IV.2005.00793
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 29. August 2006
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
Danuser Hoppler de Mestral
Freyastrasse 21, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1951, war vom 13. Februar 1997 bis 31. Dezember 2001 bei der A.___ AG, B.___, als Lagermitarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 24. Oktober 2001 war (Urk. 7/42 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Ab 17. Oktober 2002 bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei er eine Vermittlungsfähigkeit von 50 % angab (Urk. 7/37). Am 4. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte wegen einem Bandscheibenleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/45 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 7/18-20) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/42) ein. Sodann veranlasste sie ein Gutachten des Zentrums C.___, G.___, welches am 12. Juli 2004 erstattet wurde (Urk. 7/15).
Mit Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 7/8) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen am 25. Oktober 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2005 abgewiesen (Urk. 7/3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere Anordnung eines MEDAS- oder BEFAS-Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 29. September 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. September 2004 (Urk. 7/8) und des Einspracheentscheids vom 3. Juni 2005 (Urk. 2); es wurden nach Lage der Akten keine substantiellen diesbezüglichen Abklärungen vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, Anspruch auf eine Umschulung (Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu haben (Urk. 1 S. 3), fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sollte sich bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden Überprüfung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers jedoch ein Wert von über 20 % ergeben, so wird die Beschwerdegegnerin die Prüfung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung nachzuholen haben.
1.3 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig sei. Eine weitere Begutachtung sei nicht erforderlich. Kontroll-, Verpackungs- oder Montagetätigkeiten seien ganztags zumutbar, wobei aber etwa 2 Stunden Pause pro Tag notwendig seien. Weiter habe eine BEFAS-Abklärung die Aufgabe, die Möglichkeiten einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Hinblick auf eine Umschulung oder Stellensuche zu prüfen. Dies mache jedoch nur Sinn, wenn die Restarbeitsfähigkeit 100 % betrage, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk. 2 S. 3).
2.3 Dem hielt dieser entgegen, es sei keine Grundlage dafür gegeben, dass eine BEFAS-Abklärung nur bei einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % vorzunehmen sei. Es lägen alle Voraussetzungen für eine Abklärung allfälliger Eingliederungsmassnahmen vor: Sein Invaliditätsgrad betrage mehr als 20 % und es bestehe die Möglichkeit von weiteren 14 Jahren Erwerbstätigkeit. Er spreche genügend Deutsch, um allenfalls umgeschult zu werden. Damit seien auch die Voraussetzungen für ein BEFAS-Gutachten gegeben. Weiter seien die medizinischen Berichte widersprüchlich; das C.___-Gutachten sei nicht genügend aussagekräftig. Es sei deshalb ein MEDAS-Gutachten anzuordnen oder von den Angaben des Hausarztes auszugehen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4), diagnostizierte mit Bericht vom 16. Dezember 2002 (Urk. 7/20/1) eine Lumboischialgie links bei kleiner rechtsmedianer Diskushernie L3/4, bestehend seit Juni 2001 (Urk. 7/20/1 lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 1. August 2002 theoretisch zu 50 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/20/1 lit. B, lit. C Ziff. 1-2).
Der Beschwerdeführer leide seit 1997 wiederholt an Rückenschmerzen, habe aber stets gearbeitet. Nach einem Verhebetrauma sei es im Juni 2001 zu einer akuten Verschlechterung und zur Arbeitsunfähigkeit gekommen. Mit der Kündigung sei die Verzweiflung gekommen, denn der Beschwerdeführer sei sich seiner schlechten Schulbildung bewusst und sehe ohne Körperkraft keine Möglichkeiten. Die Schmerzen seien unverändert und therapeutisch sei kaum eine wesentliche Besserung zu erzielen (Urk. 7/20/1 lit. D Ziff. 3).
In seinem bisherigen Beruf als Lager- und Speditionsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer dauernd vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, körperlich nicht belastende Tätigkeit mit wechselnden Körperpositionen sei ein 50%iger Einsatz wahrscheinlich möglich. Erschwerend kämen aber die ohnehin aussichtslose Arbeitsmarktlage und die schlechte Schulbildung des Beschwerdeführers hinzu, wodurch die Umschulungsmöglichkeiten stark eingeschränkt seien. Die jetzige 50%ige Arbeitsfähigkeit sei somit rein theoretisch; der Beschwerdeführer könne damit jetzt noch von der Arbeitslosenversicherung profitieren. Längerfristig müsse diese Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt werden (Urk. 7/20/1 lit. D Ziff. 3).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab 1. August 2002 zu 50 % zumutbar (Urk. 7/20/2 S. 2). Leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotationen seien dem Beschwerdeführer sehr oft (etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag) möglich, desgleichen das Gehen bis und über 50 Meter (Urk. 7/20/2 S. 1).
3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte mit Bericht vom 14. Februar 2003 (Urk. 7/19/1) ein seit Juni 2001 bestehendes chronisches, therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom links bei Diskushernie L3/4 paramedian rechts und muskulärer Dysfunktion, eine Spondylose L5/S1 sowie eine Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Urk. 7/19/1 lit. A); dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist und Speditionsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer ab 1. August 2002 für leichte Tätigkeiten ohne repetitive Arbeitsgänge und ohne Tragen von Lasten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/19/1 lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 7/19/1 lit. C Ziff. 1-2).
Seit dem massiven Schmerzschub 2001 mit Arbeitsunfähigkeit habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr erholt. Es sei zu einer Chronifizierung und sozialen Marginalisierung mit entsprechenden negativen Konsequenzen gekommen; er sei am angestammten Arbeitsplatz entlassen worden. Die empfohlenen Behandlungen hätten zu keinem Ergebnis geführt und es habe sich schliesslich eine somatoforme Schmerzstörung etabliert. In der angestammten Tätigkeit bleibe der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Zur Zeit fänden wegen völliger Therapieresistenz keine therapeutischen Massnahmen statt. Die Prognose sei sehr ungewiss (Urk. 7/19/1 lit. D Ziff. 3, Ziff. 7).
Leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotationen seien dem Beschwerdeführer sehr oft (etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag) möglich, desgleichen das Gehen bis und über 50 Meter (Urk. 7/19/2 S. 1).
3.3 Mit Bericht vom 4. September 2003 (Urk. 7/18/2) diagnostizierten die Ärzte der Universitätsklinik F.___, Rheumatologie, ein sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkendes lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Haltungsinsuffizienz), breitbasiger Protrusion der Bandscheibe L4/5 und beidseitiger Spondylolyse L5 (Urk. 7/18/2 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär; seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/18/2 lit. C Ziff. 1-2).
3.4 Die Ärzte des Zentrums C.___ stellten mit Gutachten vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/15) folgende Diagnose (Urk. 7/15 S. 5):
Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links
- Leichte Fehlform, Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance
- Breitbasige mediolaterale Diskusprotrusion L3/4 rechts, kleine Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 ohne Neurokompression
- Bilaterale Spondylose L5
- Tendenz zu somatoformer Schmerzstörung
Auffallend sei das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers; es seien drei von fünf Waddell-Zeichen positiv. Im Verlauf der Jahre habe sich ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom links entwickelt. Nach dem dadurch bedingten Ausfall ab 8. Juni 2001 habe nur während zwei Monaten eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können, weshalb dem Beschwerdeführer relativ rasch gekündigt worden sei. Therapeutisch sei keine Schmerzreduktion erreicht worden. Infolge der chronifizierten Schmerzen habe sich der Beschwerdeführer nicht aktiv im Rahmen eines muskelkräftigenden Trainings belasten lassen, weshalb weiterhin eine muskuläre Insuffizienz der Bauch-, Rumpf- und Rückenmuskulatur bestehe. Es habe sich eine chronische Schmerzsituation zementiert. Klinisch fehlten Hinweise für eine spezifische Problematik (Urk. 7/15 S. 5).
Hinsichtlich der Schlussfolgerungen aus der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze infolge der Selbstlimitierung des Beschwerdeführers bei den Hebetests nicht möglich sei. Aufgrund seines Schmerzverhaltens hätten lokalisierte körperliche Limiten nicht ermittelt werden können. Seine Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen und die demonstrierte Belastbarkeit nur minimal. Über die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit könne man keine definitive Aussage machen, da der Beschwerdeführer sich selbst limitiere und keine genauen Angaben machen könne. Theoretisch sei aber Staplerfahren möglich. Bei anderen beruflichen Tätigkeiten sei im Minimum eine leichte Arbeit ganztags zumutbar. Der Beschwerdeführer benötige aber zusätzliche Pausen von insgesamt etwa 2 Stunden pro Tag. Da er sich langsam bewege, sollte er die Möglichkeit haben, sein Arbeitstempo anzupassen (Urk. 7/15 S. 5 f.).
Aus rheumatologisch - orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer somit eine leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und -positionierung ganztags mit vermehrten Pausen von 2 Stunden pro Tag möglich. Dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. Theoretisch wäre eine aktive Physiotherapie indiziert. Wegen der zu erwartenden geringen Kooperation des Beschwerdeführers sei jedoch eher unwahrscheinlich, dass er sich bei seinem Schmerzverhalten aktiv belasten lasse. Er sei dazu anzuhalten, mehr Eigenaktivität im Alltag zu übernehmen. Auf diese Weise könne versucht werden, den Teufelskreis von Schmerz, Schonung und Schmerzverstärkung bei erneuter Aufnahme einer Aktivität zu durchbrechen (Urk. 7/15 S. 6).
Seine Fähigkeiten im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung umfassten das Heben vom Boden bis zur Taillenhöhe bis mindestens 12,5 kg, das Heben von der Taillen- bis zur Kopfhöhe bis mindestens 7,5 kg, das horizontale Heben bis mindestens 12,5 kg sowie das Stossen und Ziehen, längeres Sitzen, Stehen und Gehen, die Rotation im Sitzen und Stehen, wiederholtes Kniebeugen, Treppen und Leitern steigen sowie Gehen und Stehen auf schmaler Standfläche. Selbstlimitiert würden die Handkraft sowie die Arbeit über Kopfhöhe, das vorgeneigte Stehen und das Hocken (Urk. 7/15 S. 11).
3.5 Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/14) führte Dr. D.___ aus, der Beschwerdeführer sei zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei jedoch eine theoretische Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer praktisch kaum eine Arbeit finden werde (Urk. 7/14).
4.
4.1 Dr. D.___ hielt eine behinderungsangepasste Tätigkeit für zu 50 % zumutbar, betrachtete diese Arbeitsfähigkeit jedoch als rein theoretisch, da der Beschwerdeführer nur über eine schlechte Schulbildung verfüge und die Arbeitsmarktlage aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer könne aber damit noch von der Arbeitslosenversicherung profitieren; längerfristig müsse diese Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt werden (Urk. 7/20/1 lit. D Ziff. 3).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Die ärztlichen Auskünfte bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Die Beurteilung der Frage, ob die versicherte Person tatsächlich ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann, gehört hingegen nicht zu den ärztlichen Aufgaben und hat bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ausser Acht zu bleiben. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass Dr. D.___ aufgrund seiner Vertrauensstellung als Hausarzt eher zugunsten seines Patienten urteilte (vgl. vorstehend Erw. 1.5) - dies insbesondere, nachdem er sich offenbar auch von zweckorientierten Aspekten leiten liess und durch seine Einschätzung dem Beschwerdeführer den Bezug von Arbeitslosentaggeldern zumindest erleichterte, wäre doch bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit dessen Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt worden. Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag deshalb insgesamt nicht zu überzeugen, dies nicht zuletzt, weil er in der medizinischen Beurteilung der physischen Funktionen des Beschwerdeführers (Urk. 7/20/2) doch substantielle Fähigkeiten feststellte (vgl. vorstehend Erw. 3.1), die eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % vermuten liessen.
Das Schreiben von Dr. D.___ vom 21. Juli 2004 (Urk. 7/14) kann sodann nicht berücksichtigt werden, weil es den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.4) nicht zu genügen vermag.
4.2 Auch Dr. E.___ hielt leichtes und feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen, Handrotationen sowie das Gehen bis und über 50 Meter für sehr oft (etwa 5 1/2 bis 8 Stunden pro Tag) zumutbar (Urk. 7/19/2 S. 1); Fähigkeiten also, die beispielsweise eine Überwachungstätigkeit erlauben würden. Beim Minimum von 5 1/2 Stunden pro Tag und einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche entspricht dies einem Beschäftigungsgrad und demnach auch einer Arbeitsfähigkeit von 65 %. Die Beurteilung durch Dr. E.___, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, erscheint somit nicht als genügend schlüssig begründet, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.3 Die Ärzte der Universitätsklinik F.___ äusserten sich sodann mit Bericht vom 4. September 2003 (Urk. 7/18/2) weder zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit, weshalb dieser Bericht zur Beurteilung der hier interessierenden Frage nicht hilfreich ist.
4.4 Das C.___-Gutachten vom 12. Juli 2004 (Urk. 7/15) wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/15 S. 1 f.); die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt (Urk. 7/15 S. 3 f.). Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, ist schlüssig begründet und vermag somit den praxisgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer sich selbst limitiert und demnach körperlich bessere Leistungen zu erbringen vermöchte, als er selbst annimmt. Es habe sich eine chronische Schmerzsituation eingestellt, wobei klinisch Hinweise für eine spezifische Problematik fehlten (Urk. 7/15 S. 5). Auf die somatisch bedingten körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nahmen die Ärzte Rücksicht, indem sie auch bei einer leichten Tätigkeit zusätzliche Pausen von insgesamt zwei Stunden pro Tag als notwendig erachteten (Urk. 7/15 S. 6). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) vermag seine Selbstlimitierung die Einschätzung der Ärzte, wonach er zu 25 % arbeitsunfähig sei, nicht in Frage zu stellen, da diese auf rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht basierte (Urk. 7/15 S. 6). Diese Beurteilung ist umso nachvollziehbarer, weil ohne die Selbstlimitierung, bei vermehrter Eigenaktivität und Aufnahme einer aktiven Physiotherapie (Urk. 7/15 S. 6), wohl von einem noch tieferen Arbeitsunfähigkeitsgrad auszugehen wäre. Anlass für weitere Abklärungen besteht nicht, da diese aufgrund der Selbstlimitierungstendenz des Beschwerdeführers wohl zu keinem anderen Ergebnis führen würden. Zudem käme ein MEDAS-Gutachten (Urk. 1 S. 2) nur in Frage, wenn verschiedene Fachdiagnosen vorlägen, was nicht der Fall ist.
Es ist somit von einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen.
5.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.2 Das Wartejahr (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) lief 2002 ab (Urk. 7/7 S. 2). Ausgehend von dem bei der A.___ AG im Jahr 2001 letztmals in einem Vollpensum erzielten Jahreslohn von Fr. 57'698.-- (vgl. Urk. 7/34 in Verbindung mit Urk. 7/42 Ziff. 12) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Bereich Verkehr in Höhe von 2 % (Die Volkswirtschaft 5/2006, S. 87, Tabelle B 10.2, lit. I) für das Jahr 2002 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'852.-- (Fr. 57'698.-- x 1,02).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 75%igen behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.4) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'557.-- pro Monat (LSE 2002, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4'557.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 57’008.-- (Fr. 54'684.-- : 40 x 41,7). Unter Berücksichtigung der 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers resultiert ein Wert von Fr. 42'756.-- (Fr. 57’008.-- x 0,75).
Da der Beschwerdeführer auch bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit über den Tag verteilt insgesamt 2 Stunden Pause einlegen sollte und sich Teilzeitarbeit bei Männern - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Frauen - erfahrungsgemäss lohnverringernd auswirkt (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8), rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 %. Somit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'480.-- (Fr. 42'756.-- x 0,9).
Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 58'852.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.3) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 38'480.-- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (BGE 130 V 121).
6. Zusammenfassend erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und damit der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Umschulung ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zur entsprechenden Prüfung zu überweisen (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit diese über einen allfälligen Umschulungsanspruch befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).