Brustseite und der Tod des Vaters - bestünden, welche zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könnten (Urk.10/21) und sie auch Befunde erhoben haben, welche durchaus als Begleitsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gewertet werden könnten. So finden sich im Gutachten Angaben darüber, dass der Beschwerdeführer Ängste habe. Ängste würden ihn ein ganzes Leben lang begleiten. Wenn nur schon jemand laut sprechen würde, bekomme er Angst und sei blockiert. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass es in seinem Leben in den letzten Jahren nichts Schönes gegeben habe. Es gehe ihm immer schlechter. Er könne nicht angeben warum. Er habe wieder vermehrt Schlafstörungen und Surmontil vom Arzt bekommen. Am Morgen sei er müde und habe Mühe mit Aufstehen. Er habe immer wieder Angst, dass er auch in der Schweiz von S.___ verfolgt werden könnte. Deshalb pflege er keinen Kontakt zu anderen R.___ (Urk. 10/21 S. 4). Widersprüchlich und damit nicht nachvollziehbar ist im Weiteren die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Unter dem Titel "Grad der Arbeitsfähigkeit" gaben die Gutachter an, der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht gegenwärtig grundsätzlich arbeitsfähig. Die Schmerzen in der linken Brust könnten seine Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich in einem gewissen Ausmass beeinträchtigen. Wenn auf diese Problematik Rücksicht genommen werde, sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk.10/21 S. 5). Demgegenüber führten die Gutachter in ihrer Zusammenfassung aus, dass sie den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zur Zeit zu 80% arbeitsfähig erachteten (Urk. 10/21 S. 6). Unklar bleibt demnach, ob die Gutachter dem Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes oder wegen seiner Beschwerden im Bereich der linken Brust eine verminderte Arbeitsfähigkeit attestieren. Auch wenn sie von einer somatisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgehen sollten, wäre die Einschätzung der Gutachter mangels diesbezüglich erhobener Befunde nicht nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. F.___ und H.___ vom 5. November 2003 (Urk. 10/21) ist daher weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht hätte darauf abstellen dürfen.
         Angesichts dieses Ergebnisses stellt sich im Weiteren die Frage, ob auf die Berichte der Ärzte des Medizinischen Zentrums W.___ vom 24. Oktober 2001 beziehungsweise vom 9. Januar 2003 (Urk. 10/22) oder auf denjenigen von Dr. G.___ (Urk. 6) abgestellt werden kann.
         Mit Blick auf die Anforderungen der Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) betreffend die invalidisierende Wirkung von psychischen Erkrankungen äusserten sich aber weder die Ärzte des Medizinischen Zentrums W.___ noch Dr. G.___ dazu, inwiefern die psychische Störung bei objektiver Betrachtung den Beschwerdeführer daran hindert, die erforderliche Willensanstrengung zu erbringen, um eine allenfalls somatisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Daher erscheinen denn auch die Berichte dieser Ärzte nicht als taugliche Beweismittel. In Bezug auf die Ärzte des Medizinischen Zentrums W.___, bei welchen der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2001 in Behandlung steht (Urk. 10/22 S. 5 und Urk. 6 S. 1), gilt es zudem zu beachten, dass rechtsprechungsgemäss Berichte von die versicherte Person behandelnden Spezialärzten mit Blick auf deren Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteil EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004 U 164/03, Erw. 3.3 und Urteil EVG in Sachen K. vom 12. Juli 2004, I 80/03, mit Hinweisen). Zum Bericht von Dr. G.___ ist anzufügen, dass auch dessen Schlussfolgerungen nicht ganz zu überzeugen vermögen. In der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes ist nicht zu übersehen, dass eine gewisse kritische Distanz zum Beschwerdeführer, seinen Aussagen und seinem Verhalten fehlt. Zudem wird keine einleuchtende Erklärung darüber abgegeben, weshalb der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig sein soll, denn diese Beurteilung der Leistungsfähigkeit wird von Dr. G.___ in einen Zusammenhang mit einer "realistischen Tätigkeit in der freien Wirtschaft" gebracht, ohne dass klar wird, was mit einer "realistischen Tätigkeit" konkret gemeint ist. Zudem geht aus dem Bericht von Dr. G.___ auch nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer, der sich vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1999 gegenüber der Arbeitslosenversicherung als 100 % vermittelbar bezeichnet und eine entsprechende Entschädigung bezogen hatte (Urk. 11/27) und von Dr. C.___, einem den Beschwerdeführer immerhin seit 1996 behandelnden Facharzt in Psychiatrie, im Bericht vom 31. Januar 2000 noch als 100 % arbeitsfähig erachtet worden war (Urk. 10/24), nunmehr vollständig arbeitsunfähig sein soll. Dazu fehlt eine einleuchtende Erklärung, das heisst eine Begründung dafür, aus welchen medizinischen Gründen sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren derart verschlechtert hat.
         Ebensowenig kann der Bericht des Hausarztes Dr. B.___ vom 13. November 2002 (Urk. 10/23) als taugliches Beweismittel qualifiziert werden. Zum einen ist er kein Facharzt für psychiatrische Krankheiten und zum anderen ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 252 Erw. 3b/cc).
         Aufgrund des Gesagten genügen die medizinischen Akten den Anforderungen an taugliche Beweismittel nicht, weshalb weder der Gesundheitszustand noch die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit rechtsgenüglich beurteilt werden können. Insofern steht im jetzigen Zeitpunkt auch nicht fest, ob sich die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers tatsächlich negativ auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt. Aufgrund der Angaben im Gutachten von Dr. F.___ und H.___, wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch durch die aus der Schussverletzung herrührenden Beschwerden in der linken Brustseite eingeschränkt sein könnte sowie der geklagten Schmerzen im Lendenbereich, drängt sich die Einholung eines polydisziplinären (psychiatrisches, internistisches und rheumatologisches) Obergutachtens verbunden mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) auf, wobei die psychiatrische Exploration durch einen Spezialisten im Umgang mit kriegstraumatisierten Patienten vorzunehmen ist. Dabei sollen sich die Gutachter in Kenntnis und kritischer Auseinandersetzung mit sämtlichen vorhandenen medizinischen Akten über den psychischen sowie somatischen Zustand des Beschwerdeführers äussern, eine klare Diagnose erstellen und in Auseinandersetzung mit der Rechtssprechung des EVG zu den psychischen Gesundheitsschäden (vgl. Erw. 2.2) aufzeigen, über welche Ressourcen der Beschwerdeführer verfügt, um seine psychischen Beschwerden zu überwinden und seine verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehen neu zu verfügen.
4.3     Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Rechtsanwalt Frank Goecke macht in der Kostennote vom 12. Dezember 2005 (Urk. 15) einen Aufwand von acht einhalb Stunden geltend,  was als angemessen erscheint, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 1'863.05 hat (inklusive Barauslagen und MWSt).
         Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'863.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Frank Goecke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Gemeinde Dietikon, Sozialbehörde, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietikon
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).