IV.2005.00779
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 15. November 2005
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Solenthaler
Obere Bahnhofstrasse 58, Postfach 1144, 8640 Rapperswil SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene G.___, verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1967 als Hilfsarbeiterin für diverse Arbeitgeber (Urk. 7/19 S. 3, Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/33). Vom 1. Januar 1996 bis zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2004 arbeitete sie als Maschinenbedienerin bei der A.___ in B.___ (Urk. 7/31/1 S. 1, Urk. 7/31/3). Daneben war sie vom 30. Oktober 1990 bis zum 30. April 2004 als Heimarbeiterin für die C.___ tätig (Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/32). Am 4. Oktober 2001 erlitt sie einen Autounfall (Urk. 7/35/83). Die Versicherte leidet an Schulter- sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 7/14 S. 1, Urk. 7/20/3 S. 1).
Mit rechtskräftiger Verfügung vom 21. Oktober 2004 sprach die SUVA der Versicherten infolge einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/12 = Urk. 7/28 = Urk. 7/35/4, Urk. 7/24).
Am 31. März 2004 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/33). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Arbeitgeberberichte der A.___ und der C.___ (Urk. 7/29, Urk. 7/31/1) sowie zwei Arztberichte ein (Urk. 7/20/1-3, Urk. 7/21) und zog die Unfallakten der SUVA bei (Urk. 7/35/1-83). Mit Verfügung vom 17. November 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, es liege mangels unfallfremder Faktoren lediglich der von der SUVA festgestellte Invaliditätsgrad von 33 % vor (Urk. 7/11). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. Januar 2005 Einsprache (Urk. 7/10), woraufhin die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten erstellen liess (Urk. 7/19). Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ebenfalls ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Solenthaler, mit Eingabe vom 4. Juli 2005 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
" 1. Der Einspracheentscheid vom 01.06.2005 sowie die Verfügung vom 07.11.2004 seien aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von mindestens 40 % zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. September 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 477 Erw. 1.2.2). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung hat nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden grundsätzlich zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen). Aus diesem Grundsatz ergibt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Verpflichtung des einen Sozialversicherungsträgers, die rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsbemessung des anderen Trägers in den Entscheid einzubeziehen. Eine uneingeschränkte Bindung an die zuerst ergangene Bemessung mit unbesehener Übernahme des entsprechenden Invaliditätsgrades besteht jedoch nicht, sondern der später entscheidende Versicherungsträger kann insbesondere dort einen abweichenden Entscheid treffen, wo der Erstentscheid auf knappen und ungenauen Abklärungen basiert oder kaum überzeugende und nicht sachgerechte Schlussfolgerungen enthält (vgl. BGE 126 V 292 ff. Erw. 2b und 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 4. Oktober 2001 einen Autounfall (Urk. 7/35/83). In der Folge wurde eine AC-Gelenkssprengung mit Luxation des Diskus diagnostiziert (Urk. 7/35/68). Am 13. März 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Spital D.___ operiert, wobei eine offene Revision eines Hämatoms im Bereich des Trapezius rechts, eine Schulterarthroskopie, eine endoskopische Bursektomie mit AC-Gelenksresektion und eine Acromioplastik erfolgten (Urk. 7/14, Urk. 7/35/68). Infolge der anhaltenden Schulterbeschwerden hielt sich die Beschwerdeführerin vom 5. November 2003 bis 17. Dezember 2003 in der E.___ auf (Urk. 7/14 S. 1). Während dieses Aufenthaltes erfolgten umfassende Abklärungen und Untersuchungen, welche als Grundlage für den Austrittsbericht vom 12. Januar 2004 dienten (Urk. 7/14). Darin wurde in Bezug auf die Schulterproblematik in somatischer Hinsicht ebenfalls eine AC-Gelenkssprengung rechts mit Luxation des Diskus diagnostiziert. Eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit unter Schonung der rechten Schulter und Vermeiden von Tätigkeiten über der Horizontalen wurde aus somatischer Sicht als ganztags zumutbar erachtet (Urk. 7/14 S. 1). In psychischer Hinsicht wurde eine leichte psychische Auslenkung mit Affektlabilität nach unlängst erfolgtem Stellenverlust und eine wahrscheinliche somatoforme Komponente am Beschwerdebild bei erhöhter psychosozialer Belastung (ICD-10: F43.28) diagnostiziert (Urk. 7/14 S. 1, Urk. 7/35/35 S. 1). Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen aktuell für die zumutbare Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/14 S. 2).
In seinem Arztbericht vom 2. Juni 2004 nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein posttraumatisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter sowie eine Depression mit somatoformen Störungen (Urk. 7/20/3 S. 1). Die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit schätzte er "aus hausärztlicher Sicht" auf etwa 30 % ein, die krankheitsbedingte auf 50 %, was zusammen 80 % ergebe (Urk. 7/20/3 S. 2).
3.2 Da die IV-Stelle bezüglich der psychischen Beschwerden einen Abklärungsbedarf erkannte (Urk. 7/2 S. 2), liess sie die Beschwerdeführerin in der Folge von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 7/6). In seinem Gutachten vom 22. März 2005 wies Dr. H.___ verschiedentlich darauf hin, dass sich der Austrittsbericht der E.___ nicht in den Akten befunden habe (Urk. 7/19 S. 2 und S. 6 f.). In der Folge verwies Dr. H.___ zwar auf die somatische beziehungsweise hausärztliche Beurteilung von Dr. F.___ (Urk. 7/19 S. 6). Er machte jedoch seine Diagnosen wie auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von somatischen Befunden beziehungsweise von entsprechenden Abklärungen durch Fachleute abhängig (Urk. 7/19 S. 5 ff.), weshalb die gestellten Diagnosen wie auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als hypothetisch zu betrachten sind und keine abschliessenden Schlussfolgerungen zulassen. So diagnostizierte er für den Fall, dass die Schmerzen durch somatische Befunde erklärt werden könnten, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) bei chronischem Schmerzsyndrom und Kündigung der Arbeitsstelle im Oktober 2003. Für den Fall, dass die Schmerzen aber nicht durch somatische Befunde erklärt werden könnten, laute die Diagnose bei gleichzeitig bestehenden emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungsfaktoren (Status nach Kündigung im Oktober 2003) auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Schmerzsymptomatik sowie durch die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Armes beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatischen Befunde, zu denen er auch die Schmerzsymptomatik zähle, müsse von den entsprechenden Fachkollegen beurteilt werden. Seiner Meinung nach könne die Beschwerdeführerin keine Arbeitstätigkeiten ausüben, die den Einsatz des rechten Armes erfordern würden. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19 S. 5 f.).
Für die Frage, ob einem ärztlichen Gutachten Beweiswert zukommt, ist unter anderem entscheidend, ob es in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist (vgl. vorne Erw. 2.4). Dr. H.___ erstellte sein Gutachten vom 22. März 2005 ohne Kenntnis des Austrittsberichts der E.___ vom 12. Januar 2004 (Urk. 7/19 S. 2). Mangels Angaben über die somatischen Beschwerden war es ihm, nach seinen eigenen Angaben (Urk. 7/19 S. 5 f.), nicht möglich, abschliessende psychische Diagnosen zu stellen sowie eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (unter Einbezug der somatischen Arbeits(un)fähigkeit) vorzunehmen. Zudem konnte er sich nicht mit den allenfalls abweichenden Ausführungen im Austrittsbericht der E.___ auseinander setzen. Das Gutachten von Dr. H.___ ist somit entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 2 S. 4, Urk. 7/1 S. 4) weder umfassend noch vollständig, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.3 Zusammenfassend ist somit unklar, welche Diagnosen vorliegen und wie sich diese allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Die Sache ist daher zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Beurteilung eines Beschwerdebildes, welches durch Wechselwirkungen zwischen somatischen und psychischen Faktoren zustande kommen kann, in der Regel eines Zusammenwirkens von Ärzten somatischer und psychiatrischer Ausrichtung bedarf, wobei die Ergebnisse der einzelnen fachärztlichen Untersuchungen nicht isoliert zu würdigen, sondern in eine medizinische Gesamtbeurteilung einzubeziehen sind. Sodann weisen einige Ausführungen darauf hin, dass anlässlich einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Hauptdiagnose gestellt werden könnte (Urk. 7/14 S. 3, Urk. 7/19 S. 5, Urk. 7/35/35 S. 4, Urk. 7/35/36 S. 3). Da eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche rechtsprechungsgemäss in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag, müsste das einzuholende Gutachten darüber Auskunft geben, ob daneben entweder eine mitwirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliegt oder aber weitere qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien erfüllt sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2).
3.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch zurückzuweisen.
Dabei wird die IV-Stelle zu beachten haben, dass die SUVA bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Valideneinkommen für das Jahr 2004 von Fr. 61'801.-- ausgegangen ist, wobei sie auf die Angaben der A.___ abstellte (Urk. 7/35/4 S. 2, Urk. 7/35/15 S. 2). Aus dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberbericht der C.___ sowie dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin wird jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der letzten Jahre nicht nur bei der A.___ gearbeitet hat, sondern von 1990 bis 2004 auch einer Nebenerwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 7/29, Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/32). Zudem geht aus dem Arbeitgeberbericht der A.___ hervor, dass die Beschwerdeführerin, in Abweichung zu den Angaben im Schreiben von Herrn I.___ vom 19. Juli 2004 (Urk. 7/35/15 S. 2), bereits im Jahr 2002 über Fr. 62'000.-- verdient hatte (Urk. 7/31/1 S. 2).
Unter dem Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, ZAK 1961 S. 367 f.). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 5. Februar 2003, I 411/02, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist auch ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielter Nebenverdienst zu berücksichtigen, selbst wenn die Nebenerwerbstätigkeit zusätzlich zu einer vollzeitlichen Haupttätigkeit ausgeübt worden ist (ZAK 1980 S. 590 ff.) und insbesondere auch dann, wenn es sich bei der Nebenbeschäftigung um eine nicht bloss gelegentlich und nicht nur während verhältnismässig kurzer Zeit ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit gehandelt hat (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. August 2003, I 109/02, Erw. 3.2.3 mit Hinweisen).
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Solenthaler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Personalfürsorge-Stiftung A.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).