Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00769
IV.2005.00769

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 21. März 2006
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Stadt A.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1981, absolvierte die Primar- und Realschule und begann in den Jahren 1997 (bis 1999) sowie 1999 (bis 2000) Lehren als Automechaniker, welche er jeweils nicht beendete. Ab dem Jahr 2000 ging er verschiedenen temporären Erwerbstätigkeiten nach, unter anderem als Automonteur und Lagerist. Von September 2001 bis Dezember 2001 war er als Chauffeur angestellt, welche Tätigkeit er infolge Führerausweisentzuges nicht mehr weiterführen konnte. Seit dem 1. Januar 2002 wird der Beschwerdeführer von der Stadt A.___ wirtschaftlich unterstützt.
         Am 6. September 2004 meldete sich T.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (berufliche Massnahmen, Rente; vgl. Urk. 9/17). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht vorgenommen hatte (vgl. Urk. 9/10 sowie Urk. 9/13-16), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. November 2004 ab (Urk. 9/7). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2006 (richtig: 2005) fest (Urk. 2).
2.       Hiegegen erhob T.___, vertreten durch die Sozialberatung der Stadt A.___ hierorts am 1. Juli 2005 Beschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung der Verfügung vom 17. November 2004 sowie Bejahung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen; gegebenenfalls sei der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hatte im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen ausgeführt, Selbstunsicherheit und soziale Phobie entsprächen nicht einem Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe. Es bestehe damit weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine IV-Rente (Urk. 2)
2.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, nicht wirtschaftliche oder persönliche Gründe, sondern die ausgewiesenen Leiden seien für alle bisherigen fehlgeschlagenen Bemühungen zur beruflichen Integration ursächlich. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es liege kein Gesundheitsschaden vor, der eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge habe, könne demnach nicht geteilt werden (Urk. 1).

3.      
3.1     In dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Psychiatrischen Institution B.___, vom 14. Oktober 2004, diagnostizierten die verantwortlichen Ärzte beim Beschwerdeführer eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) bei selbstunsicherer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Die Ärzte berichteten im Wesentlichen, nach einer einmaligen Vorstellung im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer erstmals von November 2002 bis März 2003 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Damals habe der Beschwerdeführer unter dem Gefühl gelitten, in der Öffentlichkeit ständig von anderen Menschen beobachtet zu werden, dabei habe er sich auch immer mehr sozial isoliert. Bei Abbruch der Therapie im März 2003 habe sich die Symptomatik (nur) leicht verbessert. Am 16. Februar 2004 habe sich der Beschwerdeführer abermals zur Therapie angemeldet, wobei weiterhin ausgeprägte Angst bestanden habe, unter die Leute zu gehen. Zusätzlich habe er über eine ausgeprägte Tag-Nacht Umkehr sowie Schlafschwierigkeiten geklagt. Ende Juli 2004 sei die Behandlung wegen seiner Inhaftierung erneut abgebrochen worden.
         Die Ärzte bezeichneten den Zustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig, wobei sie anführten, eine Therapie sei dringend angezeigt. Den Beschwerdeführer erachteten sie in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur vom 16. Februar 2004 bis zum 16. Juli 2004 (Eintritt Gefängnis) als zu 100 % arbeitsunfähig und führten an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er ganztags arbeitsfähig (Urk. 9/10).
3.2     Es ist in medizinischer Hinsicht unbestritten und ergibt sich aus dem den rechtsprechungsmässen Anforderungen genügenden (vgl. Erw. 1.3 hievor) ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Institution B.___, dass der Beschwerdeführer an einer sozialen Phobie bei selbstunsicherer Persönlichkeitsstörung leidet und mithin in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt ist. Wie in Erw. 1.2 festgehalten, gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit jedoch dann nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und sind invalidenversicherungsrechtlich nicht von Belang, wenn sie die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird.
         Dass dem Beschwerdeführer die Überwindung der festgestellten psychischen Beeinträchtigungen und damit die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit aus fachärztlicher Sicht nicht mehr zumutbar sei, ist aus den medizinischen Akten jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr wiesen die behandelnden Ärzte darauf hin, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besserungsfähig sei, wozu eine Therapie dringend indiziert sei (vgl. Urk. 9/10). Demnach ist der Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens in der Lage, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, die sich aus seinem psychischen Gesundheitszustand ergeben, abzuwenden, und seine Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Dies gilt um so mehr, als eine Therapie offenbar Erfolg verspricht, ist doch dem Bericht der Psychiatrischen Institution B.___ zu entnehmen, dass die Ende 2002 in Angriff genommene, im März 2003 allerdings bereits wieder abgebrochene Therapie schon nach der kurzen Zeit eine gewisse Verbesserung der Symptomatik zu bewirken vermochte. Die Inanspruchnahme einer Therapie ist dem Beschwerdeführer schliesslich mangels entgegenstehender Hinweise in den Akten auch mit Blick auf den in der Sozialversicherung allgemein geltenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht als Massnahme der Selbsteingliederung zumutbar (vgl. BGE 120 V 373 Er. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
3.3     Damit hat die Beschwerdegegnerin eine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG und Art. 8 ATSG zutreffenderweise verneint und das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen oder Zusprache einer Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 zu Recht abgelehnt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).