IV.2005.00768
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 26. Oktober 2006
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die aus Z. stammende K.___, geboren 1966, leidet seit ihrer Kindheit an Poliomyelitis. Im Dezember 1996 reiste sie zusammen mit ihrem Schweizer Ehemann und der gemeinsamen Tochter (geb. 25. Juli 1996) in die Schweiz ein. Vom 1. Mai 1999 bis 6. April 2000 arbeitete sie zu 100 % bei der Firma A.___ in B.___ in der Kabelkonfektion (vgl. Urk. 19/51). Danach ging sie während mehr als vier Jahren keiner Arbeit nach, bis sie per 1. Dezember 2004 eine Teilzeitanstellung (50 %) bei der Firma C.___ (Kabelkonfektion) antrat (vgl. Urk. 19/51 und Urk. 19/27).
Am 28. Februar 2002 meldete sie sich unter Hinweis auf die Residuen der Polyomyelitis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/51). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische Abklärungen (Urk. 19/11-15), holte den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 4. April 2002 (Urk. 19/64) sowie zwei Abklärungen im Haushalt (Urk. 19/27 und Urk. 9/59) ein und veranlasste einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 19/18). Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 lehnte sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ab (Urk. 19/9). Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 19/7). Dabei qualifizierte sie die Versicherte als Teilerwerbstätige mit einem Arbeitspensum von 60 %. Unter Annahme einer Beeinträchtigung in der Erwerbstätigkeit von 25 % (bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 %) und einer leidensbedingten Einschränkung im Haushalt von 7,7 % ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 19/7). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 19/5) wies sie mit Entscheid vom 31. Mai 2005 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, mit Eingabe vom 1. Juli 2005 Beschwerde. Sie machte geltend, sie sei als voll Erwerbstätige zu qualifizieren, und beantragte die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. September 2005 geschlossen (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1-3): Die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen und in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG und seit 1. Januar 2004 Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis IVV seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG). Darauf wird verwiesen.
2. Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten in erster Linie, ob die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 %, wie von der Verwaltung angenommen, oder aber - so die Beschwerdeführerin - vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachginge. Träfe Letzteres zu, wäre die Invalidität nicht nach der gemischten, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.
3.
3.1.
3.1.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3.2
3.2.1 Die heute 40-jährige ausschliesslich spanischsprechende Beschwerdeführerin verfügt über einen Gymnasiumsabschluss und ein Studium für kaufmännische Tätigkeiten (Abschluss 1993). Sie lebte von Juli 1993 bis Mai 1995 in Y.___, wo sie keine Anstellung fand, jedoch die Buchhaltung des Restaurants ihres Ehemannes führte. Von Mai 1995 bis Dezember 1996 kehrte sie nach Z.___ zurück und arbeitete dort bis zur Geburt ihrer Tochter im Juli 1996 halbtags als kaufmännische Angestellte. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Dezember 1996 ging sie vom Mai 1999 bis April 2000 einer vollzeitlichen und seit Dezember 2004 einer teilzeitlichen (50 %) Erwerbstätigkeit nach (vgl. Urk. 19/54 und Urk. 19/27 S. 2).
Demnach hat die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Kindes nie voll gearbeitet, obwohl ihr dies trotz ihrer Gehbehinderung - zumindest in der Vergangenheit - in ihrem erlernten kaufmännischen Beruf oder einer andern sitzenden Tätigkeit unbestrittenermassen zumutbar gewesen wäre. Die Annahme, dass sie nach der Geburt ihres Kindes längerfristig weiterhin höchstens teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre, ist daher nahe liegend. Einzig der Umstand, dass sie danach während eines Jahres bei der Firma A.___ einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, könnte daher ihre Qualifizierung als Teilzeitbeschäftigte im Gesundheitsfall in Frage stellen. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen.
3.2.2 Aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Kündigung dieser Stelle damit begründete, dass sie sich um die Erziehung ihrer Tochter kümmern müsse (Urk. 19/64). Die Beschwerdeführerin macht nun nachträglich geltend, die Anstellung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben. Sie sei bei ihrer Vollzeitstelle relativ rasch an ihre gesundheitlichen Grenzen gekommen und habe sich daher darum bemüht, das Arbeitspensum auf 50 % zu reduzieren. Da die Arbeitgeberin aber eine Pensenreduktion nicht akzeptiert habe, habe sie das Arbeitsverhältnis per 6. April 2000 aufgelöst. Sie habe die Kündigung nur deshalb mit Betreuungspflichten begründet, um ihre sowieso schon minimen Chancen auf eine neue Stelle nicht noch zusätzlich zu erschweren. Die gesundheitlichen Gründe wären im Arbeitszeugnis, bei einer Referenz und auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung erwähnt worden. Damit hätte sie sich die Chance auf eine neue Stelle verbaut (Urk. 1 S. 4 ff.).
Diese nachträgliche Sachdarstellung wird indes durch keine aus der Zeit unmittelbar vor oder nach der Kündigung stammenden Beweismittel bestätigt. Es liegen dafür auch keine Indizien vor. So fehlen etwa Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin während der Anstellung bei der A.___ wegen zunehmender gesundheitlicher Beschwerden in ärztliche Behandlung begeben hätte. Dazu befragt, zu welchem Zeitpunkt er von der Versicherten aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit beeinflussten, konsultiert worden sei, führte der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ im Bericht vom 31. Dezember 2004 (Urk. 19/11) als ersten Termin den Monat Juli 2001 an - dies obwohl er die Beschwerdeführerin bereits seit Februar 1999 betreut (vgl. Urk. 19/2 S. 2). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin selber erst rund ein Jahr nach ihrer Kündigung, im März 2001, erstmals gegenüber dem Arbeitsamt gesundheitliche Gründe für ihre auf 50 % reduzierte Vermittlungsfähigkeit angab (Urk. 19/59).
Es entsteht der Eindruck, dass die nachträgliche Berufung auf gesundheitliche Gründe für die Aufgabe der Vollzeitstelle bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst wurden. Deshalb kommt den entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Ärzten beziehungsweise bei der Haushaltsabklärung kein Beweiswert zu.
3.2.3 Auch die Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, vermögen nicht zu belegen, dass die Aufgabe der Vollzeitstelle ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. So wollte sich Dr. D.___, welcher der Beschwerdeführerin nach ihrer Angabe bei der Haushaltsabklärung am 28. Januar 2005 während der 100%igen Anstellung bei der A.___ angeblich eine Pause nahe gelegt hatte (Urk. 19/27 S. S. 2), in seinem Bericht vom 15. April 2002 zur Arbeitsfähigkeit nicht endgültig festlegen, und er gab an, es sei Sache der Spezialisten, diese zu beurteilen (Urk. 19/15). Ebenso vage fiel seine aktuelle Stellungnahme vom 18. August 2005 aus. Auf die Frage, ob der Versicherten im Jahr 2000 eine Vollzeitstelle in einer Fabrik zumutbar gewesen sei oder nicht, erklärte er, er könne sich nicht vorstellen, dass sie mit ihrer Behinderung ein Vollzeitpensum als Packerin absolvieren könne, sofern damit auch ein Herumgehen und Herumtragen von Gegenständen verbunden sei. Ob eine rein sitzende Arbeit zu 100 % geleistet werden könnte, müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Da er nicht orientiert sei, welche konkrete Arbeit gemacht werden müsse, bestehe bezüglich seiner Angaben ein Vorbehalt (Urk. 20/2).
Sogar heute schliesst Dr. D.___ demnach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht aus. Um so weniger vermögen seine knapp gehaltenen und ebenfalls erst nachträglich - am 15. April 2002 und 30. April 2003 - ausgestellten Zeugnisse (Urk. 19/13a, 19/15), worin die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit auf ca. 50 % festgelegt beziehungsweise unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. E.___ vom 10. Juni 2002 bestätigt wurde, dass die Versicherte "seit Jahren" zu 50 % arbeitsunfähig sei, einen Beleg für die ausschliesslich gesundheitlich bedingte Aufgabe der Vollzeitstelle zu bilden.
Während Dr. E.___ in dem von Dr. D.___ genannten Bericht ebenso wie in demjenigen vom 5. April 2004 (Urk. 11/12, 11/14) als Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit erst der 1. Januar 2001 angab und die Einschränkung damit begründete, dass eine der Gehbehinderung angepasste sitzende Arbeit im Verlauf des Tages zu Kreuz- und Hüftschmerzen führe, erklärte er in seiner Stellungnahme vom 10. August 2005 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt seiner neurologischen Abklärungen vom 23. November 2001 und 3. März 2004 habe die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50 % betragen. Zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit sei er auf die subjektiven Angaben der Patientin angewiesen gewesen und diese habe ihm als Beginn der Einschränkung den 1. Januar 2001 genannt. Aufgrund der neurologischen Befunde und Ausfälle könne indes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bereits ab April 2000 als wahrscheinlich erachtet werden. Dafür sprächen sowohl die Anamnese als auch die Befunde (Urk. 11).
Aus der letztgenannten Stellungnahme von Dr. E.___ geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin selber anlässlich der ersten Konsultation bei diesem Arzt noch keinen Zusammenhang zwischen der im April 2000 erfolgten Aufgabe der Vollzeitstelle und der gesundheitlichen Verschlechterung herstellte. Um so weniger vermag seine nachträgliche Bescheinigung einer bereits ab diesem Zeitpunkt bestehenden 50%igen Einschränkung ihre ursprüngliche Aussage, die Kündigung erfolge aus Gründen der Kinderbetreuung, zu widerlegen.
3.2.4 Hinzu kommt, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) - die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Kündigung und danach, namentlich die im IK-Auszug des Ehemannes vom 25. Mai 2005 (Urk. 19/17) ausgewiesenen Einkommenszahlen und die sich daraus ergebenden Monatslöhne (2000: Fr. 7'452.--, 2001: Fr. 7'378.--, 2002: Fr. 7'675.--, 2003: Fr. 5'654.--) es keineswegs erforderten, dass die Versicherte die ganztägige Erwerbstätigkeit weitergeführt hätte.
Wenn die Beschwerdeführerin die finanzielle Notwendigkeit eines 100%igen Pensums mit der Altersvorsorge begründet (Urk. 1 S. 7, Urk. 6), dann kann ihrer Argumentation zum jetzigen Zeitpunkt nicht gefolgt werden. Denn ihr 1942 geborener Ehemann erreicht erst im Jahr 2007 das AHV-Alter. Dieser Umstand fällt jedoch nicht in den vorliegend entscheidrelevanten Zeitraum.
3.2.5 Nach dem Gesagten ist der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Verschlechterung auch nach der Aufgabe ihrer Stelle bei der A.___ trotz Kinderbetreuung zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre und ausschliesslich gesundheitliche Gründe sie zur Aufgabe ihrer vollzeitlichen Stelle zwangen, nicht erbracht - und mangels echtzeitlicher Beweismittel auch nicht zu erbringen.
3.3 Ausgehend von den finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Abklärungsberichts, als der Ehemann arbeitslos war und sein Monatseinkommen offenbar nur noch Fr. 4'000.-- betrug (Urk. 19/27 S. 3), gewichtete die Beschwerdegegnerin den Anteil der Erwerbstätigkeit bereits bezogen auf den Beginn einer allfälligen Invalidenrente mit 60 %. Sie begründete dies sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin zur Deckung des Existenzminimums noch zirka Fr. 2'200.-- dazu verdienen müsste und die Erzielung eines solchen Monatslohnes durch eine Frau in einer produktionsnahen Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 gemäss Tabelle TA7 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2002, Ziffer 10 eines rund 60 %igen Pensums bedürfe (Urk. 2 S. 3, Urk. 19/2 S. 3).
Dieses Vorgehen, das nach der Berechnung der IV-Stelle lediglich einen Gesamtinvaliditätsgrad von 18 % zur Folge hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es ist nicht nur mit der Kinderbetreuung zu vereinbaren, sondern trägt auch bereits den finanziellen Verhältnissen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit des Ehemannes Rechnung.
Selbst wenn man der Beschwerdeführerin - mitunter für die Äufnung der Altersvorsorge - wohlwollend eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit auf 80 % zugestehen würde, würde sich - aufgrund der für den Einkommensvergleich massgebenden Lohnverhältnisse im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns (vgl. BGE 128 V 174), mithin des Jahres 2001 sowie eines bei einer 80%igen Erwerbstätigkeit erzielbaren Valideneinkommens von rund Fr. 33'217.-- (Valideneinkommen 2000 bei vollem Arbeitspensum [Urk. 19/8 S. 3]: Fr. 40'508.-- + 2,5 % [Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2004, Tabelle T1.P.39, Nominallohnentwicklung Frauen], eines bei 50%iger Arbeitsfähigkeit erzielbaren Invalideneinkommens von rund Fr. 18'762.-- (Fr. 3'658.-- [LSE 2000, Tabelle TA1, Median Frauen Anforderungsprofil 4] : 40 x 41,7 Wochenstunden [Die Volkswirtschaft 9-2006, Tabelle B9.2] x 12 + 2,5 %, leidensbedingter Abzug von 20 % [vgl. Urk. 19/7 S. 2]) und damit einer Einschränkung von rund 44 % im erwerblichen Bereich - immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 37 % ergeben (0,2 x 7,7 % + 0,8 x 44 %).
Bei diesem eindeutigen Ergebnis kann die sich aufgrund der aktuellen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 18. August 2005 (Urk. 20/2) an sich aufdrängende Frage, ob die Beschwerdeführerin seit der Aufgabe ihrer Vollzeitstelle in einer angepassten Arbeit tatsächlich nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist, offen gelassen werden.
4. Die Verwaltung hat daher den Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG zur Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).