IV.2005.00797

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. März 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch I.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene L.___ arbeitete seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1980 für diverse Arbeitgeber im Service (Urk. 7/33, Urk. 7/40, Urk. 7/42). Seit 1991 erzielte der Versicherte kein regelmässiges Einkommen mehr, bezog zwischenzeitlich Arbeitslosenentschädigung und wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 7/33, Urk. 7/15/3 S. 2). In den Jahren 2000 und 2001 nahm der Versicherte an Programmen des Ergänzenden Arbeitsmarktes im Service teil (Urk. 7/33, Urk. 7/42). Er leidet seit ungefähr 1989 beziehungsweise 1996 an Schulter- und Fussbeschwerden (Urk. 1, Urk. 7/13, Urk. 7/18/1 S. 1, Urk. 7/19/1 S. 1).
         Am 23. Juli 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/40). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/34) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/13, Urk. 7/14/1-3, Urk. 7/15/1-3, Urk. 7/16/1-2, Urk. 7/17/1-2, Urk. 7/18/1-2, Urk. 7/19/1-2) ein. Mit Verfügungen vom 12. Mai 2004 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente sowie um Umschulung ab (Urk. 7/10, Urk. 7/11). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. Juni 2004 (Urk. 7/7) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 erhob der Versicherte, vertreten durch I.___, mit Eingabe vom 8. Juli 2005 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1):
         "  1.    Es seien der Einspracheentscheid und die angefochtenen IV-Ver-                          fügungen aufzuheben.
            2.    Es seien dem Beschwerdeführer IV-Leistungen zuzusprechen.
            3.    Evt. sei ein medizinischer Bericht beizuziehen.
            4.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
         In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. September 2005 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). In der Folge reichte der Versicherte zusammen mit seiner Replik vom 20. Oktober 2005 (Urk. 10) einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Oktober 2005 (Urk. 11) ein. Nachdem die Replik samt Beilage mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 13) der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt worden war und die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 15). Eine Anfrage der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, vom 20. Dezember 2005 (Urk. 16) wurde mit Schreiben vom 3. Januar 2006 beantwortet (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 und ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, was zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 5 % führe und somit kein Anspruch auf eine Rente oder eine Umschulung bestehe. Auch könne keine Arbeitsvermittlung gewährt werden, da bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten der Invaliditätsbegriff nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer machte hingegen in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2005 und in seiner Replik vom 20. Oktober 2005 geltend, dass er nur noch zu 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. In erster Linie seien aufgrund seiner Gesundheitsschäden berufliche Massnahmen angezeigt, in zweiter Linie sei die Rentenfrage zu prüfen (Urk. 1, Urk. 10).
2.3     Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer im Wesentlichen die folgenden Diagnosen vorliegen: persistierende Schmerzen im Bereich des ehemaligen acromio-clavicularen (AC-) Gelenkes rechts bei Status nach Metallentfernung, Entfernung des lateralen Claviculafragmentes und Stabilisierung der lateralen Clavicula nach Weaver Dunn rechts am 18.05.04, Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer lateralen Clavicula-Pseudarthrose rechts am 22.01.04 bei Status nach traumatischer lateraler Claviculafraktur (1996), AC-Gelenksluxation Typ Tossy III Schulter rechts, unklare diffuse Schmerzen im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts und distale Tibiavorderkante bei Status nach offener Unterschenkelfraktur rechts sowie Status nach Revision Malleolus medialis mit Entfernung von zwei Verwachsungen am 19.05.03 (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/13, Urk. 7/14/3 S. 1, Urk. 7/15/3 S. 1, Urk. 7/16/1 S. 1, Urk. 7/17/2 S. 1, Urk. 7/19/1 S. 1). Weiter ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 3, Urk. 7/13, Urk. 7/14/3 S. 2, Urk. 7/15/3 S. 1, Urk. 7/16/1 S. 2, Urk. 7/16/2 S. 2, Urk. 7/17/2 S. 1, Urk. 7/19/1 S. 1, Urk. 7/19/2 S. 2).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung beruflicher Massnahmen erfüllt sind beziehungsweise ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3.
3.1     Die IV-Stelle ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und führte aus, es könne nicht auf die Einschätzung von Dr. B.___ abgestellt werden, da diese nicht näher begründet sei (Urk. 2 S. 3 f.). Im Übrigen leuchte nicht ein, weshalb der Versicherte eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne Tragen von schweren Lasten nicht ganztags ausüben könne. In Bezug auf die Fussprobleme hielt die IV-Stelle fest, dass diese keine organischen Ursachen hätten und Hinweise für ein krankhaftes psychisches Leiden fehlen würden, weshalb keine weiteren Abklärungen nötig seien (Urk. 2 S. 4).
         Im Gegensatz dazu schätzte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit gestützt auf die Arztberichte von Dr. B.___ auf 50 % ein (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 7/7 S. 3 f., Urk. 10 S. 2, Urk. 11).
3.2     In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Arztbericht von Dr. med. C.___ und D.___ von der Klinik E.___ vom 16. Februar 2005 nur zu entnehmen, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kellner zur Zeit nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer müsse zusammen mit dem Hausarzt eine suffiziente Schmerztherapie entwickeln (Urk. 7/13).
         Im Verlaufsbericht der Klinik E.___ vom 17. Januar 2005 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Seiten der rechten Schulter in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben von Gegenständen über 5 kg und Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/14/3 S. 2). Der Beschwerdeführer habe die Klinik E.___ für seine Fussprobleme letztmals am 6. Januar 2004 aufgesucht. Da kein strukturelles Korrelat für die Schmerzen habe gefunden werden können, sei er in die Schmerzsprechstunde des Spitals F.___ verwiesen worden. Eine diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne daher nicht abgegeben werden (Urk. 7/14/2 S. 2).
         Der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch die Klinik E.___ vom 15. April 2004 ist auf Seite 1 zu entnehmen, dass diverse Einschränkungen bestehen. Gemäss der Einschätzung auf Seite 2 ist jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zumutbar (Urk. 7/15/2). In den Arztberichten der Klinik E.___ vom 20. April 2004 und vom 4. März 2004 wurde erklärt, dass es infolge des operativen Eingriffs noch zu früh sei, um eine Prognose zu stellen (Urk. 7/15/3 S. 2, Urk. 7/17/2 S. 2).
         Dr. B.___ schätzte sodann in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 17. März 2004 und vom 10. November 2003 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach abgeschlossener operativer Behandlung des rechten Armes in leidensangepasster Tätigkeit auf 50 % ein (Urk. 7/16/2 S. 2, Urk. 7/19/2 S. 2). Diese Einschätzung wiederholte Dr. B.___ in seinem Arztbericht vom 12. Oktober 2005 (Urk. 11).
         Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, verwies in seinem Arztbericht vom 22. August 2003 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 7/18/1).
3.3    
3.3.1   Am 18. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer zuletzt an seiner Schulter operiert (Urk. 7/13, Urk. 7/14/3 S. 1). Für die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 8. Juni 2005 sind somit vor allem diejenigen Arztberichte massgeblich, welche nach dem Eingriff vom 18. Mai 2004 erstellt wurden.
3.3.2   Im Verlaufsbericht der Klinik E.___ vom 17. Januar 2005 (letzte Kontrolle am 13. Oktober 2004) wurde in Bezug auf die Schulterproblematik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben von Gegenständen über 5 kg und Überkopfarbeiten attestiert. Es bestünden reizlose Narbenverhältnisse ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung, die Elevation betrage 120°, die Aussenrotation 40° und die Innenrotation sei bis zum Gesäss möglich. Alle Bewegungen seien endgradig schmerzhaft. Das laterale Claviculaende sei druckdolent schmerzhaft, jedoch stabil. Die Durchblutung, die Motorik und die Sensibilität seien intakt (Urk. 7/14/3 S. 1 f.).
         Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ und D.___ von der Klinik E.___ vom 16. Februar 2005 ergaben die Befunde zur aktiven Beweglichkeit eine Abduktion von 120°, eine Elevation von 110°, eine Innenrotation bis zur Glutäal-Muskulatur und eine Aussenrotation von 15°. Alle Bewegungen seien endgradig schmerzhaft. Der Cross-over-test sei positiv bei 80°, der Lift-off-Test und der Belly-press-Test seien positiv. Dieser Arztbericht enthält keine konkreten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 7/13).
         Dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit dem 8. Juni 2005 (Datum des Einspracheentscheides; Urk. 2) nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer habe deutliche Beschwerden mit massiver Einschränkung der Funktion. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig (Urk. 11).
3.3.3   Nicht nur der massgebliche postoperative Arztbericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2005 sondern auch seine Arztberichte und medizinischen Beurteilungen der Arbeitsbelastbarkeit vom 15./17. März 2004 und 10. November 2003 sind unzureichend beziehungsweise nicht begründet und somit schwer nachvollziehbar (Urk. 7/16/1-2, Urk. 7/19/1-2, Urk. 11). Demgegenüber enthalten die Arztberichte der Klinik E.___ ausführliche Befunde und weisen Angaben zur aktiven Beweglichkeit der Schulter des Beschwerdeführers auf (Urk. 7/13, Urk. 7/14/3; vgl. Erw. 3.3.2). Ausserdem wurden im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2005 auch die Anforderungen aufgeführt, welche an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind (Urk. 7/14/3 S. 2). Somit ist die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Arztberichten der Klinik E.___ begründet und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt und mit Bezug auf die Schulterproblematik von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne Heben von Gegenständen über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten ausgegangen werden kann (Urk. 7/14/3 S. 2).
3.4    
3.4.1   Im Verlaufsbericht der Klinik E.___ vom 17. Januar 2005 (letzte Kontrolle am 13. Oktober 2004) und vom 4. März 2004 wurde betreffend die Fussproblematik ausgeführt, dass kein strukturelles Korrelat habe gefunden werden können und der Beschwerdeführer daher in die Schmerzsprechstunde des Spitals F.___ verwiesen worden sei (Urk. 7/14/3 S. 2, Urk. 7/17/2 S. 2).
         Der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit durch die Klinik E.___ vom 15. April 2004 ist zu entnehmen, dass infolge der Fussbeschwerden längere Gehstrecken vermieden werden sollten und es sich bei der leidensangepassten Tätigkeit um eine sitzende handeln sollte (Urk. 7/15/2).
         Dr. B.___ wies in seinem Arztbericht vom 12. Oktober 2005 darauf hin, dass der Beschwerdeführer Schmerzen und pathologische Befunde im Bereich der beiden Unterschenkel und der beiden oberen Sprunggelenke habe. Er machte jedoch keine Ausführungen darüber, inwiefern die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt werde (Urk. 11). Aus seinem Verlaufsbericht vom 15. März 2004 und seinem Arztbericht vom 10. November 2003 geht ebenfalls nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer wegen der Fussproblematik in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist (Urk. 7/16/1, Urk. 7/19/1). Dr. B.___s medizinischen Beurteilungen der Arbeitsbelastbarkeit vom 17. März 2004 und 10. November 2003 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Gehstrecken nicht erheblich eingeschränkt ist (Urk. 7/16/2, Urk. 7/19/2).
3.4.2   Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit durch die Fussbeschwerden nicht eingeschränkt wird. Zum einen konnte in der Klinik E.___ kein strukturelles Korrelat für seine Beschwerden gefunden werden, weshalb er in die Schmerzsprechstunde des Spitals F.___ verwiesen wurde (Urk. 7/14/2 S. 2, Urk. 7/17/2 S. 2). Zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Folge die Schmerzsprechstunde des Spitals F.___ auch tatsächlich aufsuchte, obwohl er bereits im Jahre 2004 dorthin verwiesen worden war (Urk. 7/17/2 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Fussprobleme nicht von erheblicher Schwere sind und die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Trotzdem sollte die leidensangepasste Tätigkeit entsprechend der Einschätzung sowohl der Klinik E.___ als auch von Dr. B.___ eine sitzende sein, wobei lange Gehstrecken zu vermeiden sind (Urk. 7/15/2, Urk. 7/16/2 S. 1).
3.5     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Heben von Gegenständen über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zurücklegen von langen Gehstrecken zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.      
4.1     Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Einkommensvergleich vorzunehmen (BGE 125 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Das Einkommen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen. Da der Beschwerdeführer seit 1991 keiner längeren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 7/33) und somit nicht auf das zuletzt effektiv verdiente Einkommen abgestellt werden kann, ging die IV-Stelle für die Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) aus (Urk. 2 S. 4). Da der Beschwerdeführer über eine Ausbildung im Gastgewerbe verfügt und über längere Zeit in diesem Bereich beruflich tätig war (Urk. 7/33, Urk. 7/40 S. 4, Urk. 7/42), ist - wie die IV-Stelle zu Recht ausführte (Urk. 2 S. 5) - auf den Durchschnittslohn männlicher Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor, Gastgewerbe, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), für das Jahr 2004 von Fr. 4'186.-- abzustellen (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1, Ziff. 55). Angepasst an die im Jahre 2004 im Gastgewerbe geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 42,1 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 94, Tabelle B9.2, lit. H; vgl. BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen), ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 52'869.--.
4.2     Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens ist auch hier die LSE heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Es ist dabei - wie die IV-Stelle richtig feststellte (Urk. 2 S. 4) - von dem in der LSE (LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn ohne zusätzliche Umschulungen durch den Beschwerdeführer erzielt werden kann. Es ist dabei auch hier zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt (vgl. LSE 2004, Erste Ergebnisse, S. 13), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2004 allgemein geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2006, S. 94, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Hochgerechnet auf das ganze Jahr ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 57'258.--. Von diesem Betrag ist auszugehen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 10) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben ist (vgl. Erw. 3.5).
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rücken- und Fussbeschwerden eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben von Gegenständen über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zurücklegen von langen Gehstrecken zu 100 % ausführen kann (vgl. Erw. 3.5), erscheint der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 15 % als angemessen (Urk. 2 S. 4), zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden nur in somatischer Hinsicht eingeschränkt ist und die Kriterien des Alters (Jahrgang 1952), der Nationalität (Aufenthaltsbewilligung B, Urk. 7/41; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc) sowie des nicht eingeschränkten Beschäftigungsgrades von 100 % nicht zu beachten sind. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 48'669.-- (Fr. 57'258.-- - 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 52'869.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 4'200.-- (Fr. 52'869.-- - Fr. 48'669.--) ein Invaliditätsgrad von 8 % (Fr. 4'200.-- / Fr. 52'869.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht.

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Juli 2003 (Urk. 7/40 S. 6), in seiner Einsprache vom 10. Juni 2004 (Urk. 7/7 S. 2) sowie in seiner Beschwerde vom 8. Juli 2005 (Urk. 1 S. 6) und in seiner Replik vom 20. Oktober 2005 (Urk. 10 S. 2) auch die Gewährung beruflicher Massnahmen.
         Die IV-Stelle wies das Begehren um Umschulung mit Verfügung vom 12. Mai 2004 ab mit der Begründung, die Voraussetzung eines invaliditätsbedingten Minderverdienstes von 20 % sei nicht erfüllt (Urk. 7/11). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung müsse ebenfalls verneint werden, da der Invaliditätsbegriff bei voller Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten in der Regel nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 5).
5.2     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), welche in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) oder Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) gewährt werden.
5.3     Der Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.2.1 mit Hinweis). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, welcher über eine Berufsausbildung im Gastgewerbe verfügt (Urk. 7/42), aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage sein soll, eine leidensangepasste einfache Hilfstätigkeit (Erw. 3.5) zu suchen und aufzunehmen. Somit erübrigen sich entsprechende berufliche Massnahmen.
5.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV zum 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine mit Hinweisen).
         Aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 8 % (vgl. Erw. 4.2), welcher deutlich unter den vorausgesetzten 20 % liegt, ist ein Anspruch auf Umschulung zu verneinen.
5.5     An die dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbare leidensangepasste Tätigkeit sind aufgrund seiner Schulter- und Fussprobleme diverse Anforderungen zu stellen (vorwiegend sitzend, ohne Heben von Gegenständen über 5 kg, ohne Überkopfarbeiten und ohne Zurücklegen von langen Gehstrecken; vgl. Erw. 3.5). Es handelt sich infolge der zahlreichen Anforderungen nicht um eine "einfache" Tätigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (AHI 2003 S. 268 ff.) und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Probleme bei der Suche nach einer entsprechenden Stelle hat, weshalb er auf das Fachwissen und die Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Damit besteht ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Mai 2004 in Sachen M., I 754/03, Erw. 4.2).

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde somit in Bezug auf die beantragte Invalidenrente (vgl. Erw. 4) wie auch in Bezug auf die Berufsberatung und Umschulung (vgl. Erw. 5.3 und Erw. 5.4) abzuweisen. In Bezug auf die Arbeitsvermittlung ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen (vgl. Erw. 5.5).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2005 aufgehoben, soweit damit der Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- I.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16 und Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse H.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).