Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00778
IV.2005.00778

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, VorsitzenderSozialversicherungsrichter MeyerSozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Schnellmann


Urteil vom 28. April 2006
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1950, ist geschieden und hat zwei erwachsene Söhne mit Jahrgang 1975 und 1976 (Urk. 9/36 S. 1 Ziff. 1.3; Urk. 9/12/1 S. 2 lit. D Ziff. 3). Sie arbeitete von 1998 bis 2003 als Köchin in einem Teilzeitpensum bei der A.___ in ___ (Urk. 9/30 S. 1 Ziff. 1; Urk. 9/25) und von Dezember 2001 bis Juli 2002 - ebenfalls in einem Teilzeitpensum - als Haushalts- und Werklehrerin bei der B.___ in ___ (Urk. 9/29 S. 1 Ziff. 1). Am 3. beziehungsweise 14. Oktober 2002 meldete sie sich infolge eines Schleudertraumas - sie erlitt 1996 einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 9/12/1 S. 1 lit. A) - bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/36 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8 und S. 7).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte ein (Urk. 9/12-14), zog das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten (vgl. Urk. 9/40/1) sowie Berichte der Arbeitgeber (Urk. 9/29-30) und einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/32). Mit Verfügung vom 23. Juli 2004 bejahte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Viertelsrente (Urk. 9/5, Urk. 9/8). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 13. September 2004 (Urk. 9/17) wies sie mit Entscheid vom 2. Juni 2005 ab (Urk. 9/1 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Juli 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. April 2002 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebliche Gesetzesbestimmung über die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig ein (Urk. 2 S. 2). Diese Qualifizierung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 ff.). Es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise, welche eine andere Beurteilung der Statusfrage nahe legen würden, weshalb von diesen Beschäftigungsgraden auszugehen ist.
2.2     In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend lediglich die Rentenhöhe ab 1. April 2002 bis Februar 2004 umstritten (vgl. Urk. 1 S. 2).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es liege im Bereich der Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 50 % und im Haushaltsbereich eine solche von 20 % vor. Zudem sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - kein Leidensabzug vorzunehmen, weshalb der Beschwerdeführerin lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente zustehe (Urk. 2 S. 3).
         Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, dass unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 80 % ausgegangen werden müsste; das MEDAS-Gutachten sei in diesem Punkt mangelhaft. Ferner sei die Festlegung der Einschränkung im Haushaltsbereich willkürlich erfolgt. Unter Mitanrechung der psychischen Problematik wäre vielmehr von einer Einschränkung von 50 % auszugehen gewesen. Gesamthaft ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 72,5 % (Urk. 1 S. 4 ff.).
        
3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, erklärte im Bericht vom 4. April 2002, es bestehe eine Reizsymptomatik C6 und C7 links (ohne motorische Ausfälle) bei Nachweis von mediolateralen Protrusionen bis zu subligamentären Diskushernien C5/6 und C6/7 nach links. Dieser Befund sei vor zwei Jahren nicht vorhanden gewesen. Eine operative Indikation bestehe nicht. Er empfehle Physiotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung mit Analgetika und Myotonolytica (Urk. 9/13/3 S. 2).
3.2     Im Bericht vom 7. Mai 2003 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Hausarzt der Beschwerdeführerin, zusätzlich zu den obgenannten Diagnosen (vgl. Erw. 3.1 vorstehend) eine Hypertonie, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 9/14/1 S. 1 lit. A). Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit 20. Juni 1996 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/14/1 S. 1 lit. B); eine Einschränkung von 50 % bestehe auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 9/14/2 S. 2).
3.3     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2003 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Neurasthenie sowie einen Status nach Schleudertrauma (1996; Urk. 9/12/1 S. 1 lit. A). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er einen Status nach Dikushernienoperation (2001; Urk. 9/12/1 S. 1 lit. A).
         Die Beschwerdeführerin leide unter einer deutlich chronifizierten Situation mit Invaliditätsüberzeugung und dem Gefühl, nicht mehr als 40 % arbeiten zu können. Der Stellenwert des Schleudertraumas sei fraglich; möglicherweise finde eine Vermischung des somatischen Schicksalsschlages mit demjenigen der Ehescheidung statt (komplexe „Fehl“-verarbeitung). Zur Zeit bestehe sicher ein deutlicher Leidensdruck und eine Leistungseinschränkung durch die obigen Symptome (Urk. 9/12/1 S. 2 Ziff. 7).
         Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärte er, es habe in der bisherigen Tätigkeit bis August 2002 eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden; seither liege in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin die Intervalle selbst bestimmen könne, eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vor (vgl. Urk. 9/12/1/5.1 lit. B und Urk. 9/12/2 S. 2).
3.4     In dem im Auftrag des Unfallversicherers gestützt auf Aktenstudium und persönliche Untersuchung erstellten Gutachten der F.___ (Medas) vom 10. September 2003 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/40/1 S. 21 Ziff. 4.1):
              
         -        Chronisches zervikospondylogenes Syndrom links, möglicherweise mit                   intermittierender sensibler radikulärer Reizung C7 und C8 links bei
                   -        fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen C5/6 und C6/7                             und mit kleinen subligamentären Hernien C5/6 und C6/7 links
                   -        möglicherweise beginnender segmentaler Gefügelockerung C3/4
                   -        Zustand nach Halswirbelsäulen-Distorsion durch Auffahrkollision                         am 20. Juni 1996
         -        Chronische Disstress-Symptomatik und leichte depressive Entwicklung                   als Folge chronischer Schmerzen durch das Zervikozephalsyndrom
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwähnten die Gutachter (Urk. 9/40/1 S. 21 Ziff. 4.2):
              
         -        Arterielle Hypertonie (seit 1996 bekannt, medikamentös sehr gut                           eingestellt)
         -        Tricuspide Aortenklappe, mittelgradige Aorteninsuffizienz (Endocarditis-                Prophylaxe notwendig)
         -        Nikotinkonsum (eher gering)
         -        Übergewicht (165 cm/76kg/BMI 28)
         -        Status nach lumboradikulärem Syndrom L4/5 links 2001
                  
                   -        hochgelegene mässige Dreh-Skoliose
                   -        leichte Protrusion L5/S1 (CT 2001)
         Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin und Werklehrerin liege bei 50 %. Auch in der Tätigkeit als Innenarchitektin - die Beschwerdeführerin wolle sich ein Innendekorationsgeschäft aufbauen - und in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang. Die Beschwerdeführerin sei beim Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, bei Arbeiten mit rekliniertem Kopf, bei Arbeiten in gebückter oder kauernder Stellung eingeschränkt (Urk. 9/40/1 S. 22 Ziff. 5.1-5.2).
         Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne auf den 4. April 2001 zurückdatiert werden; Dr. C.___ habe der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 9/40/1 S. 22 f. Ziff. 5.4).
3.5     Dr. med. G.___, Praktizierende Ärztin, erklärte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2004, die Beschwerdeführerin anlässlich einer gynäkologischen Routineuntersuchung gesehen zu haben. Obschon die aktuelle Schmerzsituation und die Alltags-Beeinträchtigungen durch die 1996 erlittene Heckauffahrkollision mit Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule nicht direkt Gegenstand der Konsultation gewesen seien, habe die Beschwerdeführerin auf sie auffällig depressiv gewirkt.
         Anfangs Februar dieses Jahres habe sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer akut depressiven Krise erneut gemeldet. Es habe sich während den Wintermonaten eine massive Schmerz-Exazerbation beziehungsweise durch den chronischen Schmerzzustand das Vollbild einer Depression entwickelt.
         Die Analyse der Post-Unfalljahre zeige deutlich, dass das Unfallereignis für die Beschwerdeführerin eine traumatische Lebenserfahrung dargestellt habe, welche sich erst über die Jahre zum Vollbild der Beeinträchtigungen entwickelt habe. Aufgrund dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin momentan nicht arbeitsfähig (Urk. 9/6).
3.6     H.___, Praxis für Systemische Lösungen und Traumatherapie, hielt im Bericht vom 28. Juni 2004 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit 23. März 2004 bei ihr in der Traumatherapie. Sie sei durch die behandelnde Ärztin, Dr. G.___, überwiesen worden.
         Die Beschwerden und Symptome unter denen die Beschwerdeführerin leide, seien typische Folgen des Schleudertraumas. Bisher hätten sechs Behandlungen stattgefunden und schon gewisse Fortschritte beobachtet werden können. Jedoch sei es sehr schwierig bei Halswirbelverletzungen eine Prognose abzugeben. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht erwerbsfähig (Urk. 9/7).

4.      
4.1     Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende Beurteilungen vorliegen; so wurde insgesamt ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom sowie eine depressive Entwicklung infolge der chronischen Schmerzproblematik diagnostiziert (vgl. Erw. 3.1 ff.).
4.2    
4.2.1   Die Einschätzung des Hausarztes Dr. D.___ stimmt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit derjenigen der Medas-Gutachter überein. Beide gingen sowohl in der angestammten als auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. Erw. 3.2, Erw. 3.4 vorstehend). Obschon der Hausarzt psychologische Beschwerden nicht explizit erwähnte, diese aber schon seit 1997 eine Thema waren (vgl. Urk. 9/12/1 lit. D Ziff. 1, 2), kann davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Beurteilung auch diesen Rechnung trug.
         Die Einschätzung des Hausarztes und der Medas-Ärzte, wonach die Beschwerdeführerin generell zu 50 % arbeitsfähig sei, weicht von den weiter verfügbaren Beurteilungen ab. Während der Psychiater Dr. E.___, welcher die Beschwerdeführerin zweimal untersuchte (vgl. Urk. 9/12/1 S. 2 lit. D. Ziff. 1.2), insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit von 40 % ausging - zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nur bis August 2002 (vgl. Erw. 3.3 vorstehend) -, erklärten Dr. G.___ und H.___, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zur Zeit überhaupt nicht arbeitsfähig (vgl. Erw. 3.5-3.6 vorstehend).
         Dem Schreiben der Gynäkologin vom 30. Juni 2004 lässt sich jedoch entnehmen, dass sie bei der Beschwerdeführerin eine nahezu hausarztähnliche Rolle übernommen hat. Eine derartige Vertrauensstellung besteht aufgrund des Auftragsverhältnisses mit grosser Wahrscheinlichkeit auch zwischen der Beschwerdeführerin und der Therapeutin H.___ (vgl. Erw. 3.5 f.). Aus diesem Grund ist bezüglich ihrer Einschätzungen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte beziehungsweise Ärzte in hausarztähnlichen Positionen im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Somit kann nicht einfach auf diese beiden Berichte abgestellt werden.
         Die Einschätzung des Psychiaters Dr. E.___, welcher sowohl die somatischen als auch die psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigte, liegt nahe bei derjenigen der Medas-Ärzte. Während der Psychiater Dr. E.___ in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % ausging und betonte, es bestehe zur Zeit sehr wohl ein Leidensdruck und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, schätzten die begutachtenden Ärzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit) auf 50 %.
4.2.2   Es bleibt daher zu prüfen, ob das vorliegende Medas-Gutachten die Voraussetzungen betreffend die beweisrechtliche Verwertbarkeit erfüllt beziehungsweise ob darauf abgestellt werden kann (vgl. Erw. 1.3).
         Die Begutachtung der Medas-Ärzte ist für die streitigen Belage umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
         Dabei ist dem Einwand der Beschwerdeführerin (wonach das Gutachten an einem inhaltlichen Mangel leide, da die im psychiatrischen Teilgutachten erwähnte Einschränkung von 30 % nicht zur Einschränkung von 50 %, welche sich aus rheumatologischer Sicht ergeben habe, hinzugerechnet worden sei, Urk. 1 S. 3 ff.) entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer „zusammenfassenden Beurteilung“ (vgl. Urk. 9/40/1 S. 19) festgelegt wurden, unmissverständlich für das Einverständnis sämtlicher Gutachter mit der Gesamtbeurteilung spricht.
         Zudem hielt Dr. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Teilgutachten vom 25. Juni 2003 fest (Urk. 9/40/2), es seien aus psychiatrischer Sicht keine sicheren Angaben bezüglich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich (vgl. Urk. 9/40/2 S. 13 unten). Auch lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass der tatsächliche Krankheitswert der psychischen Beeinträchtigung eher gering ist (vgl. Urk. 9/40/2 S. 13 f.), weshalb die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Medas-Gutachten - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - den im Teilgutachten erwähnten Schlussfolgerungen nicht widerspricht.
         Zusammenfassend kann somit auf die Einschätzung im Medas-Gutachten vom 10. September 2003 abgestellt (Urk. 9/40/1) und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leichten, wechselbelastenden (ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Arbeiten mit rekliniertem Kopf und gebückter oder kauernder Stellung) Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. Erw. 3.4).       

5.      
5.1     Aufgrund der Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ist die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode vorzunehmen.
5.2     Vorab ist anhand eines Einkommensvergleichs ihre Einschränkung im Erwerbsbereich festzulegen.
         Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über eine Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1-2).
         Der Rentenbeginn wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2004 auf den 1. April 2002 angesetzt (vgl. Urk. 9/5; Urk. 9/8). Er blieb unbestritten, weshalb die Verhältnisse des Jahres 2002 massgebend sind.
5.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
         Die Beschwerdegegnerin errechnete, unter Berücksichtigung der 40%igen Anstellung der Beschwerdeführerin bei der B.___ (Privatschule) als Handarbeits- und Werklehrerin sowie des 40%-Pensums als Köchin in der A.___, ein Valideneinkommen von Fr. 62'060.-- (vgl. Urk. 9/11 S. 3; Urk. 2). Die Höhe des Valideneinkommens blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten, ist nachvollziehbar und erscheint als angemessen, weshalb für das Jahr 2002 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 62'060.-- auszugehen ist.
5.4     Vorliegend ist die Berechnung des Invalideneinkommens strittig.
         Da die Beschwerdeführerin - gemäss der Beurteilung der Medas-Ärzte - in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist, errechnete die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen auf der Basis des Valideneinkommens für ein Pensum von 80 % und halbierte dieses (vgl. Urk. 9/11 S. 3), womit diese - entgegenkommenderweise - von einem zumutbaren Pensum von 40 % ausgegangen ist.
         Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass zur Berechnung des Invalideneinkommens vom Valideneinkommen und damit vom Salär aus der bisherigen Tätigkeit als Köchin und Handarbeits- beziehungsweise Werklehrerin auszugehen sei. Sie brachte jedoch vor, es müsse ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % berücksichtigt werden (vgl. Urk. 1 S. 6 oben)
         Bezüglich des beantragten Leidensabzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 3), denn die Frage der Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs stellt sich nur in denjenigen Fällen, bei denen das Invalideneinkommen auch tatsächlich anhand der Tabellenlöhne errechnet wird. Diese kommen vorliegend unbestrittenermassen nicht zur Anwendung, weshalb die geltend gemachte Reduktion nicht vorzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Abzug im Umfang von 25 % vorwiegend mit invaliditätsfremden Faktoren begründete (vgl. Urk. 1 S. 5f.), welche nicht berücksichtigt werden können. Zudem ist die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung des Invalideneinkommens bereits von einem Pensum von 40 % ausgegangen, womit allfällige Erschwernisse bei einer bestehenden Arbeitsfähigkeit von 50 % auf jeden Fall genügend berücksichtigt sind. Somit ist vorliegend für das Jahr 2002 - mit der Beschwerdegegnerin - von einem Invalideneinkommen von Fr. 31'030.-- auszugehen.
5.5     Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 62’060.-- und einem Invalideneinkommen von 31'030.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'030.-- und damit eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich von 50 %. Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich beläuft sich daher auf 40 % (80 % x 50 % = 40 %).

6.      
6.1     Die Invalidität im Haushaltsbereich ermittelt sich anhand des Betätigungsvergleichs. Vorliegend liegt kein Abklärungsbericht im Haushalt bei den Akten. Es bleibt daher zu prüfen, ob sich die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt trotzdem zuverlässig ermitteln lässt.
6.2     Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, die Einschränkung im Haushaltsbereich sei erfahrungsgemäss tiefer anzusetzen als diejenige im Erwerbsbereich. Dieser Überlegung ist beizupflichten. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Einschränkung im Bereich Haushalt grösser ist als diejenige im Erwerbsbereich, äusserst gering. Geht man im Haushaltsbereich zugunsten der Beschwerdeführerin ebenfalls von einer 40%igen Einschränkung aus - im Erwerbsbereich wurde ein Invaliditätsgrad von 40 % errechnet (vgl. Erw. 5.5) -, resultiert ein Invaliditätsgrad von höchstens 8 % (20 % x 40 % = 8 %).
         Damit beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad der Beschwerdeführerin auf höchstens 48 % (40 % + 8 % = 48 %) und es rechtfertigt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).