IV.2005.00767
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
V.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. V.___, geboren 1956, war vom 1. Januar 2000 bis 31. Juli 2004 bei der Firma Z.__ AG als Produktionsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/21). Am 16. Januar 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Übergewicht, hohen Blutdruck, Knieschmerzen sowie Gallenstein-Anfälle erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 7/23). Die IV-Stelle erkundigte sich bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/21), liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 7/20) und holte Berichte vom Hausarzt der Versicherten, A.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 24. Januar 2005 unter Beilage der Berichte der Klinik U.___ vom 1. Juni und 1. Juli 2004, des Spitals V.___ vom 14. Mai 2004 und des Instituts W.___ vom 12. März 2004, je an A.___, sowie des Berichtes des Spitals X.___, an B.___ vom 24. Juni 1998 [Urk. 7/11]), von der Klinik U.___ (Bericht vom 31. Januar 2005 unter Beilage der Berichte vom 1. und 23. Juni sowie vom 1. Juli 2004 [Urk. 7/10]) sowie vom Spital V.___ (Bericht vom 16. Februar 2005 [Urk. 7/9]) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 7/8 Seiten 2 und 3]) holte sie bei der Arbeitgeberin der Versicherten weitere Auskünfte ein (Urk. 7/19). Nach nochmaliger Einholung einer Stellungnahme des RAD (Urk. 7/8 Seite 3) wies sie unter Hinweis darauf, dass gemäss ihren Abklärungen keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung vorliege, das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 15. März 2005 ab (Urk. 7/7). Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig mit Eingabe vom 2. Mai 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 15. März 2005 aufzuheben und ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/5). Die IV-Stelle setzte daraufhin der Y.___, der Pensionskasse der Versicherten, Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 7/4). In der Folge wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 1. Juni 2005 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig mit Eingabe vom 1. Juli 2005 Beschwerde erheben und beantragen, es seien der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 sowie die Verfügung vom 15. März 2005 aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen (seit 1. Januar 2004 : oder psychischen) Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der medizinische Sachverhalt setze sich aus verschiedensten Faktoren zusammen. Einer davon betreffe die Adipositas per magna, welche invaliditätsfremd sei. Nach weiteren Abklärungen und in Rücksprache mit dem RAD stehe sodann fest, dass auch eine eigenständige psychiatrische Störung im Sinne einer fachärztlichen und behandlungswürdigen Depression nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit ausgeführt habe. Es sei daher nicht einleuchtend, dass anhaltend eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliege. Zudem habe er bestätigt, dass die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Eine Einschränkung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht plausibel. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die bisherige Tätigkeit weiterhin auszuüben (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Adipositas sei Folge einer gesundheitlichen Störung, nämlich einer Hypophysenoperation und einer hormonellen Insuffizienz im Jahre 1991. Die Adipositas sei damit keineswegs invaliditätsfremd. Bei ihrer bisherigen Tätigkeit, welche sie - entgegen der Auffassung des RAD - nach Eintritt des Gesundheitsschadens nicht wieder aufgenommen habe, handle es sich sodann nicht um eine leichte, angepasste Tätigkeit. Dies bestätige auch A.___, welcher im Bericht vom 24. Januar 2005 ausführe, vorgeneigtes und länger dauerndes Sitzen seien nur noch selten, das heisse bis circa eine halbe Stunde pro Tag, möglich. Die Beschwerdeführerin sei deshalb seit dem 1. März 2004 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 Seite 4).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht des Spitals X.___, an B.___ vom 24. Juni 1998 werden eine grosse, nach kranial luxierte, zum grossen Teil verkalkte, alte medio-laterale Diskushernie L4/L5 rechts sowie eine ausgeprägte Osteochondrose L4/L5 erhoben. Weiter wird festgehalten, dass bei diesem Befund eine Irritation der 4. und 5. rechten lumbalen Wurzel vorliegen dürfte (Beilage zu Urk. 7/11).
3.1.2 Im Bericht des W.___ an A.___ vom 12. März 2004 wird festgehalten, dass sich bei Status nach Diskushernie auf Höhe L4/L5 rechtsseitig im Jahre 1994 jetzt eine hochgradige Osteochondrose auf Höhe L4/L5 mit breitbasig rechtsseitig betonter Diskusprotrusion zeige. Eine diskrete rechtsseitige mediolaterale Diskushernie als Restbefund sei noch feststellbar; hier dürfte die Nervenwurzel von L5 rechts irritiert werden. Es bestehe eine mittelgradige Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule. Eine lumbosakrale Diskushernie sei nicht nachgewiesen (Beilage zu Urk. 7/11).
3.1.3 Im Bericht der Klinik U.___ an A.___ vom 1. Juni 2004 werden ein lumboradikuläres Syndrom L5 rechts mit chronischem lumbospondylogenen Syndrom, eine Adipositas per magna bei Status nach Hypophysenoperation und hormoneller Insuffizienz 1991 sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Klinisch-neurologisch bestehe der Verdacht auf ein sensibles L5-Reizsyndrom rechts ohne motorische Ausfälle. Der Verdacht auf eine zusätzliche S1-Komponente habe elektrophysiologisch nicht erhärtet werden können (Urk. 7/11).
Im Bericht der Klinik U.___ an A.___ vom 1. Juli 2004 wird ausgeführt, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nach einer Infiltration der Wurzelgelenke L5/S1 resp. der Wurzel L5 während zwei Tagen eine deutliche Besserung aufgetreten sei, die Wirkung anschliessend jedoch wieder nachgelassen habe. Dies weise darauf hin, dass das Hauptproblem der Beschwerdeführerin ein sensibles Reizsyndrom L5 sei (Beilage zu Urk. 7/11).
3.1.4 C.___ vom Spital V.___ stellt in seinem Bericht an A.___ vom 14. Mai 2004 die Diagnose einer morbiden Adipositas bei aktuell Gewicht 125 Kilogramm, Grösse 166 Zentimeter und Bodymassindex (BMI) 45,4 kg/m2. Anlässlich der "Sprechstunde Bariatrische Chirurgie" vom 13. Mai 2004 habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit nunmehr 15 Jahren immer wieder Diäten durchgemacht zu haben, die jedoch nur jeweils kurzen Erfolg gebracht hätten. Im täglichen Leben sei sie durch das extreme Übergewicht stark beeinträchtigt und wünsche aufgrund starker Rückenschmerzen nun rasch eine Gewichtsreduktion. Die Möglichkeit einer laparoskopischen Magenbypassoperation sei ihr eingehend erörtert worden. Es seien jetzt die notwendigen präoperativen Abklärungen durchzuführen (Beilage zu Urk. 7/11).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2005 teilt C.___ mit, dass zur IV-Beantragung und Arbeitsfähigkeit aktuell keine Aussage getroffen werden könne. Vom damaligen Zeitpunkt (bariatrische Sprechstunde vom 13. Mai 2004) und Standpunkt her wäre jedoch eine Magenbypassoperation zur Verringerung der morbiden Adipositas und somit zur Verringerung der Co-Mobilitäten sicherlich förderlich für eine weitere Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/9).
3.1.5 A.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2005 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" ein chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 rechts bei Diskushernie L4/L5, bestehend seit 1994, eine Adipositas per magna bei Status nach Hypophysenoperation mit hormoneller Insuffizienz im Jahre 1991 sowie eine reaktive Depression, bestehend seit circa 2004, und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine arterielle Hypertonie, bestehend seit circa 1995. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Fabrikarbeiterin sei sie seit dem 2. März 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr eine Erwerbstätigkeit seit Januar 2005 während 8 bis 12 Stunden pro Woche zumutbar (Beiblatt zu Urk. 7/11). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Er empfehle die Einnahme von Analgetika sowie Physiotherapie. Die Abklärung einer Magenbypassoperation sei im Gange (Urk. 7/11).
3.2
3.2.1 Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Ärzte steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an einer Adipositas per magna bei Status nach Hypophysenoperation und hormoneller Insuffizienz 1991 sowie einem lumboradikulären Syndrom L5 rechts mit chronischem lumbospondylogenem Syndrom leidet. A.___ weist überdies auf eine reaktive Depression hin.
3.2.2 Zur Frage der bisherigen resp. aktuellen Arbeitsunfähigkeit hat sich einzig A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2005 geäussert. Er hat diesen indessen sowohl hinsichtlich der Krankheitsgeschichte (Anamnese) als auch hinsichtlich der Befunde sehr knapp gefasst und seine Schlussfolgerungen nicht begründet. Insbesondere hat er auch nicht - begründet - dargetan, in welchem Ausmass sich die gestellten Diagnosen im Einzelnen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Aufgrund seiner Ausführungen steht nur (aber immerhin) fest, dass er sowohl dem lumboradikulären Syndrom mit chronischem lumbospondylogenem Syndrom als auch der Adipositas per magna und der reaktiven Depression Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimisst.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Adipositas sowie die reaktive Depression bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 2). Sie stützt sich diesbezüglich auf die Stellungnahmen des RAD vom 8. und 15. März 2005 (Urk. 7/8 Seiten 2 und 3), welcher seine dahingehende Meinung indessen - ebenfalls - nicht begründet hat.
3.3
3.3.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin resp. des RAD, lässt sich die vorliegend zu beurteilende Frage, ob im Falle der Beschwerdeführerin die Adipositas als invalidisierend zu betrachten ist (vgl. Erwägung 1.1), nicht ohne weiteres verneinen.
So wurde im genannten Bericht der Klinik U.___ vom 1. Juni 2004 ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nach einem Hypophyseneingriff im Jahre 1991 um dreissig Kilogramm zugenommen und leide seither unter lumbalen Störungen. 1994 sei eine Diskushernie mit Beeinträchtigung der Wurzel L5 rechts diagnostiziert worden. Die Beschwerden seien innerhalb von Monaten langsam abgeklungen. Seit 6 Monaten leide sie nun zunehmend wiederum unter denselben Beschwerden ("belastungsabhängig nach 5 Minuten auftretend mit Kribbelparästhesien entlang des lateralen Ober- und Unterschenkels, bei längerer Belastung schmerzhaft in die rechte Grosszehe ausstrahlend. Bei längerem Gehen Gefühl von Kraftlosigkeit im rechten Fuss. Auftreten auch im Liegen in Rückenlage sowie eher in Inklination, weniger in Reklination" [Beilage zu Urk. 7/11]).
Im Bericht der Klinik U.___ vom 1. Juli 2004 wurde sodann bemerkt, dass die Adipositas eine relative Kontraindikation für einen allfälligen Eingriff bei radiologisch nachgewiesener Diskushernie sei (Beilage zu Urk. 7/11).
Diese Feststellungen lassen doch darauf schliessen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin im Bereich des Rückens sowie des rechten Beines zumindest teilweise mit der Adipositas in Zusammenhang stehen.
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin als leichte und angepasste Arbeit betrachtet werden könne und ihr aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/7, Urk. 2). Sie stützt sich diesbezüglich - ebenfalls - auf die Stellungnahme des RAD vom 15. März 2005 (Urk. 7/8 Seite 3).
Gemäss den Angaben ihrer Arbeitgeberin war die Beschwerdeführerin bei ihr als Produktionsmitarbeiterin tätig. Zu ihrer Tätigkeit habe das Herstellen von Baugruppen für Stents und Ballonkatheter (Prüfung der Oberfläche und des Rohmaterials, Herstellen des Innenschaftes mit Marker: Montage, Crimpen, Rundhämmern, Prüfung der Endprodukte) gehört. Die Arbeiten seien oft sitzend, manchmal aber auch stehend oder gehend auszuführen gewesen (Urk. 7/19).
Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Körpergrösse von 166 Zentimetern im Mai 2004 125 Kilogramm (Beilage zu Urk. 7/11) und im Januar 2005 sogar 128 Kilogramm wog (Urk. 7/11). Angesichts dieses massiven Übergewichts und der laut ärztlicher Feststellung damit zumindest teilweise in Zusammenhang stehenden Beschwerden im Bereich des Rückens sowie des rechten Beines erscheint eine erhebliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit durchaus wahrscheinlich. Mit Blick auf die Rückenbeschwerden leuchtet jedenfalls ohne weiteres ein, dass sie nicht mehr in der Lage ist, über eine längere Zeit hinweg mit gebeugtem Rücken am Montagemikroskop zu arbeiten.
3.3.3 Der Auffassung des RAD, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist, könnte demnach nur gefolgt werden, wenn anzunehmen wäre, dass ihr eine Gewichtsreduktion möglich und zumutbar wäre und hievon positive Auswirkungen auch auf die mit der Adipositas im Zusammenhang stehenden Beschwerden zu erwarten wären (vgl. Erwägung 1.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 19. Juli 2001 in Sachen T., I 70/01, Erwägung 3c).
Wie erwähnt, hat C.___ vom Spital V.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2005 ausgeführt, dass eine Magenbypassoperation zur Verringerung der morbiden Adipositas und somit zur Verringerung der Co-Mobilitäten sicherlich förderlich für eine weitere Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin wäre (Beilage zu Urk. 7/11).
Gemäss ihren Angaben hat sich die Beschwerdeführerin nun offenbar am 27. Mai 2005, also kurz vor Erlass des Einspracheentscheides (1. Juni 2005 [Urk. 2]), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 129 V 4 Erwägung 1.2, mit Hinweis), im Spital V.___ einer Gallenstein- und einer Magenbypassoperation unterzogen (Urk. 1 Seite 5).
Es fehlen jedoch ärztliche Angaben darüber, ob damit bei der langjährigen massiven und offenbar progredienten Adipositas der Beschwerdeführerin eine derart weitgehende Gewichtsreduktion erreicht werden kann, dass die daraus sowie aus bereits bestehenden Folgeschäden resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist wesentlich beeinflusst werden kann.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als ergänzungsbedürftig.
3.4
3.4.1 Wie dargelegt, erhebt A.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2005 überdies eine reaktive Depression (seit ca. 2004), wobei er offenbar auch dieser Diagnose Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst (Urk. 7/11).
3.4.2 Dazu ist zu bemerken, dass A.___ als Facharzt für Innere Medizin nicht berufen ist, eine eigentliche psychiatrische Diagnose zu stellen. Die Eignung, ein psychisches Leiden in seinen Grundzügen zu erkennen und die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, ist ihm jedoch nicht von vornherein abzusprechen.
A.___ beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin über eine depressive Grundstimmung klage und psychisch nur beschränkt belastbar sei. Die übrigen psychischen Funktionen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit) bezeichnet er indessen ausdrücklich als intakt, und eine Behandlung mit Psychopharmaka und/oder eine psychiatrische Abklärung hält er offensichtlich nicht für erforderlich (Urk. 7/11, Beiblatt zu Urk. 7/11).
Bei dieser Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, dass bei der Beschwerdeführerin ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 1.1) besteht oder bestehen könnte. Solches wird denn ihrerseits auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Diesbezüglich erübrigen sich demnach, unter den gegebenen Umständen, weitere Abklärungen.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht erlauben. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese beim V.___ einen Operationsbericht und beim Hausarzt der Beschwerdeführerin, A.___, einen Verlaufsbericht einhole. Danach hat sie ein ärztliches Gutachten einzuholen. Der Gutachter soll sich in Auseinandersetzung mit den bisherigen Arztberichten darüber aussprechen, ob die Fettleibigkeit der Beschwerdeführerin körperliche Schäden bewirkt hat oder Folge von solchen Schäden ist sowie ob, seit wann und in welchem Ausmass sich die Fettleibigkeit der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Weiteren soll er sich darüber äussern, welche weiteren Gesundheitsschäden bestehen, ob, seit wann und in welchem Ausmass diese Gesundheitsschäden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen sowie ob und inwieweit diese durch die am 27. Mai 2005 durchgeführte Magenbypassoperation resp. eine allfällige daraus resultierende Gewichtsreduktion beeinflusst werden konnten. Sodann soll er angeben, ob eine (weitere) Gewichtsreduktion medizinisch zumutbar erscheint und die Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist beeinflussen könnte. Schliesslich soll er sich darüber aussprechen, für welche Tätigkeiten, in welchem Ausmass und seit wann die Beschwerdeführerin mit und ohne (weitere) Gewichtsreduktion noch arbeitsfähig ist. Nach diesen Aktenergänzungen hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Y.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).