IV.2005.00777

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Lamas
Urteil vom 26. Juni 2006
in Sachen
K.___ geb. 1990
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter A.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       K.___ geboren 20. April 1990, leidet an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen beziehungsweise an einer einfachen Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ICD10-F90) und war deswegen seit August 2003 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/24-26). Seit Juni 2004 wird er von lic. phil. C.___, Psychotherapeutin SPV, behandelt (Urk. 7/9). Am 27. August 2003 meldete seine Mutter ihn zum Bezug von IV-Leistungen an und ersuchte um Beiträge an die Sonderschulung sowie Übernahme der Kosten für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Urk. 8/50). Mit Verfügungen vom 12. Februar 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, dem Versicherten Sonderschulmassnahmen für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2005 (Urk. 7/20) und medizinische Massnahmen in Form einer ambulanten Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung für die Zeit vom 29. August 2003 bis 31. August 2004 (Urk. 7/21) zu. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (Urk. 7/11) wies die IV-Stelle das Begehren um weitere Kostengutsprache für Psychotherapie ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 fest (Urk. 2).
 
2.       Der Versicherte liess am 4. Juli 2005 (Urk. 1), vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer, Zürich, Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei Kostengutsprache für die Psychotherapie für die Zeit vom 1. September 2004 bis 31. August 2005 zu leisten. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 (Urk. 7) Abweisung der Beschwerde insbesondere mit Hinweis auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes vom 30. Mai 2005 (Urk. 7/4). Nachdem der Vertreter des Versicherten mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 (Urk. 10) auf die Erstattung einer Replik verzichtet hatte, wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 (Urk. 11) der Schriftenwechsel geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum IVG (IVV) besteht ein Anspruch auf Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung, wenn durch diese Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall - im Einzelnen: Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit - behoben oder gemildert werden, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (BGE 120 V 279 Erw. 3a; AHI 2003 S. 104 Erw. 2; SVR 1995 IV Nr. 34 S. 89 f. Erw. 1a).
1.2.    Nicht erwerbstätige Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen (vgl. Art. 8 Abs. 2 ATSG). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 21 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Umgekehrt kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, welche nach heutiger Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können (BGE 105 V 20; AHI 2000 S. 64 Erw. 1, je mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 18. November 2003, I 334/03, und in Sachen M. vom 6. Mai 2003, I 16/03).

2.      
2.1     Die Verwaltung lehnte eine Verlängerung der bis Ende August 2004 übernommenen Psychotherapie mit der Begründung ab, es bestehe ein komplexes Leiden beziehungsweise es lägen mehrere kinderpsychiatrische Leiden in Kombination mit familiären Schwierigkeiten vor. Die Behandlung müsse unabhängig von der Art der Schulung durchgeführt werden und es könne nicht mit rechtsgenügender Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden. Ferner sei die Dauer der Behandlung unabsehbar (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde im Wesentlichen rügen, die Verwaltung habe ausschliesslich auf den Bericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2005 abgestellt. Nachdem der Psychotherapeut ihn seit Juni 2004 nicht mehr behandle, mangle es dem Bericht an Aktualität. Die Behandlung bei lic. phil. C.___ sei sehr positiv verlaufen, indem es der Therapeutin gelungen sei, die Familie des Beschwerdeführers in die Behandlung einzubeziehen. Die schulischen Leistungen hätten sich deutlich verbessert. Wie aus dem Bericht von lic. phil. C.___ hervorgehe, handelte es sich bei der durchgeführten Therapie um eine auf die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers gerichtete Behandlung und nicht um eine solche des Leidens an sich. Nachdem die Psychotherapeutin mit einer Stabilisierung bis spätestens Sommer 2005 rechne und von einer erfolgreichen Integration ins Werkjahr oder einer erfolgreichen Beendung der letzten Oberstufenklasse ausgehe, könne nicht von einer Dauerbehandlung gesprochen werden (Urk. 1).
2.2     Gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2005 (Urk. 8/24) leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens (auf die Familie beschränkt) und der Emotionen (depressive Reaktionen, schulische Leistungsblockaden). Ferner an wiederholten Anpassungsstörungen vor dem Hintergrund familiärer Schwierigkeiten mit Verwöhnungsverwahrlosung. Es bestehe der Verdacht einer einfachen Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Der Psychotherapeut beschreibt in der Zwischenanamnese, dass der Beschwerdeführer schulisch keine wesentlichen Fortschritte erzielt habe. Die Leistungsblockade habe sich zu einer eigentlichen Leistungsverweigerung verfestigt, unter anderem vor dem Hintergrund einer erzieherischen Verwöhnungsverwahrlosung mit mangelhaft strukturierten beziehungsweise unangemessenen Anforderungen. Nach Einschätzung der Lehrpersonen bestünde grundsätzlich eine Leistungsfähigkeit. Der Vorschlag einer systemischen beziehungsweise familientherapeutischen Begleitung sei von der erziehungsberechtigten Mutter abgelehnt worden. Die Einzelpsychotherapie sei im Mai 2004 abgebrochen worden trotz teils markanter Zuspitzung der Verhaltensschwierigkeiten des Beschwerdeführers mit teils erheblichem Gewaltpotential gegenüber Familienmitgliedern. Seitens der Mutter sei ohne vorhergehende Absprache eine zweite Psychotherapie mit neuropsychologischer Ausrichtung (Neurofeedback) aufgenommen worden. Die dortige Untersuchung habe den Verdacht auf eine einfache Aufmerksamkeitsdefizitstörung in den Raum gestellt, die ausser durch die Neurofeedbackmethode nicht weiter abgeklärt worden sei.
         Hinsichtlich der erhobenen Befunde lägen im Vergleich zum Bericht vom 1. Oktober 2003 keine wesentlichen Veränderungen vor. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf die Einzelpsychotherapie initial offen, dann zunehmend misstrauisch und abwehrend gezeigt. Im Familiensystem nehme er eine klar parentifizierte Rolle in erhöhter Verantwortung gegenüber der Mutter mit massiver Entwertung von Halbbruder und Stiefvater ein. Er sei geringsten Anforderungen und Strukturmassnahmen gegenüber ablehnend, erhöht kränkbar mit Gefahr der wechselseitigen Entwertung zu Bezugspersonen beziehungsweise Idealisierung von illusorischen und behütenden Erziehungsmassnahmen. Aufgrund der eingehenden Einschätzung der Lehrer sei der Beschwerdeführer trotz guter bis überdurchschnittlicher Intelligenz klar behindert durch seine Leistungsblockade und Leistungsverweigerung auf tiefem Leistungsniveau (Sekundarstufe C).
         Dr. B.___ führte weiter aus, die eigentliche Einzelpsychotherapie sei im Mai 2004 abgebrochen worden. Zwischenzeitlich hätten Kriseninterventionen und Standortbestimmungen in Zusammenarbeit mit der Sonderschule stattgefunden, zu Themen der weiteren Betreuung und Berufsfindung.
         Die Prognose sei schwierig, dürfte aber hinsichtlich der weiteren Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ohne umfassendes psychotherapeutisches Konzept ungünstig sein. Insbesondere bestehe die Gefahr der Ausbildung einer Persönlichkeitsstörung, weswegen wenigstens die sonderschulischen und erstmaligen beruflichen Massnahmen weiter- beziehungsweise eingeführt werden sollten.
         Dr. B.___ befürwortete die Verlängerung der Psychotherapie um ein weiteres Jahr, wobei er festhielt, die Fortsetzung derselben bei fehlender klarer Zielsetzung und Indikation beziehungsweise bei Ablehnung einer umfassenden Psychotherapie nur sinnvoll sei hinsichtlich Motivation der Familie und des Beschwerdeführers.
2.3     In ihrem Bericht vom 13. März 2005 (Urk. 7/9) erklärte lic. phil. C.___, der Beschwerdeführer leide an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD 10-F90) beziehungsweise an einer Verhaltens- und emotionalen Störung mit Beginn in der Kindheit und Jungend mit sekundären Komplikationen im Sinne eines dissozialen Verhaltens mit Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, Lernschwierigkeiten sowie daraus resultierenden schulischen und familiären Problemen.
         Hinsichtlich des Therapieverlaufs beschrieb die Psychotherapeutin, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers zu einem Einbezug in die Therapie habe entschliessen können. Die eskalierenden Konflikte in der Familie hätten entschärft werden können. Es sei erreicht worden, dass die Mutter nicht mehr destruktiv, sondern aufbauend auf den Beschwerdeführer wirke. Der Beschwerdeführer habe sich stets mit seinem verstorbenen leiblichen Vater identifiziert, der im praktischen Berufseben sehr erfolgreich, schulisch aber schwach, wenn nicht lernunfähig gewesen sei. Darüber hinaus habe er nach dessen Tod eine sehr starke Vaterrolle übernommen. Mutter und Sohn hätten realisiert, dass durch diese Identifikation mit dem Vater die Entwicklung des Kindes, insbesondere die Motivation der Schule gegenüber stark beeinträchtigt werde. Die psychotherapeutischen Sitzungen seinen durch ein Neurofeedbacktraining - einer speziellen zusätzlichen Behandlungsmethode für ADS-Problematik - ergänzt worden. Die schulischen Wochenberichte seien immer besser geworden.
         Am 2. November 2004 habe in der Schule eine erste Zusammenkunft aller Beteiligten (Beschwerdeführer, Eltern, Lehrer, Dr. B.___) zwecks Informationsaustausch und Besprechung des weiteren Vorgehens stattgefunden. In einem weiteren Gespräch am 3. März 2005 seien zusammen mit dem Beschwerdeführer und dessen Lehrer das Angehen der Selbstvertrauensproblematik und der psychisch begründeten Lernverweigerung besprochen worden. Anlässlich dieses Gespräches habe die Unterstützung des Stiefvaters erreicht werden können. Damit könne sich der Beschwerdeführer von der Vaterrolle in der Familie und von der familiären Überforderung vollständig loslösen und sich auf die seinem Alter und Lebenssituation adäquaten Aufgaben konzentrieren.
         Prognostisch bestehe aufgrund des bisherigen positiven Behandlungsverlaufs bei einer wöchentlichen Sitzung bis Mai oder spätestens Sommer 2005, in welcher die Schulsituation, Strukturierung, Motivation, Konzentration sowie die weitere Stabilisierung der familiären Situation im Vordergrund stünden, die gute Wahrscheinlichkeit, dass die Leistungen des Beschwerdeführers in Mathematik und Sprache sich soweit verbessern könnten, dass entweder eine erfolgreiche Integration ins Werkjahr möglich sei oder er die letzte Oberstufenklasse erfolgreich beenden könne. Die Aussichten auf eine Berufslehre oder eine ähnliche Ausbildung wären damit gegeben. Ein sofortiger Abbruch der Therapie könnte diesen Erfolg ernsthaft gefährden.
2.4     Wie der Beschwerdeführer zu Recht rügen lässt, stellte die Verwaltung im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. B.___ vom 29. Januar 2005 (Urk. 7/24) ab, obwohl er seit Juni 2004 nicht mehr der behandelnde Psychotherapeut mehr ist. Seine Ausführungen beziehen sich denn auch weitgehend auf den Zustand bis Mai 2004. So weist er beispielsweise auf die Kooperationsweigerung der Mutter in Bezug auf eine familientherapeutische Begleitung hin, während lic. phil. C.___ in ihrem Bericht den Einbezug der Mutter ausdrücklich erwähnt. Mangels Aktualität ist der Bericht von Dr. B.___ zu wenig aussagekräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
         Dem Bericht vom 13. März 2005 (Urk. 7/9) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Aufnahme der Therapie bei lic. phil. C.___ verschiedene Fortschritte erzielte. Einerseits konnten die Familiensituation entschärft und durch den Einbezug der Mutter konstruktive Verhaltensmuster eingeführt werden. Andererseits konnte die Schulsituation positiv beeinflusst werden, indem die Ablehnung gegenüber dem Lernen und die Motivation in der Schule angegangen wurden. Ziel der Therapie ist im Wesentlichen der Abschluss der regulären schulischen Ausbildung, was den Übertritt ins Berufsleben ermöglichen sollte (vgl. Urk. 7/9 S. 2). Wie sich den Ausführungen der Psychotherapeutin entnehmen lässt, kann mit der Fortsetzung der Behandlung verhindert werden, dass die Schul- und die anschliessende Berufsbildung des Beschwerdeführers auf Grund der bestehenden psychischen Probleme beeinträchtigt wird. Es ist mit den bisherigen Massnahmen denn auch gelungen, eine stabile Defektentwicklung zu verhindern. Unter diesen Umständen ist die für die Übernahme einer Psychotherapie rechtsprechungsgemäss ausreichende Voraussetzung, dass das psychische Leiden ohne die psychotherapeutische Behandlung zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde, vorliegend erfüllt. Die hier streitige Psychotherapie bezweckt nicht, einen labilen Zustand in stationärem Gleichgewicht zu halten, sondern führt eine deutliche und dauerhafte Verbesserung herbei. Zudem besteht eine gute Prognose und ist ein Ende der Behandlung innerhalb von einem weiteren Jahr absehbar, weshalb keine Dauerbehandlung vorliegt. Die Invalidenversicherung hat demnach die anbegehrte medizinische Massnahme bis Ende August 2005 zu übernehmen.

3.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juni 2005 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung der Kostenübernahme für die Psychotherapie bis 31. August 2005 hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).