IV.2005.00774
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 8. September 2006
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 1999 der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war (vgl. Urk. 8/12), meldete sich T.___ am 20. Juli 2004 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/31). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 8/15-17) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 6. April 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/7). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. Mai 2005 Einsprache (Urk. 8/5). Diese Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 ab (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juli 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 29. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die anwendbaren Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend aufgeführt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der halben Rente davon aus, der Beschwerdeführer sei gemäss den erfolgten ärztlichen Abklärungen - selbst unter Berücksichtigung der psychischen Komponente - in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe allein ausgehend von den rheumatologischen Beschwerden einen Entscheid getroffen. Die ebenfalls vorhandenen neurologischen, kardiologischen und psychischen Krankheiten seien unberücksichtigt geblieben. Die neurologischen und kardiologischen Beschwerden seien gar nicht untersucht worden. Die psychischen Beschwerden sei zudem unterschätzt worden. Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch die behandelnde Rheumatologin Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, sowie der Neurologe Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie Computer-Tomographie, gingen von einer weitgehenden Beschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Gemäss Urteil vom 17. Dezember 1999 war gestützt auf die damaligen ärztlichen Erkenntnisse davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Lage, in einer angepassten Tätigkeit ein volles Pensum zu leisten. Die relevanten Diagnosen und Beurteilungen können den entsprechenden Ausführungen im Urteil entnommen werden (Urk. 8/12 S. 3 f. Erw. 3-4). In der Zwischenzeit verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand unbestrittenermassen.
3.2 Im Bericht vom 9. August 2004 diagnostizierte Dr. A.___ nebst dem bereits bekannten Rückenleiden eine chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links, eine arterielle Hypertonie und eine depressive Entwicklung. Sie führte aus, lumbal bestünden therapieresistente Schmerzbeschwerden mit Ausstrahlungen in beide Beine, teilweise spondylogen und teilweise radikulär bedingt. Radiologisch seien eindrückliche Veränderungen mit einer grossen bilateralen Diskushernie L4/5 sowie einer rechtsseitigen Diskushernie L5/S1 dokumentiert. Die Beschwerden nähmen bei Belastung zu. Eine operative Dekompression werde diskutiert, aufgrund der Ausdehnung der degenerativen Veränderungen aber sei konservativen Massnahmen der Vorzug zu geben. Nebenbei bestehe eine schwere depressive Entwicklung. Der Beschwerdeführer sei bei Dr. B.___ in Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit bewege sich zwischen 20 % und 30 % bei voller Invalidität respektive eine angepasste Tätigkeit könne während 2 bis 3 Stunden ausgeübt werden (Urk. 8/17/1 S. lit. A und S. 2 lit. D, Urk. 8/17/2 S. 2).
3.3 Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2005 führte Dr. A.___ aus, es sei zu einer Zunahme der depressiven Entwicklung gekommen, verbunden mit Schlafstörungen, migräneartigen Kopfschmerzen, sowie zu Verschlechterung der Rückenbeschwerden mit radikulären Ausstrahlungen ins rechte Bein. Bei insgesamt wechselndem Verlauf stünden die Lumboischialgien im Vordergrund. Die bisherigen Therapien hätten zu keiner wesentlichen Besserung geführt, namentlich nicht der stationäre Aufenthalt in der Klinik D.___ (Urk. 8/116 S. 1 Ziff. 2-3).
3.4 Dem Bericht der Klinik D.___ vom 16. Februar 2005 ist als zusätzliche Diagnose eine „Schmerzausweitung bei 3 von 5 positiven Waddellzeichen“ zu entnehmen (Urk. 8/15/3 S. 1 lit. A).
Aktuell klage der Beschwerdeführer über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine, links mehr als rechts. Des Weiteren leide er unter Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlungen in den linken Arm sowie unter Beschwerden in der linken Schulter. Er gebe an, nur noch 20 Meter gehen zu können. Hernach müsse er absitzen. Es komme zudem zu einer Schmerzzunahme beim Lachen oder Husten, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerden seien auch nachts vorhanden. Tagsüber verschlimmerten sie sich bei Bewegung (Urk. 8/15/3 S. 2 lit. D Ziff. 4).
Des Weiteren ergibt sich aus dem Bericht, bei der von 1999 bis 2003 in einem Fotolabor ausgeübten Tätigkeit habe der Beschwerdeführer auch schwere Lasten heben müssen. 2003 sei er mehrfach vollständig arbeitsunfähig gewesen. Im Januar 2004 sei ein Arbeitsversuch auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % erfolgt. Lasten über 10 kg sollte der Beschwerdeführer nicht heben. Insgesamt bestehe ein besserungsfähiger Zustand. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit hälftig arbeitsfähig. Verlaufsabhängig empfehle sich eine Steigerung des Arbeitsumfangs (Urk. 8/15/3 S. 1 lit. B).
3.5 Im Austrittsbericht vom 26. Januar 2004 führten die Ärzte der D.___ aus, im Verlauf der stationären Rehabilitationsbehandlung habe eine muskuläre Stabilisation und Mobilisation der Wirbelsäule sowie ein Muskelaufbau erreicht werden können. Insgesamt aber sei die Behandlung nur wenig erfolgreich gewesen. Subjektiv hätten die Beschwerden nur im Wasser und durch warme Heublumenwickel vorübergehend gelindert werden können. Beim Austritt habe der Beschwerdeführer keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden angegeben. Eine Ultraschalluntersuchung der Schultergelenke beidseits habe Hinweise auf degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und auf AC-Gelenksarthrosen beidseits ergeben. Eine Rissbildung habe aber nicht dokumentiert werden können und es hätten sich ebenfalls keine Hinweise für freie Flüssigkeit oder eine Bursitis ergeben (Urk. 8/15/4 S. 2).
3.6 Gestützt auf die erwähnten Berichte kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es bestehe in einer angepassten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 8/10 S. 1, Urk. 8/11 S. 3).
Diese Einschätzung bezieht sich primär auf die Erkenntnisse der Ärzte der Klinik D.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2003 bis zum 9. Januar 2004 zwecks Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit aufgehalten hat. Gemäss den beiden Berichten der Klinik D.___ wurde der Beschwerdeführer detailliert untersucht (vgl. Urk. 8/15/3 S. 2 lit. D Ziff. 4, Urk. 8/15/4 S. 4 f.) und hernach einem den Ergebnissen der Untersuchung entsprechenden intensiven rehabilitativen Training unterzogen (Urk. 8/15/3 S. 3 Ziff. 7, Urk. 8/15/4 S. 1).
Bei hinsichtlich der Rückenproblematik gleichbleibender Diagnose kamen die Ärzte in den neueren Berichten zwar zum Schluss, es sei eine Verschlechterung eingetreten - namentlich trat in der Zwischenzeit eine Periarthropathia humeroscapularis auf - jedoch ergab sich auch eine auffallende Diskrepanz zwischen dem objektiv erfassbaren Zustand und den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden (Schmerzausweitung bei 3 von 5 Waddellzeichen) und damit der Hinweis auf ein psychogenes Geschehen, worauf in nachfolgender Erwägung 3.9 näher einzugehen ist. Aus rheumatologischer Sicht aber ergab sich keine gravierende Verschlechterung, weshalb sich die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erweist.
Der Beurteilung lag auch die Tatsache zur Grunde, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2003 in der Lage war, vollzeitlich die körperlich eher anspruchsvolle Tätigkeit als Labormitarbeiter bei E.___ (Switzerland) AG auszuüben (Urk. 8/29/1 S. 1 f.). Diese Tätigkeit beinhaltete das Bedienen und Reinigen der Maschinen für die Positiventwicklung. Diese Tätigkeit erforderte stetiges Stehen und Gehen sowie das häufige Heben und Tragen von Lasten von 10 bis 25 kg und sogar seltenes Heben und Tragen von Lasten über 25 kg. Gesundheitsbedingt war der Beschwerdeführer ab Mitte 2003 nicht mehr in der Lage die Kassetten mit Papierrollen zu füllen und er konnte am Printer nicht mehr lange stehen (Urk. 8/29/2 S. 1 f.). Zuvor aber vermochte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit auszuüben, obschon er anerkanntermassen seit Ende 1996 an zum Teil erheblichen lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden litt (Urk. 8/18-19).
Aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr. A.___ (Urk. 3/1) lässt sich nichts ableiten, was die Beurteilung der Ärzte der D.___ in Zweifel zöge. Zwar attestierte Dr. A.___ darin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, jedoch ist der Bericht offensichtlich überholt. Er datiert vom 1. März 2004 und ist damit älter als der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/17/1) und der Verlaufsbericht vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/16).
3.7 Kardiologische Beschwerden bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Die diagnostizierte arterielle Hypertonie betrifft zwar das Herz/Kreislaufsystem, ist aber keine spezifisch kardiologische Erkrankung. Einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit hat die Hypertonie im Übrigen nicht (vgl. Urk. 8/15/3 S. 1 lit. A).
3.8 Auch ein spezifisch neurologisches Problem besteht nicht. Die im November 2003 erfolgte Abklärung bei Dr. C.___ fand im Zusammenhang mit dem Wirbelsäulenleiden statt. Neue Erkenntnisse ergeben sich aus dem Bericht nicht (vgl. Urk. 3/2).
3.9 Psychische Beschwerden hingegen sind durch die ärztlichen Berichte ausgewiesen. Dr. A.___ erwähnte im Bericht vom 9. August 2004, beim Beschwerdeführer bestehe eine schwere depressive Entwicklung (Urk. 8/17/1 S. 2 lit. D). Auch im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2005 erwähnte sie die depressive Entwicklung (Urk. 8/16 S. 1 Ziff. 2). Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 9. Juli 2004 aus, der Beschwerdeführer befinde sich in einem depressiven Zustand, welcher von intensiven Angstsymptomen begleitet werde. Er leide an einer depressiven Störung verbunden mit einer generalisierten Angststörung. Aufgrund des Leidens bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Alle 2 bis 3 Wochen finde eine Konsultation statt und begleitend werde eine medikamentöse antidepressive Behandlung durchgeführt. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 3/3).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c).
Die vorhandenen ärztlichen Auskünfte lassen keine abschliessende Beurteilung zu, ob es sich bei dem erwähnten psychischen Leiden um ein invalidisierendes handelt. Insbesondere ist dies aufgrund der von Dr. B.___ erwähnten ungewissen Prognose nicht möglich, wobei in seinem Bericht aber auch Darlegungen dazu fehlen, aufgrund welcher Symptome das Leiden zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits veranlasste keine Abklärungen psychiatrischer Art, obschon Dr. A.___ im Bericht vom 9. August 2004 erwähnte, der Beschwerdeführer sei bei Dr. B.___ in psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/17/1 S. 2 lit. D). Sie stützte sich vielmehr auf die Einschätzung des internen Versicherungsarztes Dr. F.___ vom 18. Februar 2005, es sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, dies auch unter Berücksichtigung der psychischen Komponente (Urk. 8/11 S. 3). Die Einschätzung kann jedoch so nicht getroffen werden. Auf objektive Kriterien vermag sie sich nicht zu stützen. Der entscheidrelevante Sachverhalt erweist sich mithin als noch weiter abklärungsbedürftig; auf die - vorliegende oder allenfalls ergänzte - Beurteilung der behandelnden Psychiater alleine kann jedenfalls nicht abgestellt werden. Es bedarf der näheren Darlegung der exakten psychiatrischen Diagnose, der Darlegung aufgrund welcher Symptome die Leistungsfähigkeit in welchem Mass eingeschränkt ist und es bedarf einer detaillierten prognostischen Beurteilung. Bei ungünstiger Prognose sind die Gründe hierfür im einzelnen darzutun.
Nach dem Gesagten ist somit die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).