IV.2005.00786
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 29. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse D.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. A.___, 1948 in „___“ geboren und 1971 in die Schweiz eingereist, war ab Juli 1994 zu 50 % als Mitarbeiterin im Hausdienst sowie ab Oktober 2002 zusätzlich zu 20 % in der Näherei der D.___ tätig (Urk. 10/12 und Urk. 10/50). Schmerzbedingt reduzierte die Versicherte ihr Pensum und arbeitete seit Frühling 2003 (Urk. 10/19 S. 1 und Urk. 10/21/2) nur noch zu 20 % in der Näherei, während sie für das restliche Arbeitspensum krankgeschrieben war (Urk. 10/21/2). Am 23. Januar 2004 meldete sie sich wegen Schmerzen im ganzen Schultergürtelbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/51). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/48) erstellen, erkundigte sich bei der Arbeitgeberin (Urk. 10/50) und zog den Bericht von Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, Praxis und Personalärztlicher Dienst der D.___, vom 20. März 2004 (Urk. 10/20/1) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 27. März 2004 (Urk. 10/21/2) bei. Schliesslich liess die IV-Stelle das Gutachten von Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin/Rheumatologie, vom 14. September 2004 (Urk. 10/19) erstellen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage sowie den Haushaltsabklärungsbericht vom 19. April 2005 (Urk. 10/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 10/15) bei einem Invaliditätsgrad von 28 % einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen liess A.___ am 8. November 2004 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einsprache erheben (Urk. 10/10) und machte in der Folge mit Schreiben vom 6. Mai 2005 (Urk. 10/31) die IV-Stelle darauf aufmerksam, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert habe. In teilweiser Gutheissung der Einsprache wurde der Versicherten mit Entscheid vom 3. Juni 2005 (Urk. 2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2.
2.1 Dagegen erhob A.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf am 5. Juli 2005 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei bei der Berechnung der betragsmässigen Rentenhöhe in Franken eine höhere Rentenskala anzuwenden und von einem Fr. 25'320.-- übersteigenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (DJE) auszugehen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2 In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2005 vorab mit, dass sie das "Gesuch ... betreffend Verschlechterung des Gesundheitszustandes ..." erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens prüfen werde (Urk. 10/22). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde beantragte hatte, wurde mit Verfügung vom 21. September 2005 (Urk. 11) die Pensionskasse D.___ auf deren Antrag (Urk. 6) zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 (Urk. 13) verzichtete die Beigeladene mit dem Hinweis darauf, dass sie im Wesentlichen mit der Vernehmlassung der IV-Stelle einverstanden sei, auf eine Stellungnahme.
2.3 Am 24. November 2005 beantwortete die D.___ die vom Gericht am 14. November 2005 gestellten, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin betreffende Fragen (Urk. 18 und Beilagen, Urk. 19/1-5). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 (Urk. 24) wurde der Prozess auf Antrag der Ausgleichskasse zwecks Klärung der Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften und Anrechnung von Versicherungszeiten in „___“ (Urk. 14) bis zum 1. Mai 2006 sistiert.
2.4 Mit Eingabe vom 28. März 2006 teilte die Ausgleichskasse mit, dass sie am 23. März 2006 eine neue Rentenverfügung erlassen habe, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erziehungsgutschriften berücksichtige (Urk. 26 mit Beilagen, Urk. 27/1-4). Nach weiteren vier Verlängerungen der Verfahrenssistierung bis schliesslich zum 28. März 2008 (Urk. 32) beantragte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2008 (Urk. 34 mit Beilagen, Urk. 35/1-41), die Beschwerde sei, was die geltend gemachten Erziehungsgutschriften betreffe, teilweise gutzuheissen. Weiter teilte sie mit, dass gemäss „___“ Versicherungsträger die Beschwerdeführerin seit dem 24. Juli 2006 eine Invalidenrente in „___“ beziehe.
2.5 Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 (Urk. 36) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Beigeladenen Frist zur Stellungnahme angesetzt. Eine solche erstattete die Beschwerdeführerin am 20. März 2008 (Urk. 38), während die Beigeladene die Frist ungenutzt verstreichen liess.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar sei. Was die somatoforme Schmerzstörung betreffe liege keine körperliche oder psychische Begleiterkrankung im Sinne einer Komorbidität vor. Es sei der Beschwerdeführerin daher zumutbar, bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 19'517.-- zu erzielen. Bei einem Erwerbstätigkeitsgrad von 70 % führe dies zu einer Teilinvalidität von 42 %. Aufgrund der durchgeführten Abklärungen im Haushaltsbereich bestehe im Aufgabenbereich ebenfalls eine Einschränkung von (gewichtet) 42 %. Damit liege der Gesamtinvaliditätsgrad bei 42 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründe. An dieser Einschätzung hielt die Beschwerdegegnerin sowohl in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 (Urk. 9) als auch in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2005 (Urk. 23) fest, worauf sie in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2008 (Urk. 34) verwies. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erziehungsgutschriften beantragte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2008, die von ihr am 23. März 2006 pendente lite ergangene Verfügung, mit welcher die entsprechenden Erziehungsgutschriften berücksichtigt worden seien, sei zu bestätigen und die Beschwerde sei daher teilweise gutzuheissen. Bezüglich der Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten seien die Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung in der Weise mit Leistungen von EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren, dass die verschiedenen Teilrenten pro rata temporis zu gewähren seien. Da die Beschwerdeführerin ab Juli 2006 in „___“ eine Invalidenrente beziehe, würde eine nochmalige Anrechnung bei der Berechnung der schweizerischen Invalidenrente zu einer fragwürdigen Besserstellung der Beschwerdeführerin führen (Urk. 34).
1.3 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Invaliditätsgrad betrage mindestens 55 %. Da sich das von der Beschwerdegegnerin errechnete und von der Beschwerdeführerin anerkannte Valideneinkommen von Fr. 33'682.65 auf ein Arbeitspensum von 70 % beziehe und das Invalideneinkommen von Fr. 19'517.-- bereits für die 50%ige Restarbeitsfähigkeit errechnet worden sei, sei eine weitere Gewichtung im Erwerbsbereich nicht notwendig und könne der Invaliditätsgrad durch eine direkte Gegenüberstellung ermittelt werden, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 55 % führe. Damit sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Im Übrigen seien aber auch der verschlechterte Gesundheitszustand sowie die somatoforme Schmerzstörung zu berücksichtigen, weshalb der Invaliditätsgrad höher liege und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente oder eine ganze Rente habe (Urk. 1 S. 6-7).
In der Stellungnahme vom 20. März 2008 (Urk. 38) liess die Beschwerdeführerin erklären, dass sie nicht mehr am Antrag, die Beitragszeiten in „___“ seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtige, festhalte, habe sie doch von der „___“ Sozialversicherung eine Rente zugesprochen erhalten. Im Weiteren anerkenne sie die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. März 2006 berücksichtigen Erziehungsgutschriften. Hingegen werde der Invaliditätsgrad von 42 % nicht anerkannt, sondern es sei - wie bereits beantragt - von einem Invaliditätsgrad von mindestens 55 % auszugehen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 3. Juni 2005 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Im Bericht der Klinik G.___ vom 21. Juli 2003 (Urk. 10/21/4) zu Händen von Dr. C.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin seit 1999, führten die Ärzte folgende Diagnosen auf: AC-Gelenksarthrose Schulter links, subacromiales Impingement links, Epicondylopathia humeri radialis links sowie Zervikobrachialgie beidseits. Als Nebendiagnosen nannten sie chronische Hepatitis C und durchgemachte Depression. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden jedoch nicht gerechtfertigt. Da die Beschwerdeführerin indes glaubhaft geschildert habe, dass die Putzarbeit für sie - auch mit Blick auf die genannten Nebendiagnosen - nicht mehr zu bewältigen sei, baten die Ärzte der Klinik G.___ die Hausärztin Dr. C.___ zu überprüfen, ob die obgenannten Nebendiagnosen zur Einreichung eines IV-Antrages mit dem Ziel der Befreiung von der Putzarbeit genügen würden. Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Zeit vom 21. Juli bis zum 20. August 2003 attestiert.
3.2 Im Arztbericht von Dr. B.___ vom 20. März 2004 (Urk. 10/20/1), welche die Beschwerdeführerin von 1999 bis Ende 2003 betreut hatte, wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein somatoformes Schmerzsyndrom sowie leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit massiven Schmerzen genannt. Physiotherapie und Analgetika hätten keine Besserung gebracht, Medikamente habe die Beschwerdeführerin meist nicht vertragen. Dafür habe im Jahre 2002 eine Psychotherapie Erfolg gezeitigt und eine eindeutige Zustandsbesserung bis zur Erreichung der vollen Arbeitsfähigkeit bewirkt. Die Beschwerdeführerin selber habe sich jedoch nicht als psychisch krank betrachtet und die psychotherapeutische und antidepressive Behandlung abgebrochen. Dr. B.___ erklärte, dass sie ein somatoformes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Überlastung als Ursache der Beschwerden sehe. Die Arbeitstätigkeit im Reinigungsdienst sei sicher zu belastend. Leider habe die Tätigkeit in der Lingerie aus betrieblichen Gründen nicht über das 20%-Pensum aufgestockt werden können. Ein ähnlicher Arbeitsplatz mit einem Pensum von 40-60 % wäre aber ideal. Schliesslich wäre die erneute Aufnahme einer Psychotherapie sinnvoll. Die Ärztin schränkte ihre Aussagen dahingehend ein, dass ihr der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin nicht genügend bekannt sei, weil diese nun von Dr. C.___ betreut werde.
3.3 Dr. C.___ führte in ihrem Arztbericht vom 27. März 2004 (Urk. 10/21/2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:
„ AC-Gelenkarthrose links mit subacromialem Impingement, Arthro MRT v. 14.08.2000
Partialruptur d. Supraspinatussehne links im Sono v. 19.03.2003
Chronisches Zervikobrachialsyndrom bds. seit 1998
Epikondylopathia humeri radialis links
Lumbospondylogenes Syndrom bei
- Torsionsskoliose LWS/Becken
- Spondylarthrose L2/3, L3/4
- Verschmälerte Bandscheibe L5/S1, L4/5
- mit fraglicher Auswirkung auf die AF:
- Chronische Hepatitis C
- Latente Depression“.
Die Ärztin hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit etwa 1998 an chronischen Schmerzen im Schultergürtelbereich, zunehmend bei Putzarbeit, sowie in der linken Schulter und im linken Arm leide. Seit März 2004 klage sie zudem über Rückenschmerzen. Im Weiteren notierte Dr. C.___, dass seit Frühjahr 2003 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und dass aufgrund des bisherigen Verlaufes eine positive Entwicklung diesbezüglich sehr unwahrscheinlich erscheine. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
3.4 Dres. E.___ und F.___ nannten im Gutachten vom 14. September 2004 (Urk. 10/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
„Generalisiertes und chronifiziertes Schmerzsyndrom mit/bei
- Degenerativen Veränderungen ossär wie diskal der Wirbelsäule
- Leichter Instabilität HWK 2/3
- Cervicospondylogenem Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
- Ungünstiger Rückenstatik und Belastung bei Skoliose und Adipositas
- Beginnende AC-Gelenksarthrose links
- Periarthropathia humero-scapularis vom Impingementtyp links
- Symptomausweitung
- Somatoforme Schmerzstörung
- am ehesten reaktive depressive Verstimmung.”
Die Gutachter notierten, dass die festgestellten Befunde nur einen Teil der geschilderten Schmerzen erklärten. Sie attestierten für körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, erachteten die Beschwerdeführerin jedoch für körperlich leichte Tätigkeiten als zu 50 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, durch das cervicospondylogene Schmerzsyndrom sowie durch die beginnende AC-Gelenksarthrose links und die Periarthropathia humero-scapularis links bedingt sei. Eine weitere Limitierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der somatoformen Schmerzstörung sei möglich, könne aber aus ihrer Sicht nicht quantifiziert werden (Urk. 10/19 S. 5). Betreffend körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie sie im Haushalt anfallen würden, schätzten die Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/19 S. 6).
3.5 Anlässlich der Abklärung vom 9. März 2005 zur Erstellung des Haushaltsberichts vom 19. April 2005 (Urk. 10/33) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr ein wenig besser als früher gehe. Sie versuche, die im Haushalt notwendigen Arbeiten selber zu erledigen, benötige dafür aber mehr Zeit als früher. Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von insgesamt 42 %, was unter Berücksichtigung des Anteils von 30 % am Gesamtbeschäftigungsgrad einen Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 12,6 % ergibt. Bei der Erwerbstätigkeit ging die Abklärungsperson ebenfalls von einer 42%igen Einschränkung aus, was in diesem Bereich zu einer Behinderung von 29,4 % (42 % von 70 %) und damit zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 42 % (12,6 % + 29,4 %) führte.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. E.___ und F.___, welche eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit für zumutbar erachteten (siehe Erw. 3.4). Es ist daher vorerst zu prüfen, ob das Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestattet.
4.1.1 Dres. E.___ und F.___ hatten ein generalisiertes und chronifiziertes Schmerzsyndrom diagnostiziert, ohne dass - mit Ausnahme der Periarthropathia humero-scapularis - objektive Befunde erhoben worden wären, welche eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erwarten liessen. Obwohl sie feststellten, dass die Befunde nur einen Teil der geschilderten Schmerzen erklärten und zwei Waddellzeichen positiv waren (siehe Urk. 10/19 S. 3), attestierten sie für körperlich leichte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 %. Zwar gaben sie an, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die rheumatologischen Befunde bedingt seien und eine allfällige Beeinträchtigung durch die somatoforme Schmerzstörung nicht beurteilt werden könne (siehe Erw. 3.4). Gleichwohl ist aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sein soll. Die Gutachter unterliessen es nämlich darzulegen, weshalb die Ressourcen für einen höheren Beschäftigungsgrad in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fehlten. Im Gegenteil erweckt das Gutachten den Eindruck, dass - obwohl die Ärzte solches ausschlossen - die somatoforme Schmerzstörung in die Beurteilung miteingeflossen ist. Dieser Eindruck wird mit Blick auf den Arztbericht von Dr. B.___, welche ein somatoformes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Überlastung als Ursache der Beschwerden nannte, verstärkt.
4.1.2 Das Gutachten lässt auch nicht erkennen, ob sich Dres. E.___ und F.___ mit den Vorakten in zureichender Art und Weise auseinander setzten. Insbesondere hätte aufhorchen lassen sollen, dass die Ärzte der Klinik G.___ im Juli 2003 - da ihrer Ansicht nach aus rheumatologischer Sicht keine andauernde Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt war - die Hausärztin Dr. C.___ baten zu prüfen, ob die genannten Nebendiagnosen (Hepatitis C und durchgemachte Depression) zur Begründung eines Rentenanspruchs genügen würden (siehe Erw. 3.1). Dass sich bis zur Erstellung des Gutachtens im September 2004 die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule dermassen verstärkt hätten, dass eine grundsätzlich andere Beurteilung in Bezug auf die rheumatologischen Beschwerden zu treffen wäre, ist nicht anzunehmen. Dies insbesondere daher nicht, weil Dr. B.___ zuvor im März 2004 ein somatoformes Schmerzsyndrom und (erst) leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule diagnostiziert hatte (siehe Erw. 3.2). Auch der Bericht von Dr. C.___ vom März 2004 lässt nicht auf diesbezügliche erhebliche Veränderungen schliessen (siehe Erw. 3.3).
4.1.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zunächst eine psychiatrisch gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (siehe Erw. 2.3). Damit kann in jedem Fall nicht auf die von Dr. E.___/Dr. F.___ und von Dr. B.___ gestellte Diagnose der somatoformen Schmerzstörung abgestellt werden. Sollte demzufolge eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die somatoforme Schmerzstörung ebenfalls zu berücksichtigen sein, wäre vorerst eine fachärztlich gestellte Diagnose von Nöten, wobei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung für sich allein noch keine Invalidität begründet, sondern dargetan sein muss, dass die Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar ist (siehe Erw. 2.3). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, wäre die Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht dazu gehalten, die zumutbaren Therapien und Medikationen zu ergreifen (siehe Erw. 2.2).
4.1.4 In Zusammenfassung dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das Gutachten von Dres. E.___ und F.___ die von der Rechtsprechung an ein beweiskräftiges Gutachten gestellten Anforderungen nicht erfüllt. Es erweist sich damit nicht als genügende Grundlage zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruches.
4.2 Da sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht aufgrund der Aktenlage beurteilen lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches die noch offenen Fragen beantwortet, sich mit den kritisierten Punkten auseinandersetzt und dazu schlüssige Antworten gibt. Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 3. Juni 2005 gutzuheissen.
Mit der Rückweisung der Streitsache entfällt eine allfällige Aktenergänzung durch Beizug aktueller Berichte von Dr. C.___ und erübrigen sich Ausführungen zur Berechnung der betragsmässigen Rentenhöhe sowie zur Rentenskala, wobei auf die zwischenzeitlich erfolgte Anerkennung der diesbezüglichen Grundlagen durch die Beschwerdeführerin hinzuweisen ist (siehe Erw. 1.3).
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
5.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 38
- Pensionskasse D.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 38
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).