IV.2005.00795
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 29. Mai 2006
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. März 2005 (Urk. 9/8), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 (Urk. 2), den Anspruch von H.___ auf berufliche Massnahmen (Umschulung) und IV-Rente mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2005, mit welcher der Versicherte beantragen lässt, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren, da er als Elektroniker nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Grundlagen für eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 124 V 109 Erw. 2a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass die gesundheitlich bedingte Umschulungsbedürftigkeit als besonderer Versicherungsfall einen Gesundheitsschaden voraussetzt, welcher die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht und der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 110 Erw. 2b),
dass der 1981 geborene Beschwerdeführer im Juli 2001 eine Berufslehre als Elektroniker abschloss und anschliessend ab 29. Oktober 2001 auf seinem erlernten Beruf bei der Firma X.___ AG in "___" arbeitete, diese Stelle aber bereits per Ende Juni 2002 wieder aufgab, da er laut eigenen Angaben seit Mitte April 2002 zunehmend an Kopfweh litt, sich verwirrt, müde und ausgebrannt fühlte und eine Reihe von Symptomen beobachtete, deren Ursache er einer Überempfindlichkeit auf elektromagnetische Strahlung zuschrieb (Urk. 9/45-46 und Urk. 9/48; vgl. auch Schreiben an die SUVA vom 7. August 2002, Urk. 11/1),
dass er sich bei der Invalidenversicherung (Anmeldung vom 12. Juli 2002, Urk. 9/46) und praktisch gleichzeitig auch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), hier unter dem Aspekt der Elektrosensibilität als Berufskrankheit, zum Leistungsbezug anmeldete,
dass im Weiteren Verlauf eine Verdachtsdiagnose auf Lyme-Borreliose gestellt wurde, was die SUVA durch ein Gutachten abklären liess, wobei sie auch die elektromagnetische Strahlung am ehemaligen Arbeitsplatz des Versicherten untersuchte,
dass die SUVA schliesslich die geltend gemachte Elektrosensibilität nicht als Berufskrankheit anerkannte und auch eine Leistungspflicht für die Folgen eines Zeckenbisses beziehungsweise einer Borrelieninfektion ablehnte, was das hiesige Gericht im Proz.-Nr. UV.2004.00109 mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 5. Januar 2005 bestätigte und die entsprechende Beschwerde abwies (Urk. 11/2),
dass in Bezug auf die beiden Problemkreise Elektrosensibilität und neurologische Erkrankung (Borreliose) auf die umfassenden Erwägungen des hiesigen Gerichts im erwähnten unfallversicherungsrechtlichen Urteil verwiesen werden kann, worin das Gericht zum Schluss gelangte, die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könnten weder einer Berufskrankheit "Elektrosensibilität" zugeordnet werden, noch seien sie durch eine Borrelieninfektion zu erklären (vgl. Urk. 11/2, insb. S. 6 f. Erw. 2.3 und S. 11 f. Erw. 4.3),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beschwerdeweise wiederum geltend macht, seine Arbeitsunfähigkeit als Elektroniker sei auf eine "Neuro-Borreliose"-Erkrankung zurückzuführen (vgl. Urk. 1), was aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2005 gerade nicht zutrifft, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht zu hören sind,
dass Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, "___", im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten erstellte (vom 20. Februar 2005, Urk. 9/12), worin sie zum klaren Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, weshalb sich auch keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 15),
dass die Gutachterin mehrere mögliche psychische Erkrankungen diskutierte, die jeweiligen Kriterien für das Vorliegen der entsprechenden Störung indessen durchwegs als nicht erfüllt bzw. als nicht derart ausgeprägt erachtete, um das Ausmass einer psychischen Erkrankung zu erreichen,
dass sie insbesondere eine depressive Erkrankung, eine Somatisierungsstörung, eine wahnhaften Störung, eine paranoide Persönlichkeitsstörung ebenso ausschloss wie eine hypochondrische Erkrankung - obwohl der Beschwerdeführer hypochondrische Züge habe - und einzig eine neurotische Fehlentwicklung konstatierte (Urk. 9/12 S. 14 f.),
dass sich die Gutachterin im Weiteren in umfassender Weise mit der Vorgeschichte bzw. den Vorakten befasste sowie eigen- und fremdanamnestische Angaben erhob,
dass die Schlussfolgerungen zudem überzeugend begründet und nachvollziehbar sind, weshalb das Gutachten insgesamt den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien entspricht und ihm damit voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen keine konkreten fachlichen Fehler aufzuzeigen vermögen und sich grösstenteils in Kommentaren zu nicht genehmen Aussagen der Gutachterin erschöpfen (Urk. 1 und Urk. 3/2),
dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG verneint hat,
dass sich die Beschwerde gestützt auf diese Erwägungen in allen Teilen als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).