Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00762
IV.2005.00762

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Pascal Acrémann
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1950, stammt aus Bosnien und Herzegowina und lebt seit 1974 in der Schweiz. Im Jahr 1997 hat er das Schweizerbürgerrecht erworben. Seit dem 4. April 1974 war er bei der Firma A.___, Baudienstleistungen in D.___ als Maurer tätig (Urk. 9/64 S. 2, Urk. 9/66).
         Aufgrund von Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, beider Schultern und der Ellenbogengelenke wurde der Versicherte ab dem 12. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/26 S. 1, 9/66). Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizerte im Wesentlichen eine Periarthropathia humero-scapularis partim tendopathica rechts sowie eine beginnende Periarthropathia humero-scapularis tendopathica links, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom betont im cervicothoracalen Übergang rechts sowie eine Epicondylopathia humeri radialis rechts (Urk. 9/26 S. 11).
         Am 18. August 2003 meldete sich K.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/66). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/60, 9/62, 9/64) und wies den Versicherten zur weiteren beruflichen Abklärung der Abklärungs- und Ausbildungsstätte C.___ (BEFAS) zu (Urk. 9/42). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen ab (Urk. 9/17). Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 sprach sie K.___ ab dem 1. November 2003 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Urk. 9/10-13, Urk. 9/15). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2005 beziehungsweise mit definitiver Eingabe vom 3. März 2005 Einsprache (Urk. 9/5, Urk. 9/9). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/2).

2.       Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 erhob K.___, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, lic. iur. Pascal Acrémann, Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2005 geschlossen (Urk. 10).  

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 ist daher aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (ab 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, aus psychiatrischer Sicht sei ihm keine Arbeitsaufnahme zuzumuten. Aus den Unterlagen sei sodann nicht ersichtlich, dass sein psychischer Gesundheitszustand eingehend abgeklärt worden sei. Daher seien zumindest weitere psychiatrische Untersuchungen vonnöten, um Klarheit über die ihm tatsächlich zumutbaren Tätigkeiten zu gewinnen.     
3.2     Bei den Akten liegen mehrere fachärztliche Berichte, welche bezüglich der somatischen Leiden des Beschwerdeführers zu weitgehend übereinstimmenden Ergebnissen gelangen. Am 3. Juni 2003 diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, ein chronifiziertes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom bei Blockwirbel C2/C3, funktionellem Blockwirbel C4/C5 und C6/C7 sowie Spondylarthrose, Uncarthrose und Spondylose C3/C4 und C5/C6, eine Periarthropathia humero-scapularis  tendopathica beidseits, eine Epicondylopathia humeri radialis rechts bei einer psychosozialen Belastungssituation, Adipositas sowie arterieller Hypertonie. Dabei bescheinigte er dem Beschwerdeführer für leichte körperliche Arbeiten aus medizinisch-theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/26/4). Mit Bericht vom 1. September 2003 vermerkte die Rheumaklinik des Kantonsspitals D.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom bei partieller Blockwirbelbildung C2/3 und C6/7 sowie schweren degenerativen Veränderungen der nicht fusionierten Bewegungssegmente, eine Periarthropathia humero-scapularis partim tendopathica rechts, eine beginnende Periarthropathia tendopathica links und eine Epicondylopathia humeri radialis rechts. Die Gutachter beschieden dem Beschwerdeführer ab dem 24. April 2003 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für schwere Arbeit sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten (Urk. 9/27 S. 3). Dr. med. E.___,  Rheumatologe, war für die medizinische Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 verantwortlich. Er bestätigte in somatischer Hinsicht die obgenannten Diagnosen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwies er auf die Ergebnisse der berufsorientierten Abklärung, die zeigten, dass der Beschwerdeführer bei behinderungsadaptierten Tätigkeiten während mindestens sechs Stunden, zum Teil auch ganztags habe anwesend sein können. Daher beurteilte Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit bei behinderungsadaptierten körperlich leichten und wechselbelastend ausübbaren Tätigkeiten, welche rückenadaptiert und ohne grössere Belastungen im Bereiche der oberen Extremitäten ausgeführt werden können, und bei denen manuelle Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können, unter Ausschluss behinderungsfremder Faktoren mit 70 % einer Normalleistung. Bei Möglichkeit könne diese Leistungsfähigkeit allenfalls unter erhöhtem Zeitaufwand verwertet werden, beispielsweise indem der Beschwerdeführer 6-7 ½ Stunden täglich am Arbeitsplatz präsent sei. Gemäss Dr. E.___ sind  dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auch behinderungsadaptierte Überwachungs-/Kontrollaufgaben mit einem 70%igen Arbeitspensum zuzumuten (Urk. 9/42 S. 7 ff.). Dr. med. F.___ von der Universitätsklinik G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 17. März 2005 als somatische Leiden im Wesentlichen Schulterschmerzen unklarer Aetiologie beidseits, mehr rechts als links, ein chronifiziertes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Blockwirbel C2/C3, funktionellem Blockwirbel C4/C5 und C6/C7, eine fortgeschrittene degenerative Veränderung der unteren Halswirbelsäule sowie eine Epicondylopathie humeri radialis rechts (Urk. 9/22). 
         Die somatischen Leiden des Beschwerdeführers sind somit fachärztlich festgestellt. Es kann daher nachfolgend von diesen weitgehend übereinstimmenden und unbestrittenen Diagnosen ausgegangen werden, wobei bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der IV-Stelle auf die Einschätzung im Schlussbericht BEFAS abzustellen ist.
3.3 Bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers erwähnte der Hausarzt Dr. med. H.___ in seinem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 13. Dezember 2003 eine reaktive depressive Störung mit Somatisierung, bestehend  seit April 2003. Weiter schrieb er, der Beschwerdeführer sei seit November 2003 in psychiatrischer Therapie bei Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie, und äusserte die Hoffnung, dass durch die psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung eventuell eine gewisse Regredienz der Beschwerden zu erreichen sei (Urk. 9/26/1).
         Dr. I.___ kam in seinem Kurzbericht zu Handen der IV-Stelle vom 23. Februar 2004 zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer so gesund wie irgendein Durchschnittsbürger. Die Schmerzen, von denen der Beschwerdeführer berichtet habe, schienen von seiner Arbeit zu stammen, und seine psychische Verfassung sei allein durch diese Schmerzen geprägt. Aus psychiatrischer Sicht liege also keine Invalidität vor (Urk. 9/24).
         In seiner ärztlichen Stellungnahme zum Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 stellte Dr. E.___, beim Beschwerdeführer eine Tendenz zur Schmerzchronifizierung fest. Es ergäben sich Hinweise auf eine Symptomausweitung bei intensiv erlebten Schmerzen sowie bei Erfolglosigkeit aller bisher durchgeführten Behandlungen, einhergehend mit einer auffälligen schmerzgeleitet schonungsbedingten Selbstlimitierung. Bei der testologisch geprüften Selbstbeurteilung der körperlichen Fähigkeiten PACT habe er  nur 13 von möglichen 200 Punkten erzielt, ab ungefähr 100 Punkten würde man sich eine körperlich leichte Tätigkeit zutrauen. Der Beschwerdeführer beklage eine Schlafstörung und allgemeine Müdigkeit sowie zum Teil auch psychovegetative Begleitsymptome wie erhöhtes Schwitzen. Bei den im Rahmen der beruflichen Abklärung geführten Gesprächen habe der Beschwerdeführer sein Bedauern über die gesundheitsbedingte Aufgabe seiner angestammten Maurertätigkeit und den damit zusammenhängenden Verlust der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung geäussert. Er habe keine eigenen Ideen bezüglich Möglichkeiten einer allfälligen beruflichen Eingliederung in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit. Er habe Zukunftsbefürchtungen geäussert, und zwar nicht nur beruflicher und finanzieller Art, sondern auch gesundheitlicher Art. Weiter führte Dr. E.___ in seiner Stellungnahme aus, während der berufsorientierten Abklärung sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, während mindestens sechs Stunden (wie im Holzbereich), zum Teil aber auch ganztags (wie in der Metall-/Montageabteilung) anwesend zu sein. Seine Arbeitsleistungen seien dabei aber teilweise so gering gewesen, dass die Leistungseinschränkung nicht alleine mit der körperlichen Beeinträchtigung erklärt werden könne (so habe er etwa 12 % einer Normalleistung bei wenig anspruchsvoller Elektroschraubarbeit erbracht). Um bei geeigneten behinderungsadaptierten Tätigkeiten eine Leistungssteigerung erzielen zu können, müsse der Beschwerdeführer das gezeigte schmerzgeleitete Schon-Fehlverhalten aufgeben (Urk. 9/42 S. 8 f.).   
         In seinem Schreiben vom 28. Februar 2005 zu Handen der DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG als Vertreterin des Beschwerdeführers führte Dr. I.___ aus, es seien beim Beschwerdeführer inzwischen weitere psychische Symptome aufgetreten, nämlich Depressionen, Angst (um seine Existenz) und Insuffizienzgefühle. Solche Symptome seien bei Patienten, die gerne arbeiten möchten, dies wegen Schmerzen nicht tun könnten und von der Invalidenversicherung nicht ernst genommen würden, häufig zu beobachten. Er erachte jedoch weitere psychiatrische Abklärungen nicht für notwendig. Aus psychiatrischer Sicht sei eine leichte Arbeit zumutbar (Urk. 9/6).
         In seinem Schreiben vom 16. März 2005 an die IV-Stelle wies Dr. I.___ darauf hin, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich mittlerweile "aus nachvollziehbaren Gründen" verschlechtert. Die Bedenken der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen vortäusche, könne er nicht teilen. Sein Patient mache auf ihn einen völlig ehrlichen Eindruck. Die nicht nachweisbaren Symptome würden es keinesfalls rechtfertigen, dem Beschwerdeführer seine Schmerzen nicht zu glauben (Urk. 9/23).
         Mit Schreiben vom 22. März 2005 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers der IV-Stelle mit, er habe mit dem Hausarzt Dr. H.___ Rücksprache genommen und dieser habe ihm mitgeteilt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Bericht vom 13. Dezember 2003 nicht verschlechtert (Urk. 9/33).
         In einem weiteren Schreiben an die IV-Stelle vom 9. April 2005 führte Dr. I.___ aus, dem Beschwerdeführer gehe es inzwischen sehr schlecht. Sein aktueller Zustand erfordere eine neue, zusätzliche Diagnose. Er habe beim Beschwerdeführer eine reaktive Depression (ICD-10: F32.0) festgestellt, die zu der bestehenden Diagnose, nämlich einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), hinzukomme. Er sei der Meinung, dass die IV-Stelle zumindest noch ein psychiatrisches Gutachten einholen müsse, um abzuklären, ob die genannten Diagnosen zutreffen würden (Urk. 9/21).
         Mit Schreiben vom 22. Juni 2005 nahm Dr. I.___ zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers erneut zu den psychischen Leiden des Beschwerdeführers Stellung und wiederholte seine Diagnosen einer reaktiven Depression (ICD-10: F32.0) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Dabei hielt er fest, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich sei, da die Schmerzen und die Müdigkeit des Beschwerdeführers zu gravierend seien. Schliesslich wies er erneut darauf hin, dass ein Gutachten durch einen Psychiater wahrscheinlich hilfreich wäre (Urk. 3/5).

4.
4.1     Die IV-Stelle stützte sich zur Festsetzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 hauptsächlich auf den Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 und beschied ihm in einer behinderungsadaptierten, körperlich leichten und wechselbelastend ausübbaren Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.  Zu den Berichten von Dr. I.___ führte sie aus, diese liessen das Vorliegen einer versicherungsmedizinisch relevanten und erheblichen psychischen Gesundheitsstörung nicht erkennen und es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Angaben von Dr. I.___ psychosoziale Faktoren für die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ausschlaggebend seien. Die Einschätzungen aus psychiatrischer Sicht würden eine Restarbeitsfähigkeit implizieren, welche den somatischen Leiden des Beschwerdeführers angepasst sei (vgl. Urk. 2).
         Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die von der IV-Stelle aus den psychiatrischen Einschätzungen von Dr. I.___ gezogenen Schlüsse korrekt sind, oder ob diese Berichte eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht dokumentieren beziehungsweise als möglich erscheinen lassen.
4.2     Dr. I.___ diagnostizierte in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 9. April 2005 beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 9/21).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in : Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
4.3 Zunächst ist fraglich, ob die bei den Akten liegenden psychiatrischen Berichte des Dr. I.___ aufgrund der bundesgerichtlichen Kriterien zur Feststellung des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung beim Beschwerdeführer hinreichend belegen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a; 122 V 160 Erw. 1c). Die gestellten Diagnosen werden jeweils nur sehr kurz oder gar nicht begründet. Auch hat sich Dr. I.___ zur Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer über psychische Ressourcen verfügt, die es ihm erlauben, trotz der Schmerzen einer Arbeit nachzugehen, nicht hinreichend geäussert (vgl. Urk. 3/5, 9/6, 9/21, 9/23; BGE 130 V 355 Erw. 2.2.4). Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann allerdings offen bleiben, ob das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung genügend belegt wurde. 
4.4     Folgt man der Diagnose von Dr. I.___ und geht davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, ist das Vorliegen der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, welche einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aufgrund der Schmerzstörung als unzumutbar erscheinen lassen, zu prüfen (Erw. 4.3 hiervor). Zunächst ist eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Fall des Beschwerdeführers zu verneinen. In seinem Schreiben an die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG erwähnt Dr. I.___ am 28. Februar 2005 erstmals, als psychische Symptome seien inzwischen Depressionen, Existenzängste sowie Insuffizienzgefühle zu den bestehenden körperlichen Schmerzen hinzugekommen. Solche Symptome seien bei Patienten, welche gerne arbeiten würden, dies aber wegen Schmerzen nicht tun könnten, und von der Invalidenversicherung nicht ernst genommen würden, häufig zu beobachten. Im Schreiben an die IV-Stelle vom 9. April 2005 erwähnt Dr. I.___ als zusätzliche Diagnose zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine reaktive Depression (ICD-10: F32.0). Bei einer solchen Störung handelt es sich aber einerseits um eine leichte depressive Episode, welche die gemäss Rechtsprechung erforderliche Schwere nicht erreicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 14. Juli 2005, I 57/05, Erw. 2.4.2; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 4. Auflage, Bern 2000, F32.0). Ausserdem darf aufgrund der Formulierung des Dr. I.___ in seinen Berichten vom 28. Februar, vom 16. März sowie vom 9. April 2005 davon ausgegangen werden, dass es sich bei der geschilderten Depression um eine reaktive Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens und der durch die aktuelle berufliche Untätigkeit des Beschwerdeführers bedingten persönlichen und finanziellen Probleme und Sorgen handelt und nicht um eine davon losgelöste, selbstständige psychische Komorbidität von erheblicher Intensität (vgl. Urk. 9/6, Urk. 9/21, Urk. 9/23).
4.5     Was die weiteren vom Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgestellten Faktoren angeht (Erw. 4.3 hiervor), ergibt sich Folgendes: Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit zumindest unveränderter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung ist beim Beschwerdeführer wohl zu bejahen. Dies ergibt sich aus den hiervor aufgeführten Arztberichten. Andererseits ist auch festzuhalten, dass die somatischen Beschwerden bei der Festsetzung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (vgl. Erw. 3). Anhaltspunkte für einen eigentlichen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ergeben sich aus den Akten nicht. So wird im Schlussbericht BEFAS zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass sein Leiden das familiäre Zusammensein erschwere, und dass er Streitigkeiten mit der zu 100 % berufstätigen Ehefrau gehabt habe, weil er ihr wegen seiner gesundheitlichen Probleme auch in häuslichen Dingen nur wenig helfen könne und sie ihm zum Teil seine Beschwerden nicht abnehme. Im gleichen Bericht wird aber auch darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Tagesgestaltung angegeben, jeweils morgens und nachmittags spazieren zu gehen und leichte Turnübungen zu machen. Auch sei er während der beruflichen Abklärung im Team integriert gewesen und seine Umgangsformen und sein Erscheinungsbild seien in Ordnung gewesen (Urk. 9/42 S. 4 und 7).
         Von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns beziehungsweise einer "Flucht in die Krankheit" kann vorliegend auch nicht die Rede sein. Eine gewisse "Flucht in die Krankheit", um sich die für ihn durch die berufliche Wiedereingliederung ergebenden Mühen und Unannehmlichkeiten zu ersparen, mag beim Beschwerdeführer wohl vorhanden sein. Gemäss Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 hat sich aber bei der beruflichen Abklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer jeweils durchaus in der Lage war, seine Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz zu steigern, wenn er von den betreuenden Personen unter Druck gesetzt wurde und diese ihm seine unter Berücksichtigung der somatischen Leiden zu schwachen Leistungen vorhielten. So wird im Schlussbericht vermerkt, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer jeweils sehr betont geklagt habe und teilweise kaum zugehört habe, was er machen müsse, bevor er an eine Arbeit herangegangen sei. Er sei dann direkt damit konfrontiert worden, dass er unter Berücksichtigung seiner Beschwerden vergleichsweise zu wenig leiste und man ihm das Mass seiner Klagen so nicht abnehmen könne. Darauf habe er schnell in aggressiver Tonlage reagiert und gemeint, man habe kein Verständnis für seine Schmerzen. Nach einem Verweis vom Arbeitsplatz aufgrund weiterhin vergleichsweise zu tiefer Leistung sei er dann am Nachmittag an die Arbeit zurückgekehrt und habe etwas zügiger weitergearbeitet. Im Schlussbericht wird eine weitere Episode erwähnt, wonach der Beschwerdeführer am ersten Donnerstag in der Basisabteilung gesagt habe, er werde jetzt dann sterben, wobei er sich auf gesundheitliche Probleme seiner Mutter bezogen habe. Nachdem er daraufhin in einem kurzen Gespräch darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei und sein Fall an die Invalidenversicherung zurückgegeben werde, falls er nicht kooperiere, habe er seine Lötarbeit doch noch fertig stellen können (Urk. 9/42 S. 6 f.).
         Aus demselben Grund kann auch nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person gesprochen werden. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer offenbar seit November 2003 in psychiatrischer Therapie bei Dr. I.___, und bei einem Vergleich der aktuellsten Berichte des Dr. Stalder mit seinem Bericht vom 23. Februar 2004, wo er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als völlig gesund bezeichnete, ist eher auf eine Verschlimmerung der psychischen Leiden und insbesondere der Schmerzen zu schliessen (vgl. Urk. 3/5, Urk. 9/21, Urk. 9/23, Urk. 9/24). Auch die diversen bei den Akten liegenden Berichte der Somatiker sprechen für das Persistieren der Schmerzen und somit ein Scheitern der Behandlung. So kommt der Bericht der Rheumaklinik des Kantonsspitals D.___ vom 1. September 2003 zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine Tendenz zur Schmerzchronifizierung. Intensive physiotherapeutische Massnahmen hätten während vier Wochen keine Besserung gebracht, eine lokale Infiltrationstherapie subacromial beider Schultern habe ebenfalls nur geringen Effekt gezeigt und auch auf hochdosierte perorale Analgetikagabe habe der Beschwerdeführer nicht angesprochen. Allerdings sei die Indikation zu einem operativen Vorgehen aus orthopädischer Sicht nicht gegeben (Urk. 9/27 S. 5). Dr. E.___ erwähnt in seiner Stellungnahme im Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 ebenfalls, beim Beschwerdeführer bestehe eine Tendenz zur Schmerzchronifizierung. Es ergäben sich Hinweise auf eine Symptomausweitung bei intensiv erlebten Schmerzen sowie bei Erfolglosigkeit aller bisher durchgeführten Behandlungen (Urk. 9/42 S. 8). Auch der Orthopäde Dr. F.___ von der Universitätsklinik G.___ hält am 17. März 2005 fest, der Beschwerdeführer gebe an multiplen Sehnenansätzen Schmerzen an, wobei die genaue Ursache dieser Schmerzen nicht klar definierbar sei. Dr. F.___ empfiehlt sodann die Konsultation einer Schmerzklinik, falls die Schmerzen persistieren sollten (Urk. 9/22). Hier ist jedoch einschränkend zu berücksichtigen, dass aufgrund diverser Passagen im Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe eine gewisse Tendenz, seine Beschwerden und Schmerzen zu übertreiben und bei der Arbeit ein schmerzgeleitetes Schon-Fehlverhalten zu zeigen. So wird im Schlussbericht wie bereits gesagt vermerkt, es sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer jeweils sehr betont geklagt habe. Auch habe sich wiederholt gezeigt, dass er sich als weniger leistungsfähig beschrieben habe, als es dann faktisch feststellbar gewesen sei. Sodann habe sich im Zusammenhang mit der Beschreibung seiner Befindlichkeit die Tendenz gezeigt, zu übertreiben. Seinen Äusserungen sei seine Haltung zu entnehmen, wonach zuerst der Schmerz weg sein müsse, bevor er wieder mit dem Arbeiten beginnen könne (Urk. 9/42 S. 6 f.). In seiner Stellungnahme zum Schlussbericht BEFAS meinte der Beschwerdeführer, er könne die Beurteilung der Abklärungsstelle nachvollziehen. Als mit ihm künftig zumutbare Arbeiten besprochen wurden, meinte er aber einschränkend, er wisse nicht, was er machen könne mit seinem Rheuma, den Schmerzen und seinem Blutdruck. Er sei kaputt. Auch eine allfällige Teilrente sei zu wenig, denn er könne nicht arbeiten, das sei das Problem (Urk. 9/42 S. 10). Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einer kooperativen und motivierten Haltung des Beschwerdeführers gesprochen werden, trotz welcher eine konsequent geführte Behandlung scheiterte. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der BEFAS im Gegensatz zu den meisten Ärzten im Umgang mit Anwärtern auf eine Invalidenrente geschult sind und grössere Erfahrung haben. Daher ist den im Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 enthaltenen Aussagen über die Arbeitsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der Leiden des Beschwerdeführers, welche gestützt auf eingehende Abklärungen unter realen Arbeitsbedingungen erfolgten und medizinisch von Dr. E.___ begleitet wurden, ein höheres Gewicht einzuräumen als den in den diversen genannten Arztberichten enthaltenen Stellungnahmen zu den aufgrund der somatischen Befunde nicht erklärbaren Schmerzen. Aufgrund der im Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 erwähnten Tendenz des Beschwerdeführers, seine Befindlichkeit zu übertreiben, erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er auch gegenüber den Ärzten übertriebene Schmerzen angab.   
4.6     Nach dem  Gesagten kann beim Beschwerdeführer die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, nicht ausnahmsweise widerlegt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, das der Beschwerdeführer im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 8. Juni 2005 über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte, um trotz der Schmerzen seine aus somatischer Sicht verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer behinderungsadaptierten körperlich leichten und wechselbelastend ausübbaren Tätigkeit zu verwerten. Aufgrund der Aktenlage spricht nichts dafür, dass eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung ergeben würde, dass der Beschwerdeführer durch eine allfällig ausgewiesene anhaltende somatoforme Schmerzstörung derart intensiv und konstant behindert wird, dass ihm die Verwertung der aus somatischer Sicht verbleibenden Restarbeitsfähigkeit nicht zumutbar ist. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden Tendenz des Beschwerdeführers, seine Leiden zu übertreiben, ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein zusätzlich beigezogener psychiatrischer Gutachter nach eingehendem Aktenstudium und Kenntnis der Situation für den fraglichen Zeitraum ernsthaftere psychische Leiden feststellen würde, als die von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 9. April 2005 diagnostizierten.  Gestützt auf diese Diagnosen ist jedoch, wie gezeigt wurde, das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen.
         Die Vorinstanz hat daher für die Feststellung der dem Beschwerdeführer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zu Recht auf den Schlussbericht BEFAS vom 22. September 2004 abgestellt, und eine zusätzliche psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers erübrigt sich.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer rügt, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei die Tatsache, dass er im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Mitarbeitern lohnmässig benachteiligt sei und daher mit einem unterdurchschnittlichen Lohnansatz rechnen müsse, gänzlich unberücksichtigt geblieben. Sodann sei noch zu berücksichtigen, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen würden als Vollzeitangestellte. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, wobei auch die persönlichen Umstände zu berücksichtigen seien, sei ein leidensbedingter Abzug von 10-15 % durchaus angebracht.  Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, es sei kein leidensbedingter Abzug möglich, da die Einschränkungen des Beschwerdeführers bereits durch die Reduzierung der ihm zumutbaren Arbeitszeit beziehungsweise Arbeitsleistung berücksichtigt worden seien.
5.2     Die Vorinstanz hat beim Beschwerdeführer ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 77'870.-- ermittelt. Dieses ist unbestritten. Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also den 1. November 2003, abzustellen. In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) wird für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 2003 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3 - 2006, S. 90, Tabelle B9.2) und angepasst an die Teuerung vom Jahr 2002 auf das Jahr 2003 von 1,4 % (vgl. Die Volkswirtschaft 3 - 2006, S. 91, Tabelle B10.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'806.--. Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 40'464.--. Dieser Betrag wurde auch von der Vorinstanz ermittelt.
         Umstritten ist nun, ob dem Beschwerdeführer von diesem Einkommen ein Abzug zu gewähren ist. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen ist und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der IV-Stelle ist darin zuzustimmen, dass die physische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bereits mittels einer Reduzierung der ihm zumutbaren Arbeitszeit beziehungsweise Arbeitsleistung berücksichtigt wurde. Allerdings bleibt zu beachten, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, eine Herabsetzung vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen, was bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit einen Betrag von Fr. 36'418.-- ergibt. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 77'870.-- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 41'452.-- ein Invaliditätsgrad von 53 %.
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid deshalb aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2003 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).