Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00784
IV.2005.00784

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 13. September 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Guido Bürle Andreoli
c/o Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 114, 4702 Oensingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

 


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1981, beantragte bei der Invalidenversicherung mit Anmeldung vom 27. April 2004 wegen langjähriger Suchterkrankung die Gewährung medizinischer und beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung, Urk. 7/33). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/11-13, Urk. 7/31). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), wonach kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, lehnte die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 18. Februar 2005 ab (Urk. 7/10). Daran hielt sie mit Entscheid vom 3. Juni 2005 fest (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die if AG, mit Eingabe vom 5. Juli 2005 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte Guido Bürle mit, dass er nunmehr die Interessen der Versicherten wahrnehme (Urk. 8). Mit Replik vom 16. Januar 2006 hielt die Versicherte an ihrem Begehren fest (Urk. 13). Nachdem die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Juli 2006 geschlossen (Urk. 14-16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
1.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Alkohol- beziehungsweise Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).

2.       Aus dem für die IV-Stelle erstellten Gutachten geht hervor, dass sich ihre Eltern trennten, als die Versicherte zwei Jahre alt war. Ihre Mutter verheiratete sich zwei Jahre später erneut. In der Folge war die Versicherte physischer und psychischer Gewalt ihres Stiefvaters ausgesetzt. Ab ihrem fünften Lebensjahr wurde sie von ihrem elf Jahre älteren Halbbruder sexuell missbraucht. Diese Übergriffe verheimlichte sie während zehn Jahren aus Angst, man würde ihr nicht glauben. Bedingt durch diese Umstände entwickelte sie sich zu einer scheuen Einzelgängerin mit deutlich kinderneurotischen Symptomen. In der Pubertät kam es zu radikalen Veränderungen. Die Versicherte grenzte sich von zu Hause ab, wurde frech, überaktiv, vorlaut, reizbar und aggressiv. Mit 16 Jahren verlor sie ihre Lehrstelle als Pharmaassistentin, weil sie Diebstähle begangen hatte. Infolge dieser Veränderungen veranlassten die Eltern die Einweisung in ein Jugendwohnheim. Dort kam die Versicherte, die bis anhin keinerlei Suchtmittel konsumiert hatte, mit Ecstasy, LSD, Amphetaminen, Halluzinogenen, Cannabis und vor allem massiv mit Alkohol in Kontakt, von harten Drogen hielt sie sich vorerst fern. Nachdem sie vom Heim verwiesen worden war, lebte sie bei ihrem leiblichen Vater. Im achtzehnten Lebensjahr konsumierte sie erstmals Kokain, welches sie im Selbsterleben sehr positiv veränderte. Sie konsumierte zunehmend täglich und in erheblichen Mengen. Um die Wirkung des Kokains zu verringern, nahm sie zunächst grosse Mengen Alkohol, später Heroin zu sich. Diese Drogen waren stets in ihrer Reichweite, da sie inzwischen einen Dealer zum Freund hatte. Mit der Zeit bestahl sie diesen, investierte das Geld vom Sozialamt in die Drogen und prostituierte sich schliesslich. Während zwei Jahren lebte sie auf der Strasse und musste verschiedentlich in Kliniken eingewiesen werden. Im Jahr 2001 vermochte sie sich weitgehend aufzufangen und begann eine Lehre als Elektromonteurin. Da sie jedoch wieder zunehmend Alkohol, Heroin und Kokain konsumierte, wurde sie unzuverlässig und verlor nach zweieinhalb Jahren die Stelle. Danach arbeitete sie noch einmal im Jahr 2003 im Jobbus. Im Laufe des Jahres 2003 motivierte sie sich für einen Neubeginn und trat am 16. Dezember 2003 zur stationären Entwöhnung in die Klinik R.___ ein. Am 9. März 2004 trat sie in die therapeutische Gemeinschaft U.___ über (Urk. 7/11 S. 2 ff.).

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Versicherte am 1. und 8. Februar 2005 im Auftrag der IV-Stelle. Er diagnostizierte eine Alkoholabhängigkeit (Code F10.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) seit dem 16. Altersjahr, eine Heroin- und Kokainabhängigkeit (Codes F11.21 und F14.21 der ICD-10) seit dem 18. Altersjahr, eine Anpassungsstörung (Code F43.2 der ICD-10) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (Code F60.3 der ICD-10; Urk. 7/11 S. 1 u. 6). Er erachtete die Biographie der Versicherten als typisch für Menschen, die in ihrer frühen Jugend massiven multiplen Traumatisierungen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt waren. Der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung aufgrund der Anpassungsstörung mass er deutlichen Krankheitswert zu. Die Symptome lägen sowohl im Verhaltensbereich, wo eine gewisse Unreife und mangelnde Sozialkompetenz vorliege, als auch in der massiven emotionalen Instabilität. Die Stimmungsschwankungen würden die Leistungsfähigkeit der Versicherten beeinträchtigen und dürften auf die Nähe-Distanz- beziehungsweise Vertrauens-Misstrauensproblematik als Folge der sexuellen Übergriffe zurückzuführen sein. Im Rahmen und in der Struktur der therapeutischen Gemeinschaft U.___ arbeite die Versicherte engagiert, zuverlässig und gut. Es sei aber sinnvoll, dass sie vor einer von der IV-Stelle zu gewährenden beruflichen Massnahme einer Arbeit ausserhalb der Institution in einem Pensum von mindestens 50 % nachgehe, um ihre Konstanz und Leistungsfähigkeit zu beweisen. Gelinge ihr dies, sei eine berufliche Massnahme in Form einer Lehre angebracht (Bericht vom 10. Februar 2005, Urk. 7/11).
3.2     Der RAD-Arzt Dr. med. B.___ bestreitet in Würdigung des Berichts von Dr. A.___ vom 10. Februar 2005, dass der Persönlichkeitsstörung der Versicherten invalidisierende Bedeutung zukommt. Entscheidend bei psychiatrischen Störungen sei nicht die Diagnose nach ICD-10, sondern eine Krankheitsanamnese und Befunde, die die für die Begründung einer Invalidität erforderliche Art und Schwere aufweisen würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Folgende Befunde seien erhoben worden: offen, recht differenziert, orientierungslose Hilflosigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration normal, Merkfähigkeit und Gedächtnis normal, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, affektiv in der Untersuchung gut moduliert, recht ausgeglichen, subjektiv Stimmungsschwankungen, launisch, subjektiv ängstigende emotionale Instabilität, psychomotorisch unauffällig, nicht suizidal. Damit sei eine massive emotionale Instabilität und mithin die Erheblichkeit der psychischen Störung nicht ausgewiesen (Urk. 7/4 S. 2, Urk. 7/9 S. 4).

4.       Da die Drogensucht nach dem Gesagten als solche keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt und die Versicherte bereits seit einiger Zeit drogenabstinent ist (Urk. 7/11 S. 7, Urk. 7/13, Urk. 7/21), ist - wie die Parteien richtig erkannt haben - die entscheidende Frage, ob der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, für sich allein betrachtet, invalidisierender Charakter zukommt. Dr. A.___ führte diese Störung auf die Misstrauensproblematik als Folge der sexuellen Übergriffe zurück und mass den Stimmungsschwankungen einschränkende Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit zu. Dass die plötzlich hereinbrechenden Stimmungsschwankungen die Versicherte unberechenbar machen und unkontrollierte Impulsausbrüche zu Arbeitsausfällen führen, ist nachvollziehbar. Doch stellt sich die Frage, ob das vorhandene Willenspotential es der Versicherten nach dem weitgehend objektiv bestimmten Mass des Forderbaren bei Aufbietung allen guten Willens zumutbar macht, ihre Impulse zu kontrollieren. Hiezu äussert sich Dr. A.___ nicht. Dr. B.___ vom RAD weist zu Recht auf die weitgehend geringfügigen Befunde hin. Anhand dieser lässt sich die obige Frage indes nicht beantworten. Auch lässt sich allein aus dem Umstand, dass die Versicherte im strukturierten Therapiezentrum U.___ gute und zuverlässige Arbeit leistet, nicht ableiten, in der realen Arbeitswelt würde es sich ebenso verhalten.
        
         Die Sache ist daher an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werden allfällige Einschränkungen durch die offenbar noch nicht definitiv bewältigte Drogenproblematik ausser Acht zu lassen sein. Insbesondere wird zu beachten sein, dass es nicht Aufgabe der Invalidenversicherung ist, berufliche Massnahmen zu Therapiezwecken und zur sozialen Rehabilitation zu gewähren.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Guido Bürle Andreoli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).