Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00794
IV.2005.00794

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 29. September 2006
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1967, bis anhin im Gastgewerbe sowie als Dolmetscher erwerbstätig, meldete sich am 4. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 12/42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte darauf die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab. Insbesondere holte sie bei Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, beim Kantonalen Spital C.___, bei der Rehaklinik D.___ und bei den Arbeitgebern Berichte ein (Urk. 12/19-21, Urk. 12/30, Urk. 12/32, Urk. 12/39). Des Weiteren holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (IK-Auszug; Urk. 12/40) und nahm Informationen der Arbeitslosenversicherung zu den Akten (Urk. 12/41). Mit Verfügung vom 7. März 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 12/17). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 6. April 2005 Einsprache (Urk. 12/14). Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 12/8 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Mai 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Juli 2005 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheids sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zufolge Invalidität ein noch festzusetzender Rentenanspruch bestehe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 3. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für die Zusprechung einer Rente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die massgebenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff. Ziff. II lit. a-i). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, zwar sei die bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, jedoch sei hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angepasst seien körperlich leichte Tätigkeiten, beispielsweise Tätigkeiten im Bereich Lager, Kontrolle, Überwachung oder Montage. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein mit dem früheren gleichwertiges Einkommen erzielen. Eine geeignete Tätigkeit könne nach Durchführung einer Einarbeitung im betreffenden Betrieb ausgeübt werden und behinderungsbedingt bestehe keine Beeinträchtigung der Vermittelbarkeit. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 12/17 S. 1 f.).
         Die in der Einsprache erhobenen Einwände betreffend die medizinische Abklärung enthielten keine neue Fakten. Allein eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Die psychische Situation sei nicht unbeachtet geblieben. Im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehaklinik D.___ sei eine ausführliche psychiatrisch-psychosomatische Exploration erfolgt. Gemäss dieser leide der Beschwerdeführer nicht an einer schweren Depression, sondern an einer Angststörung mit depressiver Reaktion. Insgesamt sei die gesundheitliche Situation von den Ärzten der Rehaklinik D.___ zureichend abgeklärt worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, von Dr. B.___ und von Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation (vgl. Urk. 3/1-3) seien sehr knapp abgefasst, beinhalteten eher vage Aussagen und sogar voneinander abweichende Schlussfolgerungen. Den zu beachtenden Beweisanforderungen genügten diese Beurteilungen nicht (Urk. 2 S. 3 Ziff. II lit. k, Urk. 11 S. 3 Ziff. 6).
         Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe keinen eigentlichen Beruf erlernt und er erleide gesundheitsbedingt nur eine minimale Einkommenseinbusse (Urk. 11 S. 3 Ziff. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, die psychische Leidenskomponente müsse angemessen berücksichtigt werden. Es handle sich keineswegs nur um ein untergeordnetes Leiden. Gemäss psychosomatischem Konsilium der Rehaklinik D.___ liege eine Angst verbunden mit depressiver Reaktion vor. Die Depression habe in den letzten Monaten zugenommen. Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ liege nun eine schwere Depression vor. Die psychische Entwicklung sei durch Dr. E.___ oder durch einen neutralen Gutachter erneut beurteilen zu lassen (Urk. 1 S. 4 f. und S. 7).
         Die Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht allein durch die Depression bedingt. Auch die somatischen Beschwerden seien derart gravierend, dass eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei. Dr. B.___ sei im Bericht vom 9. Juni 2005 zum Schluss gekommen, es lägen die typischen Anzeichen für eine HWS-Distorsion vor und bezüglich der Luxation des AC-Gelenks bestehe eine Instabilität, die sich je nach Bewegung auswirke. Auch Dr. F.___ habe gemäss Bericht vom 28. Juni 2005 festgestellt, der Beschwerdeführer leide unter permanenten Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der rechten Schulter sowie an verschiedenen anderen Beschwerden (limitierte Belastbarkeit des linken Arms, bewegungs- und atemabhängige Schmerzen nach Rippenfrakturen I/III rechts mit Lungenkontusion, Müdigkeit, Kopfweh, Schlafstörungen; Urk. 1 S. 6 f.).
         Mit keinem Wort habe sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren zur Möglichkeit einer Umschulung respektive zur Wiedereingliederung geäussert (Urk. 1 S. 8 f.).

3.
3.1     Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ vom 10. November 2004 findet sich die folgende Diagnose (Urk. 12/21 S. 1):
- Status nach PKW-Unfall am 21. Januar 2004 mit/bei
- Rippenfrakturen 1-3 rechts
- Pneumothorax rechts
- Lungenkontusion rechts
- Status nach medikamentöser Kardiokonversion mit Cordarone bei          absoluter Arrhythmie
- Rissquetschwunde frontal/parietal rechts
- nicht dislozierte Fraktur des Processus transversus Th1 und C7
- AC-Gelenksluxation Tossy II rechts
- Ausgeweitetes panvertebrales Schmerzsyndrom
- schmerzhafte Funktionsstörung der rechten Schulter nach AC-Gelenksluxation
- Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10: F43.22)
         Des Weiteren kann dem Bericht entnommen werden, im Vordergrund stünden die generalisierten Rückenschmerzen, zervikothorakal und später lumbal betont, mit Ausstrahlungen bis in den rechten Arm und Ausstrahlung von Schmerzen in den vorderen Thorax bis in den Bauchraum, Dyspnoe und Dekonditionierung. Bei der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der HWS minim eingeschränkt gewesen. Es sei aber eine deutliche Druckdolenz und ein mässiger Muskelhartspann im Bereich der Nackenmuskulatur feststellbar gewesen. Die Brustwirbelsäule (BWS) und die Lendenwirbelsäule (LWS) seien aktiv zu einem Drittel eingeschränkt gewesen, und im Bereich der LWS seien auch Druckdolenzen vorhanden gewesen. Insgesamt hätten keine neurologischen Defizite bestanden. Auch die rechte Schulter sei in der Beweglichkeit eingeschränkt gewesen, namentlich die Elevation und die Abduktion. Radiologisch seien neben den durch den Unfall erlittenen Frakturen degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose C5/6 erwähnenswert (Urk. 12/21 S. 2).
         Bei vorbekannter psychiatrischer Behandlung und depressiver Stimmungslage sei der Beschwerdeführer konsiliarisch psychosomatisch untersucht worden. Die Untersuchung habe ergeben, dass die Restbeschwerden nach dem Verkehrsunfall vom Januar 2004 durch eine soziale Problematik beeinflusst würden (wirtschaftliche Not, Arbeitsplatzverlust, laufendes Familienachzugsverfahren, allgemeine Migrationsproblematik). All diese Faktoren zusammen hätten zu einer depressiven Reaktion geführt, verbunden mit einer Angstsymptomatik bei bisher anamnestisch guter Lebensbewährung. Die Schmerzproblematik hänge stark mit der psychosozialen Belastungssituation zusammen und könne derzeit mit weiteren medizinischen Massnahmen nicht beeinflusst werden (Urk. 12/21 S. 2 f.).
         Arbeitsrelevant seien die diffusen Schmerzen, vor allem im Bereich der HWS und der rechten Schulter, sowie der Zustand der Psyche. Eine Testung der funktionellen Belastbarkeit sei aufgrund der Selbstlimitierung nur eingeschränkt möglich gewesen. Aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde sei das Behinderungsbild in seinem Ausmass nicht zu erklären. Eine leichte angepasste Arbeit könne der Beschwerdeführer ganztags ausüben. Limitiert sei er bezüglich der rechten Schulter, bei Überkopfarbeiten, ausholenden kraftvollen Armbewegungen rechts sowie beim Heben und Tragen von schweren Gewichten. Das Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg sei vereinzelt zumutbar. Längere die HWS belastenden Haltungen seien zu vermeiden (Vorbeugen, Blick nach oben, Arbeiten über Kopf; Urk. 12/21 S. 3).
3.2     Die Hausärztin Dr. B.___ stellte im Bericht vom 20. Dezember 2004 ergänzend die nachstehende Diagnose (Urk. 12/19/2 S. 1):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 12. Oktober 2002 mit/bei
- Spätfolgen im Sinne von Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit
- Schmerzen in den Trapezii
- Zunahme der Beschwerden im Laufe der ersten Wochen, dann Chronifizierung und Verlust des Arbeitsplatzes
- Entwicklung einer Symptomausweitung im weiteren Verlauf im Sinne eines depressiven Zustandsbildes.
         Ferner führte sie aus, der Beschwerdeführer klage über konstante Beschwerden im rechten oberen Thoraxbereich, über anhaltende Kopfschmerzen, zunehmende Angst und über Depressionen. Die Rehabilitation in der Rehaklinik D.___ habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt und der Beschwerdeführer habe die Behandlung abgebrochen. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Tragweite einer erfolgreichen Behandlung nicht verstehe und diese deshalb abgebrochen habe. Die therapeutischen Optionen seien nicht voll genutzt worden. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 12/19/2 S. 1 f.).
         Bei der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. B.___o bezüglich Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, beim Hantieren mit grobem, schwerem und mittelschweren Werkzeug, für Überkopfarbeiten, bezüglich Körperrotationen, Knien, Kniebeugen und vorgeneigtem Sitzen oder Stehen, bezüglich längerdauerndem Stehen und Gehen sowie bezüglich Gehstrecken über 50 Metern, bezüglich Gehen auf unebenem Gelände, bezüglich Besteigen von Leitern und bezüglich Exposition zu Nässe, und Kälte Einschränkungen an und bestätigte erneut, zur Zeit sei keine Tätigkeit zumutbar. Eine berufliche Umstellung sei aber zu prüfen (Urk. 12/19/3 S. 1 f.).
3.3     Im Bericht vom 9. Juni 2005 führte Dr. B.___ aus, dem Beschwerdeführer gehe es unverändert schlecht. Ihres Erachtens leide der Beschwerdeführer an einer schweren psychosomatischen Störung im Sinne einer Depression. Er habe ihr gegenüber schon Suizidgedanken geäussert. Die somatischen Beschwerden betreffend sei sie der Ansicht, der Beschwerdeführer zeige die typischen Zeichen einer HWS-Distorsion. Hinsichtlich der AC-Gelenks-Luxation liege eine Instabilität vor, welche sich je nach Beweglichkeit äussere. Da es bis anhin zu keiner nennenswerten Besserung gekommen sei, müsse von einem chronischen Zustand ohne zu erwartende Besserung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei demgemäss entsprechend zu berenten (Urk. 3/2).
3.4     Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ führte im Bericht vom 4. März 2005 aus, dem Beschwerdeführer gehe es deutlich schlechter. Dies könnte damit zusammenhängen, dass er in der letzten Zeit verschiedene Antidepressiva versucht habe, aber keines in der Wirkung überzeugend gewesen sei. Nun stehe der Beschwerdeführer Medikamenten ablehnend gegenüber. Die Depression und damit die Somatisierung hätten zugenommen. Der Beschwerdeführer befinde sich in grosser Verzweiflung und sei von Zukunftsängsten geplagt. Der Beschwerdeführer versuche Verschiedenes, um aus der Depression heraus zu kommen. Er sei bemüht darum, dass es ihm besser gehe. Leider aber sei es wenig wahrscheinlich, den Beschwerdeführer wieder zu integrieren. Der Prozess scheine bereits chronifiziert und entsprechend bestehe eine ungünstige Prognose (Urk. 3/1).
3.5     Dr. F.___ berichtete am 28. Juni 2005, der Beschwerdeführer leide an permanenten Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der HWS. Auch im Bereich der Schulter bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit. Der linke Arm könne nur eingeschränkt belastet werden. Nebenbei verspüre der Beschwerdeführer bewegungs- und atemabhängige Schmerzen nach Rippenfrakturen I/III rechts mit Lungenkontusion. Aufgrund der dauernden Schmerzen fühle der Beschwerdeführer sich müde und er klage über Kopfweh, Schlafstörungen sowie eine depressive Entwicklung. Insgesamt sei bezüglich eine körperlich nicht belastende Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 3/3).

4.
4.1     Das psychische Leiden fand entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Abklärungsverfahren hinreichend Beachtung. Während des Rehabilitationsaufenthaltes in der Rehaklinik D.___ fand am 25. Oktober 2004 ein psychosomatisches Konsilium statt (vgl. Urk. 12/21 S. 8). Diesem gemäss führte eine erhebliche soziale Problematik des Beschwerdeführers (wirtschaftliche Not, Arbeitsplatzverlust, laufendes Familienachzugsverfahren, allgemeine Migrationsproblematik) zusammen mit den Restbeschwerden zu einer depressiven Reaktion verbunden mit einer Angstproblematik (Urk. 12/21 S. 2).
         Dass seit dem psychosomatischen Konsilium eine Verschlechterung der psychischen Situation in Richtung einer schweren Form der Depression stattgefunden hat, was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht ersichtlich. Die Hausärztin Dr. B.___ kommt mit der Begründung zu diesem Schluss, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber einmal Suizidgedanken geäussert (vgl. Urk. 3/2). Damit ist nicht dargetan, dass eine anhaltende, nicht mehr behandelbare, chronifizierte Depression vorliegt.
        
         In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht zudem der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Aus dem Bericht von Dr. B.___ wird deutlich, dass nicht nur eine medizinische Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, sondern auch Stellung bezogen wird zum Rentenanspruch. Dies ist indes nicht ärztliche Aufgabe.
         Auch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters vermag nicht zu überzeugen. Dieser führte die Verschlechterung auf eine bis anhin erfolglose medikamentöse antidepressive Therapie zurück. Dass eine unterstützende medikamentöse Therapie mit Antidepressiva nunmehr gar nicht möglich ist, führte Dr. E.___ nicht aus. Sowohl im Bericht von Dr. B.___ (Urk. 19/2 S. 2) als auch der Rehaklinik D.___ (Urk. 19/1 S. 3) ist erwähnt, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotenen therapeutischen Massnahmen nicht beziehungsweise mangelhaft nutzt, und dass er unbeobachtet eine Belastbarkeit aufweist, die er beobachtet nicht aufweist. Auch die weitere Schlussfolgerung, zwar sei der Beschwerdeführer sehr bemüht, seinen Zustand zu verbessern, aber wahrscheinlich sei eine Reintegration nicht mehr möglich, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als schlüssig (Urk. 3/1). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Feststellung fehlt vielmehr.
         Insgesamt kann somit weder auf den Bericht von Dr. E.___ vom 4. März 2005 noch auf denjenigen von Dr. B.___ vom 9. Juni 2005 entscheidend abgestellt werden. Vielmehr ist der Schlussfolgerung im Austrittsbericht der Rehaklinik D.___ der Vorzug zu geben, wonach der Beschwerdeführer an einer Angst verbunden mit einer depressiven Reaktion leide (Urk. 12/21 S. 1). Da gemäss dem Ergebnis des psychosomatischen Konsiliums die psychische Reaktion des Beschwerdeführers stark mit einer soziokulturellen Problematik verbunden ist (vgl. Urk. 12/21 S. 2) ist das Nachfolgende zu beachten:
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
         Von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind keine vorhanden. Von einem invalidisierenden psychischen Krankheitsbild kann in dieser Situation nicht ausgegangen werden. Die Sachlage ist hinreichend geklärt. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich. Dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) kann nicht stattgegeben werden.
4.2     Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ergeben sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus den von ihm eingereichten Berichten von Dr. B.___ vom 9. Juni 2005 und von Dr. F.___ vom 28. Juni 2005 keine neuen Erkenntnisse. Eine Verschlechterung des Zustandes ist aus diesen Berichten nicht ersichtlich. Dass die Auswirkungen der nämlichen Beschwerden anders gewichtet werden, vermag nicht dazu zu führen, dass auf die sorgfältige und ausführliche Würdigung im Bericht der Rehaklinik D.___ nicht mehr abzustellen ist, zumal die Dres. B.___ und F.___ im Ergebnis zu unterschiedlichen Auffassungen gelangten. Auszugehen ist vielmehr von der Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss Bericht der Rehaklinik D.___, wonach der Beschwerdeführer zumutbarerweise eine körperlich leichte Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben vermag (vgl. vorstehende Erw. 3.1).

5.      
5.1     Die Beschwerdegegnerin geht von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 46'884.-- aus (Urk. 12/16 S. 3). Dabei stellte sie auf den versicherten Verdienst der Arbeitslosenversicherung ab, welche in den Jahren 2002 und 2003 Taggeldleistungen an den Beschwerdeführer ausrichtete. Der versicherte monatliche Verdienst betrug Fr. 3'907.--. Dieser Betrag hochgerechnet auf 12 Monate ergibt die Summe von Fr. 46'884.--.
         Gegen das so ermittelte Valideneinkommen erhob der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren verschiedene Einwendungen (Urk. 12/14 S. 2 f. Ziff. 2). Sinngemäss macht er geltend, es sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. Eine nähere Substantiierung oder gar Bezifferung des seines Erachtens massgebenden Valideneinkommens fehlt aber.
         Unter anderem macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss „Feststellungsblatt für den Beschluss“ der Beschwerdegegnerin habe er im Jahr 2002 nur 14 Tage im Februar sowie einen Tag im Mai und hernach wieder ab 19. Dezember gearbeitet. Dies stimme aber nicht. Es fehle die Tätigkeit für das Restaurant G.___ in H.___. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2002 während drei Monaten für das Bundesamt für Flüchtlinge in Wabern gearbeitet und dadurch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'786.-- erzielt (Urk. 12/14 S. 2 Ziff. 2.1).
         Es trifft zu, dass im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Restaurant in H.___ im Jahr 2002 nicht erwähnt wurde. Im IK-Auszug ist diese Tätigkeit indessen vermerkt (vgl. Urk. 12/40 S. 1) und dieses Einkommen wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes durch die Arbeitslosenversicherung zweifellos Berücksichtigung gefunden haben. Im IK-Auszug ebenfalls vermerkt ist das beim Bundesamt für Flüchtlinge erzielte Einkommen (Urk. 12/40 S. 1).
         Wird nicht vom versicherten Verdienst gemäss Arbeitslosenversicherung ausgegangen, sondern vom Durchschnitt des tatsächlich erzielten Einkommen in den letzten Jahren, in denen der Beschwerdeführer noch vollzeitlich arbeitete, ergibt sich ein geringerer Verdienst als Fr. 46'884.--. 2000 belief sich das Einkommen gemäss IK-Auszug auf Fr. 39'150.--, im Jahr 2001 auf Fr. 39'867.-- und im Jahr 2002 auf Fr. 49'847.-- (vgl. Urk. 12/16 S. 1, Urk. 12/40 S. 1 f.). Der Durchschnitt dieser drei Jahre ergibt Fr. 42'954.--.
         Würde allein auf das letzte volle Erwerbsjahr, das Jahr 2002 abgestellt, beliefe sich das Einkommen auf Fr. 49'847.--. Dies ist mehr, als das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen.
        
         Von welchem der beiden Valideneinkommen auszugehen ist, kann indessen offen bleiben. Wie sich aus nachfolgender Erwägung 5.2 ergibt, resultiert auch bei der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante kein rentenrelevantes Einkommen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2006 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Da der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im verarbeitenden Gewerbe oder in der Industrie vermochten Männer auf dem einfachsten Anforderungsniveau im Jahr 2004 im Durchschnitt ein Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 4'854.-- zu erzielen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, Neuenburg 2005, S. 13 Tab. A1 Niveau 4). Dies ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 58'248.--.
         Angesichts dieser Einkommenshöhe kann eine Anpassung an die Lohnentwicklung bis zum Jahr 2005 (Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids) unterbleiben. Auch eine Anpassung des Valideneinkommens kann unterbleiben. Das zumutbare Invalideneinkommen ist auch ohne diese Anpassungen höher als das Valideneinkommen. Selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von maximal möglichen 25 % (vgl. BGE 126 V 75 ff., BGE 129 V 481) ergibt sich keine rentenrelevante Erwerbseinbusse von mindestens 40 %. Bei einem Abzug von 25 % verringert sich das Invalideneinkommen von Fr. 58'248.-- auf Fr. 43'686.-- (Fr. 58'248.-- x 0,75). Ausgehend vom höchsten errechneten Valideneinkommen von Fr. Fr. 49'847.-- ergibt sich auf diese Weise eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'161.--. Dies entspricht lediglich 12 % (Fr. 6'161.-- x 100 % : Fr. 49'847.--). Die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente durch die Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht zu beanstanden.

6.       Was den im Einsprache- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls strittigen Anspruch auf Umschulung betrifft (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. III, Urk. 12/14 S. 6 Ziff. 6), ist ein derartiger Anspruch bereits unter dem Blickwinkel des hiefür erforderlichen Invaliditätsgrades von 20 % nicht ausgewiesen. Zu bejahen ist indessen im Grundsatz der Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG. Sofern der Beschwerdeführer konkret behinderungsbedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zu belegen vermag, stehen ihm Arbeitsvermittlungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu.
         Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).