Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00772
IV.2005.00772

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 30. Mai 2006
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rolf Hofmann
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1959, besuchte die Primar- und Realschule und absolvierte in der Folge eine Ausbildung als Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis (FA) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK [Urk. 8/78]). Von Dezember 1979 bis Juni 1981 war sie im Krankenheim X.___ und anschliessend bis April 1989 im Alters- und Pflegeheim Y.___ angestellt (Urk. 8/49). Danach war sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes im September 1992 als Aktivierungstherapeutin tätig. Anschliessend war sie Hausfrau (Urk. 8/78, Urk. 8/29 Seite 11). Kurz nach der Geburt ihres zweiten Kindes im August 1994 erlitt sie am 12. Oktober 1994 bei einem Autounfall eine Halswirbeldistorsion (Urk. 8/29). Am 16. Februar 1999 meldete sich die Versicherte wegen eines Halswirbelsäulen-Traumas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/26, Urk. 8/78). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 8/75), holte bei ihrem Hausarzt, A.___, FMH Allgemeine Medizin, den Arztbericht vom 3. Mai 1999 (Urk. 8/39) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (W.___ [Urk. 9/29]) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28) sprach sie ihr, ausgehend von einer 50%igen Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushaltes, mit Verfügung vom 16. November 1999 mit Wirkung ab 1. Februar 1998 eine halbe Invalidenrente samt Kinderrenten zu (Urk. 8/22), wobei sie diese am 18. Mai 2001 im Rahmen einer von ihr von Amtes wegen durchgeführten Revision bestätigte (Urk. 8/18).

2.       Am 15. Januar 2002 liess die Versicherte durch Rechtskonsulent Rolf Hofmann unter Hinweis darauf, dass sie seit Oktober 2001 rechtskräftig geschieden sei und daher im Gesundheitsfall eine Arbeit mit einem Pensum von 70 % bis 80 % in ihrem angestammten Beruf als Krankenpflegerin aufgenommen hätte, das Gesuch um Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine ganze Rente stellen (Urk. 8/73). Die IV-Stelle holte daraufhin diverse Arztauskünfte (Bericht von C.___, Chiropraktorin SCG/ECU, vom 8. April 2002 [Urk. 8/37], Bericht von A.___ vom 1. September 2002 [Urk. 8/71 = Urk. 8/35], Verlaufsbericht von D.___, Chiropraktor SCG/ECU, vom 18. November 2002 [Urk. 8/34], Bericht von E.___, praktische Ärztin, vom 14. November 2002 [Urk. 8/33]) ein und gab - nach Rücksprache mit dem Medizinischen Dienst (Urk. 8/13 Seite 2) - beim Begutachtungsinstitut S.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 16. Januar 2004 erstattet wurde (Urk. 8/29). In der Folge liess sie die Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 8/56 und 8/55) und - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/13 Seite 2]) - durch ihren Abklärungsdienst eine Haushaltabklärung vor Ort durchführen (Bericht vom 2. November 2004 [Urk. 8/53]). Sodann beauftragte sie ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 sprach sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 %, mit Wirkung ab 1. Januar 2002 weiterhin eine halbe Rente und mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente, je nebst Kinderrenten, zu (Urk. 8/9 und Urk. 8/11). Dagegen liess die Versicherte durch Rolf Hofmann mit Eingabe vom 14. Januar 2005 Einsprache erheben und beantragen, es sie die berufliche Qualifikation richtig einzusetzen und es seien entsprechende Lohnerhebungen zu tätigen (Urk. 8/8). Die IV-Stelle setzte daraufhin dem Unfallversicherer Frist an, um sich zur Einsprache zu äussern (Urk. 8/7). Nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Berufsberatung (Urk. 8/43) wies sie die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 7. April 2005 ab (Urk. 8/5 = Urk. 2).

3.       Mit Eingabe vom 14. April 2005 liess die Versicherte das Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 7. April 2005 stellen (Urk. 8/3 = Urk. 1/1). Nachdem ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 20. April 2005 mitgeteilt hatte, dass sie an ihrem Entscheid festhalte (Urk. 8/42 = Urk. 3), liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2005 darum ersuchen, ihr Gesuch vom 14. April 2005 als Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen (Urk. 8/41 = Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort um 13. September 2005 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2005 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).
4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Laut Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 2 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 27 IVV).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereiches eingetreten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. März 2006 in Sachen H., I 658/05, Erwägung 2.1, mit Hinweis). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des ATSG sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 hin nichts geändert. Gleiches gilt hinsichtlich der seit 1. Januar 2004 in Geltung stehenden 4. IV-Revision, bei welcher namentlich Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG oder aber - aufgrund von Art. 82 Abs. 1 ATSG - den altrechtlichen Bestimmungen und Grundsätzen untersteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. Dezember 2005 in Sachen G., I 375/05, Erwägung 1, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 27. März 2006 in Sachen H., I 658/05, Erwägung 2.2.1, mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob seit der Verfügung vom 16. November 1999, womit die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente zugesprochen hat (Urk. 8/22, bestätigt am 18. Mai 2001 [Urk. 8/22]), bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 7. April 2005 (Urk. 2) revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderungen eingetreten sind, welche die Zusprechung einer ganzen Rente rechtfertigen.
2.2     Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich bemass sie mit 50 % (Urk. 8/22). Sie stützte sich dabei auf den Bericht von A.___ vom 3. Mai 1999 (Urk. 8/39) sowie auf den Bericht von F.___ von der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung vom 13. April 1999 (Urk. 8/77, Urk. 8/24).
         A.___ diagnostizierte ein mildes Halswirbelsäulen (HWS)-Schleudertrauma mit Verarbeitungsstörung sowie ein sekundäres Paravertebralsyndrom und attestierte ihr seit Oktober 1994 bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau (Urk. 8/39).
         F.___ kam im genannten Bericht zum Schluss, dass sich der Anteil der Arbeitsleistung, welche die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht mehr erbringen könne, auf 51 % belaufe (Urk. 8/77 Seite 9).
2.3    
2.3.1   Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach der Scheidung im Oktober 2001 ihre angestammte Tätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % wieder aufgenommen hätte und demgemäss ab diesem Zeitpunkt - neu - als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist.
2.3.2   C.___ erhebt in ihrem - von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten - Bericht vom 8. April 2002 einen Status nach HWS-Distorsion, ein cervicocephales Syndrom sowie Schwindel und hält weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ersten Rentenzusprache nicht wesentlich verändert hätten (Urk. 8/37).
         D.___, welcher zusammen mit C.___ eine Praxis führt, bezeichnet den Gesundheitszustand in seinem Verlaufsbericht vom 18. November 2002 ebenfalls als stationär und schätzt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % (Urk. 8/34).
         A.___ diagnostiziert in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1. September 2002 ein mildes HWS-Schleudertrauma mit Verarbeitungsstörung, ein sekundäres Panvertebralsyndrom sowie eine vorbestehende Hypermobilität der Halswirbelsäule und führt an, dass sich die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert haben dürfte (Urk. 8/35).
         E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und für Psychotherapie FSP, erhebt in ihrem - von der Beschwerdeführerin eingereichten - neuropsychologischen Gutachten vom 24. Oktober 2002 deutliche Defizite in den Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen, leichte Einbussen im figuralen Lernen und Gedächtnis sowie Defizite in den Frontalhirnfunktionen. Letztere hätten sich auf Testebene in einer mangelnden Interferenzresistenz und Planungsfähigkeit, aber auch in einem beeinträchtigten sinnlogischen Denken und einer Tendenz zu Konfabulierungen und eingeschränkter kognitiver Kontrolle objektivieren lassen. Im Speziellen seien aber die deutlichen Verhaltensauffälligkeiten - im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung - als Hirnleistungsdefizit zu würdigen. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sie sich nicht (Urk. 8/32).
         Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten des Instituts S.___ vom 16. Januar 2004 wird ein mässig ausgeprägtes mittleres und oberes Zervikalsyndrom (ICD-10 M53.0) bei Zustand nach Autounfall am 12. Oktober 1994 mit Halswirbelsäulendistorsion (ICD-10 S13.4), leicht bis mässig ausgeprägten zervikozephalen Beschwerden sowie leichten kognitiven Störungen bei Schmerzinterferenz (ICD-10 F06.7) diagnostiziert (Urk. 8/29 Seite 20). Den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin entsprechend im Vordergrund stehe die Beurteilung aus neurologischer Sicht. Bei der Beschwerdeführerin könne ein mässig ausgeprägtes mittleres bis oberes Zervikalsyndrom festgestellt werden mit in diesem Rahmen auch zervikozephalen Beschwerden mit Kopfschmerzen und Schwindel. Die Beschwerdeführerin leide offenbar unter belastungsabhängigen Genick- und Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden sowie leichten Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten bei Schmerzinterferenz. Es lasse sich im Rahmen der Untersuchung eine gewisse Diskrepanz der Beschwerdewahrnehmung durch die Beschwerdeführerin und den objektiv zu erhebenden Befunden feststellen. Der Beschwerdeführerin seien keine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten zumutbar mit relevanter arbeitsmässiger Belastung des Schultergürtels. Körperlich angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Kopfzwangshaltung, ohne arbeitsmässig relevante Belastung des Schultergürtels in einem gut strukturierten Umfeld wären der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht zu mindestens 50 % zumutbar. Die Beeinträchtigung in einer derartigen Tätigkeit ergebe sich aus dem erhöhten Erholungsbedarf bei Dauerschmerzen sowie der vermehrten Ermüdbarkeit und verminderten Belastbarkeit. Im Haushalt bestehe aus neurologischer Sicht eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund verschiedener schwererer Hausarbeiten, wie das Tragen von schwereren Lasten, überkopf zu verrichtende Tätigkeiten wie Vorhänge abhängen, nicht angepasstes Wäsche aufhängen, einige Putz- und Gartenarbeiten. Überwiegend seien ihr die Tätigkeiten im Haushalt aus neurologischer Sicht jedoch zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könne keine affektive Störung im Sinne einer Depression festgestellt werden. Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin müssten im Rahmen einer leichten kognitiven Störung eingeordnet werden. Eine früher diskutierte Persönlichkeitsveränderung könne nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführerin seien aus psychiatrischer Sicht keine komplexen Tätigkeiten, Tätigkeiten mit grosser Stressbelastung sowie Tätigkeiten in lärmiger oder turbulenter Umgebung mehr zumutbar. Eine ausserhäusliche Tätigkeit in ruhiger Umgebung wäre aus psychiatrischer Sicht zu mindestens 5 Stunden zumutbar, begründet durch die verminderte Planungsfähigkeit, die verminderte Belastbarkeit sowie den erhöhten Pausenbedarf (Urk. 8/29 Seite 21). Im Haushalt bestehe eine höchstens 25%ige Einschränkung mit Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin ein grosses Einfamilienhaus habe und durch die Erziehung der Kinder belastet sei. In der Konsensbesprechung präsentiere sich den Untersuchern eine Explorandin, deren subjektiven Beschwerden teilweise nachvollzogen, teilweise aufgrund der objektivierbaren Befunde aus somatischer, psychiatrischer und verhaltensneurologischer beziehungsweise neuropsychologischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten (Urk. 8/29 Seite 22). Insgesamt seien der Beschwerdeführerin keine körperlich schweren und mittelschwer belastende Tätigkeiten mehr zumutbar. Körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten seien ihr zu 50 %, die Leistungseinschränkung bereits einbezogen, zumutbar. Im Haushalt bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % (Urk. 8/29 Seite 23).
2.3.3   Gemäss Abklärungsbericht vom 2. November 2004 besteht im Haushalt eine Behinderung von 62 % (Urk. 8/53).
2.4
2.4.1   Die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich steht nach Lage der medizinischen Akten zu Recht nicht im Streit.
         Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich auf das Gutachten des Instituts S.___ vom 16. Januar 2004 (Urk. 8/29). Dieses wurde in Kenntnis der sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) und aufgrund einer internistischen, neurologischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung erstellt. Es enthält detaillierte Befunde und Diagnosen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge werden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
2.4.2   Zur ebenfalls nicht umstrittenen Einschränkung im Haushaltbereich ist Folgendes zu bemerken:
         Die Beschwerdegegnerin stützt sich diesbezüglich auf den Abklärungsbericht vom 2. November 2004, in welchem eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 62 % ermittelt wurde (Urk. 8/53).
         Die Gutachter des Instituts S.___ kommen demgegenüber in ihrem Gutachten vom 16. Januar 2004 zum Schluss, dass im Haushalt im heutigen Zeitpunkt eine höchstens 25%ige Einschränkung bestehe (Urk. 8/29 Seite 23). Dabei weisen sie darauf hin, dass die Befunde die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht vollständig und ausreichend erklären könnten und sich dementsprechend eine gewisse Selbstlimitierung eingespielt habe, die sich auch in einer Haushaltabklärung, welche sich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstütze, niederschlagen würde (Urk. 8/29 Seite 22).
2.4.3   Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig seit 1. Januar 2004, Randziffer [Rz] 3093 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil EVG vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil EVG vom 21. Februar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw. 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
         Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw. 4).
2.4.4   Der Abklärungsbericht vom 2. November 2004 (Urk. 8/53) wurde in Kenntnis des Gutachtens des Instituts S.___ vom 16. Januar 2004 (Urk. 8/29) verfasst, enthält eine genaue Schilderung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und eine eingehende Abklärung ihrer Wohnverhältnisse sowie der in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Diese wurden in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis (vgl. KSIH, Rz 3093 ff.) in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab, wobei sie ihre diesbezügliche Einschätzung einlässlich begründete.
         Der Abklärungsbericht ist somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist indessen zu berücksichtigen, dass die Abklärungsperson abschliessend ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sich ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 62 % eingeschränkt sei, auf deren subjektiven Angaben stütze. Im Weiteren gelte es zu beachten, dass diese zumindest einen Teil der im Haushalt sowie bei der Kinderbetreuung anfallenden Arbeiten auch dann delegieren müsste, wenn sie bei guter Gesundheit wäre und demgemäss mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (Urk. 8/53 Seite 7). Die Abklärungsperson hat somit ihre Einschätzung gleich selbst wieder relativiert.
         Im Gutachten wurde überzeugend dargelegt, dass zwischen den subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin und den objektivierbaren Befunden eine gewisse Diskrepanz besteht. Mit Blick auf die darin erhobenen objektiven Befunde (Urk. 8/29 Seiten 12, 14, 15 und 18) erweist sich die von der Abklärungsperson gestützt auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ermittelte Beeinträchtigung im Haushaltbereich zweifellos als zu hoch. Dies gilt im Weiteren auch deshalb, weil dabei nicht berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin einen Teil dieser Arbeiten auch im Gesundheitsfall, d.h. bei Ausübung einer 80%igen Erwerbstätigkeit, nicht selbst ausführen könnte.
2.4.5   Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 16. November 1999 [Urk. 8/22]) unter anderem gestützt auf den Bericht von F.___ von der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung vom 13. April 1999 (Urk. 8/77) davon ausging, die Beschwerdeführerin sei im Haushaltbereich zu 50 % eingeschränkt.
         In den medizinischen Akten (vgl. Erwägung 2.3.2) finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither massgeblich verschlechtert hat, was denn ihrerseits auch nicht geltend gemacht wird.
         Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im genannten Bericht die Pflicht der Beschwerdeführerin, in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen), mit keinem Wort erwähnt und demgemäss - fälschlicherweise - auch nicht berücksichtigt wurde. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Jahre 2000 zu einer Zusatzbelastung bei der Haushaltführung geführt hätte. Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter der Kinder (Jahrgänge 1992 und 1994) dürfte im Vergleich zu den Verhältnissen, wie sie im Bericht vom 13. April 1999 geschildert wurden, vielmehr sogar eine gewisse Entlastung eingetreten sein; diese bedürfen nämlich nicht mehr der ständigen Betreuung, und es kann ihnen nunmehr auch zugemutet werden, in üblichem Umfang im Haushalt mitzuhelfen.
2.4.6   Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lässt sich somit - entgegen der Auffassung der Parteien - die Annahme einer 62%igen Einschränkung im Haushalt nicht rechtfertigen. Nach dem Gesagten ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt - wie bisher - zu 50 % eingeschränkt ist, wobei mit Blick auf die überzeugenden Feststellungen im Gutachten des Instituts S.___ selbst dies an der obersten Grenze des Vertretbaren liegt.

3.
3.1     Es ist unbestritten, dass ab Oktober 2001 zur Ermittlung des Invaliditätsgrades neu die gemischte Methode anzuwenden ist. Unbestritten sind weiter die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" (80 %) und "Anteil Haushaltführung" (20 %). Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 1.3), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
3.2
3.2.1   Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin wäre im Jahre 2001 wieder in ihre angestammte Tätigkeit eingestiegen. Sie befände sich jetzt im dritten Jahr nach dem Wiedereinstieg und wäre in der Lohnklasse 12 eingestuft. Als angelernte Aktivierungstherapeutin könnte sie bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 60'929.-- und Fr. 77'567.-- erzielen. Man könne davon ausgehen, dass sie mit einem Pensum von 80 % ein Jahreseinkommen von Fr. 54'800.-- erzielen würde. Der Lohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE belaufe sich für das Jahr 2004 auf Fr. 48'792.--, was unter Berücksichtigung des zumutbaren Beschäftigungsumfangs von 50 % sowie eines Abzuges von 15 % ein Invalideneinkommen von 20'737.-- ergebe (Urk. 8/11).
3.2.2   Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, dass die berufliche Qualifikation nicht den Arbeitszeugnissen entspreche. In ihrer letzten beruflichen Tätigkeit sei sie als Pflegedienstleiterin tätig gewesen. Zuvor sei sie schon Stationsleiterin gewesen. Selbst wenn man sie nur als Krankenschwester mit Führungsfunktionen einstufen würde, würde das Salär über Fr. 90'000.-- liegen (Urk. 1/1). Der Beschwerdeführerin werde in den Arbeitszeugnissen eine sehr hohe Fachkompetenz bescheinigt und dies mit einer noch nicht vollendeten, jedoch begonnenen Ausbildung zur Pflegedienstleiterin/Stationsleiterin. Die berufliche Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin sei im Unfallzeitpunkt bereits am Laufen gewesen und hätte problemlos berufsbegleitend abgeschlossen werden können (Urk. 1/2). Aufgrund der effektiven Tätigkeit und der Arbeitszeugnisse sei die Beschwerdeführerin klar als Führungsperson (in welcher Funktion auch immer) einzustufen (Urk. 1/1).
3.3
3.3.1   Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2001 in Sachen G., I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
3.3.2   Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
3.3.3   Gemäss den vorliegenden Akten durchlief die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule 1976/1977 eine einjährige Ausbildung als Spitalgehilfin. In der Folge absolvierte sie im Spital Z.___ eine Ausbildung als Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis (FA) des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK). Diese Ausbildung schloss sie im Oktober 1979 ab (Urk. 8/49). Von Dezember 1979 bis Juni 1981 war sie im Krankenheim X.___ als Krankenpflegerin FA SRK tätig, wobei sie dort zunächst als Gruppenleiterin bei mittel- und schwerkranken Menschen und ab Dezember 1980 als Stationsleiterin mit 28 Betten und circa 10 Mitarbeiterinnen eingesetzt wurde (Zeugnis des Krankenheims X.___ vom 30. Juni 1981 [Urk. 8/14]). Im September 1981 trat sie als Krankenpflegerin FA SRK in das Alters- und Pflegeheim Y.___ ein, wobei sie wegen Erkrankung der Oberschwester schon sehr bald vermehrte Aufgaben und Verantwortung zu übernehmen hatte. 1984 wurde ihr dort die Leitung der Pflegeabteilung mit 24 Betten übertragen. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehörte die Anleitung und Überwachung des Pflegeteams, der Kontakt zu den Ärzten und Angehörigen sowie der Einkauf von Medikamenten und Pflegeartikeln. Zusammen mit dem Präsidenten hat sie auch die Heimleitung vertreten. Diese Stelle versah sie bis April 1989 (Arbeitszeugnis des Alters- und Pflegeheims Y.___ vom 24. Juli 1989 [Urk. 8/14]). Anschliessend arbeitete sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 1992 mit einem Beschäftigungsumfang von 80 % in einem städtischen Pflegeheim in T.___ als Aktivierungstherapeutin (Urk. 8/29 Seiten 11 und 18, Urk. 9/19).
         In den Jahren 1982 bis 1984 besuchte sie je ein fünf- resp. dreitägiges Seminar "Stufe für Gruppenleiterin bei Langzeitpatienten" in U.___, 1988 einen zweitägigen Kurs zum Thema "Mitarbeiterbeurteilung" in T.___, 1990 einen eintägigen Kurs zum Thema "Spielen" in V.___, 1991 einen dreitägigen Kurs zum Thema "Depressionen" in T.___ und 1992 einen viertägigen Kurs zum Thema "Konzentrations- und Gedächtnistraining", ebenfalls in T.___ (Urk. 8/14).
         Gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto erzielte sie im Alters- und Pflegeheim Y.___ im Jahre 1988 ein Einkommen von Fr. 53'044.-- und von Januar bis April 1989 von Fr. 15'150.--, was hochgerechnet auf ein Jahr einem Verdienst von Fr. 45'450.-- (Fr. 15'150.-- x 3) entsprechen würde. Als Aktivierungstherapeutin (Beschäftigungsumfang von 80 %) verdiente sie von Mai bis Dezember 1991 Fr. 32'289.--, was hochgerechnet auf ein Jahr ein Einkommen von Fr. 48'433.50 (Fr. 32'289 : 8 x 12) ergibt. Das Einkommen für das Jahr 1992 (Januar bis Dezember) belief sich auf Fr. 48'334.-- (Urk. 9/19). Umgerechnet auf einen Beschäftigungsumfang von 100 % ergäbe dies ein Einkommen von rund Fr. 60'417.50 (Fr. 48'334.-- : 8 x 10).
         Die Beschwerdeführerin versah zwar sowohl im Regionalen Krankenheim X.___ als auch im Alters- und Pflegeheim Y.___ Leitungsfunktionen und absolvierte in den Jahren 1982 bis 1984 je ein Seminar "Stufe für Gruppenleiterin bei Langzeitpatienten". Von 1989 bis zur Geburt ihres ersten Kindes war sie indessen als Aktivierungstherapeutin tätig. Die in dieser Zeit belegten Kurse beschlagen ausschliesslich diesen Tätigkeitsbereich. Es ist daher anzunehmen, dass sie damals nicht - mehr - beabsichtigte, sich zur Stationsleiterin ausbilden zu lassen, sondern weitere Kenntnisse im Bereich Aktivierungstherapie erwerben wollte. Eine eigentliche Ausbildung als Aktivierungstherapeutin hat sie indessen - ebenfalls - nicht in Angriff genommen.
         Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie ohne Behinderung "schon längst" eine Ausbildung als Stationsleiterin absolviert hätte, erweist sich somit - mangels bereits begonnener gezielter Weiterbildung in diese Richtung - als rein spekulativ. Dass sie im Gesundheitsfall über eine Ausbildung als Aktivierungstherapeutin verfügt hätte, macht sie selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist nach dem Gesagten bei der Bemessung des Valideneinkommens vom zuletzt erzielten Lohn der Beschwerdeführerin auszugehen, welcher sich - wie dargelegt - auf rund Fr. 60'500.-- belief.
3.3.4   Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Valideneinkommen 2004 auf Fr. 54'800.-- bei einem Beschäftigungsumfang von 80 % festgesetzt, was aufgerechnet auf einen Beschäftigungsumfang von 100 % ein Einkommen von Fr. 68'500.-- ergäbe. Sie stützt sich diesbezüglich auf eine entsprechende Auskunft des Personalamtes des Kantons Zürich gegenüber ihrer Berufsberatung (Urk. 8/45).
         Gemäss Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich (OS 177.111) in der seit 1. Juli 2001 gültigen Fassung (Einreihungsplan) ist eine Krankenschwester FA SRK in der Klasse 12 einzureihen. Gemäss Anhang 2 zu dieser Verordnung in der am 1. Januar 2004 gültigen Fassung lag der Lohn für diese Klasse im Jahre 2004 zwischen Fr. 60'929.-- (Erfahrungsstufe 0) und Fr. 77'567.-- (Erfahrungsstufe 8). Der Lohn für die Erfahrungsstufe 3 belief sich auf Fr. 67'170.--, derjenige für die Erfahrungsstufe 4 auf Fr. 69'249.-- (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003, publiziert in der Offiziellen Sammlung, Bandnummer 57, Seite 353).
         Das von der Beschwerdegegnerin veranschlagte Valideneinkommen 2004 liegt somit zwischen dem Lohn 2004 für die Klasse 12, Erfahrungsstufe 3, und demjenigen für die Klasse 12, Erfahrungsstufe 4. Es erscheint mit Blick auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und den zuletzt erzielten Lohn der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie während 10 Jahren nicht berufstätig war, angemessen. Dass sie sich im Jahre 2004 bereits im dritten Jahr nach ihrem Wiedereinstieg befunden hätte, ändert daran nichts, zumal im Kanton Zürich in den letzten Jahren Erfahrungsstufenanstiege bekanntlich nur noch im Rahmen von Beförderungen möglich waren.
3.3.5   Für das Jahr 2004 ist demnach - mit der Beschwerdegegnerin - von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 54'800.-- auszugehen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE, Erste Ergebnisse) 2004 des Bundesamtes für Statistik zu einem vergleichbaren Resultat führt.
         Angesichts der Ausbildung sowie der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist dabei vom standardisierten Monatslohn gemäss LSE für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) im Bereich "Gesundheits- und Sozialwesen" auszugehen. Dieser belief sich für Frauen bei 40 Wochenstunden auf Fr. 5'404.-- (LSE 2004, erste Ergebnisse, Tabelle TA1 Seite 43), was hochgerechnet auf die im Jahre 2004 in diesem Bereich übliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2, Seite 90) einen Monatslohn von Fr. 5'606.65 resp. ein Jahreseinkommen von Fr. 67'279.80 (Fr. 5'606.65 x 12) ergibt. Bei einem Beschäftigungsumfang von 80 % resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 53'823.80.
3.4
3.4.1   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweis). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss LSE des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. August 2005 in Sachen T., I 102/05, Erwägung 5.3.1).
         Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
3.4.2   Der Zentralwert für die im Jahre 2004 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im privaten Sektor betrug Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Wochenstunden (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Tabelle TA 1 Seite 13), was bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 3/2006, Tabelle B9.2 S. 90) einen Monatslohn von Fr. 4'048.70 resp. einen Jahreslohn von Fr. 48'584.40 (= Fr. 4'048.70 x 12) ergibt.
         Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 %, die Leistungseinschränkung bereits einbezogen, zumutbar, was zu einem hypothetischen Einkommen von Fr. 24'292.20 (= 0,5 x Fr. 48'584.40) führt.
         Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitarbeiterin benachteiligt, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters sowie der Nationalität, ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional eher lohnerhöhend aus (LSE 2002 S. 28, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 3. Dezember 2003 in Sachen F., I 827/02, Erwägung 3). Insgesamt erscheint unter den gegebenen Umständen ein Abzug von maximal 15 % angemessen. Somit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen 2004 von Fr. 20'648.40 (= 0,85 x Fr. 24'292.20).
3.4.3   Setzt man dieses Invalideneinkommen in Beziehung zum Valideneinkommen 2004 von Fr. 54'800.--, ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'151.60 resp. eine Einschränkung von gerundet 62 %.
         Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 80 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von gerundet 50 % ( = 0,8 x 62 %).
3.5     Im Haushaltbereich ist nach dem Gesagten von einer Einschränkung von höchstens 50 % auszugehen (vgl. Erwägung 2.4). Bei einem Anteil dieses Bereiches von 20 % resultiert eine gewichtete Teilinvalidität von 10 % ( = 0,2 x 50 %).
3.6     Ausgehend von einer gewichteten Teilinvalidität im Erwerbsbereich von gerundet 50 % und einer gewichteten Teilinvalidität im Haushaltbereich von 10 % ergibt sich eine Gesamtinvalidität von gerundet 60 %.

4.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- W.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).