Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 27. Juni 2006
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
E.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 27. August 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, E.___, mit Wirkung ab 1. August 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente sowie Kinderrenten zu (Urk. 8/6/1-3).
Weiter sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. Dezember 2004 rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Juli 2004 - ebenfalls gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % - eine halbe Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten zu (Urk. 8/3/1-7).
Die gegen diese Entscheide geführten Einsprachen des Versicherten wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 ab. Das hiesige Gericht wies die Beschwerde von E.___ mit dem Begehren um Zusprache einer ganzen oder zumindest einer Dreiviertelsrente mit Urteil vom 2. Mai 2006 ab (Prozess IV.2005.00307, Urk. 19).
2.
2.1 Am 1. Juli 2004 stellten die B.___, ___, bei der IV-Stelle einen Antrag auf Verrechnung von Fr. 44'102.-- für in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2003 erbrachte Lohnfortzahlungen mit der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 55'542.-- (Urk. 8/12/1-2 und Urk. 8/8). Der Versicherte widersetzte sich dieser Drittauszahlung (vgl. Schreiben vom 24. November 2004, Urk. 8/9).
Die B.___ erneuerten am 16. Dezember 2004 ihren Verrechnungsantrag (Urk. 8/4).
2.2 Mit Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2004 entschied die IV-Stelle, der Versicherte E.___ habe der Direktauszahlung an die B.___ nicht zugestimmt, weshalb der Verrechnungsbetrag dem Versicherten ausbezahlt werde (Urk. 8/7). Die dagegen geführte Einsprache der B.___ vom 4. Januar 2005 (Urk. 8/2) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2005 ab mit der Begründung, die B.___ könnten weder aus Gesetz noch aus dem Gesamtarbeitsvertrag ein direktes Rückforderungsrecht ableiten (Urk. 8/1 = Urk. 2).
2.3 Hiegegen erhoben die B.___ mit Eingabe vom 5. Juli 2005 Beschwerde und stellten Antrag auf Zulassung der Drittauszahlung im Betrag von Fr. 44'102.-- (Urk. 1 S. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2005 wurde E.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 9). Auf dessen Ersuchen vom 24. Oktober 2005 (Urk. 11) wurde ihm am 31. Oktober 2005 eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beigegeben (Urk. 14). In der Stellungnahme vom 8. November 2005 beantragte der Versicherte seinerseits die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Darauf wurde am 17. November 2005 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist die verrechnungsweise Direktauszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 44'102.-- an die Beschwerdeführerin.
Betreffend der Höhe der Verrechnungsforderung präzisierte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2005, sie habe fälschlicherweise in der Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2004 (vgl. Urk. 8/7) einen Verrechnungsbetrag von Fr. 18'351.-- statt von Fr. 44'102.-- genannt, und ersuchte um entsprechende Richtigstellung (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der verfügungsweise genannte Betrag von Fr. 18'351.-- in den Akten keine Stütze findet und es sich dabei um ein Kanzleiversehen handeln muss. Dieses ist ohne weiteres in Übereinstimmung mit den Parteibegehren zu korrigieren und die strittige Verrechnungsforderung auf Fr. 44'102.-- festzusetzen.
2.
2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden:
- dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a)
- einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b).
2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung bestimmt Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sodann, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.
Als Vorschussleistungen gelten nach Art. 85bis Abs. 2 IVV freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
3.
3.1 Da die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2003 keine freiwilligen Leistungen im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV, sondern als Arbeitgeberin vertraglich geschuldete Lohnfortzahlung ausgerichtet hat, ist strittig und zu prüfen, ob aus dem Gesetz oder dem einschlägigen Gesamtarbeitsvertrag B.___ ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV abgeleitet werden kann. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die Auszahlung der Rentennachzahlung in der Höhe von Fr. 44'102.-- an die Beschwerdeführerin zulässig.
3.2 Die Beschwerdeführerin berief sich vorerst auf Art. 75 Abs. 3 des Beamtengesetzes (richtig: Beamtenordnung (2), SR 172.221.102.1).
Art. 75 Abs. 3 der Beamtenordnung (2) stützt sich auf Art. 45 Abs. 5 Bst. a des Beamtengesetzes (SR 172.221.10). Dieses war für die B.___ in Kraft bis 31. Dezember 2000 und wurde auf den 1. Januar 2001 abgelöst durch das Bundespersonalgesetz (BPG; vgl. Fussnote zu Art. 42 BPG).
Im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 30. Juni 2005 war das Beamtengesetz und die gestützt darauf erlassene Beamtenordnung wenigstens für die B.___ nicht mehr in Kraft, so dass eine Drittauszahlung kraft dieser Bestimmungen nicht mehr in Betracht fällt. Daran ändert auch nichts, dass die Rückforderung teilweise auf Lohnzahlungen zurückgeht, die noch während des In-Kraft-Stehens des Beamtengesetzes erfolgten. Denn ob die Drittauszahlung zulässig ist, beurteilt sich allein nach dem massgebenden Recht im Zeitpunkt deren Beurteilung, vorliegend mithin nach dem BPG.
3.3 Art. 29 Abs. 3 BPG bestimmt, dass bei Arbeitsverhinderung die Ausführungsbestimmungen die Anrechnung der Leistungen obligatorischer in- und ausländischer Sozialversicherungen an den Lohn regeln.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3), in Kraft seit 1. Januar 2002, werden auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung den ungekürzten Lohnanspruch übersteigen.
Diese Vorschrift statuiert zwar ein Recht des Arbeitgebers auf Lohnkürzung. Dagegen ist fraglich, ob darin auch ein Rückforderungsrecht erblickt werden kann, was jedoch offen bleiben kann. Denn insoweit ein Rückforderungsrecht zu bejahen wäre, würde es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung gegen den Versicherten selbst richten und ohne Zweifel nicht gegen den nachträglich ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger.
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV erkannt hat, ist ausschlaggebend, wem gegenüber das Rückforderungsrecht besteht (vgl. AHI 2003 S. 262 f. Erw. 3b, 2002 S. 162 f. Erw. 5b). Dabei liess es sich von den Erwägungen leiten, dass der Anspruch auf die in Art. 85bis IVV vorgesehene Drittauszahlung weit über den blossen Rückerstattungsanspruch hinausgehe, welcher einem Versicherungsträger wegen unrechtmässigen Leistungsbezuges - etwa aus Gründen der Überversicherung - gegenüber dem Versicherten zustehe. Die Drittauszahlung setze nicht nur die materiell-rechtliche Begründetheit der Rückforderung und die Rückkommensvoraussetzungen (BGE 110 V 176) voraus, sondern gehe mit einem Schuldner- und Gläubigerwechsel einher, welcher die Verrechnung von Nachzahlung und Rückforderung erst möglich mache. Ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch müsse daher normativ festgehalten sein, damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gesprochen werden könne (AHI 2003 S. 262 Erw. 3a/bb, 2002 S. 163 Erw. 5b/bb; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. April 2006 in Sachen H., I 428/05).
Da weder das BPG noch die BPV ein Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung vorsehen, besteht keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine Drittauszahlung.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob der massgebliche Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zu einem anderen Schluss führt. Dabei berief sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf Art. 100 des Gesamtarbeitsvertrages B.___ 2001-2003, welcher lautet:
Die Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen (einschliesslich Eingliederungszuschlag IV) werden auf den Anspruch auf Lohnfortzahlung angerechnet, soweit sie diesen nicht übersteigen.
Wie Art. 58 Abs. 1 BPV regelt diese Bestimmung lediglich die Anrechnung der Rentenzahlung gegenüber dem Versicherten. Es kann daher hinsichtlich des eindeutigen Rückforderungsrechts auf das bereits vorstehend zu Art. 58 Abs. 1 BPV Gesagte verwiesen werden (Erw. 3.3). Denn ebenso wenig wie dort ist in der GAV-Bestimmung die Rede von einem Rückforderungsrecht gegenüber der Beschwerdegegnerin.
3.5 Zusammenfassend kann sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis IVV berufen. Da es unstreitig an der Zustimmung des Versicherten zur Drittauszahlung mangelt, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Einwand des Versicherten, der GAV sei im massgebenden Zeitpunkt des Entscheiderlasses gar nicht mehr anwendbar gewesen (Urk. 16 S. 3), stichhaltig ist.
4.
4.1 Der von einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin vertretene Versicherte beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 16 S. 1).
Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Parteikosten. Die Prozessentschädigung ist dem Beigeladenen von der unterliegenden Partei zu entrichten (BGE 109 V 63 Erw. 4).
Ausgangsgemäss ist daher die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten.
4.2 Mit Kostennote vom 9. Juni 2006 machte die Rechtsvertreterin des Versicherten einen Aufwand von 7 Stunden und Barauslagen von Fr. 75.70, zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 21), was insbesondere im Vergleich zu den Aufwendungen im Prozess IV.2005.00307 in Sachen des Versicherten nicht als angemessen erscheint.
Dort wies die Rechtsvertreterin Bemühungen von insgesamt 7 Stunden und 40 Minuten aus und wurde in jenem Verfahren entsprechend aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 3). Im vorliegenden Verfahren, in dem die Akten bereits aus dem vorangegangenen Prozess bekannt waren, bezüglich des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung auf den anderen Prozess verwiesen werden konnte (vgl. Urk. 11) und der Versicherte lediglich eine wenige Seite umfassende Eingabe einreichte (vgl. Urk. 16) erscheint ein Aufwand von 3,5 Stunden als angemessen, so dass die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, auf Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des beigeladenen Versicherten, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).