Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Schnellmann
Urteil vom 22. Februar 2007
in Sachen
C.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1961, arbeitete von 2000 bis 2002 als Betriebsmitarbeiterin in der Kabelkonfektion bei der A.___ in ___ (Urk. 44/4 S. 1 Ziff. 1.3; S. 4 Ziff. 6.3.1; Urk. 44/7 S. 1 Ziff. 1 und 6). Sie ist die Witwe eines B.___ Staatsangehörigen, mit welchem sie zwei Kinder, geboren 1980 und 1983, hatte. Ihre zweite Ehe wurde geschieden. Daraus ging ein Kind mit Jahrgang 1999 hervor (Urk. 44/4 S. 1 Ziff. 1.5, S. 2 Ziff. 3.1; Urk. 44/1 S. 3). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ wurde aus wirtschaftlichen Gründen durch die Arbeitgeberin per 31. Juli 2002 aufgelöst (Urk. 44/7 S. 4). Am 20. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 44/4 S. 6, 7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 44/9/5; Urk. 44/10; Urk. 44/13; Urk. 44/19), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 44/7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 44/8/1) ein. Mit Verfügung vom 18. Juli 2003 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 44/20).
1.2 Anlässlich des im Jahre 2003 durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle erneut verschiedene Arztberichte ein (Urk. 13/15-19), veranlasste eine Begutachtung durch das ärztliche Begutachtungsinstitut ___ (D.___, Urk. 13/14). Ferner wurde ein Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung erstellt (Urk. 13/22; Urk. 13/24). Mit Verfügung vom 6. April 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 44/42) und mit Verfügung vom 14. April 2005 wurde die bisherige ganze Rente herabgesetzt und der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2005 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 13/7). Gegen letztgenannte Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2005 Einsprache (Urk. 13/5), welche die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 abwies (Urk. 13/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Juli 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2005 (Urk. 12) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf das Gericht am 24. Oktober 2005 (Urk. 14) einen zweiten Schriftenwechsel anordnete. Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 wurde der Versicherten antragsgemäss Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben (Urk. 20). Am 1. März 2006 ging die Replik vom 28. Februar 2006 ein, in welcher an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festgehalten wurde (Urk. 22). Die IV-Stelle verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 24-25). Nachdem das Gericht bei der IV-Stelle die Akten des ersten Rentenverfahrens eingeholt hatte (Urk. 26, Urk. 38, Urk. 42, Urk. 43; Urk. 44/1-66), hielt die Versicherte in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest; eventualiter sei ein psychiatrisches oder ein neues interdisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 32; Urk. 47). Sie reichte auch einen Arztbericht nach (Urk. 35). Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 36-37). Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 wurde das Verfahren für geschlossen erklärt (Urk. 48).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.
2.1 Strittig ist vorliegend der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2005 beziehungsweise die Frage, ob die Voraussetzungen der Rentenrevision gegeben sind.
Diese Fragen beurteilen sich durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung (mithin der Verfügung vom 18. Juli 2003) mit der Situation, wie sie im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 31. Mai 2005 vorgelegen hat (vgl. BGE 130 V 71 ff. mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehener Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. November 2006, I 465/05).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das D.___-Gutachten vom 15. März 2005 davon aus, dass keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei daher ab 1. April 2003 (richtig: 1. April 2005) als zu 50 % erwerbfähig einzuschätzen (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das D.___-Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Ferner stelle die Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Voraussetzung der Rentenrevision dar, welche vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 22 S. 3 oben).
3.
3.1 Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2003 basierte auf den folgenden Arztberichten:
Im Bericht vom 1. November 2001 hielten Dr. med. E.___, Oberärztin, und pract. med. F.___, Assistenzärztin, X.___, Psychiatrische Poliklinik am Kantonsspital ___, die folgenden Diagnosen fest (Urk. 44/13 S. 4):
- geringgradige Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) bei einer Patientin in einer chronischen somato-psycho-sozialen Belastungssituation
Bei der Beschwerdeführerin stünden die vor drei Monaten akut aufgetretenen Schmerzen unklarer Aetiologie im Vordergrund, welche immer wieder zu Arbeitsunfähigkeit und Schmerzmittelkonsum geführt hätten. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer Depression oder einer anderen psychiatrischen Krankheit, höchstens eine leichte depressive Verstimmung aufgrund der langanhaltenden psychosozialen Belastung. Es erscheine sinnvoll, die ungeklärte Situation der Leber nochmals aufzugreifen, am ehesten durch den konsiliarischen Beizug eines Leberspezialisten. So oder so sei es wichtig, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten, wenn nicht anders möglich, schrittweise und mit einem begrenzten Pensum (Urk. 44/13 S. 5 f.).
3.2 Im Bericht vom 11. November 2002 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 44/9 S. 5 lit. A):
- Chronische Hepatitis C, Genotyp 1B. Leberbiopsie mit geringer Portalfibrose und kurzen fibrösen Septen.
- HBs Antigenträgerin
- Psychosoziale Belastungssituation
leichte depressive Verstimmung und geringgradige Anpassungsstörung; ubiquitäre Körperschmerzen
Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 44/9 S. 4). Dies wiederholte er auch im Bericht vom 1. Juli 2003. Die Beschwerdeführerin verbringe zum Teil den ganzen Tag im Bett und sei durch die chronische Hepatitis stark geschwächt. Die Arbeitsfähigkeit habe sich nicht verbessert (Urk. 44/19 S. 3).
3.3 Dr. med. H.___, Assistenzärztin, und PD Dr. med. I.___, Leitender Arzt, Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital ___, nannten im Bericht vom 9. Dezember 2002 beziehungsweise vom 20. November 2002 die folgenden Diagnosen (Urk. 44/10 S. 1; Urk. 44/10 S. 4):
- Chronische Hepatitis C, Genotyp 1 B
- antivirale Kombinationstherapie mit Ribavirin und pegyliertem Interferon seit 28. März 2002
- initialer virologischer response (HCV RNS unter Therapie negativ)
- HBs-Antigenträgerstatus (Erstdiagnose ca. 1996)
- Psychosoziale Belastungssituation, depressive Verstimmung
Bei der Beschwerdeführerin bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Sie sei aufgrund der Nebenwirkungen der antiviralen Kombinationstherapie, vor allem aufgrund der depressiven Verstimmung, zur Zeit nicht arbeitsfähig. Die Behandlung mit Interferon und Ribavirin werde voraussichtlich Mitte Februar 2003 beendet sein. Nach einer kurzfristigen Rehabilitation sei mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Ihrer Einschätzung nach werde die Beschwerdeführerin in einigen Monaten wieder arbeitsfähig sein (Urk. 44/10 S. 1).
4.1 Anlässlich des Revisionsverfahrens tätigte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Abklärungen:
Dr. H.___ erklärte im Bericht vom 6. August 2003, die Beschwerdeführerin am 10. März 2003 letztmals gesehen zu haben. Die antivirale Kombinationstherapie sei Mitte Februar 2003 beendet worden. Die Beschwerdeführerin habe auf die Therapie angesprochen, nach 48 Wochen sei die HCV-RNS nicht mehr nachweisbar gewesen.
Klinisch habe sich anfangs März 2003 nur eine geringgradige Verbesserung gezeigt. Die Beschwerdeführerin fühle sich weiterhin müde und abgeschlagen und beklage Schmerzen im Abdominalbereich. Anfangs März 2003 habe sicher noch keine normale Arbeitstätigkeit bestanden. Der weitere Verlauf könne durch sie nicht beurteilt werden, da sich die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten bei Problemen an ihren Hausarzt gewandt habe. Die Beschwerdeführerin habe aber im September wieder einen Termin zur Verlaufskontrolle im Spital (Urk. 13/18 S. 2).
4.2 Im Bericht vom 19. Januar 2004 wiederholte Dr. G.___ die bereits genannten Diagnosen (Urk. 13/16/2 S. 1 lit. A) und verwies hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf seinen Bericht vom 11. November 2002 (vgl. Erw. 3.2). Von denselben Diagnosen ging er auch in seinen weiteren Berichten aus, ebenso wie vom Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorliege (vgl. Urk. 44/19; Urk. 13/6).
4.3 Prof. Dr. J.___, Oberarzt, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, Universitätsspital ___, nannten im Bericht vom 4. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 13/15/2 S. 1):
- Chronische Hepatitis C, ED ca. 1996
- HCV Genotyp 1 B
- Histologie vom 13. Februar 2002. Geringe Portalfibrose
mit kurzen fibrösen Septen (ISHAK Score 2)
- Status nach antiviraler Kombinationstherapie mit
pegyliertem Interferon und Ribavirin vom 28. März 2002
bis 10. März 2003: end of treatment response
- 6 Monate nach Therapieende: relapse (HCV RNS wieder
nachweisbar)
- HBs-Antigenträger ED ca. 1996
- Psychosoziale Belastungssituation
Die Beschwerdeführerin leide seit 1996 an einer chronischen Hepatitis C, HCV Genotyp 1 B. Es sei über 48 Wochen, bis 10. März 2003, eine Kombinationstherapie mit pegyliertem Interferon und Ribavirin durchgeführt worden. 6 Monate nach Therapieende sei jedoch die HCV-RNS wieder nachweisbar gewesen. Seit September sei das Virus bei der Beschwerdeführerin wieder replikativ und es bestehe eine Viruslast mit 1,3 Mio. I. E. Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit mindestens 5 Jahren anamnestisch diffuse Schmerzsymptome am ganzen Körper, am stärksten jedoch an den Beinen. Sie sei nicht in der Lage, mehr als 50m Gehstrecke zurückzulegen, dann sei sie zu schwach beziehungsweise die Schmerzen unerträglich. Von der Beschreibung her seien die Schmerzen am ehesten muskulär. Woher sie kommen würden, lasse sich nicht eindeutig herausfinden; es sei jedoch bekannt, dass eine chronische Hepatitis C zu Gelenk- und Muskelschmerzen führen könne. Auch die chronische Müdigkeit und Abgeschlagenheit, unter welcher die Beschwerdeführerin leide, könne durchaus durch die Hepatitis C ausgelöst sein. Es würden weiterhin Schüttelfrost und Appetitmangel bestehen. Aufgrund der Schwäche sei die Beschwerdeführerin im Dezember sogar hospitalisiert gewesen. Aus hepatologischer Sicht seien etwa 50 % der Beschwerden mit der chronischen Hepatitis in Zusammenhang zu bringen. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer Anpassungsstörung mit reaktiven Episoden; die Frage inwieweit diese Symptomatik die Arbeitsfähigkeit beeinflusse, sei jedoch durch einen Psychiater zu beurteilen (Urk. 13/15/2 S. 1 lit. A).
Von Beginn der Therapie an, das heisst ab 28. März 2002 bis ca. Februar 2003, habe sicherlich eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Daraufhin hätten sie die Beschwerdeführerin nur noch einmal, im September 2003, gesehen, sodass der bisherige Verlauf nicht beschrieben werden könne. Zur Zeit bestehe anamnestisch eine 100%ige Arbeitunfähigkeit. Es sei dabei schwierig zu beurteilen, welcher Anteil davon die bestehende Polyarthritis mit diffusem Schmerzsyndrom und wieviel die psychiatrische Komponente ausmache (Urk. 13/15/2 S. 2 lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei nach erneuter Beurteilung weiterhin als stationär zu beurteilen. Es sei keine wesentliche Besserung des Allgemeinzustandes eingetreten. Aus hepatologischer Sicht sei aber auch keine wesentliche Verschlechterung festzustellen (klinisch und labortechnisch). Anamnestisch würden weiterhin Fieberattacken (bis 38,5° täglich über wenige Stunden) bestehen (Urk. 13/5/2 S. 2 lit. C).
4.4 Im Bericht vom 2. August 2004 nannten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, Neurologische Klink und Poliklinik, Universitätsspital ___, nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 9. Juli 2004 die folgenden Diagnosen (Urk. 44/52 S. 6):
- Generalisiertes myalgiformes Schmerzsyndrom der Arme und Beine unklarer Aetiologie
- mit belastungsabhängiger Zunahme und diffusen Druckdolenzen
- DD im Rahmen einer Kryoglobulinämie bei Hepatitis C, chronic fatigue Syndrom, Somatisierungsstörung
- Kopfschmerzen
- am ehesten Spannungstypkopfschmerzen, DD zervikozephales Syndrom, analgetikainduziert
- Anamnestisch Fieberattacken, assoziiert an das generalisierte Schmerzsyndrom
- CRP und BSG normal, Malariadiagnostik negativ
- Exzessive Tagesmüdigkeit unklarer Aetiologie (Epworth-Sleepiness-Score 12/24 Punkten)
- DD chronic fatigue Syndrom, im Rahmen einer Depression, medikamentös
- Chronische Hepatitis C
- leicht erhöhte Transaminasen
- Kryoglobulinämie Typ III
- Laborchemisch Gammopathie Typ lgG (Immun-Elektrophorese)
Die Aetiologie des generalisierten, myalgiformen Schmerzsyndroms, der chronifizierten Kopfschmerzen, der an die Schmerzsymptomatik assoziierten Fieberattacken und der exzessiven Tagesmüdigkeit bleibe vorerst unklar. Am ehesten müsse eine multifaktoriell bedingte Genese der verschiedenen Symptome angenommen werden (Urk. 44/52 S. 8).
4.5 In dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten des D.___ vom 14. März 2005 stellten die begutachtenden Ärzte folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkende Diagnosen (Urk. 13/14 S. 15):
- Chronische Hepatitis (ICD-10: E18.2)
- Erstdiagnose 1996
- HCV-Genotyp 1 B-Histologie 13. Februar 2002: geringe Portalfibrose mit fibrösen Septen (ISH AK Score II)
- Status nach antiviraler Kombinationstherapie mit pegyliertem Interferon und Ribavirin vom 28. März 2002 bis 10. März 2003
- 6 Monate nach Therapieende wieder HCV-RNS nachweisbar
- HBS-Antigenträger, Erstdiagnose 1996
- Chronisches, unspezifisches, nicht weiter klassifizierbares Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9)
- DD: wahrscheinlich multifaktoriell
- Schmerzgeneralisierung bei chronischer Schmerzverarbeitungsstörung
- im Rahmen der chronischen Hepatitis
- generalisierte Tendomyopathie
- Thorakalbetontes Panvertebralsyndrom (ICD-10: M54.8) bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance und Insuffizienz betont vom Beckengürteltyp
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter keine (Urk. 13/14 S. 15).
Bei der Beschwerdeführerin könne ein chronisches, unspezifisches Schmerzsyndrom festgestellt werden. Es gäbe weder Hinweise für eine spezifische rheumatologisch-entzündliche Grunderkrankung noch eine anderweitige entzündliche Manifestation aus dem Formenkreis der Kollagenosen. Es seien keine Synovitiden im Sinne einer Begleiterscheinung der aktiven Hepatitis C festzustellen. Es gäbe keine Laborhinweise für eine Polymyalgia rheumatica. Differentialdiagnostisch im Vordergrund stehe das unspezifische, multilokuläre Schmerzsyndrom im Sinne einer generalisierten Tendopathie. Ein gewisser Anteil als Assoziierung der Hepatitis sei denkbar. Im Weiteren bestehe ein thorakalbetontes Panvertebralsyndrom bei Fehlform, Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance und Insuffizienz, betont vom Beckengürteltyp. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit; körperlich leichte Tätigkeiten - wie die zuletzt durchgeführte - seien ihr jedoch weiterhin medizinisch-theoretisch zu mindestens 50 % zumutbar (Urk. 13/14 S. 16 oben).
Aus internistischer Sicht stehe bei der Beschwerdeführerin die objektivierte Hepatitis C im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe die einjährige, kombinierte antivirale Therapie teilweise schlecht ertragen. Bezüglich Müdigkeit habe sich danach eine Besserung eingestellt, sie sei aber noch immer feststellbar. Die Therapie sei mit nach einem halben Jahr nach Therapieende wieder nachweisbaren HCV-RNS nicht anhaltend erfolgreich. Die Transaminasen und Leberwerte seien derzeit im Normbereich. Dass ein gewisser Anteil der Müdigkeit der Hepatitis C zuzuordnen sei, sei nachvollziehbar; dieser sei im Bereich von 30 % bis maximal 50 % anzusiedeln (Urk. 13/14 S. 16 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht könne keine Diagnose im engeren Sinne gestellt werden, insbesondere liege keine relevante affektive Störung im Sinne einer Depression vor. Beschreibend könne eine Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei jedenfalls nicht eingeschränkt (Urk. 13/14 S. 16).
Anlässlich der Untersuchungen habe sich eine Beschwerdeführerin mit einer ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, die teilweise mit einem organischen Beschwerdekern zu begründen, andererseits auch deutlich überlagert sei, präsentiert. Die Einschränkungen würden aus internistischer und rheumatologischer Sicht die gleiche Grundproblematik betreffen. Der Beschwerdeführerin seien medizinisch-theoretisch körperlich leichte Tätigkeiten - wie die zuletzt ausgeführte in der Kabelkonfektion - zu mindestens 50 %, die Leistungseinschränkung bereits einbezogen, zuzumuten (Urk. 13/14 S. 16 unten).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten könne davon ausgegangen werden, dass die erwähnte, mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2002 anzunehmen sei. Während der Zeit von April 2002 bis März 2003, also während der antiviralen Therapie mit Interferon und Rivavirin, könne eine intermittierend volle Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden. Danach sei diese bis zum heutigen Zeitpunkt und auch auf Weiteres auf 50 % zu schätzen (Urk. 13/14 S. 16 f.).
Hinsichtlich der früheren ärztlichen Beurteilungen äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass ihre Befunde mit den früheren ärztlichen Befunden übereinstimmen würden. Eine rheumatologische Untersuchung sei bisher nicht durchgeführt worden. Aus rheumatologischer Sicht könne die ausführliche neurologische Untersuchung vom Juli 2004 bestätigt werden; es sei dort von der multifaktoriell bedingten Genese der verschiedenen Symptome gesprochen worden. In der hepatologischen Sprechstunde sei erwähnt worden, dass höchstens 50 % der chronischen Beschwerden mit der Hepatitis C in Zusammenhang zu bringen sei. Dieser Beurteilung würden sie sich aus internistischer Sicht anschliessen, unter Berücksichtigung der erwähnten maximal 30-50%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die im Zweifelsfall der Hepatitis C zugeordnet werden könne.
Der Hausarzt gehe seit Längerem von einer umfassenden Arbeitsunfähigkeit aus. Sie würden mit ihm dahingehend übereinstimmen, dass die Beschwerdeführerin bei der sich präsentierenden subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne, was jedoch nur partiell auch medizinisch begründbar sei. Es würden vielmehr auch IV-fremde Gründe vorliegen, worauf die ausserordentliche allgemeine Untätigkeit der Beschwerdeführerin hinweise (Urk. 13/17 S. 17 unten).
Zusammenfassend könne bei der Beschwerdeführerin ab Februar 2002 eine 50%ige Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätigt werden. Von April 2002 bis März 2003 habe intermittierend, während der Interferontherapie, eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach wie vor seien ihr medizinisch-theoretisch körperlich leichte Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeführte, zu mindestens 50 %, die Leistungseinschränkung bereits einbezogen, zumutbar. Im Haushalt bestehe, ebenfalls rein medizinisch-theoretisch, maximal eine 30%ige Einschränkung (Urk. 13/14 S. 18 Mitte).
Prognostisch sei die Situation dahingehend ungünstig, da die Beschwerdeführerin eine subjektive Verschlechterung des Zustandes für sich geltend mache, während objektivierbar nach Abschluss der Interferontherapie eine Verbesserung des objektiven Gesundheitszustandes festzustellen sei (Urk. 13/14 S. 18 unten).
5.
5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
5.2 Es ist nunmehr die Frage zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen einer Revision erfüllt sind oder nicht.
Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung unter anderem eine geringgradige Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion vorgelegen hat. Die Fachärzte konkretisierten diese Diagnose jedoch dahingehend, dass aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Depression oder einer anderen psychischen Krankheit bestehen würden; vielmehr liege höchstens eine leichte depressive Verstimmung aufgrund der langanhaltenden psychosozialen Belastung vor. Sie hielten es ferner für wichtig, Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten (vgl. Erw. 3.1 vorstehend). Ferner wurde zum damaligen Zeitpunkt von den Ärzten der hepatologischen Abteilung des Universitätsspitals ___ eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1 B, und eine psychosoziale Belastungssituation diagnostiziert (vgl. Erw. 3.3 vorstehend).
Ausgehend von diesen Diagnosen wurde bei der Beschwerdeführerin zur Bekämpfung der chronischen Hepatitis C - von Februar/März 2002 bis Mitte März 2003 - eine antivirale Kombinationstherapie durchgeführt. Die Rentenverfügung vom 18. Juli 2003, mit welcher eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2003 zugesprochen wurde (Urk. 44/20), basierte auf den ärztlichen Berichten zur Zeit dieser Therapie, wie aus dem Feststellungsblatt vom 12. Februar 2003 (Urk. 44/16) hervorgeht. Insbesondere wurde davon ausgegangen, gemäss dem Bericht der Ärzte des N.___ vom 9. Dezember 2002 könne nach Abschluss der Therapie im Februar 2003 nach kurzfristiger Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit wieder verbessert werden, und es wurde eine Revision bereits per 1. Juni 2003 in Aussicht genommen (Urk. 44/16 S. 2).
5.3 Diese Revision wurde im Juni/Juli 2003 eingeleitet (Urk. 13/18-19, Urk. 13/30) und führte nebst weiteren Abklärungen zum D.___-Gutachten vom 14. März 2005, welches die Grundlage der Verfügung vom 14. April 2005 und des Einspracheentscheides vom 31. Mai 2005 bildete.
Im D.___-Gutachten wurde festgehalten, es habe seit Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, während der Therapiephase von April 2002 bis März 2003 eine solche von 100 % und anschliessend wieder eine solche von 50 % bestanden, wobei dafür nicht Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht, sondern solche aus internistischer und rheumatologischer Sicht als ursächlich erachtet wurden (vorstehend Erw. 4.5).
5.4 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin insofern nicht gefolgt werden, als sie die Herabsetzung des Rentenanspruchs mit einer Verbesserung in psychischer Hinsicht begründete. Denn bereits die Fachärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals ___ hatten in ihrem Bericht vom 1. November 2001 - der bezüglich der psychiatrischen Problematik die Grundlage der ursprünglichen Verfügung bildete - festgehalten, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer Depression oder einer anderen psychiatrischen Krankheit bestünden (vgl. Erw. 3.1 und 4.2 vorstehend).
Hingegen ist offenkundig, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche die Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente gebildet hatte, nur für eine begrenzte Zeit, zur Hauptsache der Dauer der durchgeführten Therapie entsprechend, bestanden hat. Wohl erfüllte die Therapie die in sie gesetzten Erwartungen nicht vollumfänglich, indem im September 2003 der Virus wiederum auftrat (vgl. Erw. 4.3 vorstehend). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit jedoch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Beurteilung im D.___-Gutachten unzutreffend sein könnte, dass nämlich nach erfolgter Therapie (und der erneuten Verschlechterung im September 2003) die Arbeitsunfähigkeit wieder im selben Ausmass bestand wie vor der Therapie, also im Umfang von 50 % in der angestammten Tätigkeit. Dies ist insbesondere auch vereinbar mit der medizinischen Beurteilung im Februar 2004, dass der Verlauf sowohl vor als auch nach der antiviralen Behandlung stationär gewesen sei und aus hepatologischer Sicht keine wesentliche Besserung des Allgemeinzustandes eingetreten, aber auch keine wesentliche Verschlechterung festzustellen sei (vgl. Erw. 4.3 vorstehend).
5.5 Somit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass während der durchgeführten Therapie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, nach deren Abschluss und jedenfalls ab Februar 2004 nur noch eine solche von 50 % bestanden hat.
Demnach ist auch für den Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung (April 2005) und des angefochtenen Entscheids (Mai 2005) von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % auszugehen.
5.6 Dies führt zum Schluss, dass zwischen den zwei massgeblichen Vergleichszeitpunkten eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, so dass die Revisionsvoraussetzungen erfüllt sind.
Nachdem sich die festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die angestammte Tätigkeit bezieht, ist die Invalidität anhand eines Prozentvergleichs zu ermitteln, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert.
Somit ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Mit Honorarnote vom 6. Februar 2007 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 13.08 Stunden und Barauslagen von Fr. 159.65 geltend (Urk. 50). Sie ist daher beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'990.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2'990.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).