Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00788
IV.2005.00788

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 29. Dezember 2005
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch die Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Peter Grimm
Hohlstrasse 52, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1973, leidet seit der Primarschulzeit an Kopfschmerzen und Migräne (Urk. 11/24 S. 2). Am 20. Januar 1990 erlitt sie eine Blutung aus einem angeborenen Angiom im Bereich des rechten Grosshirns. Das Angiom wurde am 14. Februar 1990 operativ entfernt. Drei Tage später erfolgte ein weiterer Eingriff zur Ausräumung eines dabei entstandenen Hämatoms. Seither leidet sie an einer diskreten linksseitigen Hemiparese mit Beeinträchtigung der Feinmotorik und Tiefensensibilität (Urk. 11/24 S. 2, Urk. 11/25, Urk. 11/26). Im Januar 1995 schloss sie die Mittelschule ab und begann im Herbst 1995 ein Medizinstudium, welches sie jedoch nach einigen Monaten wegen zu starker Belastung abbrach. Stattdessen absolvierte sie von April 1997 bis März 2000 in Deutschland eine Ausbildung als Heilpraktikerin. Im August 2001 kehrte sie in die Schweiz zurück und nahm eine 70%-Stelle im Pflegebereich an. Die psychische Erschöpfung nach der intensiven und beanspruchenden Ausbildung in Kombination mit der körperlich strengen Tätigkeit als Pflegerin führte zu einer anhaltenden Erschöpfungsdepression und zunehmenden körperlichen Problemen. Per Ende Januar 2004 kündigte sie ihre Anstellung als Pflegerin und machte sich nach einem Unterbruch in einem Teilzeitpensum als Heilpraktikerin selbständig (Urk. 11/19 S. 2, Urk. 11/24 S. 3 f., Urk. 11/26 S. 3).
         Am 9. April 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/25-27, Urk. 11/40-41) und liess die Versicherte durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, begutachten (Gutachten vom 30. August 2004, Urk. 11/24). Mit Verfügung vom 26. November 2004 sprach sie der Versicherten für die Dauer vom 1. Mai bis 31. Juli 2003 eine Härtefallrente gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 43 % und ab dem 1. August 2003 eine halbe Rente gestützt auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Urk. 11/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/6) wies sie mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 erhob die Versicherte, vertreten durch die Pro Infirmis, mit Eingabe vom 4. Juli 2005 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Entscheids vom 10. Juni 2005 sei ihr ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von 133 1/3 % des Mindestansatzes der Vollrente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. / 20. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 i.V.m. Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2004 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.2).
         Vorliegend gilt es, einen frühestens ab April 2003 (Art. 48 Abs. 2 IVG; vgl. Erw. 4.2) bestehenden Rentenanspruch zu prüfen, weshalb bezüglich der Rentenentstehung die gesetzlichen Regelungen in den Fassungen, wie sie bis 31. Dezember 2003 in Kraft standen, massgebend sind. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 bis zum Erlass des Einspracheentscheides gelangen die revidierten Bestimmungen des IVG und der IVV zur Anwendung.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen oder - in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung - psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Seit dem 1. Januar 2004 besteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn die versicherte Person zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Härtefallrenten, die unter dem bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Recht zugesprochen worden sind, werden unter bestimmten, in lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision genannten Voraussetzungen weitergewährt.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.4     Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den in dieser Bestimmung genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Abs. 2 dieser Bestimmung schreibt vor, dass bei Versicherten, die wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf entspricht, für den die Ausbildung aufgenommen wurde.
         In der bis Ende 1976 gültig gewesenen Fassung bestimmte Art. 26 Abs. 1 IVV, dass bei Versicherten ohne Ausbildung (sog. Geburts- und Frühinvalide) für die Festsetzung des Valideneinkommens "in der Regel" auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter abzustellen ist, wenn der Versicherte wegen der Invalidität keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte. Nach der Rechtsprechung schloss die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht aus, dass im Einzelfall auf das Einkommen eines bestimmten Berufes abzustellen ist, wenn genügend Hinweise darauf bestehen, dass die berufliche Laufbahn in diese Richtung gegangen wäre (ZAK 1963 S. 239 Erw. 3b und 510 Erw. 3b; restriktiver: ZAK 1969 S. 261 Erw. 1 und 1973 S. 581 Erw. 1). In der seit 1. Januar 1977 gültigen (AS 1976 2650) und auf den 1. Januar 1999 geänderten (AS 1999 60) Fassung der Bestimmung wurde der Ausdruck "in der Regel" fallen gelassen und für die Festsetzung des Valideneinkommens eine generelle statistische Vergleichsgrösse eingeführt. Dennoch bleiben Ausnahmen von der Grundregel des Art. 26 Abs. 1 IVV insbesondere bei Versicherten, die kurz vor Antritt der Berufsausbildung invalid werden, nicht ausgeschlossen. Ist auf Grund eindeutiger Anhaltspunkte anzunehmen, dass die invalide Person ohne Invalidität einen bestimmten Beruf erlernt hätte, so kann zur Berechnung des Einkommens ohne Invalidität auf diesen Beruf abgestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen D. vom 10. Februar 2003, I 472/02, Erw. 1.2; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 217).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Gesundheitsfall wäre sie heute als Ärztin tätig, da sie ohne Gesundheitsschaden das Medizinstudium mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Für die Bestimmung des Valideneinkommens sei daher das Erwerbseinkommen einer Ärztin massgebend. Selbst wenn man mit der IV-Stelle beim Invalideneinkommen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Naturheilpraktikerin ausgehe, was jedoch bestritten werde, ergebe sich aus dem Vergleich der Einkommen ein Invaliditätsgrad von 70 %. Bei Eintritt der Invalidität sei sie 16 Jahre alt gewesen, womit ihre Invalidenrente in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 IVG mindestens 133 1/3 % des Mindestansatzes der zutreffenden Vollrente betrage (Urk. 1).
3.2     Die Beschwerdeführerin steht seit 1990 mit Unterbrüchen in Behandlung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie. Diese führte im Bericht vom 16. Juni 2004 aus, aufgrund der leichten, hemiparesenbedingten feinmotorischen und koordinatorischen Schwierigkeiten sowie der Grenzbelastung durch die zu erlernende Stoffmenge sei der Beschwerdeführerin das Medizinstudium nicht möglich gewesen. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass zwar keine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Geisteskrankheit vorliege, als Reaktion auf die schwierigen Gesundheits- und Lebensumstände träten jedoch immer wieder depressive Phasen auf, wobei die Läsionen im Gehirn die Vulnerabilität der psychischen Funktionen erhöht habe (Urk. 11/26). Im Bericht vom 12. Dezember 2004 hielt sie ergänzend fest, falls davon auszugehen sei, dass die Arbeitsfähigkeit auch die Leistungsfähigkeit als Schülerin, Studentin respektive als Auszubildende umfasse, habe die Arbeitsfähigkeit seit der Hirnblutung am 20. Januar 1990 nur noch in reduziertem Masse bestanden, und zwar zunächst gar nicht mehr und ab 1. August 1991 im Umfang von 50 % (Urk. 11/21 S. 3).
         Am 16. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. A.___ neurologisch begutachtet. Gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf den soeben erwähnten Bericht von Dr. B.___ vom 16. Juni 2004, und die Angaben der Beschwerdeführerin führte Prof. Dr. A.___ aus, im Herbst 1995 habe die Beschwerdeführerin ein Medizinstudium begonnen. Jedoch hätten sich beachtliche Schwierigkeiten ergeben. Als ursprüngliche Linkshänderin habe die Beschwerdeführerin auf Rechts umstellen müssen. Das Einsetzen sowohl der behinderten, früher dominanten linken als auch der rechten Hand hätten ihr Schwierigkeiten bereitet. Vor allem habe sie die starke Belastung des Medizinstudiums kaum ertragen. Sie sei immer erschöpft gewesen, habe die Anforderungen an ihre Aufmerksamkeit durch gleichzeitig auf sie eintreffende Reize und Anforderungen schlecht ertragen, weshalb sie das Medizinstudium aufgegeben habe. Diese anamnestischen Angaben bestätigte Prof. Dr. A.___ in seiner Beurteilung insofern, als er aufgrund der von ihm erhobenen neurologischen Befunde ausführte, seit der Hirnblutung beziehungsweise der operativen Entfernung des Angioms bestehe eine motorische und vor allem jetzt noch nachweisbare sensible Beeinträchtigung der linken Körperseite, wodurch diese in ihrer Funktionstüchtigkeit nennenswert beeinträchtigt sei. Auch sei eine nach fokalen Hirnschädigungen dem Arzt wohlbekannte vermehrte Ermüdbarkeit und geringere Resistenz gegenüber Aussenreizen zurückgeblieben. Darüber hinaus falle eine deutliche psychische Labilität und emotionale Fragilität auf (Urk. 11/24 S. 2 ff.). Im ergänzenden Bericht vom 3. Dezember 2004 äusserte er sich zur Arbeitsfähigkeit im gleichen Sinne wie Dr. B.___ (Urk. 11/22).
3.3     Wie aus den Akten implizit hervorgeht, wurden die intellektuellen Fähigkeiten durch die Hirnblutung nicht beeinträchtigt. Zu prüfen ist somit einzig, ob sich die oben erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen invalidisierend auswirken.
         Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt allgemein der Grundsatz, dass eine invalide Person, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, bevor sie Leistungen verlangt (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin bereits vor der Berufswahl an den besagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, kann im Hinblick auf diesen Grundsatz nicht entscheidend sein, dass ihr das Medizinstudium nicht offen stand. Massgebend ist vielmehr, ob der Beschwerdeführerin eine dem Medizinstudium gleichwertige Ausbildung und danach die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich gewesen wäre. Als hiefür limitierend können allenfalls die eingeschränkten psychischen Funktionen erachtet werden, nicht jedoch die Funktionsstörungen der linksseitigen Extremitäten, zumal es etliche akademische Berufe gibt, zu deren Studium und Ausübung vergleichbare intellektuelle Anforderungen gestellt werden wie an jene des Arztberufs, bei denen solche physischen Einschränkungen indes nicht ins Gewicht fallen und durch deren Ausübung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann.
3.4     Die zum Zeitpunkt der Hirnblutung knapp 17jährige Beschwerdeführerin reagierte auf diese traumatische Erfahrung mit einer Depression, die vordergründig in Form einer Anorexie-Bulimie in Erscheinung trat (Urk. 11/26 S. 2). Wegen familiärer Probleme verliess sie mit 17 Jahren das elterliche Haus und musste aus finanziellen Gründen an Abenden und Wochenenden Reinigungsarbeiten verrichten. Trotz dieser schwierigen Umstände gelang es ihr, im Januar 1995 die Maturität zu bestehen (Urk. 11/24 S. 3). Etwa ein Dreivierteljahr später, im Herbst 1995, begann sie das Medizinstudium, welches sie aus den oben erwähnten Gründen aufgab, wobei aufgrund der Akten unklar bleibt, ob der Abbruch nach sechs oder zwölf Monaten erfolgte (Urk. 11/24 S. 6, Urk. 11/26 S. 2). Von April 1997 bis März 2000 absolvierte sie erfolgreich eine Ausbildung zur Heilpraktikerin, wobei sie parallel dazu an jedem Wochenende arbeitete (Urk. 11/24 S. 3, Urk. 11/26 S. 2).
         Angesichts dieses Werdegangs überzeugt die von den Ärzten Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ rückwirkend ab 1991 festgelegte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht. Selbst wenn davon auszugehen wäre, präjudizierte dies die Unmöglichkeit der Absolvierung einer dem Medizinstudium gleichwertigen Ausbildung keineswegs, zumal die Beschwerdeführerin eine Naturheilpraktikerausbildung absolvieren konnte. Es ist zwar einzuräumen, dass das Medizinstudium oder eine diesem gleichwertige Ausbildung mit einer grösseren Belastung verbunden sein dürfte als die Naturheilpraktikerausbildung. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dies hätte sich entscheidend ausgewirkt. Zum einen sind die psychischen Funktionen (Konzentrations-, Ausdauer-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisvermögen) lediglich in einem leichten Mass eingeschränkt, und zwar in dem Sinne, dass die Beschwerdeführerin leisten und lernen kann, aber mehr Zeit und psychische Kraft dafür einsetzen muss und zudem geistig schneller ermüdet (Urk. 11/19 S. 2). Zum anderen vermochte sie trotz der schnelleren und vermehrten Ermüdbarkeit nebst ihrer Ausbildung zur Naturheilpraktikerin an den Wochenenden zu arbeiten. Diese hiefür nötigen Ressourcen wären auch für belastungsintensivere Ausbildungen einsetzbar gewesen. Dass die Erwerbstätigkeit durch die angespannte finanzielle Situation bedingt war (Urk. 11/24 S. 3), stellt einen psychosozial bedingten Faktor dar, der für sich invaliditätsmässig nicht relevant ist (BGE 127 V 299). Überdies ist zu bedenken, dass sich die im Rahmen des Medizinstudiums oder einer anderweitigen, äquivalenten Ausbildung bestehenden Freiheiten zur Kompensation einer schnelleren und vermehrten Erschöpfbarkeit nutzen lassen. Ebenfalls kein massgebliches Gewicht kann der geringeren Resistenz gegenüber Aussenreizen beigemessen werden (vgl. Urk. 11/24 S. 6), ist doch nicht ersichtlich, inwiefern sich diese im Rahmen eines Medizinstudiums oder einer äquivalenten Ausbildung im Vergleich zur Naturheilpraktikerausbildung entscheidend unterschiedlich auswirken sollen.
         Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin unter Migräneattacken leidet (Urk. 11/24 S. 2, Urk. 11/26 S. 1, Urk. 11/27 S. 2). Es wurde nicht geltend gemacht, diese hätten sich auf die Berufswahl ausgewirkt. Dafür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall ein Medizinstudium oder eine diesem äquivalente Ausbildung absolviert.

4.      
4.1 Hinsichtlich der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Naturheilpraktikerin divergieren die ärztlichen Einschätzungen. Während Prof. Dr. A.___ eine seit 1991 bis auf Weiteres bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (Urk. 11/22, Urk. 11/24 S. 7+9), attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % von 1991 bis 31. Januar 2004, eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2004 und eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 1. August 2004 bis auf Weiteres (Urk. 11/21, Urk. 11/26). Wie aus ihren Ausführungen hervorgeht, berücksichtigten beide Ärzte die neurologischen, neuropsychologischen und psychischen Faktoren und gaben mithin eine Beurteilung über die Gesamtarbeitsfähigkeit ab.
         Die Beschwerdeführerin kündigte ihre letzte Arbeitsstelle per Ende Januar 2004 (Urk. 11/40). Bereits seit Juni 2001 litt sie an einer physischen und psychischen Erschöpfungsdepression (Urk. 11/26), eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zum Zeitpunkt der Kündigung ist indes nicht aktenkundig. Es ist daher offenkundig, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht eine massgebliche Veränderung im Gesundheitszustand Dr. B.___ dazu bewog, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Aus diesem Grunde und dem Umstand Rechnung tragend, dass Berichte des Hausarztes - wie auch eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/02, Erw. 2.2.3) - mit Blick auf deren auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen), kann auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Prof. Dr. A.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
4.2     Da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 9. April 2004 erfolgte, besteht ein Rentenanspruch gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG ab April 2003. Da sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die Tätigkeit als (selbständige) Naturheilpraktikerin abzustellen ist, entspricht die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit von 50 % dem Invaliditätsgrad. Der Beschwerdeführerin steht somit ab 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente zu. Die IV-Stelle hatte eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2003 verfügt, für die Monate Mai, Juni und Juli 2003 als Härtefallrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43 % und ab 1. August 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 11/7). Dabei ging sie ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, berücksichtigte jedoch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Mai 2003 eine 70%-Stelle inne hatte (Urk. 11/7, Urk. 11/10, Urk. 11/41). Entgegen der IV-Stelle ist jedoch durchwegs von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin infolge der Überlastung des Öfteren krank war (Urk. 11/24 S. 4, Urk. 11/26 S. 3) und sich insofern eine Leistungseinbusse für den Arbeitgeber bemerkbar gemacht haben dürfte (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 15. Juni 2005, I 87/05, Erw. 3.3 und 3.4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
        
4.3     Strittig zwischen den Parteien ist sodann, ob zur Bestimmung der Rentenhöhe Art. 37 Abs. 2 IVG zur Anwendung kommt (Urk. 1, Urk. 8). Gemäss dieser Bestimmung betragen die Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten, wenn die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat und eine vollständige Beitragsdauer aufweist. Gemäss Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; RWL, Rz 5676 f., gilt als massgebender Beginn der Invalidität der von der IV-Stelle in der Beschlussesmitteilung gemeldete Beginn des Rentenanspruchs, und zwar auch in Fällen, in denen es wegen verspäteter Anmeldung zu einer teilweisen Verwirkung des Rentenanspruchs kommt und die Rentenzahlung deshalb später beginnt. Verwaltungsweisungen, so auch Wegleitungen, sind für das Gericht nicht verbindlich. Praxisgemäss sind sie jedoch beachtlich, sofern kein triftiger Grund für eine Abweichung ersichtlich ist (BGE 131 V 45 Erw. 2.3, 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1, 129 V 204 Erw. 3.2, 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a). Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Wie unter Erwägung 4.2 ausgeführt, begann der Rentenanspruch am 1. April 2003, zu einem Zeitpunkt also, in welchem die Beschwerdeführerin das 25. Altersjahr bereits vollendet hatte, weshalb Art. 37 Abs. 2 IVG vorliegend keine Anwendung findet.

5.       Die Beschwerdeführerin unterliegt weitgehend. Die Beschwerde ist lediglich insofern gutzuheissen, als ihr für den Monat April 2003 ebenfalls eine halbe Rente zusteht. Angesichts dessen rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung nicht.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin schon ab 1. April 2003 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).