Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2005.00796:

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Schnellmann

Urteil vom 5. Januar 2006

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)

IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, absolvierte von 1973 bis 1974 eine Lehre als Verkäufer bei der Y.___ AG. Er arbeitete seit 1995 als Lastwagenführer, ab 2002 bei der Z.___ AG (Urk. 12/78 S. 1 Ziff. 1.3, S. 4 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1). Am 26. August 2002 erlitt er einen Berufsunfall (Urk. 12/82/1 Ziff. 4) und meldete sich am 30. September 2002 wegen einer instabilen Th-12-Berstungsfraktur mit Paraplegie ab L1 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel [Rollstuhl], Rente) an (Urk. 12/78 S. 5 Ziff. 7.2, S. 6 Ziff. 7.8, S. 7).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten die folgenden Leistungen zu: Sie gewährte ihm vom 12. Mai 2003 bis 12. Februar 2004 berufliche Massnahmen (Urk. 12/17, Urk. 12/22), erteilte ihm Kostengutsprache für Änderungen am Motorfahrzeug, für bauliche Änderungen an Badezimmer und WC (Urk. 12/21, 12/20) sowie für einen Badelift und einen Kippspiegelschrank (Urk. 12/10-11). Ferner sprach sie ihm mit Verfügung vom 11. Juli 2005 ab dem 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/2).

    In der Folge verneinte sie einen weitergehenden Anspruch auf berufliche Massnahmen und die Übernahme der Kosten für einen Umbau eines Pendelfahrzeuges sowie für ein Elektrobett (Urk. 12/12-14).

    Mit Verfügung vom 4. Mai 2005 lehnte die IV-Stelle auch eine Kostengutsprache für einen Fensteröffner ab (Urk. 12/9). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 3. Juni 2005 (Urk. 3/4) wies sie mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (Urk. 12/3 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juni (richtig wohl: Juli) 2005 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Erteilung der Kostengutsprache für einen Fensteröffner (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 13).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat der Bundesrat in Art. 14 IVV der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

1.3    Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw. 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw. 2).

1.4    In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw. 2b, 117 V 181 Erw. 3b mit Hinweisen).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme des Fensteröffners besteht oder nicht.

    Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, der Fensteröffner ermögliche weder das selbständige Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs noch die Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang. Zudem sei der Beschwerdeführer vor allem in der Nacht auf den Fensteröffner angewiesen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für die Übernahme eines Hilfsmittels nicht gegeben seien (Urk. 2 S. 2 f.).

    Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, den Fensteröffner auch tagsüber zu benötigen, da er aufgrund seines Gesundheitszustandes auch am Tage sehr viel liege (Urk. 1).


3.

3.1    Im Sinne von 15.05 HVI sind Umweltkontrollgeräte von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, welche nicht in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrostuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird.

3.2    Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat die Anspruchsvoraussetzungen für Umweltkontrollgeräte gemäss Ziff. 15.05 HVI-Anhang unter anderem dahingehend konkretisiert, dass der Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät sich auf ein Sendegerät sowie auf die für die täglichen Verrichtungen und für die selbständige Fortbewegung notwendigen Empfangs- und Steuergeräte zur Bedienung folgender Einrichtungen beziehe: 1 Elektrorollstuhl, 1 Telefon, 1 Seitenwendegerät, 1 Elektrobett, 2 Türöffner, 2 Fensteröffner oder Fensterstoren, 1 Rufanlage, 1 Fernsteuerung für den Lift sowie 4 Lichtschalter (Rz 15.05.3 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, gültig ab 1. Februar 2000).

3.3    Gemäss Rz 1006 KHMI ist bei Gegenständen, die ihrer Natur nach sowohl den Charakter eines Hilfsmittels als auch denjenigen eines Behandlungsgeräts aufweisen können (z. B. orthopädische Stützkorsetts und Lendenmieder, Krückstöcke, Perücken usw.), zu beachten, dass das Gerät den vom Gesetz genannten Zweck (Fortbewegung, Herstellung des Kontakts mit der Umwelt, Selbstsorge) unmittelbar erfüllt. So könne beispielsweise ein Behelf, der nur nachts verwendet werde, den Hilfsmittelbegriff nicht erfüllen.


4.    Unter Rz 15.05.3 KHMI wird der Fensteröffner explizit als Unweltkontrollgerät genannt und aufgezählt. Damit gilt der vom Beschwerdeführer zur Kostenübernahme beantragte Fensteröffner unmissverständlich als Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt im Sinne von Ziff. 15.05 HVI-Anhang. Durch die klare Subsumtion bleibt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Interpretationsspielraum bezüglich der Frage, ob die Kosten des Fensteröffners zu übernehmen sind oder nicht. Auch handelt es sich dabei nicht um einen „anderen Behelf“ im Sinne von Rz 1006 KHMI, denn ein Abgrenzungsproblem entsteht bei Hilfsmitteln, die in der Hilfsmittelliste oder im KHMI explizit aufgezählt sind, nicht. Derartige Problemstellungen können sich lediglich bei Hilfsmitteln ergeben, welche sich nicht klar einer Kategorie zuordnen lassen. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

    Ferner ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Paraplegie des Öfteren auch tagsüber liegen muss und der Fensteröffner auch während diesen Ruhephasen zum Einsatz kommt, was beschwerdeweise auch vorgebracht wurde (Urk. 1). Daher kann nicht auf die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Kosten gestützt auf Rz 1006 KHMI nicht zu übernehmen seien, da es sich beim Fensteröffner um einen Behelf handle, der nur nachts verwendet werde, abgestellt werden.

    Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten des Fensteröffners gegeben sind. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragte Kostenübernahme hat.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für einen Fensteröffner hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherung

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin




MosimannSchnellmann