Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 24. August 2006
in Sachen
Amtsvormundschaft der Stadt Zürich
Büro 15
8039 Zürich
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 die Rückforderung der für B.___ zuviel ausgerichteten Invalidenrenten anordnete (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Juli 2005, mit welcher die Aufhebung beziehungsweise Nichtigerklärung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt wird (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 21. Oktober 2005 (Urk. 7), die Replik vom 31. Oktober 2005 (Urk. 11) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Rückforderung auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2),
zu ergänzen ist, dass Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausbezahlt wurden, rückerstattungspflichtig sind (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass sich die Rückforderung infolge Verjährung von Fr. 3'232.-- auf Fr. 1'622.-- reduziere und festhielt, dass die Vormundschaftsbehörde diesen Betrag aus dem Vermögen von B.___ zurückzuerstatten habe (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass der Einspracheentscheid hinsichtlich der Verjährung zu bestätigen sei; weiter darauf hinzuweisen sei, dass die Vormundschaftsbehörde nie Geld für B.___ empfangen habe und auch keine rechtliche Handhabe bestehe, die Rückzahlung aus deren Vermögen zu bestreiten; insgesamt die Verfügung an derart groben Mängeln leide, dass sie aufzuheben sei (Urk. 2, Urk. 11 S. 2);
die Amtsvormundschaft Zürich am 1. Februar 2001 die Rentenauszahlung verlangt hat, da die zweckgemässe Verwendung der Rente durch die Versicherte in Frage gestellt sei (Urk. 3/6),
die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Verfügung vom 9. März 2001 für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Mai 1999 eine ordentliche Kinderrente zugesprochen und den Betrag auf ein Konto der Amtsvormundschaft zugunsten von B.___ überwiesen hat (Urk. 8/5),
das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2003 festhielt, dass C.___ für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 23. April 1999 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 8/6); somit für diesen Zeitraum auch der Anspruch auf eine Kinderrente entfällt,
ein Rückforderungstitel demnach grundsätzlich gegeben ist, was auch nicht bestritten wurde,
die Beschwerdegegnerin die Rückforderung am 6. November 2003 verfügte und sich diese demnach infolge Verjährung auf Fr. 1'622.-- reduziert (1 Monat à Fr. 322.-- sowie 4 Monate à Fr. 325.--) was ebenfalls unbestritten blieb (Urk. 2, Urk. 1 S. 1),
der angefochtene Einspracheentscheid demnach zu bestätigen und festzustellen ist, dass die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich die an sie ausgerichteten Kinderrenten für B.___ für die Monate Dezember 1998 bis April 1999 in der Höhe von Fr. 1'622.-- zurückzuerstatten hat;
erkennt der Einzelrichter
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Amtsvormundschaft der Stadt Zürich verpflichtet, die an sie ausgerichteten Kinderrenten für B.___ für die Monate Dezember 1998 bis April 1999 in der Höhe von Fr. 1'622.-- zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).