IV.2005.00775

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 6. Dezember 2005
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


nach Einsicht in
         die Verfügung vom 1. Juni 2005 (Urk. 2), mit der die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gegenüber R.___ auf dessen Einwendungen vom 23. Mai 2005 (Urk. 6/65) hin erklärte, sie halte an der vorgesehenen Abklärung durch das MEDAS-Institut A.___ fest,
         die dagegen gerichtete Beschwerde des anwaltlich vertretenen R.___ vom 4. Juli 2005 (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2005 sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuhalten, ein polydisziplinäres Gutachten unter ausdrücklichem Beizug einer auf das Fibromyalgie-Syndrom spezialisierten medizinischen Fachperson in Auftrag zu geben, welches sowohl den somatischen als auch den psychischen Aspekten Rechnung trage, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin,
         die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 8. September 2005 mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5) sowie in die IV-Akten (Urk. 6/1-140);
unter Hinweis darauf, dass
         das hiesige Gericht die Verfügung der IV-Stelle, mit der diese dem Beschwerdeführer aufgrund der Anmeldung vom Februar 2000 mit Verfügung vom 23. Februar 2001 mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine Viertelsrente samt Zusatzrenten für die Ehefrau und die zwei Kinder zugesprochen hatte, mit Urteil vom 6. November 2001 (Proz.-Nr. 2001.00190) aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte (Urk. 6/25),
         die IV-Stelle in der Folge das Begutachtungsinstitut A.___ mit einer medizinischen Abklärung betraute (Urk. 6/22, 6/24 S. 2, 6/556/96-98) und gestützt auf das Gutachten vom 1. November 2002 (Urk. 6/49) mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 6/84) und Einspracheentscheid vom 17. Juli 2003 (Urk. 6/16) die Ausrichtung einer über eine Viertelsrente hinausgehenden Invalidenrente ablehnte,
         der Beschwerdeführer am 28. Juni 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/74) und die IV-Stelle im Rahmen des die Nichteintretensverfügung vom 14. Juli 2004 (Urk. 6/12) betreffenden Einspracheverfahrens (Urk. 6/10) unter anderem am 10. Mai 2005 (Urk. 6/2) eine nochmalige medizinische Abklärung durch das Begutachtungsinstitut A.___ in Aussicht nahm und im Schreiben vom 19. Mai 2005 (Urk. 6/66) präzisierte, es handle sich dabei um ein Verlaufsgutachten, das den Verlauf des Gesundheitszustandes seit dem letzten Gutachten zu beurteilen habe und dessen Schwerpunkt im psychiatrisch/internistischen Bereich liege;
in Erwägung, dass
         der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
         gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann; prozess- und verfahrensleitende Verfügungen davon ausgenommen sind (Art. 52 Abs. 1 ATSG), gegen diese vielmehr direkt Beschwerde erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG), wobei dies auch unter der Herrschaft des ATSG praxisgemäss nur unter der zusätzlichen Eintretensvoraussetzung möglich ist, dass dem Beschwerdeführer sonst ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 13 zu Art. 44, Rz. 8 zu Art. 56),
         nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ein rein tatsächlicher Nachteil genügt (BGE 120 Ib 100) und ein solcher etwa dann gegeben sein kann, wenn die Frage der Befangenheit einer sachverständigen Person umstritten ist (SVR 2001 IV Nr. 14).
         der Entscheid der IV-Stelle vom 1. Juni 2005 (Urk. 2), mit dem an der vorgeschlagenen Begutachtungsstelle festgehalten und über die geltend gemachten Ablehnungsgründe entschieden worden ist, demnach als eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren ist, die ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden kann (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 44; vgl. ferner anstelle von vielen: Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 19. März 2004, IV.2003.00289, Erw. 3);
in weiterer Erwägung, dass
         der Versicherungsträger nach Art. 43 ATSG die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt; soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen,
         der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt, und die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 ATSG),
         triftige Gründe dann vorliegen, wenn Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe gegeben sind, wie sie beispielsweise in Art. 22 f. des Organisationsgesetzes (OG) festgehalten sind; dabei muss berücksichtigt werden, dass angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen gelegt wird; deshalb ist ein triftiger Grund etwa auch dann gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint; der Versicherungsträger hat im übrigen allfällige Gegenvorschläge der Partei unvoreingenommen zu prüfen, falls der zunächst vorgeschlagene Sachverständige abgelehnt werden kann (vgl. Kieser, a.a.O. Rz. 11 zu Art. 44 ATSG mit Hinweisen),
         mit der Beschwerde die Notwendigkeit einer nochmaligen Begutachtung nicht in Frage gestellt, hingegen geltend gemacht wird, anlässlich der Begutachtung durch das Institut A.___ vom September 2002 sei der Versicherte nur internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden, eine rheumatologische Abklärung zur Beurteilung des zu den rheumatischen Krankheiten zählenden Fibromyalgie-Syndroms sei jedoch unterblieben; insofern könnten die Gutachter des Instituts A.___ auch den seitherigen Verlauf der von den behandelnden Ärzten weiterhin diagnostizierten weichteilrheumatischen fibromyalgieähnlichen Symptome nicht beurteilen; da die Beschwerdegegnerin offenbar auch heute das Gewicht auf eine psychiatrisch/internistische Begutachtung lege, sei in keiner Weise gewährleistet, dass die umfassende Begutachtung, wie sie bereits im Rückweisungsurteil gefordert worden und wie sie nun auch nach Art. 43 Abs. 1 ATSG notwendig sei, durchgeführt und dass eine auf das Fibromyalgie-Syndrom spezialisierte medizinische Fachperson beigezogen werde,
         der Umstand, dass bei der Begutachtung vom Herbst 2002 auf eine rheumatologische Untersuchung verzichtet wurde, jedoch keine Zweifel an der Fachkompetenz des Begutachtungsinstituts beziehungsweise der für das vorgesehene Gutachten verantwortlichen Ärzte zu wecken vermag, wurden doch - wie dem Gutachten vom 1. November 2002 zu entnehmen ist - die sich für ein Fibromyalgiesyndrom oder einen entsprechenden Verdacht aussprechenden ärztlichen Meinungsäusserungen zur Kenntnis genommen (Urk. 6/49 S. 3, 4, 7, 8), Laboruntersuchungen durchgeführt (Urk. 6/49 S. 6) und Muskulatur und Weichteile im Rahmen der orthopädischen Untersuchung auf die typischen Zeichen einer Fibromyalgie hin untersucht (Urk. 6/49 S. 7); sollten sich bei der erneuten Begutachtung nunmehr deutlichere Hinweise für eine Fibromyalgie ergeben, besteht somit genügend Gewähr dafür, dass diese im Begutachtungsinstitut A.___ erkannt und eine allenfalls erforderliche zusätzliche Abklärung durch diesbezüglich spezialisierte Fachpersonen veranlasst wird, zumal es sich bei diesem Institut um eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) im Sinne von Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) handelt, ihm Mitarbeiter der verschiedensten medizinischen Fachrichtungen angehören, insbesondere der Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie, und dieses sich gerade deshalb zur Durchführung einer interdisziplinären Abklärung, wie sie vorliegend angesichts der verschiedenartigen Beschwerden und Diagnosen erforderlich ist, besonders eignet,
         es im übrigen für die Klärung des Sachverhalts von Vorteil ist, wenn die sich im Rentenrevisionsverfahren stellende Frage nach einer seit der Rentenzusprechung eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von denjenigen Ärzten beziehungsweise derjenigen Begutachtungsstelle beantwortet wird, die den medizinischen Sachverhalt bereits bei der Rentenzusprechung beurteilt hat; denn auf diese Weise tritt das Vorhandensein oder Fehlen einer seit der ersten Begutachtung eingetretenen Veränderung klar zutage, wohingegen ein allenfalls von der ersten Beurteilung abweichendes Gutachten anderer Ärzte dazu nicht ohne weiteres Aufschluss gibt (vgl. BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen),
         die vorgebrachten Einwände die fachliche Qualifikation des von der IV-Stelle in Aussicht genommenen Begutachtungsinstituts A.___ demnach in keiner Weise in Frage stellen, weshalb sich die Beschwerde gegen das angeordnete Gutachten des Begutachtungsinstituts A.___ als unbegründet erweist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).