Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 11. Juli 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene H.___ war seit 1991 bis zur Kündigung per 31. Oktober 2005 (vgl. Urk. 10) bei der A.___ AG in Würenlos beschäftigt. Dort übte er zunächst die Tätigkeit eines Servicetechnikers (hauptsächlich im Ausland) und seit Februar 2004 diejenige eines Monteurs aus (Urk. 15/13 und Urk. 15/37). Am 11. Juli 2003 musste er sich einer Notoperation unterziehen: Es wurde eine Rektumperforation unklarer Genese diagnostiziert (Urk. 15/13 S. 2). Am 21. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Invalidenrente an. Er gab an, sein Allgemeinzustand sei seit der Darmperforation im Juli 2003 reduziert, und seine Belastbarkeit sei seither deutlich vermindert (Urk. 15/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. B.___, Allgemeinmedizin FMH, Zürich, einen Arztbericht (vom 15. November 2004 unter Beilage des Berichts vom 10. Juli 2003, des Operationsberichts vom 14. Juli 2003, der Austrittsberichte vom 23. Juli und 15. November und des Berichts der Biopsie vom 4. November 2003, alle vom C.___, Zürich; Urk. 3/1 und Urk. 15/16) und bei Dr. med. D.___, Assistenzarzt Chirurgie, C.___, Zürich (Bericht vom 10. November 2004, Urk. 15/17), ebenfalls eine ärztliche Beurteilung ein. Sie zog zudem den Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 15/38). Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Sie begründete dies damit, aufgrund des fachärztlichen chirurgischen Berichts liege ab Januar 2004 eine Reduzierung der Arbeitsfähigkeit wegen des geltend gemachten Leidens nicht mehr vor. Es bestehe auch kein weiterer Gesundheitsschaden, der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könne (Urk. 15/12). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2005 Einsprache (Urk. 15/11), welche die IV-Stelle am 23. Juni 2005 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob H.___ am 5. Juli 2005 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Am 25. Juli und am 31. August 2005 reichte er dem Sozialversicherungsgericht zwei weitere Eingaben mit dem Schreiben von Dr. B.___ vom 18. Juli 2005 und den zwei Arztzeugnissen von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli und 22. August 2005 ein (Urk. 6, Urk. 7/1-2, Urk. 10 und Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. September 2005 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeschrift und zu den ergänzenden Unterlagen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Mit Verfügung vom 22. September 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Aktenstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. A. 1994, S. 24 f.).
2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, ein Anspruch, welcher durch das Gericht rechtsprechungsgemäss bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (hier 23. Juni 2005) zu prüfen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Während die Beschwerdegegnerin ausführt, dem Beschwerdeführer werde von fachärztlicher Seite eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert, dem Zeugnis der Hausärztin sei kein weiterer Gesundheitszustand zu entnehmen, der Auswirkungen darauf haben könnte, und ebenso wenig zeigten seine Beilagen einen abklärungsbedürftigen Befund auf, sondern dokumentierten einen komplikationslosen Verlauf der Erkrankung (Urk. 2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm sei es nicht mehr möglich, einer vollen Erwerbstätigkeit als Maschinenmonteur im Aussendienst nachzugehen. Dies versucht er mit den eingereichten Arztberichten zu belegen (Urk. 7/1-2 und Urk. 11).
3.
3.1 Dr. D.___ vom C.___, wo der Beschwerdeführer von seiner Operation im Juli 2003 bis November 2003 in Behandlung stand, diagnostizierte am 10. November 2004 eine Rektumperforation unklarer Genese. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten daneben die medizinischen Befunde bei der Leber (nach einer Leberbiopsie am 4. November 2004 [Urk. 15/16]). Nach unklarer Rektumperforation sei bei akutem Abdomen im Juli 2003 operativ eine Hartmann-Situation mit Deszendostomie erfolgt. Bei gutem Verlauf sei schon im November 2003 die Rückverlegung des Stoma mit wieder hergestellter Magen-Darmpassage geschehen. Nach der Heilung sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 15/17).
3.2 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. B.___, stellte am 15. November 2005 die Diagnose einer ventralen Rektumperforation und Deszendostomie sowie Stumpfverschluss. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte sie keine erkennen. Zur Behandlung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe am 10. Juli 2003 ein diffuses abdominales Brennen bemerkt, das in generalisierte stärkste Abdominalbeschwerden übergegangen sei. Die am gleichen Tag durchgeführte CT-Untersuchung habe eine intestinale Perforation mit intraperitonealer Flüssigkeit und Luft gezeigt. Er habe dank einer Notoperation gerettet werden können. Im November 2003 habe die Deszendostomie mit Stumpfverschluss stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe im Februar 2004 zu 50 % und im Mai 2004 zu 80 % zu arbeiten begonnen. Bereits im Juni 2004 habe ihn die Ärztin wieder zu 40 % arbeitsunfähig schreiben müssen, weil er körperlich und psychisch überfordert gewesen sei. Im Juli und August 2004 sei er wegen körperlicher und psychischer Dekompensation (Übelkeit, Erbrechen, Fieberschübe, Bauchschmerzen, psychischem Tief) wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mit einer 50%igen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer kompensiert. Er benötige jedoch den Nachmittag, um sich hinzulegen. Die Prognose sei unklar (Urk. 3/1).
3.3 Dem vom Beschwerdeführer während des Schriftenwechsels eingereichten Bericht vom Dr. I.___, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2005 in Behandlung ist, kann entnommen werden, dass der Arzt das Krankheitsbild mit dem Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F. 43.1) vereinbar sah, wie sie im Kontext schwerer somatischer Erkrankungen auftreten könne. Eine solche psychiatrische Begleiterkrankung könne bei jeder lebensbedrohlichen Krankheit auftreten, vor allem auch, wenn die Erkrankung vom Individuum mit intensiver Angst erlebt werde. Dies liege hier vor. Dass diese psychiatrische Komorbidität bei der Beurteilung durch die Invalidenversicherung keine Berücksichtigung gefunden habe, sei bedauerlich, umso mehr als der Beschwerdeführer eine deutliche Bereitschaft gezeigt habe, wieder mehr als 50 % zu arbeiten, was aber zu einer Zunahme der Beschwerden geführt habe. Eine genauere Abklärung wäre bereits zu diesem Zeitpunkt angezeigt gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei durch die Komorbidität von somatischer Grunderkrankung und psychiatrischer Begleiterkrankung erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht könne bei mittlerweile chronifiziertem Verlauf mittel- bis langfristig nicht von einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 15/11).
3.4 Werden diese Arztberichte miteinander verglichen, erhellt, dass sie bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark differieren. Während Dr. D.___ diese grundsätzlich auf 100 % einschätzt, attestieren sowohl Dr. B.___ als auch Dr. I.___ eine solche von 50 %. Auch wenn das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), und zudem erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bei Dr. I.___ erst seit dem 11. Juli 2005 in Behandlung steht, mithin rund drei Wochen nach dem negativen Einspracheentscheid, der Psychiater somit einen Gesundheitszustand beschreibt, der an sich nicht mehr in die relevante Beurteilungsphase fällt (Begrenzung des Prüfungszeitraums bis zum Einspracheentscheid) - ebenso wenig wie der Bericht der Hausärztin vom 18. Juli 2005 - rechtfertigt es sich hier vor dem Hintergrund des durch die Grundsätze der Untersuchungspflicht, der Einfachheit und der Raschheit geprägten Sozialversicherungsverfahrens (vgl. Art. 61 lit. a und c ATSG) sowie der Prozessökonomie, diese ärztlichen Berichte trotzdem einer genaueren Prüfung zu unterziehen, unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt sie sich genau beziehen. Dies nicht zuletzt, weil - wie Dr. B.___ zu Recht feststellt (Urk. 7/1) - die letzte Untersuchung des Beschwerdeführers im C.___, auf dessen Bericht die Beschwerdegegnerin massgeblich abstellt, bereits über zweieinhalb Jahre zurückliegt und mit dem Hinweis schliesst, nach der Heilung sollte die volle Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden (Urk. 15/17), was darauf schliessen lässt, dass nach der Entlassung aus dem F.___ im November 2003 doch noch keine vollumfänglich Heilung erfolgt war. Mithin kann somit nicht der Schluss gezogen werden, dass alle medizinischen Berichte, die nachträglich verfasst wurden, irrelevant sind. Nachträgliche Berichte sind nur dann unerheblich, wenn sie keine Bedeutung für die Zeit vorher haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wobei die psychischen Beschwerden von besonderer Relevanz sind. Dr. B.___ erwähnt in ihrem Bericht vom 15. November 2004, dass sie den Beschwerdeführer im Juni 2004 wieder zu 40 % arbeitsunfähig habe schreiben müssen, weil er auch psychisch überfordert gewesen sei (Urk. 15/3). Auf welchen Zeitpunkt Dr. I.___ den Beginn der psychischen Beschwerden festlegt, geht aus seinem Bericht vom 22. August 2005 nicht genau hervor. Er bedauert es jedoch, dass genauere Abklärungen nicht bereits früher stattgefunden haben, und geht im August 2005 von einem aus psychiatrischer Sicht mittlerweile chronifizierten Verlauf aus (Urk. 11).
3.5
3.5.1 Der Psychiater brachte die von ihm beim Beschwerdeführer festgestellte Symptomatik in Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine solche Störung (ICD-10 F 43.1) entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein. Typische und zur Klassifizierung notwendige Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise findet sich Furcht vor und die Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Überregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung über (ICD-10 F 62.0). Die Störung soll nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. A., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 169 f.; vgl. auch Frommberger, in: Kompendium Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatische Medizin, Freyberger/Schneider/Stieglitz [Hrsg.], 11. A., Basel 2002, S. 139 ff.).
3.5.2 Traumata geringeren Schweregrades als bei der posttraumatischen Belastungsstörung sind in der ICD-10 als Belastung charakterisiert, welche die Unversehrtheit des sozialen Netzes, das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte betrifft. Es handelt sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und die während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belastenden Lebensereignis oder auch nach schwerer körperlicher Krankheit auftreten können. Die Störungen, die als Reaktion auf solche Ereignisse auftreten, werden als Anpassungsstörungen (ICD-10 F 43.2) klassifiziert. Die Symptomatik ist geringer ausgeprägt und erfüllt nicht die Kriterien für eine spezifische Störung wie die posttraumatische Belastungsstörung, die depressive Episode oder die Panikstörung (Frommberger, a.a.O., S. 140). Die individuelle Disposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine grössere Rolle als bei den anderen Krankheitsbildern von ICD-10 F 43; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst, Besorgnis, ein Gefühl, unmöglich zurechtzukommen, vorauszuplanen oder in der gegenwärtigen Situation fortfahren zu können, ferner eine Einschränkung bei der Bewältigung der alltäglichen Routine. Die Störung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung. Die Symptome halten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F 43.21) (Weltgesundheitsorganisation, a.a.O., S. 170 f.). Die klinische Erfahrung weist indessen auch auf chronische Verläufe mit monate- bis jahrelangem Verlauf hin, was die in den ICD-10 festgelegten Zeitkriterien in Frage stellt (Frommberger, a.a.O., S. 145).
3.5.3 Entscheidend für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist gemäss diesen von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Leitlinien folglich das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses von aussergewöhnlicher Schwere. Dr. I.___ hält in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer habe die bei ihm aufgetretene Erkrankung, wobei er die ventrale Rektumperforation im Juli 2003 meint (Urk. 7/2), mit intensiver Angst erlebt (Urk. 11). Angesichts der zitierten Kriterien für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise einer Anpassungsstörung vermögen der Arztbericht von Dr. I.___ und seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zwar nicht zu überzeugen, es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des IVG vorliegt.
3.5.4 Bei dieser Ausgangslage geht es nicht an, wenn die Beschwerdegegnerin allein auf den Bericht von Dr. D.___ abstellt und ausführt, den Ausführungen der Hausärztin sei kein weiterer Gesundheitsschaden zu entnehmen, welcher Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte (Urk. 2), und den Bericht von Dr. I.___ ganz ausser Acht lässt. Die Beschwerdegegnerin kam somit ihrer aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Verpflichtung zur umfassenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gehörig nach. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und den sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte bestand hinreichend Anlass zu zusätzlichen Untersuchungen sowohl hinsichtlich der geltend gemachten somatischen als auch der psychischen Beschwerden. Mithin steht fest, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wurde. Die medizinische Aktenlage erlaubt keine schlüssige Beurteilung der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der geltend gemachten somatischen und psychischen Beschwerden ist daher der Versicherte einer - vorzugsweise interdisziplinären - Begutachtung zu unterziehen. Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind sämtliche relevanten somatischen und psychischen Beschwerden zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der invalidisierenden Wirkung von Schmerzstörungen eine gesamthafte Prüfung der Sachlage nach den in BGE 130 V 352 formulierten Kriterien voraussetzt und dabei eine fachärztliche Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotenzial eine unabdingbare Grundlage bildet (BGE 131 V 49 ff. mit Hinweisen).
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit zu schützen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).