IV.2005.00789

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 24. März 2006
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1953 geborene W.___ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (geboren 1979 und 1981). Nach der Schulzeit hatte sie eine Lehre als Pelznäherin absolviert und war zunächst in diesem Beruf tätig (Urk. 7/45, Urk. 7/46/1, Urk. 7/47). In der Folge arbeitete sie als Spetterin mit einem Pensum von etwa 30 % (Urk. 7/41, Urk. 7/26/1-88, Urk. 7/27). Diese Tätigkeit musste sie aus gesundheitlichen Gründen am 17. Juni 2002 aufgeben, seither ist sie zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/19, Urk. 7/41). Zudem hatte sie von 1987 bis 1998 als nebenamtliche Hauswartin gearbeitet (Urk. 7/26/1-88, Urk. 7/27), wobei sie nach dem Verlust dieser Stelle Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 57 % bezog (Urk. 7/28).
         Seit Jahren leidet die Versicherte an einem beidseitigen Carpaltunnelsyndrom und wurde deswegen seit 1991 mehrmals operiert, zuletzt am 18. Juni 2002 (Urk. 7/46/2-4, Urk. 7/19). Im Weiteren entwickelten sich Beinbeschwerden (Urk. 7/46/5, Urk. 7/19).
         Am 3. April 2003 (Urk. 7/45) meldete sich W.___ unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte (Urk. 7/46/2-5) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Hilfsmittel, Rente). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, vom 26. Mai/3. Juni 2003 (Urk. 7/18) bei und erlangte Kenntnis vom vertrauensärztlichen Gutachten des Dr. med. B.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 15. April 2003 (Urk. 7/19). Im Weiteren wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse abgeklärt (Urk. 7/41, Urk. 7/43) und der Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Oktober 2003 eingeholt (Urk. 7/39). Gestützt auf diese Unterlagen kam die IV-Stelle zum Schluss, dass die Versicherte als Gesunde zu 32 % erwerbstätig und zu 68 % im Haushalt tätig wäre und ermittelte für die Erwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 100 % und für die Tätigkeit im Haushalt einen solchen von 21,2 %, was eine Gesamtinvalidität von 46,42 % ergab. Demgemäss sprach sie ihr mit Verfügung vom 5. Mai 2004 (Urk. 7/11) ab 1. Juni 2003 - unter Verneinung eines wirtschaftlichen Härtefalls - eine Viertelsrente zu. Die dagegen am 7. Juni 2004 (Urk. 7/10) erhobene Einsprache wurde, nachdem die IV-Stelle Kenntnis von weiteren medizinischen Unterlagen (Urk. 7/17/1-2) erlangt und nähere Auskünfte zu den Einkommensverhältnissen, insbesondere hinsichtlich der nebenamtlichen Hauswartstelle, eingeholt hatte (Urk. 7/5, Urk. 7/26/1-88, Urk. 7/27, Urk. 7/28), mit Entscheid vom 3. Juni 2005 (Urk. 2) teilweise gutgeheissen. Dabei wurde neuerdings davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Unter Festhalten an den bisherigen Einschränkungen (100%ige Invalidität im Erwerbsbereich, Invaliditätsgrad von 21,2 % im Haushaltsbereich) resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 69 %. Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 3. Juni 2005, Urk. 7/1).
2.       Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy (Urk. 3), mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
 "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2005 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin erst mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine Rente ausgerichtet wird.
  2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. April 2002 eine halbe und mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Rente auszurichten.
  3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach Durchführung weiterer Abklärungen, über den Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Juni 2003 neu verfüge;
 unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 19. Oktober 2005 (Urk. 10) hielt die Versicherte an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (seit 1. Januar 2003: Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2003: Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Nach Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV (in den bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassungen) wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 16 ATSG) festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.4     Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (seit 1. Januar 2003:                Art. 7 ATSG) geworden ist oder             
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich                             mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (seit 1. Januar 2003: Art. 6                     ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies - im Gegensatz zu der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung - nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 274). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c).
2.5     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG nur erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.

3.      
3.1     Die Parteien sind sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Im Weiteren ist unbestritten und durch die Angaben im Haushaltsbericht vom 17. Oktober 2003 (Urk. 7/39) belegt, dass im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 21,2 % gegeben ist. Es besteht weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren. Streitig ist einzig, ob und in welchem Ausmass im Erwerbsbereich vor dem 1. Juni 2003 eine Invalidität bestand. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig gewesen wäre.
3.2     Die IV-Stelle hat im angefochtenen Einspracheentscheid den Erwerbsanteil auf 60 % und den Haushaltsanteil auf 40 % festgelegt und ermittelte bei einem Invaliditätsgrad von 100 % im erwerblichen Bereich und einem solchen von 21,2 % im Haushalt, eine Gesamtinvalidität von 68,48 %. Den Beginn der einjährigen Wartezeit legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das vertrauensärztliche Gutachten des Dr. B.___ vom 15. April 2003 (Urk. 7/19) auf den 17. Juni 2002 fest. Demgemäss sprach sie der Versicherten ab 1. Juni 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG) eine ganze Rente zu (Urk. 2, Urk. 7/1, Urk. 7/5).
3.3     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1, Urk. 10), es habe bereits vor Juni 2002 eine massgebende Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden. So hätten die Beschwerden aufgrund des Carpaltunnelsyndroms bereits 1990 begonnen und sie habe sich diesbezüglich seit 1991 mehreren operativen Eingriffen unterziehen müssen. Auch habe sie 1996 aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit als Pelznäherin ganz aufgeben müssen und habe trotz Sensibilitätsstörungen in den Fingern zu 30 % als Spetterin gearbeitet. Diese Erwerbstätigkeit habe sie zwar bis Sommer 2002 ausgeübt, jedoch gesundheitsbedingt nicht im gewünschten Umfang. Als Gesunde hätte sie spätestens dann, als ihre Kinder die Ausbildung abgeschlossen hatten, das Arbeitspensum als Pelznäherin und als Spetterin auf insgesamt mindestens 80 % erhöht. Zudem habe sie vorübergehend eine Hauswartstelle innegehabt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und des Umstandes, dass zusätzlich deutliche Einschränkungen im Haushaltsbereich bestanden, sei ab 1. April 2002 von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zuzusprechen sei. In der Folge habe sich im Sommer 2002 ihr Gesundheitszustand beträchtlich verschlechtert, so dass nunmehr ein Invaliditätsgrad bestehe, der zu einer ganzen Rente berechtige. Gestützt auf Art. 88 Abs. 2 IVV habe sie nach Ablauf von drei Monaten, somit ab 1. September 2002, Anspruch auf eine ganze Rente.

4.      
4.1     Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin jahrelang bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Juni 2002 aus gesundheitlichen Gründen lediglich im Umfang von etwa 30 % als Spetterin tätig war (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7/41). Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, als Gesunde würde sie zu 80 % erwerbstätig sein, so vermag dies zu überzeugen. Zunächst lässt sich dem IK-Auszug (Urk. 7/43) entnehmen, dass sie seit 1971 immer erwerbstätig war. Auch nach der Geburt ihrer beiden Kinder setzte sie jeweils ihre Arbeitstätigkeit nicht aus, sondern war weiterhin in reduziertem Umfang in ihrem gelernten Beruf als Heimarbeiterin tätig (Urk. 7/10 S. 3 und Urk. 7/43). Ebenso wenig gab sie die Berufstätigkeit auf, als sich ab etwa 1990 gesundheitliche Beschwerden in den Händen entwickelten. Vielmehr hatte sie ab 1987, teilweise nebst der Tätigkeit als Spetterin, zusätzlich noch eine nebenamtliche Hauswartstelle von sieben Stunden pro Woche inne. Nach dem Verlust der Hauswartstelle bezog die Versicherte vom 1. August 1998 bis 31. August 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wobei die Arbeitslosenkasse von einer Vermittlungsfähigkeit von 57 % ausging (Urk. 7/28). Unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit ausgeübten 30%igen Pensums als Spetterin war die Beschwerdeführerin somit bereit, im Umfang von insgesamt über 80 % berufstätig zu sein. Einer solchen Ausdehnung der Arbeitstätigkeit stand denn auch in diesem Zeitpunkt das Alter der Kinder (fast 19 und über 17 Jahre) nicht mehr entgegen. Im Weiteren ist aktenkundig, dass sie zusammen mit ihrem Mann im Jahr 1998 eine Eigentumswohnung gekauft hat (Urk. 7/10). Dass dies im Hinblick auf eine weitere Erwerbstätigkeit der Versicherten erfolgt ist, erscheint angesichts dessen, dass der Ehemann als Schichtarbeiter tätig ist (Urk. 7/39), plausibel.
         Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit der Lehre immer erwerbstätig war, über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt und sich ihr häuslicher Aufgabenbereich mit dem Älterwerden der Kinder reduzierte, erscheint es glaubhaft, dass sie ohne Gesundheitsschädigung im massgeblichen Zeitraum ein Arbeitspensum von 80 % ausgeübt hätte. Demnach ist die Versicherte zu 80 % als Erwerbstätige und zu 20 % als Hausfrau zu qualifizieren.
4.2     Die Frage, ob sie im Gesundheitsfall die ursprüngliche oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu 80 % verrichtet hätte, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beurteilen, kann jedoch - wie nachfolgend gezeigt wird - offen bleiben. Wird angenommen, die Versicherte wäre in diesem Umfang als Spetterin tätig gewesen, so resultiert verglichen mit dem tatsächlich ausgeübten Pensum von 30 % (BGE 114 V 313) ein Invaliditätsgrad von 50 %. Sodann ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jedenfalls keine höhere erwerbliche Einschränkung resultiert, wenn das Einkommen, das die Beschwerdeführerin in ihrem ursprünglich ausgeübten Beruf als Pelznäherin erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das sie im zuletzt ausgeübten Beruf als Spetterin mit einem Pensum von 30 % noch erreichte. So lag der Bruttomonatslohn einer Pelznäherin im Jahr 2001 gestützt auf die telefonischen Auskünfte von Fachleuten (Urk. 14) bei etwa Fr. 3'200.-- bis Fr. 4'200.--. Gemäss den Lohnabrechnungen erzielte die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Spetterin einen Stundenlohn (inkl. Ferienzuschlag) von ungefähr Fr. 26.-- (Urk. 7/26/61-71), was einem Monatslohn von (x 42 x 4) Fr. 4'368.-- entspricht. Damit ist unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % als Spetterin oder als Pelznäherin tätig wäre, im erwerblichen Bereich von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen, was gewichtet einer Invalidität von 40 % entspricht.
         Bei einer Invalidität im Erwerbsbereich von 40 % und einer Invalidität von 4,24 % (= 21,2%ige Einschränkung bei einem Anteil von 20 %) in der Haushaltstätigkeit resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 44,24 %, was zu einer Viertelsrente berechtigt.
4.3     Was den Rentenbeginn anbelangt, ist unbestritten und aktenkundig, dass es der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt während Jahren nicht möglich war, das 30%ige Pensum als Spetterin zu erhöhen, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Arbeitsunfähigkeit habe während mindestens eines Jahres das für einen Anspruch auf eine Viertelsrente geforderte Ausmass erreicht (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Die Beschwerdeführerin hat somit unter Berücksichtigung der Vorschriften über die verspätete Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1) ab 1. April 2002 Anspruch auf eine Viertelsrente.
         Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 %, hat die IV-Stelle gemäss den bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV von Amtes wegen zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Härtefall gegeben ist. Die IV-Stelle hat das Vorliegen eines solchen nach Durchführung entsprechender Abklärungen in der Verfügung vom 5. Mai 2005 (Urk. 7/11) hinsichtlich des Rentenanspruchs ab 1. Juni 2003 verneint, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten auch bei einem Rentenbeginn am 1. April 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Härtefall ausgeschlossen werden kann.
4.4     Unbestritten und durch das Gutachten des Dr. B.___ vom 15. April 2003 (Urk. 7/19) sowie den Arbeitgeberbericht des Schul- und Sportdepartements der Stadt Zürich, Abwartbüro, vom 15. Juni 2003 (Urk. 7/41) belegt ist sodann, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Folge verschlechtert hat. Seit dem 17. Juni 2002 besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Spetterin. Demnach ist die Viertelsrente nach revisionsrechtlichen Kriterien in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate nach Beginn der gesundheitlichen Verschlechterung, somit per 1. September 2002, gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 84,24 % (= 80%ige Invalidität im Erwerbsbereich + 4,24%ige Einschränkung im Haushalt) auf eine ganze Rente zu erhöhen.
         Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Versicherte Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2002 Anspruch eine Viertelsrente und ab 1. September 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse der Stadt Zürich
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).