Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00763
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IV.2005.00763
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 20. September 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Advokat Martin Boltshauser
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Hinsichtlich des Sachverhalts kann grundsätzlich auf die Ausführungen des hiesigen Gericht in seinem Urteil vom 29. August 2002 verwiesen werden (Urk. 7/44), mit welchem entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit nach dem 1. September 2001 Anspruch auf Rückvergütung der Kosten für die Hauspflege gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung in der bis Ende Dezember 2003 gültigen Fassung (aIVV; Betreuungsaufwand sehr hoch) hat. Per Ende Dezember 2002 wurde der Anspruch des Versicherten erneut einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen (Urk. 7/25). Mit Verfügung vom 18. März 2004 reduzierte die IV-Stelle ab Januar 2003 den Anspruch des Versicherten (Kostengutsprache für Betreuungsaufwand hoch gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. b aIVV) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 fest (Urk. 7/29, Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1. Juli 2005 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer weiterhin Kostengutsprache für Hauspflegebeiträge der höchsten Stufe bis mindestens 31. Oktober 2003 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers replicando an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt (Urk. 13) und sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht weiter vernehmen liess, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Februar 2006 geschlossen (Urk. 14 ff.).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden.
Zu ergänzen ist, dass Gesetz und Verordnung keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse enthalten. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf den Abklärungsbericht vom 10. November 2003 ab Januar 2003 von einem Pflegeaufwand von 6 Stunden und 3 Minuten pro Tag auszugehen sei, so dass lediglich noch die Kosten im Rahmen des zweithöchsten Betreuungsaufwandes vergütet werden könnten (Urk. 7/29, Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant erst ab Oktober 2003 im Schulungs- und Wohnheim A.___ untergebracht sei, weshalb in erster Linie auf die Aussagen der betreuenden Mutter und nicht auf jene von Frau B.___ von der genannten Institution abzustellen sei. Weiter habe das hiesige Gericht schon in seinem Urteil vom 29. August 2002 darauf hingewiesen, dass der Betreuungsaufwand mit zunehmendem Alter eher steigen werde, was auch tatsächlich eingetreten sei. So habe Frau C.___ (Abklärungsperson) vorerst einen Mehraufwand von 8 Stunden und 57 Minuten ermittelt und dies der Mutter des Versicherten telefonisch bestätigt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass aus revisionsrechtlicher Sicht die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich sei (Urk. 1, Urk. 13 S. 4 f.).
2.3
2.3.1 Der dem Urteil vom 29. August 2002 zugrunde liegende Abklärungsbericht vom 20. April 2001 ermittelte einen Betreuungsaufwand von 7 Stunden und 25 Minuten, wobei das hiesige Gericht für den Bereich Essen, gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Juli 1998 weiterhin einen Aufwand von 180 Minuten als ausgewiesen erachtete (Bericht vom 20. April 2001: 135 Minuten, Urk. 7/44 S. 4, Urk. 8/105). Aufgrund des Gesamtaufwandes von neu 8 Stunden und 10 Minuten konnte auf eine genauere Prüfung des Bereichs Verrichtung der Notdurft verzichtet werden (Urk. 7/44 S. 6; gemäss Bericht vom 15. Juli 1998: 95 Minuten, gemäss jenem vom 20. April 2001: 60 Minuten).
2.3.2 Frau C.___ ermittelte in ihrem Abklärungsbericht vom 10. November 2003 neu einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden und 3 Minuten, wobei sie sich insbesondere bei den Bereichen Essen und Reinigung nach Verrichtung der Notdurft auf die Angaben des Schulungs- und Wohnheims A.___ stützte.
2.3.3 Zum Bericht vom 10. November 2003 ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst ab Oktober 2003 im Schulungs- und Wohnheim A.___ untergebracht ist (Urk. 7/146), so dass sich der Abklärungsbericht nicht in erster Linie an den dort gemachten Erfahrung orientieren darf. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Juni 2003 einer grösseren Rückenoperation unterziehen musste (Urk. 7/69), welche wiederum eine längere Rehabilitation nötig machte (Urk. 7/62). Die Situation nach dem 1. Oktober 2003 ist also für die Zeit von Januar bis September 2003 nicht repräsentativ.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine erstmalige Leistungsprüfung handelt, wie dies der angefochtene Einspracheentscheid nahelegt (Urk. 2 S. 1), sondern um ein Revisionsverfahren. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der vorangehenden Leistungszusprache verändert haben.
Bereits mit Urteil vom 29. August 2002 wurde gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15. Juli 1998 festgehalten, dass grundsätzlich gesagt werden könne, dass der Betreuungsaufwand des Beschwerdeführers mit zunehmendem Gewicht und zunehmender Grösse steigen werde (Urk. 7/44 S. 5). Nach ärztlicher Einschätzung der Situation gilt dies auch weiterhin. So hält Dr. med. D.___, Oberärztin am Kinderspital Zürich, in ihrem Bericht vom 1. April 2003 fest, dass sich die Situation dadurch, dass der Beschwerdeführer grösser und schwerer geworden sei, eher noch akzentuiert habe. Bezüglich der Pflegebedürftigkeit bestehe im Vergleich zum August 2002 keine wesentliche Änderung. Die Grundsituation sei verglichen mit der ausführlichen Stellungnahme des hiesigen Gerichts unverändert (Urk. 7/72 S. 3).
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 10. November 2003 den an ihn gestellten Anforderungen nicht genügt, da er sich einerseits zu wenig mit der konkreten Situation vor Ort auseinandersetzt (Betreuung zu Hause durch die Mutter, Operation im Juni 2003) und anderseits der Tatsache, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt, zu wenig Rechnung trägt. Die Sache ist demzufolge zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der neu zu erstellende Abklärungsbericht sollte sich insbesondere dazu äussern, was sich in der Betreuungssituation seit dem Abklärungsbericht vom 20. April 2001 in Verbindung mit dem Urteil vom 29. August 2002 verändert hat.
3. Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheid sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hauspflegebeiträge neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).