IV.2005.00764

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. August 2006
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1952, Mutter zweier Kinder (geboren 1971 und 1974), meldete sich erstmals am 29. Juni 1998 wegen seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/79 Ziff. 7.2-3 und Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste unter anderem eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum A.___ (A.___, vgl. Urk. 8/34) und eine Haushaltabklärung (Urk. 8/74). Am 29. März 2000 verfügte sie, unter Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Haushalttätigkeit von 40 % betrage der Invaliditätsgrad 12 %, womit der Rentenanspruch abzuweisen sei (Urk. 8/27).
         Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 7. Juli 2000 teilte Hausarzt med. pract. B.___ der IV-Stelle mit, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert (Urk. 8/72).
         Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. September 2000 erwog die IV-Stelle, es liege ein unveränderter Sachverhalt vor (Urk. 8/24), und verneinte damit das Vorliegen von Revisionsvoraussetzungen.
1.3     Am 17. April 2003 gelangte die Versicherte erneut an die IV-Stelle und ersuchte um nochmalige Prüfung ihres Rentenanspruches. Dazu brachte sie vor, sie habe eine Stelle am Kiosk C.___ angenommen, diese aber schmerzbedingt wieder aufgeben müssen (Urk. 8/70-71). Wegen fehlender Mitwirkung bei der Abklärung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch am 26. September 2003 wiederum ab (Urk. 8/23).
         Das Begehren der Versicherten vom 1. Oktober 2003 um Neubeurteilung des Anspruches (Urk. 8/22) nahm die IV-Stelle als Einsprache gegen ihre Verfügung entgegen und wies es mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 ab (Urk. 8/19).
         Hiegegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2004 (Urk. 8/18/1) und am 28. Januar 2004 Beschwerde (Urk. 8/17/5). Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2004 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache, da die Versicherte fälschlicherweise als Teilerwerbstätige qualifiziert worden sei; denn sie habe einerseits aus finanziellen Gründen ihr Pensum erhöhen müssen und habe andererseits ab November 2002 tatsächlich zu 100 % gearbeitet (Urk. 8/16).
        
         Mit unbegründetem Urteil vom 26. Februar 2004 hob darauf das hiesige Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur neuen Prüfung des Rentenspruches an die IV-Stelle zurück (Prozess IV.2004.00038; Urk. 8/15). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft, ohne dass eine der Parteien dessen Begründung verlangt hätte.

2. Nachdem die IV-Stelle die von der Versicherten eingereichte (vgl. Urk. 8/59) Beurteilung durch Dr. med. Dr. phil. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2004 (Urk. 8/60/1) und den Bericht über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/60/2) zu den Akten genommen und die Erwerbsverhältnisse neu ermittelt hatte (Urk. 8/56), veranlasste sie eine neue Haushaltabklärung, die am 5. Januar 2005 durchgeführt wurde (Urk. 8/46).
         Mit Verfügungen vom 5. April 2005 sprach die IV-Stelle darauf der Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu (Urk. 8/7-9). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte unverändert zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre und dass die Invalidität im Erwerbsbereich 56 % und jene im Haushaltbereich 34,6 % betrage, so dass bei entsprechender Gewichtung ein Gesamtinvaliditätsgrad von 47,4 % resultiere (Urk. 8/7 S. 4 f.).
         Die Einsprache der Versicherten (Urk. 8/6) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Juni 2005 ab (Urk. 8/3 = Urk. 2).

3.
3.1 Hiegegen erhob D.___ mit Eingabe vom 1. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung führt sie an, es gehe nicht an, dass sie entgegen der Darstellung in der Vernehmlassung im Verfahren IV.2004.00038 wiederum als Teilerwerbstätige qualifiziert werde (Urk. 1 S. 5 f.).
         Die IV-Stelle ersuchte in der Vernehmlassung vom 7. September 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2005 wurde darauf der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
3.2     Am 26. Oktober 2005 wurde eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung durchgeführt (Urk. 10, Protokoll S. 3). Der dabei geschlossene Vergleich wurde von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2005, mithin innert der angesetzten Frist, widerrufen (Urk. 12). Davon wurde der Beschwerdegegnerin am 1. November 2005 Kenntnis gegeben (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Einkommensvergleich (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und zur gemischten Methode (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft getretene, neue Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 197, 114 II 15 Erw. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer einzustufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 197). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichtspunkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei keinem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 197 in fine; SVR 1994 IV Nr. 17 Erw. 4a, AHI 1997 S. 289 und 1996 S. 197 f. Erw. 1c).
1.6     Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 275 Erw. 1a, 105 V 30 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a, 110 V 285 Erw. 1a, 104 V 149 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin betrachtete die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid als Teilerwerbstätige mit einer Aufteilung von 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltstätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu 35 % zumutbar, so dass der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich 56 % betrage, was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Die Einschränkung im Haushaltbereich betrage gestützt auf die Haushaltabklärung 34,6 % (Urk. 8/7, Urk. 2 S. 2). Hinsichtlich der Qualifikation stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin selbst habe diese Angaben zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall gegenüber der Abklärungsperson gemacht. Ferner habe sie bis 1998 mit einem Pensum von 27 Wochenstunden, mithin zirka 60 %, als Hilfsdruckerin gearbeitet. Zwar habe sie vom 1. November 2002 bis 22. Februar 2003 kurzzeitig eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen, doch sei dies lediglich als (gescheiterter) Arbeitsversuch zu werten; es könne daraus jedenfalls keine neue Qualifikation als Vollerwerbstätige abgeleitet werden (Urk. 2 S. 2).
2.2     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe über wesentliche Perioden hinweg zu 100 % gearbeitet. Sie habe damals das Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 % reduziert. Von November 2002 bis Februar 2003 habe sie vollzeitig gearbeitet, sei aber wieder vollständig arbeitsunfähig geworden. Überdies sei der Ehemann erwerbslos, weshalb sie aus finanziellen Gründen auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen sei. Es könne insoweit nicht auf die Angaben im Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/46 Ziff. 2.5) abgestellt werden. Die Invaliditätsbemessung habe allein mittels Einkommensvergleichs zu erfolgen, wobei der entsprechende Invaliditätsgrad unstreitig 56 % betrage (Urk. 1 S. 4 f.).
         In formeller Hinsicht hielt die Beschwerdeführerin fest, das unbegründete Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/15) sei gestützt auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ergangen, worin diese die Qualifikation als Erwerbstätige postuliert habe (Urk. 8/16). Daran habe sich die Beschwerdegegnerin nunmehr zu halten (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs am 19. September 2000 (Urk. 8/24) eine Veränderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
         Die Frage der veränderten Verhältnisse ist von der gesundheitlichen Situation wie auch der Qualifikation der Beschwerdeführerin abhängig. Im Hinblick auf die Vergleichsbasis ist dabei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin die - nach der ersten Leistungsverweigerung am 29. März 2000 (Urk. 8/27) - am 19. September 2000 erfolgte erneute materielle Prüfung des Rentenanspruches im Rahmen der Neuanmeldung entgegen halten lassen muss (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3). Als Vergleichsbasis sind daher die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt heranzuziehen.

3.
3.1 Zunächst strittig und zu prüfen ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin.
3.2     Bereits anlässlich der leistungsabweisenden Verfügung vom 19. September 2000 ging die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die früher ergangene Verfügung von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige aus, wobei sie eine Aufteilung von 60 % Erwerbs- und 40 % Haushalttätigkeit festlegte (Urk. 8/24). Grundlage für diese Qualifikation bildete insbesondere der Haushaltabklärungsbericht vom 14. Dezember 1998 (Urk. 8/74). Darin wurde die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie wieder im bisherigen Rahmen (bei Vermittlungsfähigkeit von 60 %; vgl. auch Urk. 8/76) erwerbstätig sein wolle (Urk. 8/74 Ziff. 2e). Im Haushalt der Beschwerdeführerin lebten bereits damals keine betreuungsbedürftigen Personen (Urk. 8/74 Ziff. 4).
3.3     Im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 5. Januar 2005 hatte sich die Situation insoweit verändert, als der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 arbeitslos war (Urk. 8/46 Ziff. 2.5). Nach wie vor - und auch trotz des vorangegangenen Gerichtsverfahrens IV.2004.00038 - gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, sie würde im Gesundheitsfall im ähnlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit ausüben wie seinerzeit als Hilfsdruckerin (Urk. 8/46 Ziff. 2.5).
         Diese Aussage ist höher zu gewichten als die nachträglich und erstmals mit vorliegender Beschwerde vorgetragene Darstellung einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, und die Beschwerdeführerin hat sie sich entgegen halten zu lassen. Denn praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Zudem bleibt festzuhalten, dass betreffend den Beweiswert eines Haushaltabklärungsberichts - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (vgl. vorstehend Erw. 1.7) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2).
         Es bestehen keine Anhaltspunkte, um vorliegend die Feststellung der qualifizierten Abklärungsperson in Bezug auf die Qualifikation - und nur in dieser Hinsicht - in Zweifel zu ziehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 29. März 2000 und vom 19. September 2000 noch zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit erachtet wurde (Urk. 8/27 und Urk. 8/24). Dennoch hat sie es in all den Jahren ohne erkennbaren Grund unterlassen, sich auch bloss um eine Teilzeiterwerbstätigkeit zu bemühen, was ihre Behauptung, sie würde nunmehr im Gesundheitsfall vor allem aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig sein, nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Sie hat zwar am 1. November 2002 eine Erwerbstätigkeit zu 100 % als Kioskverkäufern aufgenommen (Urk. 8/64). Doch war dieser Arbeitsversuch - wenn auch durchaus achtenswert - angesichts der bereits zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % zum vornherein zum Scheitern verurteilt. Diese Erwerbstätigkeit ist daher nicht geeignet, eine wesentliche Änderung der vorher angenommenen Qualifikation zu begründen.
         Ebenso wenig kann im Umstand, dass der Ehemann zwischenzeitlich arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf die Qualifikation eine wesentliche Änderung erblickt werden. Denn der Ehemann bezog nach seiner Entlassung im Februar 2002 offenbar zunächst Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 8/46 Ziff. 2.5), so dass sich die finanzielle Situation der Familie nicht derart geändert hat, dass sich die Aufnahme eines Pensums von 100 % unmittelbar aufgedrängt hätte.
         Auch der Hinweis des behandelnden Dr. med. G.___, Neurologie, im Bericht vom 31. Oktober 2003 (Urk. 8/31/3 lit. B) vermag die Feststellung des Haushaltabklärers nicht zu entkräften. Denn dieser ist besser qualifiziert als der Arzt, um die massgeblichen Abklärungen im Haushalt vorzunehmen. Überdies sind die Aussagen des behandelnden Arztes angesichts seiner Vertrauensstellung zur Beschwerdeführerin mit Zurückhaltung zu würdigen.
3.4 Zusammenfassend ist daher auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Dezember 2004, welcher namentlich auch in Bezug auf die noch zumutbaren Tätigkeiten im Haushalt unbestritten blieb und nachvollziehbare und insgesamt überzeugende Schlussfolgerungen enthält, abzustellen und insbesondere im Hinblick auf die Statusfrage gestützt darauf und mangels wesentlichen Änderungen an jener Beurteilung festzuhalten.

4.
4.1     Strittig bleibt, ob das Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2004 (Urk. 8/15) daran etwas zu ändern vermag.
         Die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin war in jenem Verfahren vernehmlassungsweise von der Beschwerdegegnerin aufgeworfen worden. Diese hielt damals fest, es sei im angefochtenen Einspracheentscheid fälschlicherweise an der Qualifikation von 1998 festgehalten worden; aufgrund der finanziellen Bedrängnis und der tatsächlichen Arbeitsaufnahme zu 100 % ab November 2002 sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stellte daher Antrag auf Rückweisung der Sache, damit sie die Frage der Qualifikation sowie den Rentenanspruch nochmals prüfen könne (Urk. 8/16).
         Das Dispositiv des unbegründeten Urteils vom 26. Februar 2004 lautete: „Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach neuer Prüfung des Rentenanspruchs neu verfüge.“ (Urk. 8/15 S. 2). Im mit dem Urteil versandten Beiblatt zu unbegründeten Entscheiden wurde sodann ausgeführt, der Entscheid werde unbegründet zugestellt, weil zur Begründung auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 19. Februar 2004 verwiesen werden könne, in der diese Antrag auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne gestellt habe, dass die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sei (Urk. 8/15 S. 3).
4.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde (§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden, hier anwendbaren Fassung). Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid wird die rechtliche Begründung zugrunde gelegt, mit der die Rückweisung begründet wurde (§ 26 Abs. 2 GSVGer).
         Wie für das Gericht ist auch für die Vorinstanz die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsurteils verbindlich. Die Vorinstanz hat die für erforderlich bezeichneten weiteren Abklärungen vorzunehmen und das Ergebnis bei ihrem Neuentscheid zu berücksichtigen. Sie darf sich auch nicht auf Erwägungen stützen, welche das Gericht ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Andernfalls würde der Rechtsschutz verweigert, den eine obere Instanz der obsiegenden Partei zuteil werden liess (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 119 1b 300 f., 113 V 159 Erw. 1c; Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 26 N 7).
         Allerdings fällt die Bindung dahin, wenn neue Tatsachen erhoben werden und erhoben werden dürfen, welche die Rechtslage verändern. Im Vordergrund stehen dabei Erhebungen, welche durch den Rückweisungsentscheid veranlasst wurden. Je nach Ergebnis dieser Erhebungen ist die untere Instanz in der rechtlichen Würdigung frei. Ebenso ist diesfalls die rückweisende Instanz im zweiten Rechtsmittelverfahren in der rechtlichen Würdigung des veränderten Sachverhaltes frei. Die Selbstbindung der Rückweisungsinstanz besteht nur unter dem Vorbehalt, dass die Urteilsgrundlagen sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht dieselben bleiben (Vogel, Eure Rede aber sei: ja, ja, nein, nein; was darüber ist, das ist vom Übel, oder: die Bindung an den Rückweisungsentscheid, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, S. 143 f.).
4.3 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen).
4.4 Vorliegend äusserte sich das Gericht selbst mit Urteil vom 26. Februar 2004 nicht zur Statusfrage. Das Dispositiv des unbegründeten Urteils verwies auch nicht auf - nicht vorhandene - Urteilserwägungen, sondern wies die Sache vielmehr umfassend zur neuen Prüfung des Rentenanspruches zurück. Auch im Beiblatt nahm das Gericht keine Stellung zur Statusfrage, sondern verwies insoweit auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/15 S. 2-3). Diese beantragte die Rückweisung zur neuen Prüfung der Frage der Qualifikation „im obgenannten Sinn“, mithin im Sinne einer 100%igen Erwerbstätigkeit (Urk. 8/16 S. 2 in fine).
         Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung sich stellende Vorfrage der Qualifikation wurde von der Beschwerdegegnerin im Vorverfahren vernehmlassungsweise in dem Sinne beantwortet, dass die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige zu betrachten sei. Dieser rechtlichen Beurteilung schloss sich das Gericht im Rückweisungsentscheid dadurch an, dass es im Beiblatt zur Begründung auf die entsprechenden Vorbringen in der Vernehmlassung verwies. Damit entfaltete das Urteil vom 26. Februar 2004 selbst ohne Begründung und ohne dass diese in Rechtskraft erwachsen würde sowohl für die Vorinstanz als auch für das Gericht Bindungswirkung in Bezug auf die Statusfrage.
         Die später davon abweichende Beurteilung der Qualifikation als Teilerwerbstätige stützte sich jedoch auf den im anschliessenden Verwaltungsverfahren neu erhobenen Haushaltabklärungsbericht vom 14. Dezember 2004 (Urk. 8/46) und insbesondere auf die darin enthaltene Aussage der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall in ähnlichem Rahmen wie früher erwerbstätig. Dieser Abklärungsbericht stellt eine neue Tatsache dar, welche die seinerzeit vorliegende Rechtslage massgeblich verändert hat, so dass damit die Bindungswirkung des Rückweisungsurteils dahin gefallen ist.
         Dabei kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte diesen Bericht nicht erheben dürfen oder dieser sei - wie es die Beschwerdeführerin formulierte - „unbotmässig“ (Urk. 1 S. 5). Nach § 26 Abs. 2 GSVGer sind im neuen Verwaltungsverfahren Noven, nämlich neue Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel grundsätzlich zulässig. Das GSVGer schweigt sich darüber aus, wieweit der Rahmen der neuen tatsächlichen Erhebungen gesteckt werden darf, weshalb es sich rechtfertigt, Noven im Rahmen von § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 GSVGer zuzulassen (vgl. Vogel, a.a.O., S. 144).
         Gemäss § 115 Ziff. 4 ZPO sind neue Tatsachen als Noven statthaft, wenn sie das Gericht von Amtes wegen zu beachten hat. Darunter fällt die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Haushaltabklärung ohne Zweifel. Wenn sie im Zeitpunkt der Vernehmlassung vom 19. Februar 2004 auch von der Qualifikation als Vollerwerbstätige überzeugt war, hinderte sie das nicht daran, einen neuen Haushaltabklärungsbericht zu erstellen. Denn beim Erlass des Einspracheentscheides am 1. Juni 2005 hatte sie die Verhältnisse zu prüfen und zu beurteilen, wie sie sich bis zu jenem Zeitpunkt entwickelt hatten. Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, abzuklären, ob sich bis dahin die tatsächlichen Gegebenheiten allenfalls (nochmals) wesentlich verändert haben. Dabei fallen auch neue Erhebungen zur Statusfrage in Betracht.
         Wenn sich daraus auch massgebliche Erkenntnisse für davor liegende Zeiträume ergeben, können diese nach dem Gesagten auch im Rahmen des Rückweisungsurteils verwendet und einer neuen Beurteilung zu Grunde gelegt werden.
4.5     Kein anderes Ergebnis ergibt sich unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben.
         Nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verlangt, dass der Bürger auf einmal gesetzte Staatsakte vertrauen kann, also darauf vertrauen, dass diese nicht ohne schwer wiegende Gründe widerrufen oder abgeändert werden. Insbesondere innerhalb ein- und desselben Verfahrens müssen die Beteiligten darauf vertrauen können, dass einmal gesetzte Voraussetzungen des Entscheides bestehen bleiben. Daraus folgt, dass die Prozesspartei auch auf die von einer Rechtsmittelinstanz nach reiflicher Prüfung beschlossene Rechtsauffassung, die zur Rückweisung Anlass gab, vertrauen darf und nicht deren Abänderung infolge einer neuen juristischen Laune gewärtigen muss (Vogel, a.a.O., S. 140). Art. 9 BV bietet mithin Schutz des Privaten vor widersprüchlichem Verhalten der Behörden.
         Fraglich ist somit, ob der Beschwerdegegnerin widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, indem sie vernehmlassungsweise eine Qualifikation als Erwerbstätige postulierte und im auf die Rückweisung anschliessenden Verwaltungsverfahren dennoch auf Teilerwerbstätige schloss.
         In Anbetracht der nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geänderten Aktenlage darf vorliegend nicht auf widersprüchliches Verhalten geschlossen werden. Die Anordnung der Haushaltabklärung durch die Beschwerdegegnerin stellte nach dem vorstehend Gesagten (Erw. 4.4) kein vorwerfbares Verhalten dar und die Beschwerdegegnerin konnte auch nicht absehen, welche Erkenntnisse die Abklärung bringen würde. Diese führten darauf - wohl entgegen der Erwartungen der Beteiligten - zu einer anderen Beurteilung der Statusfrage. In dieser neuen Würdigung der Akten kann indes kein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin erblickt werden.
4.6 Zusammenfassend besteht somit keine Veranlassung, die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu beanstanden. Insoweit blieben somit die Verhältnisse seit der letzten Verfügung unverändert.
         Im Folgenden bleibt somit die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verschlechterung ausgewiesen ist, welche die Revisionsvoraussetzungen erfüllt.

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin bejahte diese Frage mit der rentenzusprechenden Verfügung im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 21. Februar 2004 und die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. F.___ vom 19. Februar 2004 (Urk. 8/60/1 und Urk. 8/60/3) und ging von einer Verschlechterung im November 2003 aus (Urk. 8/12).
         Die Beschwerdeführerin äusserte sich hiezu nicht (Urk. 1).
5.2     In der Verfügung vom 29. März 2000 hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus medizinischer Sicht sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, die angestammte Tätigkeit als Hilfsdruckerin noch im Rahmen von 21,5 Stunden auszuüben, und legte im Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 20 % fest (Urk. 8/27). In der hier als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 19. September 2000 hatte sie ausgeführt, es sei keine gesundheitliche Veränderung eingetreten; aus ärztlicher Sicht sei eine Verweisungstätigkeit weiterhin mindestens zu 50 % zumutbar (Urk. 8/24).
         Die erste dieser Verfügungen stützte sich zur Hauptsache auf das Gutachten des A.___ vom 14. Dezember 1999 (Urk. 8/34). Darin wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/34 S. 12):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom bei
- foraminaler Diskusprotrusion L4/L5 rechts
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- möglicherweise auf dem Hintergrund einer Persönlichkeitsverletzung
         Dazu führten die Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, auch für die angestammte Tätigkeit als Hilfsdruckerin. Aus psychiatrischen Gründen liege hingegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit - auch als Hilfsdruckerin - betrage 50 %. In der Haushaltführung erachteten sie die Beschwerdeführerin als nicht eingeschränkt, zumal sie Unterstützung seitens der Familienangehörigen habe (Urk. 8/34 S. 13).
         Die Ärzte der H.___ Klinik hielten im Bericht vom 5. Juni 2000 fest, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/33/2). Dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit pflichtete Hausarzt B.___ im Bericht vom 9. August 2000 bei (Urk. 8/33), worauf die Beschwerdegegnerin in der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. September 2000 auf gesundheitlich unveränderte Verhältnisse schloss (Urk. 8/34).
5.3     Dr. F.___ stellte in seiner zu Handen des Krankentaggeldversicherers erstellten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 19. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/60/3 S. 1):
- chronisch unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- leichte Fehlform, muskuläre Dysbalance
- Diskushernie L4/5 ohne Hinweise auf Wurzelkompression
- somatoforme Schmerzstörung
- myofasziales Schmerzsyndrom mit Armschmerzsyndrom rechts
- mittelschweres depressives Zustandsbild mit Somatisierungsstörung
         Dr. F.___ berichtete, die Beschwerdeführerin klage über verstärkte Lumbalschmerzen und über Schmerzen und Kraftlosigkeit im rechten Arm seit Mitte November 2003. Er erhob ein ausgeprägtes chronifiziertes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine neurologische Problematik, weshalb die Schmerzen am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung bei somatoformer Schmerzstörung erklärbar seien. Er äusserte den Verdacht auf depressive Entwicklung und veranlasste daher eine Abklärung bei Dr. E.___ (Urk. 8/60/3 S. 3-4).
         Dr. F.___ wies weiter auf die von der Beschwerdeführerin während der Abklärung geübte Selbstlimitierung, ihre unzuverlässige Leistungsbereitschaft und die mangelnde Konsistenz der Testergebnisse hin (Urk. 8/60/3 S. 3). Dennoch gelangte er zum Schluss, aus rein rheumatologischer Sicht sei sowohl die Tätigkeit als Kioskverkäuferin als auch eine andere leichte Tätigkeit zu 100 % als zumutbar (Urk. 8/60/3 S. 4). Unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der von ihm erhobenen psychisch bedingten Einschränkungen bescheinigte Dr. F.___ indes eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für sämtliche, auch leichte Tätigkeiten (Urk. 8/60/3 S. 4).
         Dr. E.___ fand im Gutachten vom 21. Februar 2004 keine Hinweise für eine Simulation im Sinne einer primären Rentenbegehrlichkeit oder eine Aggravation. Die vorgetragenen Beschwerden würden „glaubhaft“ wirken (Urk. 8/60/1 S. 3 f.). Er berichtete von einem manifesten mittelschweren depressiven Zustandsbild (Urk. 8/60/1 S. 5). Er hielt den depressiv verminderten innerpsychischen Antrieb für berufslimitierend. Die Willensanspannung zur adäquaten Krankheitsbewältigung sei indes wenigstens partiell gegeben. Unter Ausschluss von IV-fremden Faktoren (Alter, wirtschaftliche Verhältnisse, Kultur und Ethnologie, Malassimilation, psychosoziale Stressoren, sekundärer Krankheitsgewinn) veranschlagte er die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf 60-70 % (Urk. 8/60/1 S. 8 Mitte und unten und S. 9 unten und S. 10). Diese Einschätzung stimmt im Übrigen mit der bereits früher geäusserten Beurteilung des behandelnden Dr. G.___ überein, der am 31. Oktober 2003 die nämliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/31/3 lit. B).
5.4     Aus dieser Aktenlage erhellt, dass sich insbesondere der psychische Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch das A.___ erheblich verschlechtert und dadurch auch die Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf 30-40 % abgenommen hat. Die früher diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wird nun begleitet von einem mittelschweren depressiven Zustandsbild, so dass eine erhebliche Komorbidität im Sinne der neueren Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung angenommen werden muss und die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der Schmerzstörung verneint werden kann (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6).
         Auch in somatischer Hinsicht sind zu den vorbestehenden Lumbalbeschwerden nunmehr auch Schmerzen im rechten Arm getreten, doch beeinträchtigen diese die Arbeitsfähigkeit gemäss Einschätzung von Dr. F.___ nicht weiter.
         In Anbetracht der verstärkten psychischen Beschwerden hat die Beschwerdegegnerin die Revisionsvoraussetzungen somit zur Recht als erfüllt betrachtet.
5.5 Gestützt auf die Angabe von Dr. F.___ ging sie weiter davon aus, dass die Verschlechterung Mitte November 2003 eingetreten sei, da die Beschwerdeführerin seither neben den bereits vorhandenen Beschwerden auch über Schmerzen im rechten Arm geklagt habe (Urk. 8/60/3 S. 2, Urk. 8/10 S. 1-2). Dies ist nicht zu beanstanden, denn während Hausarzt B.___ am 9. August 2000 noch von einem stationären Gesundheitszustand sprach (Urk. 8/33 Ziff. 1.3), bezeichnete Dr. G.___ am 31. Oktober 2003 den Zustand als sich verschlechternd (Urk. 8/31/3 lit. C1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im November 2003 eine Verschlechterung angenommen hat, was im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb.

6.
6.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Verfügung gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ davon aus, eine Erwerbstätigkeit sei angesichts der psychischen Beschwerden nur noch zu 35 % zumutbar. In einer Verweisungstätigkeit sei die Beschwerdeführerin daher in der Lage, ein Einkommen von Fr. 13'566.70 zu erzielen, was im Vergleich zum früheren Einkommen von Fr. 30'840.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'273.30, mithin von 56 % ergebe (Urk. 8/12). Diese Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (Urk. 1 S. 6).
         Aufgrund der Aktenlage bestehen keine Anhaltspunkte, um diese Invaliditätsbemessung in Zweifel zu ziehen, so dass der angefochtene Entscheid insoweit zu bestätigen ist.
6.2     Im Haushaltbereich erhob der Abklärer eine Einschränkung von 34,6 % (Urk. 8/46 Ziff. 6.7). Angesichts des Haushaltanteils von 40 % wurde zutreffenderweise ein entsprechender Invaliditätsgrad von 13,8 % - und nicht wie verfügungsweise festgehalten von 18,8 % (vgl. Urk. 8/12 S. 2) - ermittelt (Urk. 8/46 Ziff. 6.7).
        
         Angesichts des bereits unter Erw. 3.3 dargelegten Beweiswertes des vorliegenden Haushaltabklärungsberichts kann auf diese Invaliditätsbemessung abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch hiegegen keine Einwendungen erhob.
         Der Gesamtinvaliditätsgrad ist daher mit der Beschwerdegegnerin auf 47 % festzusetzen.
6.3     Den Rentenbeginn setzte die Beschwerdegegnerin auf den 1. November 2004 fest (Urk. 8/12 S. 2), was seitens der Beschwerdeführerin unbeanstandet blieb.
         Die Beschwerdegegnerin führte hiezu aus, die Verschlechterung sei mehr als drei Jahre nach Erlass der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 19. September 2000 eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe daher zunächst das einjährige Wartejahr zu bestehen, weshalb die Rente ab 1. November 2004 zu laufen beginne (Urk. 8/12 S. 2).
6.4     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV).
6.5     Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdegegnerin, dass Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich bedeutet, während die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 105 V 159 Erw. 2a, zitiert in Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997 S. 233 f.). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Hilfsdruckerin wenigstens seit der Begutachtung durch das MRZ am 14. Dezember 1999 nur noch im Umfang von 50 % zumutbar war (Urk. 8/34 S. 14) beziehungsweise sie diese Tätigkeit seinerzeit leidensbedingt aufgeben musste (Urk. 8/75 Ziff. 3, Urk. 13), kann sich die Beschwerdegegnerin nicht darauf berufen, es sei auf den Zeitpunkt der Verschlechterung hin ein neues Wartejahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu eröffnen. Es ist insoweit vielmehr erforderlich und hinreichend, dass im Zeitpunkt der rechtsgenüglich erwiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des festzusetzenden Rentenbeginns das Wartejahr bestanden ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. Juni 2003, I 285/02, Erw. 4.3).
         Demnach ist vorliegend im Zeitpunkt der Eintritt der Verschlechterung das Wartejahr bereits bestanden. Für den Zeitpunkt der Änderung des Anspruches ist Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt zudem frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
         Die Verschlechterung ist unstreitig im November 2003 eingetreten und hat somit im Februar 2004 drei Monate angehalten. Das hier zu beurteilende Revisionsgesuch datiert vom 24. (richtig: 17.) April 2003 (Urk. 8/19, Urk. 8/71). Damit ist die zugesprochene Viertelsrente ab 1. April 2004 und nicht erst ab 1. November 2004 auszurichten.
6.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde in Bezug auf den Rentenbeginn teilweise gutzuheissen und diesen auf den 1. März 2004 festzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Die Beschwerdeführerin obsiegt bloss in geringem Umfang, mithin bezogen auf den Rentenbeginn. Da sie sich hiezu in der Beschwerde gar nicht geäussert und insoweit nichts gerügt hat und da sie in den von ihr beanstandeten Punkten vollumfänglich unterliegt, ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.
        

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juni 2005 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).