Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00790
IV.2005.00790

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Dall'O


Urteil vom 27. Oktober 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1948, arbeitete seit 1986 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG, "___" (Urk. 10/61). Er meldete sich erstmals am 3. Oktober 2002 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, medizinische Massnahmen, Rente) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/64). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 10/34-36), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 10/61) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/62) eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 13. März 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (Urk. 10/24). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/22) wurde nach Einholung eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 10/33) mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 (Urk. 10/20) und die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/19/3) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. November 2003 abgewiesen (Proz.-Nr. IV.2003.00184, Urk. 10/17).
2.       Mit Eingabe vom 17. Januar 2004 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 10/51). Nachdem die IV-Stelle wiederum Arztberichte eingeholt (Urk. 10/26-32) und eine psychiatrische Begutachtung veranlasst hatte (Urk. 10/25), verneinte sie mit Verfügung vom 10. März 2005 erneut einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad 29 % betrage (Urk. 10/13). Die Einsprache des Versicherten vom 11. April 2005 (Urk. 10/8) wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 10/5 = Urk. 2).
3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2005 Einsprache und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente; eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 wurde in Bewilligung des Gesuchs Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Verfügung vom 3. Oktober 2005 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Invalidität (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 IVG, gültig gewesen bis Ende 2002, und Art. 16 ATSG), den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe der ärztlichen Fachleute in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 10/24) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, welche nunmehr einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zur Folge hätte. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 10/24) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2005 (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin sowie auch das hiesige Gericht (Urteil vom 28. November 2003, Urk. 10/17) stützten sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 10/24) auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie. In ihrem Bericht vom 18. Februar 2003 nannten sie folgende Diagnosen (Urk. 10/34/2 S. 1):
         Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit:
-   Facettengelenksarthrose rechts L4/5
-   Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz, Hyperlordose)
-   muskuläre Dysbalance
          Beidseitige Fussschmerzen rechts mehr als links mit/bei:
-   Hallux rigidus beidseits
         Chronischer Nikotinabusus.
         Am 16. Mai 2003 berichteten sie, mittelfristig bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung keine relevante Einschränkung. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung bestehe ebenfalls keine relevante Einschränkung (Urk. 10/33 S. 1).
         Aufgrund dieser Einschätzung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___ wurde im Zeitpunkt der ursprünglichen rentenablehnenden Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 10/24) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung ausgegangen, weshalb kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte.

3.
3.1     Am 4. Juli 2003 wurde am Universitätsspital Zürich (USZ), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Basistest der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitsassessements durchgeführt (Urk. 10/32). Der untersuchende Arzt und der untersuchende Physiotherapeut hielten fest, das Hauptproblem sei die Fixierung des Beschwerdeführers auf die Schmerzen, weshalb er kaum in der Lage sei, seine Wirbelsäule zu beugen oder Gewichte zu heben. In der Testsituation habe es Anzeichen für eine verminderte allgemeine Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und Beine beidseits gegeben, wobei der Beschwerdeführer über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein sowie Fussschmerzen beidseits klage. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers werde als nicht zuverlässig beurteilt, weshalb die Tests ausnahmsweise an einem anstatt an zwei Tagen durchgeführt worden seien. Die Beobachtungen bei den Tests würden auf eine deutliche Selbstlimitierung hinweisen. Eine abschliessende Beurteilung der Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit für die letzte angestammte berufliche Tätigkeit als Fabrikarbeiter in einer Maschinenfabrik sei nicht möglich. Aufgrund der Selbstlimitierung und der mangelnden Leistungsbereitschaft sei es als nicht realistisch zu erachten, den Beschwerdeführer wieder in seinem früheren Arbeitsbereich in der Maschinenfabrik zu integrieren. Aufgrund seines Verhaltens und dem abgekürzten Verfahren könne auch die Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit für andere berufliche Tätigkeiten nicht beurteilt werden. Aufgrund der starken Tendenz zur Symptomausweitung bestünden keine konkreten Empfehlungen bezüglich einer beruflichen Eingliederung. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichende Ressourcen für eine realistische berufliche Umorientierung und könne sich auch keine leichtere Tätigkeit vorstellen, bevor die Schmerzen nicht völlig verschwunden seien (Urk. 10/32 S. 2). Aufgrund von schlechter Leistungsbereitschaft, fehlender Motivation zur Selbsthilfe und aktiven Therapien sowie zahlreichen nicht erfolgreichen Rehabilitationsversuchen würden keine weiteren Therapiemassnahmen empfohlen (Urk. 10/32 S. 3).
3.2     Med. pract. C.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im seinem Bericht vom 28. März 2004 eine depressive Störung (ICD-10: F32.01) mit somatoformer Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, bestehend seit 21. Januar 2002 (Urk. 10/31/1 S. 1 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer oder Fabrikarbeiter sowie eine solche von 50 % für eine leichte Tätigkeit (Urk. 10/31/1 S. 1 lit. B und Urk. 8/31/2 S. 2).
3.3     Dr. med. D.___, Werkärztin A.___ AG, nannte in ihrem Bericht vom 30. Juni 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/29/1 S. 1):
         -        Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
         -        Facettengelenksarthrose rechts L4/5
         -        Hallux rigidus beidseits.
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits im Sinne einer chronischen Lärmschädigung, einen Status nach einer Epikondylitis radialis rechts sowie einen Status nach einer Ellbogenfraktur rechts 1979 (Urk. 10/29/1 S. 1 lit. A). Dr. D.___ gab an, der Beschwerdeführer sei seit 20. Januar 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Zwei Arbeitsversuche seien misslungen. Es bestünden weiterhin Schmerzen, die längeres Sitzen und Stehen verunmöglichten. Wechselnde Haltungen und Lagen sowie eine dauernde antalgische Therapie erleichterten die Schmerzen, erlaubten aber kaum die Wiederaufnahme einer Arbeit (Urk. 10/29/1 S. 2 Ziff. 7).
         Am 30. Januar 2004 hatte Dr. D.___ angegeben, es sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/29/2 S. 2).
         In ihrem Bericht vom 10. Januar 2004 hatte Dr. D.___ festgehalten, aufgrund des Krankheitsverlaufs müsse von einer Schmerzausweitungsproblematik gesprochen werden. Der Beschwerdeführer sei in den vergangenen zwei Jahren nicht in der Lage gewesen, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Wegen seiner Erkrankung könne er auch keine neue Arbeitsstelle suchen (Urk. 10/16).
3.4     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, FMH, berichtete am 2. Juli 2004, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Juni 2003 verschlechtert. Es bestehe ein unverändertes lumbospondylogenes Syndrom mit Ausstrahlung in den rechten Fuss, links weniger stark. Aus somatischer Sicht sei in den letzten Monaten keine wesentliche Änderung eingetreten, hingegen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine zunehmende Belastung durch die chronischen Schmerzen. Zur Wiedereingliederung in eine körperlich leichte Tätigkeit, sei eine Schulung oder eine Eingliederung in eine belastungsangepasste, eventuell geschützte Arbeitsstelle nötig (Urk. 10/28 S. 1 Ziff. 3).
3.5     Am 3. Februar 2005 erstatteten lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes Gutachten (Urk. 10/25). Als Diagnose nannten sie Hinweise auf eine leichte depressive Episode im Rahmen des Schmerzsyndroms (ICD-10: F32.0). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer weitgehend arbeitsfähig. Die Arbeitsunfähigkeit werde gegenwärtig in einer angepassten Arbeitstätigkeit auf etwa 20 % geschätzt. Inwiefern mittels psychotherapeutischer Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei, lasse sich nur schwer beurteilen. Es scheine, dass sich der Beschwerdeführer aus dem Arbeitsleben verabschiedet habe. Die leicht depressiven Symptome würden den Beschwerdeführer diskret im Bereich der Konzentration und Belastbarkeit beeinträchtigen. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne erst seit Dezember 2004 mit Sicherheit angegeben werden. Aus rein psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer alle Hilfsarbeiten ausführen, die wenig Stress belastend seien und eine gewisse Rücksicht auf sein Schmerzsyndrom legten (Urk. 10/25 S. 4 f.).
3.6     Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, hielt in seinem Schreiben vom 7. Juni 2005 zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, bei Beschwerden der gefundenen Intensität und nach so langer Zeit müsse von einer Chronifizierung gesprochen werden, wobei mit einer spontanen Rückbildung der Schmerzen nicht gerechnet werden dürfe. Aus somatischer Sicht halte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für möglich. Für schwere körperliche Arbeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/4).
         Mit Schreiben vom 9. August 2005 an die Krankenkasse des Beschwerdeführers beantragte Prof. H.___, die Kostenübernahme für eine stationäre Schmerztherapie in der Zürcher Höhenklinik Davos (Urk. 8).

4.
4.1     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb sich die vom Beschwerdeführer beantragten Weiterungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 8, Urk. 7) bezüglich der Einholung medizinischer Berichte erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. vorstehend Erw. 1.6).
         In Bezug auf die somatische Seite kann nach wie vor auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik B.___, Physikalische Medizin und Rheumatologie, abgestellt werden, wonach in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit mit leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastung keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 10/33 S. 1).
         Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nicht verschlechtert hat, bestätigt auch Dr. E.___, der festhielt, aus somatischer Sicht sei in den letzten Monaten keine wesentliche Änderung eingetreten (Urk. 10/28 S. 1 Ziff. 3). Auf die Einschätzung von Dr. D.___ kann hingegen nicht abgestellt werden, da sie als Werkärztin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers insbesondere seine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die innegehabte Stelle beurteilte (vgl. Urk. 10/16, Urk. 10/29/1). Hingegen begründete sie nicht, weshalb auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sein soll (Urk. 10/29/2 S. 2). Damit vermag ihr Bericht den in beweismässiger Hinsicht an ihn gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht zu genügen. Dasselbe hat für das Schreiben von Prof. H.___ an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu gelten, da dieser ebenfalls keinerlei Begründung für die aus somatischer Sicht attestierte, reduzierte Arbeitsfähigkeit anführt. Damit handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, welche unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung unerheblich ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auch im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht keine weitergehende Einschränkung festgestellt werden konnte, da eine Beurteilung aufgrund der Selbstlimitierung und der mangelnden Konsistenz des Beschwerdeführers nicht möglich war (Urk. 10/32 S. 2).
4.2     Was die psychische Seite anbelangt, ist auf das Gutachten von lic. phil. F.___ und Dr. G.___ abzustellen. Das psychiatrische Gutachten ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 ff.) - für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend (Urk. 10/25 S. 1 und 4 f.), beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 10/25 S. 4), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 10/25 S. 2 und 3) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurden auch die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten berücksichtigt (Urk. 10/25 S. 2). So war den Gutachtern insbesondere die von Dr. E.___ festgestellte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes bekannt und hat entsprechend Eingang ins Gutachten gefunden (Urk. 10/25 S. 2, Urk. 10/28 S. 1 Ziff. 3). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Demnach besteht aus psychiatrischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.
         Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die von med. pract. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Maurer oder Fabrikarbeiter beziehungsweise derjenigen von 50 % in einer leichten Tätigkeit (Urk. 10/31/1 S. 1 lit. B und Urk. 8/31/2 S. 2). Denn einerseits leuchtet nicht ein, weshalb die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten anders zu beurteilen ist, als für die bisherige mittelschwere Tätigkeit, so dass davon auszugehen ist, dass die von med. pract. C.___ erfolgte Beurteilung eher somatisch motiviert ist. Andererseits vermag auch diese Beurteilung den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht zu genügen, da sie nicht weiter begründet wurde.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung für sich allein in der Regel keine Invalidität im Sinne von Art. 4 IVG zu bewirken vermag (vgl. vorstehend Erw. 1.4) und dass vorliegend in Würdigung der medizinischen Akten davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der leichten depressiven Episode eher um eine (reaktive) Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung und nicht um ein selbständiges, von den psychogenen Syndromen losgelöstes depressives Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität handelt.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis), wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004, abzustellen ist (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Auszugehen ist deshalb vom letzten Verdienst des Beschwerdeführers im Jahre 2002 als Hilfsarbeiter bei der A.___ AG im Betrage von Fr. 63'115.-- (Fr. 4'855.- x 13, Urk. 10/61 S. 2 Ziff. 12 und 16) zuzüglich seines aus dem Nebenverdienst bei Honegger Reinigungen AG erzielten Verdienstes von Fr. 1'910.- (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. November 2003, Urk. 10/17 S. 6 Ziff. 4.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhungen in der Industrie von 1,2 % im Jahr 2003 und 0,7 % im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 9/2006, Tab. B10.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66'266.-- (Fr. 63'115.-- + Fr. 1'910.- x 1,012 x 1,007) für das Jahr 2004.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4     Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne beizuziehen. Auszugehen ist vom mittleren Lohn für Männer, die einfache und repetitive Tätigkeiten ausführten (Zentralwert). Dieser belief sich 2004 auf monatlich Fr. 4’588.- (LSE 2004 Erste Ergebnisse, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2005, TA1, Total). Unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden, ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2004 von Fr. 4'771.50 pro Monat (Fr. 4’588.- : 40 x 41,6), mithin Fr. 45’806.-- pro Jahr bei einem Pensum von 80 % (Fr. 4'771.50 x 12 x 0,8).
5.5     Gemäss Rechtsprechung soll bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von statistischen Durchschnittswerten mit Hilfe eines allfälligen Abzuges der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der (Rest-) Arbeitsfähigkeit am besten entsprochen werden. Ein Abzug soll somit nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen die Lohnhöhe allenfalls negativ beeinflussender persönlicher und beruflicher Umstände wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes Merkmal, das ein unter den Durchschnittswerten liegendes Einkommen erwarten lässt, separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen; vielmehr ist ganz allgemein der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Abzug vom statistischen Lohn auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
         Der Beschwerdeführer verlangt einen Abzug von mindestens 20 % vom Tabellenlohn (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ging das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 28. November 2003 (Urk. 10/17 S. 8 Ziff. 4.5) nicht von einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn aus. Vielmehr liess es die Frage offen, indem es ausführte, dass selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer könne einen hohen Abzug von 20 % beanspruchen, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere.
         Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer, der bis anhin mittelschwere Hilfsarbeiten ausgeführt hat, nurmehr leichte Arbeiten verrichten kann. Sodann fällt ins Gewicht, dass er nur noch teilzeitlich arbeiten kann. Einen Altersabzug hingegen hat das EVG abgelehnt, da sich dieser nicht lohnsenkend auswirke (AHI 1999 S. 242). In Würdigung dieser gesamten Umstände des Falles erscheint ein Abzug von insgesamt 10 % als den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers angemessen. Ein Abzug in der Höhe von 20 % rechtfertigt sich nur dann, wenn eine versicherte Person, die bis anhin körperliche Schwerstarbeit verrichtet hat, nurmehr leichte Arbeiten verrichten kann.
5.6     Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 41’225.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.4; Fr. 45’806.-- x 0,9), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'266.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) eine Einkommenseinbusse von Fr. 25’041.--, was einem Invaliditätsgrad von 37,78 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
         Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 5. Oktober 2006 einen Aufwand von 8 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 76.30 geltend gemacht (Urk. 12/2). Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist sie somit mit Fr. 1'857.55 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Zürich, wird für ihre Bemühungen mit Fr. 1'857.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
           sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).