Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00785
IV.2005.00785

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
I.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1954 in der Türkei geborene I.___ ist in muslimisch-alevitischer Tradition aufgewachsen und verfügt über keine Schul- oder Berufsausbildung. Zusammen mit ihrem Ehemann und ihren fünf Kindern (geb. 1976, 1977, 1978, 1980 und 1986) reiste sie Mitte November 1989 in die Schweiz ein, wo sie im Oktober 1990 eine Vollerwerbstätigkeit als Manglerin bei der (inzwischen liquidierten) A.___ AG (der früheren B.___ AG), '___', aufnahm. Auf Ende Juli 1996 wurde das - anfangs 1996 von der (mittlerweile ebenfalls liquidierten) C.___ AG, '___', übernommene - Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit (Taggeldbezug von August 1996 bis Juli 1998) war I.___ zuletzt von Mitte Juli 1998 bis Ende April 1999 vollzeitlich als Finisseurin bei der D.___ AG (vormals: E.___ AG), '___', angestellt, wobei sie ab 15. Februar 1999 krank geschrieben war (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Februar 1999). Seither geht I.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/28, 7/42-43, 7/47, 18/24, 18/26-27 und 18/29-31).
1.2     Zufolge therapieresistenter linksseitiger Ellbogenbeschwerden (Epicondylopathia humeri-radialis) wurde I.___ am 5. August 1999 in der Klinik F.___, '___', einer modifizierten Operation nach Hohmann unterzogen (subkutane Tenotomie der Sehnenplatte unter dem betreffenden Epicondylus humeri bei Epikondylitis). In der Folge kam es zu einem protrahierten Verlauf mit persistierenden, sich mannigfach manifestierenden Schmerzen und mitunter psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 7/23-27 und 18/4-15).
1.3     Von Mitte Februar 1999 bis April 2000 bezog I.___ Krankentaggelder der G.___ AG, '___' (vgl. Urk. 7/32-33, 7/45-46 und 18/24).
Ende April 2000 meldete sie sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 18/31). Nach durchgeführter Abklärung (worunter: IK-Auszug vom 11. Mai 2000 [unter Urk. 18/26], Arbeitgeberberichte der D.___ AG vom 17. Mai 2000 [unter Urk. 18/26] und der C.___ AG vom 29. Mai 2000 [unter Urk. 18/26], Arbeitszeugnisse der C.___ AG vom 31. Juli 1996 [unter Urk. 18/29] und der D.___ AG vom 30. April 1999 [unter Urk. 18/29], Lohnausweise der D.___ AG vom 17. Januar 1999 und 31. Dezember 1999 [je unter Urk. 18/29], Triage-Bericht der Berufsberatung vom 24. Oktober 2000 [Urk. 18/22; samt DAP Nrn. 2953, 5485 und 5544], Bericht und Stellungnahme von Dr. med. H.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, '___', vom 19. Mai 2000 [Urk. 18/15] und 13. November 2000 [Urk. 7/27 = 18/12], Berichte der Klinik F.___ vom 30. Juni 2000 [gezeichnet: Dres. med. J.___ und K.___; Urk. 18/14], vom 20. November 2000 [gezeichnet: Dr. J.___ und Dr. med. L.___; Urk. 18/11] und 29. März 2001 [gezeichnet: Dres. med. M.___ und N.___; Urk. 7/26 = 18/10; vgl. Urk. 18/9]) sprach die IV-Stelle I.___ mit Verfügung vom 25. Juni 2001 (Urk. 7/19 = 18/1) eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % mit Wirkung von 1. Februar bis 30. September 2000 zu (s. Feststellungsblätter vom 27. Juni 2000 [unter Urk. 7/21 und Urk. 18/25], 14. Juli 2000 [unter Urk. 7/21], 21. Juli 2000 [unter Urk. 7/21] und 25. Oktober 2000 [unter Urk. 7/21 und Urk. 18/21], Stellungnahmen der IV-Ärzte Dr. med. O.___ vom 17. Juli 2000 [unter Urk. 7/20 und Urk. 18/19 Rückseite] und 12. April 2001 [unter Urk. 7/20 und Urk. 18/18 Vorderseite] sowie Dr. med. P.___ vom 30. November 2000 [unter Urk. 7/20 und Urk. 18/18 Rückseite], Vorbescheid vom 27. Oktober 2000 [Urk. 18/3] sowie Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 18. April 2001 [Urk. 7/22 = 18/2]). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4     Mit Schreiben vom 22. Juni 2002 (Urk. 7/44 = 18/7) liess die Versicherte bei der Verwaltung eine erneute Prüfung der Rentenfrage beantragen und erteilte mit am 14. Juli 2002 weitere Auskünfte ('Fragebogen für Rentenrevision'; Urk. 7/43 = 18/5). Die Verwaltung zog den IK-Auszug vom 12. Juli 2002 (Urk. 7/42) bei, holte den Bericht von Dr. H.___ vom 21. August 2002 (Urk. 7/25 sowie 18/4 und 18/6) ein und veranlasste auf Anweisung von IV-Ärztin Dr. P.___ vom 17. Dezember 2002 (Urk. 7/16 S. 2) eine polydisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS-Q.___, '___' (Urk. 7/6, 7/17-18, 7/37-38 und 7/41). Gestützt auf das am 8. März 2004 erstattete MEDAS-Gutachten (gezeichnet: Dres. med. R.___ und S.___; samt Labor-Befundbericht vom 30. Januar 2004 sowie Untergutachten von Dr. med. T.___, Arzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, '___', vom 2. Februar 2004 und Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 4. Februar 2004; Urk. 7/24) sowie auf die Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. V.___ vom 6. April 2004 (Urk. 7/16 S. 3) und der Berufsberatung (W.___) vom 14. April 2004 (Urk. 7/36) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 7/12 = 7/13) eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 54 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 zugesprochen (samt Zusatzrente für den Ehemann Ibrahim und Kinderrente für die Tochter X.___ [geb. 1986]; s. Feststellungsblatt vom 14. April 2004 [Urk. 7/16], Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 14. April 2004 [Urk. 7/14] und Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 7/15]; s. auch Verfügung vom 27. August 2004 [Urk. 7/9] betreffend Verrechnung).
Die von der Versicherten, neuerdings vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zürich (Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf; Urk. 5 = 7/31), am 14. Juli 2004 erhobene (Urk. 7/11) und am 5. August 2004 ergänzte (Urk. 7/29) Einsprache wurde - nach zusätzlichem Beizug des IK-Auszugs vom 6. Juni 2005 [Urk. 7/8] und des Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/23; samt Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', vom 26. Juli 2004) sowie Einholung der Stellungnahme von IV-Ärztin Dr. P.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 7/5) und nach pflichtgemässer Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vernehmlassung der Versicherten vom 6. Juni 2005 [Urk. 7/3]; vgl. Urk. 7/4) - mit Entscheid vom 28. Juni 2005 (Urk. 2 = 7/1) abgewiesen.

2.
2.1     Hiergegen liess die - weiterhin durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG vertretene (Urk. 5) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
1.  Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 28. Juni 2005 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin anstelle einer halben Rente eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2002 zuzusprechen sei.
2.  Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf über 60 % festzulegen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3.  Subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
4.  Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2     Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2006 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-47]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1).
Mit Replik vom 20. September 2005 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Anträgen festhalten (S. 2). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 11-12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. November 2005 (Urk. 13) geschlossen.
2.3     Mit Telefon vom 28. September 2006 (Urk. 14) und Verfügung vom 6. Oktober 2006 (Urk. 15) wurde der Beschwerdegegnerin aufgegeben, die aufgelegten Unterlagen (Urk. 7/1-47) zu vervollständigen, welcher Auflage sie am 10. Oktober 2006 nachkam (Urk. 17 und 18/1-31). Mit Zuschrift vom 27. Oktober 2006 (Urk. 23) liess die Beschwerdeführerin auf weitere Ausführungen zu den nachgereichten Verwaltungsakten (Urk. 18/1-31) verzichten und die gestellten Anträge bekräftigen.
Am 14. November 2006 wurden schliesslich drei Internet-Vollauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich zu den Akten genommen (Urk. 24/1-3).

3.       Die Sache ist spruchreif und kann ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 6, 10 und 23) und die zu würdigenden Akten (Urk. 7/1-47 und 18/1-31) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die ihr mit Verfügung vom 25. Juni 2004 (Urk. 7/12 = 7/13) zugesprochene und mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2005 (Urk. 2 = 7/1) bestätigte halbe Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen höheren Rentenanspruch unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2004 (Urk. 7/24), wonach von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer der Behinderung angepassten, körperlich leichten Verweisungstätigkeit auszugehen sei. In erwerblicher Hinsicht ging sie sodann unter Berufung auf lohnstatistische Angaben von einem im Jahr 2002 ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 47'788.-- aus und quantifizierte das trotz Gesundheitsschaden im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr. 23'894.-- (= Fr. 47'877.-- x 50 %), wobei sie sich wiederum auf lohnstatistische Grundlagen berief und einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn (sog. Schwerarbeiterabzug) ausschloss. Insgesamt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2 = 7/1 je S. 3 ff.). Dies, nachdem der Invaliditätsgrad verfügungsweise noch auf 54 % bemessen worden war (= 100 % : Fr. 42'271.-- [Valideneinkommen] x Fr. 22'890.-- [Erwerbseinbusse; = Fr. 42'271.-- - Fr. 19'381.-- {Invalideneinkommen}]; Urk. 7/12 = 7/13 und insbes. 7/15). Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdegegnerin an ihrem zuletzt vertretenen Standpunkt fest, wobei sie zum Einen ergänzend darlegt, dass die Meinungsäusserung von Dr. H.___ (Urk. 7/25 sowie 18/4 und 18/6) keine taugliche Beurteilungsgrundlage abgebe und die Einschätzung von Dr. Z.___ (Urk. 7/23 Beilage) nicht gegen das MEDAS-Gutachten (Urk. 7/24) aufzukommen vermöge. Zum Andern rechnet sie vor, dass selbst bei Einräumung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein die massgebende Schwelle weiterhin unterschreitender Invaliditätsgrad von 57 % resultiere (= 100 % : Fr. 47'788.-- x Fr. 27'478.-- [= Fr. 47'788.-- - Fr. 20'310.-- {= Fr. 23'894.-- x 85 %}]; Urk. 6).
1.3     Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber zusammenfassend geltend machen (Urk. 1; vgl. Urk. 10 und 23):
- es sei der (auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Erwerbstätigkeit lautende) Bericht von Dr. H.___ vom 21. August 2002 (Urk. 7/25 sowie 18/4 und 18/6) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt worden;
- das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2004 (Urk. 7/24) basiere - im Lichte des Berichts von Dr. Z.___ vom 26. Juli 2004 (Urk. 7/23 Beilage) - auf nicht mehr aktuellen Grundlagen (veraltetes Röntgenbild der Halswirbelsäule, unterlassene röntgenologische Abklärung des operierten linken Ellbogens);
- bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 25 % zu machen, was (unter Berücksichtigung des zutreffenderweise auf Fr. 47'788.-- festgesetzten Valideneinkommens) zu einem Invaliditätsgrad von 63 % führe.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 [Abs. 1] des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung]), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 Abs. 1 ATSG; bis Ende 2002 Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b und AHI 2000 S. 309 Erw. 1a am Ende mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2) und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V Erw. 3c und 105 V 158 Erw. 1) richtig dargelegt (Urk. 2 = 7/1 je S. 1-2). Darauf kann verwiesen werden.
2.2     Übergangsrechtlich ist zu berücksichtigen, dass hier ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der sich teils vor und teilweise nach dem Inkrafttreten des ATSG (und der zugehörigen Verordnung [ATSV]) per 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (BGE 130 V 259 Erw. 3.5, 333 Erw. 2.3, 425 Erw. 1.1 und 447 Erw. 1.2.1 je mit Hinweisen). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem Inkrafttreten des ATSG (und der ATSV) keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Die dort enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der Invalidenversicherung (BGE 130 V 343).
Die mit der 4. IV-Revision erfolgten Änderungen der Rechtsgrundlagen können insoweit vernachlässigt werden, als die Gewährung einer Invalidenrente auch nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Recht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in Betracht fällt (Art. 28 Abs. 1 IVG [sowohl in der aktuellen als auch in der früheren Fassung]). In dem auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1 IVG findet sich indessen eine neue Abstufung des Rentenanspruchs, indem nunmehr bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, von mindestens 50 % ein Zweitel und von mindestens 60 % drei Viertel einer ganzen Rente gewährt werden, während Anspruch auf eine ganze Rente erst bei einer Invalidität von mindestens 70 % besteht. Angesichts der vor dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision noch nach früherem Recht entstandenen Rentenberechtigung wäre daher allenfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen gesetzlichen Regelung ab 1. Januar 2004 eine Änderung des Leistungsanspruchs in Betracht fällt (so auch der beschwerdeweise gestellte Eventualantrag; Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2).
2.3     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Ist hingegen kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird dabei praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die laufende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (bis 1998: 41.9 h; seit 1999: 41.8 h; seit 2001: 41.7 h; seit 2004: 41.6 h; Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb und 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Was die Bezugnahme auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeht - an dem sich die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs orientiert -, so handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff (welcher letztlich dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen). Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des EVG vom 29. März 2005 in Sachen S. [I 273/04], vom 5. Mai 2004 in Sachen V. [I 591/02], 13. März 2000 in Sachen K. [I 285/99] und 17. April 2000 in Sachen K. [U 176/98]).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes von ärztlichen Stellungnahmen (wie Berichten und Gutachten) ist entscheidend, ob diese für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzen - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind, in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchten, ferner ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten und Expertinnen in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a und 122 V 160 Erw. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; ders. in: Fredenhagen [Hrsg.], Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl., Bern 1994, S. 24 f.).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 V 165 Erw. 3). In Bezug auf die Würdigung von Berichten von Hausärzten und Hausärztinnen darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

3.       Vorab ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat. Diese sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 1990 bis Juli 1996 sowie von Mitte Juli 1998 bis April 1999 zu 100 % im Wäschereibereich tätig gewesen war (letzter effektiver Arbeitstag: 12. Februar 1999) und von August 1996 bis Juli 1998 Arbeitslosentaggeld bezogen hatte (Urk. 18/24, 18/26-27 und 18/29-31).

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht wurden im MEDAS-Gutachten vom 8. März 2004 (Urk. 7/24) folgende Diagnosen "mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit" gestellt (S. 22 Ziff. 4.1):
1.  Rezidivierende depressive Störung, mit
- posttraumatischer Belastungsstörung
- Malcompliance bezüglich Medikamenteneinnahme, bei
- Analphabetismus
- Polypragmasie
2.  Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mit
- Fibromyalgie, bei
- positiver Familienanamnese (Schwester)
- starker appellativer Verdeutlichungstendenz
Das Vorliegen von Diagnosen "ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert", wurde verneint (S. 22 Ziff. 4.2).
Als Nebenbefunde wurden Übergewicht (161 cm/75 kg, BMI 28.9 kg/m2), Hypermetropie (Brille), Totalzahnprothesen (maxiliär und mandibulär), erhöhter Sympathikotonus (Puls 156/Min., Blutdruck 170/115 mmHg, evtl. situations- und/oder medikamentös bedingt) sowie Stati nach Hospitalisation als Kind (wegen "Kopfweh"), normalen Schwangerschaften/Geburten (1976, 1977, 1978, 1980, 1986 und 1986), Curettage und Tubenligatur (1995), Operation der Epicondylopathia humeri radialis sinistra (1999), Darmoperation (2003) und Rehabilitationshospitalisation (2003 in der Klinik AA.__, '___') aufgeführt (S. 22 Ziff. 4.3).
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit wurde ausgeführt, für die angestammte Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin sei die Arbeitsfähigkeit auf 50 % der Norm einzuschätzen, sofern es sich um eine körperlich leichte manuelle Tätigkeit in Wechselposition handle. Limitierend seien gleicherweise die psychiatrischen und die rheumatologischen Befunde (S. 22 f. Ziff. 5.1). Betreffend der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich anderer Tätigkeiten gelte in Bezug auf ähnliche Alternativtätigkeiten das Gleiche (S. 23 Ziff. 5.2).
Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurden in medizinischer Hinsicht als unmittelbar wichtigste Sofortmassnahme eine totale "Medikamentenrazzia" (mit Einschluss des angeblich vollen Medikamentenkastens zu Hause) sowie eine Beschränkung auf höchstens fünf der wichtigsten Medikamente (mit erneuter genauer Instruktion der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie mit Wochendosierungsschachtel in gegenseitiger Absprache von Hausärztin und Psychiater) und in beruflicher Hinsicht eine schrittweise Wiedereingliederung in häusliche und eventuell ausserhäusliche Tätigkeiten unter enger hausärztlicher und psychiatrischer Begleitung (mit Einbezug der Familie) genannt (S. 23 Ziff. 5.3).
Der mutmassliche Beginn der statuierten reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde auf 27. Februar 2004 (Datum der Schlussbesprechung) festgesetzt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bereits vorgängig ab 15. Februar 1999 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und die Beschwerdeführerin von 1. Februar bis 30. September 2000 eine volle Invalidenrente bezogen habe (S. 23 Ziff. 5.4).
Die Prognose wurde als ungewiss und vor allem von der psychischen Entwicklung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie abhängig beurteilt (S. 23 Ziff. 5.5).
4.2
4.2.1   Das MEDAS-Gutachten vom 8. März 2004 (Urk. 7/24) wurde in Kenntnis der relevanten Invalidenversicherungsakten erstellt (S. 1 ff. Ziff. 1.1 ['Aktenauszug']), gründet auf umfangreichen - unter Beizug eines Türkisch-Deutsch-Dolmetschers getätigten (S. 10 Ziff. 1.2; vgl. dazu auch S. 17 Ziff. 2.1 ['Allgemeinstatus']) - anamnestischen Erhebungen (S. 10 ff. Ziff. 1.2.1-1.2.3 ['Familienanamnese', 'Sozial- und Berufsanamnese', 'Persönliche Anamnese'] und S. 16 Ziff. 1.2.5 ['Systematische Anamnese']) und enthält eine umfassende, nach subjektiver Relevanz in Haupt- und Nebenpunkte gegliederte Darstellung der geklagten Beschwerden (S. 13 ff. Ziff. 1.2.4 ['Jetziges Leiden/Jetzige Klagen']). Es werden die erhobenen Befunde zum Allgemeinstatus (S. 17 ff. Ziff. 2.1) im Einzelnen dargestellt und die Laborbefunde (Hämatologie, Klinische Chemie und Urin; S. 19 Ziff. 2.2), die Röntgenbefunde (Schwedenstatus beider Schultern [d.h. Aufnahmen beider Gelenke je in Neutralstellung, Innen- und Aussenrotation und Elevation] sowie Hände a.p. [anterior-posterior] und in Zitherstellung beidseits; S. 19 Ziff. 2.3) sowie die Erkenntnisse aus den getätigten rheumatologischen (S. 19 f. Ziff. 2.4.1) und psychiatrischen Konsilien (S. 20 Ziff. 2.4.2) zusammenfassend wiedergegeben; letzteres jeweils unter Verweis auf die mitgelieferten ungekürzten Berichte (Labor-Befundbericht vom 30. Januar 2004 sowie Untergutachten von Dr. T.___ vom 2. Februar 2004 und Dr. U.___ vom 4. Februar 2004, wobei bei den rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen jeweils der 1980 geborene Sohn der Beschwerdeführerin, BB.___, als Dolmetscher fungierte). Die zusammenfassende Beurteilung (S. 20 f. Ziff. 3) und die daran anschliessenden Schlussfolgerungen zur Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit (S. 22 ff. Ziff. 4-5) sind erklärtermassen Ergebnis einer von den Dres. R.___ und S.___ am 27. Februar 2004 erarbeiteten konsensualen Gesamtbeurteilung (S. 20 Mitte). Dass das Gutachten insoweit die gängigen formalen Kriterien der Beweistauglichkeit erfüllt, wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt; Ausstandsgründe oder andere förmliche Unzulänglichkeiten werden keine geltend gemacht.
4.2.2   Die von den MEDAS-Gutachtern gestellten Diagnosen werden von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich angezweifelt. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen psychischen Defekten in Form affektiver (rezidivierende depressive Störung), Belastungs- (posttraumatische Belastungsstörung) und somatoformer (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) Störungen leidet. Das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms, das heisst eines nicht-entzündlich bedingten Schmerzsyndroms mit chronischen Weichteilbeschwerden (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin/New York 2002, S. 521), ist mehrfach dokumentiert und darf anhand der wiederholt erhobenen Vielzahl spezifischer Tenderpoints, diffus verteilter weiterer Schmerzpunkte sowie zahlreicher charakteristischer vegetativer Begleitsymptome als stichhaltig untermauert gelten (vgl. Berichte der Dres. J.___ und L.___ vom 20. November 2000 [Urk. 18/11] und der Dres. M.___ und N.___ vom 29. März 2001 [Urk. 7/26 = 18/10]). Das Vorliegen einer entsprechenden Ganzkörpersymptomatik wurde im Grundsatz auch von der Hausärztin Dr. H.___ anerkannt und bestätigt (vgl. Bericht vom 21. August 2002 [Urk. 7/25 sowie 18/4 und 18/6]). Die von den MEDAS-Experten geschilderten Zusammenhänge zwischen der im Anschluss an die Ellbogenoperation vom 5. August 1999 um sich greifenden und anhaltenden Schmerzproblematik und dem Verharren in einer fatalen Passivität mit unkontrolliert ausuferndem Medikamentengebrauch sind wiederum nachvollziehbar und plausibel. Das Gleiche gilt auch für die verschiedentlich ausgemachte und veranschaulichte beträchtliche Verdeutlichungstendenz, wobei von Dr. T.___ gar eine Aggravation zur Diskussion gestellt wurde. Dass neben diesen im Vordergrund stehenden, vorab psychisch respektive psycho-sozial angelegten beziehungsweise unterhaltenen Problemkreisen verschiedene objektivierbare somatische Gebrechen zu verzeichnen sind, wird in der MEDAS-Expertise und den zugehörigen Konsiliargutachten nicht verkannt. So wurden - abgesehen von Übergewicht - ausdrücklich das Wohlbefinden beeinträchtigende körperliche Erscheinungen wie Periarthropathia humeroscapularis beidseits (bei weitgehend erhaltener Schulterbeweglichkeit), mässiggradiges Zervikalsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen (möglicherweise Unterhaltsfaktor der Periarthropathia humeroscapularis), leichtgradige S-förmige Skoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule, beidseitige Epicondylopathie (links bei Status nach Hohmann'scher Operation am Epicondylus radialis noch provozierbar, rechts leichte Epicondylopathia radialis), Arthralgien im Bereich beider Hände oder sensibles Hemisyndrom am rechten Unterschenkel ausgemacht. Dass die federführenden Gutachter Dres. R.___ und S.___ in ihrer Synthese der spezialärztlichen Beurteilungen (Rheumatologie: 50%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer vorwiegend sitzend in Wechselposition ausführbaren, leichten manuellen Tätigkeit wie z.B. Sortier- oder Kontroll- oder Verpackungsarbeiten; Psychiatrie: 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich einer körperlich angepassten Tätigkeit im Rahmen einer täglichen Präsenzzeit von 6-7 h und einer um etwa 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit) und unter Einbezug ihrer eigenen Erhebungen auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 % hinsichtlich einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit geschlossen haben, leuchtet in den wesentlichen Zügen ein. Dies, zumal angesichts der im Mai 2003 seitens der Verantwortlichen der Klinik AA.___ medizinisch-theoretisch bescheinigten 50%igen Arbeitsfähigkeit als Wäschereiangestellte und 70%igen Leistungsfähigkeit als Hausfrau (gemäss inhaltlich unbestritten gebliebener gutachterlicher Wiedergabe des Austrittsberichts der Dres. med. CC.___ und DD.___ vom 2. Mai 2003; Urk. 7/24 S. 8 f.) sowie der im Jahr 2000 bei bereits weitgehend identischem Beschwerdebild laut den Verantwortlichen der Klinik F.___ aus rein physischer Optik bestandenen vollen Zumutbarkeit der Verrichtung körperlich leichter, vorwiegend wechselbelastender Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben schwerer Lasten und ohne Staub- oder Nässeexposition (Bericht der Dres. M.___ und N.___ vom 29. März 2001 [Urk. 7/26 = 18/10]). Die mit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin zusammenfallende zeitliche Festlegung der eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung mit daraus folgender Reduktion der Restarbeitsfähigkeit von 100 % auf 50 % auf Mai 2002 durch IV-Arzt Dr. V.___ (Stellungnahme vom 6. April 2004 [Urk. 7/16 S. 3]) ist nachvollziehbar und wird von der Beschwerdeführerin akzeptiert.
4.3
4.3.1   Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Bericht von Dr. H.___ vom 21. August 2002 (Urk. 7/25 sowie 18/4 und 18/6) bei der Beurteilung des Restleistungsvermögens zu wenig berücksichtigt worden sei, kann nicht gefolgt werden.
Zum Einen ist die hausärztliche Meinungsäusserung im MEDAS-Gutachten angemessen berücksichtigt worden (Urk. 7/24 S. 7 f.; vgl. Urteil des EVG vom 13. September 2004 in Sachen P. [U 36/04] Erw. 3.2.3). Zum Andern kann auf die Angaben und Einschätzungen der Hausärztin nicht abgestellt werden, da diese augenscheinlich schwergewichtig auf appellativen Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, solchermassen subjektiv gefärbt sind und sich in keiner Weise mit den gutachterlich aufgezeigten deutlichen Selbstlimitierungstendenzen auseinandersetzen. Die von der Beschwerdeführerin im häuslichen Rahmen an den Tag gelegten Verhaltensweisen und geklagten Einschränkungen wurden im MEDAS-Gutachten hinlänglich ausgeleuchtet (vgl. Urk. 7/24 S. 12 f. und insbes. Konsiliargutachten von Dr. U.___ vom 4. Februar 2004 S. 1 f. Ziff. 2). Dass von der im privaten Bereich praktizierten - und von den Familienangehörigen gleichsam noch geförderten - Inaktivität nicht auf eine unter objektiven Gesichtspunkten volle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich geschlossen werden darf, liegt auf der Hand. Denn das Verharren in einer passiven Lebensweise mit überbordendem Medikamentenkonsum trägt nachvollziehbar entscheidend zur verhängnisvollen Situation bei.
4.3.2   Auch die jüngste Beurteilung von Dr. Z.___ vom 26. Juli 2004 (Urk. 7/23 Beilage) vermag das Resultat der MEDAS-Beurteilung nicht grundlegend und nachhaltig zu erschüttern.
Die von Dr. Y.___ zugezogene Ärztin diagnostizierte gestützt auf eine am 5. Juli 2004 getätigte Untersuchung und eine am 6. Juli 2004 durchgeführte röntgenologische Abklärung (Halswirbelsäule a.p. seitlich und linker Ellbogen) ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (Osteochondrosen C3/4, C4/5 und C5/6 mit Unkarthrose und hochgradiger ossärer Einengung der Neuroforamina C4/5 und weniger C3/4 links), chronische Schmerzen des linken Ellbogens bei Status nach Operation nach Hohmann mit Peritendinosis calcarea, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits sowie eine depressive Entwicklung, wobei sie auf eine abgeflachte Verkrümmung der Wirbelsäule mit hochsitzender Brustkyphose und Streckhaltung der Halswirbelsäule, eine ausgedehnte Verspannung zervikal beidseits mit in alle Richtungen um je 1/3 eingeschränkter Beweglichkeit, einer endgradig in Seitneigung eingeschränkten Brust- und Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit sowie Tendomyosen paravertebral beidseits, aber auch an allen vier Extremitäten hinwies. Hinsichtlich der oberen Extremitätengelenke verzeichnete Dr. Z.___ Druckdolenzen im Bereich des Epicondylus humeri radialis beidseits (bei Status nach Operation nach Hohmann links) sowie entlang der Strecksehnen Digitus I/III beidseits rechtsbetont und darüber hinaus beidseits positive Tinel-(Hoffmann-)Zeichen. An den unteren Extremitäten verneinte Dr. Z.___ einen pathologischen Befund; den Neurostatus bezeichnete sie als unauffällig. In ihrer Beurteilung hielt Dr. Z.___ dafür, die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rückenschmerzen mit zervikaler Betonung bei radiologisch fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit multiplen Osteochondrosen sowie Einengung der Foramina intervertebralia C4/5 beidseits und C3/4 links. Nebst Zervikalgien bestünden sodann auch spondylogene Ausstrahlungen in beide Arme sowie belastungsabhängige Schmerzen des linken Ellbogens bei Status nach Hohmann-Operation mit allerdings radiologisch immer noch vorhandener Verkalkung von 1 cm. Wegen des beidseitigen Karpaltunnelsyndroms habe sie der Beschwerdeführerin nachts zu tragende Unterarmschienen verabreicht. Zwar beziehe die Beschwerdeführerin wegen ihrem Rückenleiden eine 50%ige Invalidenrente, doch habe sie wegen ihrer Schmerzen seit fünf Jahren nicht mehr gearbeitet. Die depressive Entwicklung sei mindestens zum Teil verantwortlich für die Therapieresistenz der Schmerzen, wobei eine Behandlung in einer Schmerzklinik in Erwägung zu ziehen sei.
Die von der Beschwerdeführerin geklagten, von Dr. Z.___ einem Karpaltunnelsyndrom (Form des Medianuskompressionssyndroms, d.h. einer Druckschädigung des Nervus medianus; Pschyrembel, a.a.O., S. 835 und 1037) zugeordneten Handbeschwerden wurden von den MEDAS-Gutachtern angemessen berücksichtigt (Urk. 7/24 S. 14 f. und Konsiliargutachten von Dr. T.___ vom 2. Februar 2004 S. 2 f.). Anders als Dr. Z.___ qualifizierten die MEDAS-Sachverständigen die Symptomatik jedoch als Arthralgien bei angedeuteten Heberdenarthrosen, das heisst als arthrotisch begründete Gelenkschmerzen (Pschyrembel, a.a.O., S. 127; Urk. 7/24 S. 19 Ziff. 2.4.1 und insbes. Konsiliargutachten von Dr. T.___ vom 2. Februar 2004 S. 4). Dies gestützt auf das Resultat röntgenologischer Abklärungen (Urk. 7/24 S. 19 Ziff. 2.3 und insbes. Konsiliargutachten von Dr. T.___ vom 2. Februar 2004 S. 3). Aus der fehlenden Auseinandersetzung mit der These eines Karpaltunnelsyndroms kann nicht geschlossen werden, eine solche sei zum Vornherein gar nicht in Betracht gezogen worden (vgl. Urteil des EVG vom 20. September 2004 in Sachen B. [U 216/03] Erw. 4.2). Da es seitens Dr. Z.___ an der zur gesicherten Diagnose eines Karpaltunnelsyndroms gemeinhin erforderlichen Elektromyographie oder -neurographie (Pschyrembel, a.a.O., S. 835) fehlt, erscheint ihre spezifische Krankheitszuordnung nicht hinreichend gesichert, zumal in den Vorakten von einem Karpaltunnelsyndrom nie die Rede gewesen war und Dr. Z.___ bei ihrer Würdigung der seit langem zur Diskussion stehenden diffusen Ganzkörpersymptomatik in keiner Weise Rechnung trug.
Was den Zustand der Halswirbelsäule angeht, trifft es zu, dass Dr. Z.___ am 6. Juli 2004 offenbar eine neue Röntgenaufnahme angefertigt hat (Urk. 7/23 Beilage). Allerdings wurde der in ihrer Stellungnahme als beiliegend bezeichnete Befundbericht von Dr. Y.___ mit Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/23) nicht mitgeliefert und ist daher nicht aktenkundig. Die im Bericht von Dr. Z.___ vom 26. Juli 2004 (Urk. 7/23 Beilage) enthaltenen Ausführungen lassen zwar auf eine Differenz in der Beurteilung des Ausmasses der im Bereich der Halswirbelsäule vorhandenen degenerativen Veränderungen im Vergleich zu dem Dr. T.___ vorgelegenen Radiologiebefundbericht von Dr. med. EE.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, Institut FF.___, '___', vom 18. November 2002 schliessen, demgemäss eine links-rechts-konvexe Skoliose, eine Streckhaltung im oberen Abschnitt, leichte Bandscheibenerniedrigungen C3/4 und C4/5 (ohne wesentliche degenerative Veränderungen) sowie mässige Unkarthrosen zu verzeichnen gewesen waren (bei nicht zuverlässig zu beurteilenden Densverhältnissen; Urk. 7/24 S. 8 und Konsiliargutachten von Dr. T.___ vom 2. Februar 2004 S. 3). Gleichwohl kann daraus nicht auf eine die Gesamtsituation, namentlich die Zumutbarkeitsbeurteilung, wesentlich beeinflussende Problematik geschlossen werden, denn die Halswirbelsäulenbeschwerden stehen subjektiv nicht im Vordergrund (Urk. 7/24 S. 13 ff. Ziff. 1.2.4), und das Bestehen eines die subjektiv schwergewichtigere Schulterproblematik mutmasslich unterhaltenden Zervikalsyndroms wurde gutachterlich anerkannt (Konsiliargutachten von Dr. T.___ vom 2. Februar 2004 S. 4). Auch in diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu beachten, dass allein die erhöhte Signifikanz degenerativer Veränderungen in einzelnen Wirbelsäulenabschnitten zur Erklärung der seit Jahren vorherrschenden diffusen Ganzkörpersymptomatik nicht ausreicht.
Hinsichtlich der von Dr. Z.___ in Bezug auf die Ellbogenproblematik links diagnostizierten Peritendinosis calcarea und der in diesem Zusammenhang erwähnten radiologisch nach wie vor vorhandenen periartikulären Verkalkung (1 cm; gemäss nicht aktenkundigem Röntgenbefund vom 6. Juli 2004) ist festzuhalten, dass Dr. T.___ zwar offenbar keine postoperativen Röntgenbilder vorgelegen haben, sondern lediglich die präoperativen Aufnahmen beziehungsweise Befundungen vom 18. März 1999 (a.p. seitlich) und 24. Juni 1999 (MRI; Konsiliargutachten vom 2. Februar 2004 [Urk. 7/24 Beilage] S. 3 f.). Indessen standen ihm - im Gegensatz zu Dr. Z.___ - die Unterlagen über die im Nachgang zur Ellbogenoperation vom 5. August 1999 getätigten Rehabilitationsbemühungen zur Verfügung, nach denen nie ein den Umfang und die Intensität der geklagten Beschwerden erklärendes morphologisches Korrelat erhoben werden konnte. Jedenfalls wurden die trotz Hohmann'scher Operation bekundeten Schmerzempfindungen im linken Epicondylus in die gutachterliche Würdigung miteinbezogen (Konsiliargutachten vom 2. Februar 2004 [Urk. 7/24 Beilage] S. 3 und 4). Bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des komplexen, mitunter psychisch beziehungsweise psycho-sozial überlagerten Beschwerdebilds vorzunehmenden und auch vorgenommenen Einschätzung des Restleistungsvermögens, wonach der Beschwerdeführerin nurmehr körperlich leichte, wechselbelastende Verrichtungen in erheblich reduziertem Umfang zugemutet werden, fällt der von Dr. Z.___ erhobene Befund einer gewissen Restverkalkung des die Sehnen umgebenden lockeren, gefässhaltigen Bindegewebes im Bereich des linken Ellbogens (Pschyrembel, a.a.O., S. 1281) mutmasslich kaum weiter ins Gewicht.
4.3.3   Dr. Y.___ beschränkt sich in seinem Bericht vom 7. Mai 2005 (Urk. 7/23) auf die Wiederholung der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen. Weiterer Angaben - namentlich zur Arbeitsbelastbarkeit - enthielt er sich mit der Anmerkung, dass er die Beschwerdeführerin seit gut einem Jahr nicht mehr behandle. Aus dem fraglichen Bericht lässt sich somit ebenfalls nichts Entscheidendes in Richtung einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit oder eines zusätzlichen Abklärungsbedarfs ableiten.
4.4     Alles in allem darf in medizinischer Hinsicht mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem unter objektiven Gesichtspunkten 50%igen Restleistungsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen werden.

5.
5.1
5.1.1   In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin zunächst ein mutmassliches Valideneinkommen von 42'271.-- angenommen ('Verfügungsteil 2' [Urk. 7/15] zur Verwaltungsverfügung vom 25. Juni 2004 [Urk. 7/12 = 7/13]), wobei sie den ohne Gesundheitsschaden per 2000 hypothetisch erzielten Verdienst mit Fr. 40'000.-- bezifferte und anhand der allgemeinen Lohnentwicklung (2001: +2.4 %; 2002: +1.8 %; 2003: +1.4 %) per 2003 aufrechnete (Feststellungsblatt vom 14. April 2004 [Urk. 7/16]; was bei zutreffender Aufrechnung allerdings rund Fr. 42'281.-- ergäbe). Im Laufe des Einspracheverfahrens korrigierte sie diesen Wert und legte das Valideneinkommen - den Einwänden der Beschwerdeführerin folgend (Einspracheergänzung vom 5. August 2004 [Urk. 7/29]) - anhand lohnstatistischer Angaben per 2002 (Wiederaufleben der Rente) auf Fr. 47'788.-- fest (Urk. 2 = 7/1).
5.1.2   Obschon die Höhe des von der Beschwerdegegnerin zuletzt festgelegten Valideneinkommens im Beschwerdeverfahren an sich unbestritten geblieben ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. II/C/4a), erscheint dieses aufgrund der IK-mässig verbuchten Verdienste, der Arbeitgeberauskünfte und der Selbstdeklaration (Urk. 18/26, 18/30 und 18/31) als überhöht und ist von Amtes wegen einer näheren Überprüfung zu unterziehen.
Gemäss IK-Auszug vom 11. Mai 2000 (unter Urk. 18/26) verdiente die Beschwerdeführerin in den Jahren 1992-95 bei der B.___ AG respektive A.___ AG respektive C.___ AG Fr. 41'358.--, Fr. 42'325.--, Fr. 42'294.-- beziehungsweise Fr. 41'970.--; von Januar bis Juli 1996 erzielte sie ein Einkommen von Fr. 21'756.--. Das bei der D.___ AG in der Zeit von Juli bis Dezember 1998 erlangte Einkommen betrug Fr. 16'053.-- (vgl. auch Lohnausweis vom 17. Januar 1999 [unter Urk. 18/29]), und der dort von Januar bis April 1999 erzielte Verdienst belief sich gemäss Lohnausweis vom 31. Dezember 1999 (unter Urk. 18/29) auf Fr. 10'719.--. Der in den Jahren 1992-95 realisierte Durchschnittslohn hatte mit Fr. 41'986.75 bereits unter dem lohnstatistischen Durchschnittsverdienst von Fr. 42'338.60 gelegen (1995; = Fr. 3'325.-- : 40 h x 41.9 h x 12 + 1.3 %; LSE 1994 S. 53 TA1.1.1; Betriebsübliche Arbeitszeit 1995 [Hrsg.: BFS] S. 12 T1.1; Lohnentwicklung 1995 [Hrsg.: BFS] S. 15 T1.1). Der 1996 nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die C.___ AG erzielte Verdienst lag dann ohne erkennbaren gesundheitlichen Einfluss nochmals deutlich unter dem in den Vorjahren erzielten Wert (Fr. 37'296.-- = Fr. 21'756.-- : 7 Mte. x 12 Mte.). Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit kam die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 ohne ersichtliche gesundheitliche Einflüsse auf einen Jahreslohn von nurmehr Fr. 35'024.75 (= Fr. 16'053.-- : 5.5 Mte. x 12 Mte.). Demnach erscheint nicht unplausibel, wenn die D.___ AG im Bericht vom 17. Mai 2000 (unter Urk. 18/26) angab, die Beschwerdeführerin würde dort im Jahr 2000 im Gesundheitsfall bloss Fr. 33'600.-- verdient haben (= Fr. 2'800.-- x 12 Mte.). Allerdings beinhaltet diese Angabe weder einen 13. Monatslohn noch eine Gratifikation; unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns ergäben sich immerhin Fr. 36'400.-- (= Fr. 2'800.-- x 13 Mte.). Bei der C.___ AG würde die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 29. Mai 2000 (unter Urk. 18/26) ohne Gesundheitsschaden per 2000 einen approximativen Jahreslohn von Fr. 40'000.-- erhalten haben. Verglichen mit dem allgemeinen Durchschnittsverdienst (Zentralwert/Median) einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtender Frauen im Jahr 2000 von Fr. 45'871.30 (= Fr. 3'658.-- : 40 h x 41.8 h x 12 Mte.; LSE 2000 S. 31 TA1; Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2) bedeutete auch dies einen beträchtlichen Minderverdienst.
Unter den gegebenen Umständen erscheint per 2002 (verfügter, bestätigter und unangefochten gebliebener Rentenbeginn: 1. Mai 2002) die Annahme eines Valideneinkommens von bestenfalls rund Fr. 41'740.-- gerechtfertigt (= Fr. 40'000.-- + 2.5 % + 1.8 %; Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 91 Tabelle B10.2). Für 2005 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheids als zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis: 28. Juni 2005) ergeben sich rund Fr. 43'130.-- (= Fr. 40'000.-- + 2.5 % + 1.8 % + 1.4 % + 0.9 % + 1.0 %; Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 91 Tabelle 10.2).
5.2
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen auf 50 % (Grad der Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich einer adaptierten Verweisungstätigkeit) des von ihr - nach dem vorstehend Gesagten (Erw. 5.1.2) allerdings unzutreffend - ermittelten Valideneinkommens angesetzt (Fr. 23'894.-- [= Fr. 47'788.-- x 50 %]), was gleichzeitig der Erwerbseinbusse (Fr. 23'894.--) und damit dem Invaliditätsgrad (50 %) entsprechen soll.
5.2.2   Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des EVG vom 21. August 2006 in Sachen S. [I 850/05] Erw. 4.2 und vom 2. Dezember 2005 in Sachen G. [I 375/05] Erw. 3.2). Vorliegend drängt sich eine ziffernmässig möglichst genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen - namentlich auch des Invalideneinkommens - auf und steht einem solchen Vorgehen auch nichts im Weg, so dass die Grundlage für einen einfachen Schätzungs- oder Prozentvergleich fehlt.
Der monatliche Bruttolohn mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten befasster Frauen betrug im Jahr 2002 bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden Fr. 3'820.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2002 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2) einen statistischen Monatsverdienst von Fr. 3'982.35 beziehungsweise einen Jahreslohn von rund Fr. 47'788.20 ergibt. Im Jahr 2005 betrug der entsprechende statistische Durchschnittsverdienst Fr. 49'070.50 (= Fr. 3'893.-- : 40 h x 41.6 h x 12 Mte. + 1.0 %; Die Volkswirtschaft 10-2006 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 91 Tabelle B10.2). Bezogen auf ein 50%iges Restarbeitsvermögen verbleiben Fr. 23'894.10 (per 2002) beziehungsweise Fr. 24'535.25 (per 2005).
Als massgebende lohnmindernde Faktoren fallen vor allem die behinderungsbedingten Limitierungen in Form von haltungs- und gewichtsspezifischen Restriktionen sowie Einsetzbarkeits- und Flexibilitätserschwernissen, aber auch die offenkundig rudimentären persönlichen Ressourcen (fehlende Schreib- und Rechenkenntnisse) und nicht zuletzt das in den angestammten Tätigkeiten zuletzt weit unterdurchschnittliche Lohnniveau ins Gewicht. Dagegen wirken sich Faktoren wie Teilzeitarbeit an sich oder Nationalität (Türkei) sowie der ausländerrechtliche Status (Aufenthaltsbewilligung B; Urk. 7/47) bloss marginal auf die Verdienstaussichten aus, und die fehlende Berufsausbildung sowie die eingeschränkten Sprachkenntnisse bleiben grundsätzlich ohne Bedeutung, da Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Ferner dürfte die zuletzt ausgeübte Finisseurinnentätigkeit deutlich weniger schwer gewesen sein als die zuvor verrichtete Arbeit als Manglerin, weshalb von relevanter Schwerarbeit kaum gesprochen werden kann. Berücksichtigt man das zuletzt unterdurchschnittliche Lohnniveau von 12-13 % (100 % : Fr. 45'871.30 x Fr. 5'871.30 [= Fr. 45'871.30 - Fr. 40'000.--] ~ 12.8 %; 100 % : Fr. 47'788.20 x Fr. 6'048.20 [= Fr. 47'788.20 - Fr. 41'740.--] ~ 12.7 %; 100 % : Fr. 49'070.50 x Fr. 5'940.50 [= Fr. 49'070.50 - Fr. 43'130.--] ~ 12.1 %; s. vorstehend sowie oben Erw. 5.1.2) und gewichtet die übrigen relevanten Lohnminderungsfaktoren mit etwas über 10 % rechtfertigt sich insgesamt ein Abzug von 25 %. Dies führt zu anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 17'920.60 (= Fr. 23'894.10 x 75 %; per 2002) beziehungsweise Fr. 18'401.45 (= Fr. 24'535.25 x 75 %; per 2005).
5.3     Im Vergleich der oben ermittelten Validen- (Erw. 5.1.2) und Invalideneinkommen (Erw. 5.2.2) resultieren Erwerbseinbussen von rund Fr. 23'820.-- (= Fr. 41'740.-- - Fr. 17'920.60) respektive Fr. 24'730.-- (= Fr. 43'130.-- - Fr. 18'401.45), was jeweils einem Invaliditätsgrad von rund 57 % entspricht (= 100 % : Fr. 41'740.-- x Fr. 23'820.-- [per 2002] bzw. 100 % : Fr. 43'130.-- x Fr. 24'730.-- [per 2005]).
Der ermittelte Invaliditätsgrad von 57 % begründet sowohl nach der vor als auch gemäss der nach dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, wobei der zufolge Eintritts der sich erwerblich auswirkenden gesundheitlichen Verschlechterung im Mai 2002 in Anwendung von Art. 29bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; 'Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung der Rente') auf 1. Mai 2002 festgelegte Rentenbeginn unangefochten geblieben ist und keiner gerichtlichen Überprüfung bedarf.

6.       Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens, was zur kosten- und entschädigungslosen Abweisung der beim Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 16. Dezember 2005 per 1. Juli 2006 bereits hängigen Beschwerde führt (vgl. Ziff. II der fraglichen Übergangsbestimmungen betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in 3-facher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).