Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00770
IV.2005.00770

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 7. Dezember 2005
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Unia Zürich-Schaffhausen
Sekretariat Uster Thomas Pap
Bahnstrasse 23, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1953, arbeitete seit November 1996 bei der X.___ AG als Produktionsmitarbeiter (Urk. 11/20). Am 19. Januar 2004 musste er sich einer Koronar-Bypass-Operation unterziehen. In der Folge wurde er von seinem Hausarzt, Dr. med. A.___, zu 100 % und ab 1. August 2004 zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/9/1). Per 31. Oktober 2004 wurde ihm die Stelle wegen Betriebsschliessung gekündigt (Urk. 11/20).
         Am 26. Oktober 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung), besonderer medizinischer Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Rente (Urk. 11/25), woraufhin die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abklärte (Urk. 11/9-13, Urk. 11/20, Urk. 11/24). Mit Verfügung vom 17. Januar 2005 teilte sie dem Versicherten mit, dass mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens weder ein Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestünde (Urk. 11/8). Die hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 11/6) wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Gewerkschaft Unia, mit Eingabe vom 30. Juni 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 14. Juli 2005 reichte er Berichte der B.___ vom 18. März 2005 und des Dr. A.___ vom 6. Juli 2005 nach (Urk. 7, Urk. 8/1-2). In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers, während die Ablehnung beruflicher Massnahmen nicht mehr streitig ist.
         Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt worden. Es kann darauf verwiesen werden.

 2.      In medizinischer Hinsicht ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der vierfachen AKBP-Operation am 19. Januar 2004 (LIMA-RIVA, Vene-RIVP mit Endarterektomie, Vene-RPLcx-Rdx1) aus kardiologischer Sicht zunächst arbeitsunfähig, aber spätestens ab November 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit wieder voll einsatzfähig war (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 11/10-11).
         Im Anschluss an die Operation vom 19. Januar 2004 entwickelte sich ein schmerzhaftes, subacromiales Impingement in der linken Schulter bei Partialruptur der Supraspinatussehne, mässiggradiger Einengung des Subacromialraums und leichter retraktiler Kapsulitis (Urk. 11/9/2-3). Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der dadurch verursachten Schulterbeschwerden sei er in bisheriger Tätigkeit vollständig und in einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1, Urk. 7). Die IV-Stelle erachtet den Beschwerdeführer trotz dieser Beschwerden in einer angepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig (Urk. 2, Urk. 8/1).

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer stützt sich zur Begründung seines Rentenanspruchs auf die Berichte des Dr. A.___ vom 8. Mai (Urk. 11/9/1) und 6. Juli 2005 (Urk. 8/1). Im Ersteren führte dieser aus, aufgrund der Schulterbeschwerden liege in bisheriger Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 %. Doch sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit unmöglich, da nur intellektuelle Arbeiten in Betracht kämen, dem Beschwerdeführer jedoch die hiefür notwendigen Sprachkenntnisse und die erforderliche Allgemeinbildung fehlten (Urk. 11/9/1). Im Letzteren hielt er fest, die invalidisierende Diagnose betreffe im heutigen Zeitpunkt die linke Schulter mit ausgeprägter, schmerzhafter Bewegungseinschränkung und Therapieresistenz seit bald 1 1/2 Jahren. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (Urk. 8/1).
3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht unbesehen auf diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Sie ist nicht näher begründet und daher auch nicht nachvollziehbar. Sie erscheint umso weniger einleuchtend, als Dr. A.___ im Bericht vom 4. November 2004 lediglich das Heben und Tragen von mehr als 10 kg und Arbeiten über Kopfhöhe als nicht oder nur sehr eingeschränkt zumutbar erachtet hatte (Urk. 11/12). Aufgrund dieser Einschränkungen erscheint eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einer Kontrolltätigkeit, nicht ausgeschlossen. Die IV-Stelle geht denn auch gestützt auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes davon aus (Urk. 2, Urk. 11/1). Doch rechtfertigt sich eine solche Annahme nicht ohne weitere medizinische Abklärung, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Funktionseinschränkungen oder das Schmerzmoment limitierend wirken. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärung zurückzuweisen.
         Sollte nach erfolgter Abklärung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit zu bejahen sein, wäre sodann zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer allenfalls - im Sinne einer Schadenminderungspflicht - der von der B.___ empfohlenen arthroskopischen Rotatorenmanschettenrekonstruktuion (Urk. 8/2) zu unterziehen hat.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

5.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien ist die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert-steuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).