Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00798
IV.2005.00798

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 5. September 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1944, war seit 16. März 1964 bei der A.___ als Spezialist Marktleistung Motorfahrzeug tätig, wobei er seit 20. Januar 2003 krankheitsbedingt in einem Pensum von 50 % arbeitete (Urk. 6/21/1 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 11 und Ziff. 21). Am 22. Juli 2004 meldete sich der Versicherte wegen Schmerzen und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/23 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 6/13-14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/21/1) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/22) ein. Per 30. November 2004 wurde der Versicherte auf eigenen Wunsch vorzeitig im Umfang von 50 % teilpensioniert (Urk. 6/21/1 Ziff. 2-4; Urk. 6/17; Urk. 6/21/2).
Mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 6/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine halbe Rente zu. Dagegen erhob dieser am 11. April 2005 Einsprache (Urk. 6/8), die die IV-Stelle mit Entscheid vom 6. Juni 2005 abwies (Urk. 6/1 = Urk. 2).
 
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 8. Juli 2005 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2004 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Januar 2006 an seinem Antrag fest (Urk. 15). Nach Beizug weiterer Beweismittel (Urk. 16; Urk. 19-20) und Eingang der Duplik vom 7. März 2006, mit der auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag festhielt (Urk. 23), wurde der Schriftenwechsel am 29. Mai 2006 geschlossen (Urk. 29).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29 - 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie zur ärztlichen Aufgabe sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann, mit der nachfolgenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Gestützt auf die Berichte von PD Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___, vom 4. Oktober 2004 (Urk. 6/14/3) sowie von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin, vom 13. Dezember 2004 (Urk. 6/13/2-3), die den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.2) grundsätzlich zu genügen vermögen, ist von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % auszugehen (Urk. 6/14/3 lit. B; Urk. 6/14/2 S. 1; Urk. 6/13/2 lit. B).  Dies ist im Übrigen unbestritten.
2.2 Streitig und zu prüfen ist hingegen der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend die Frage nach der Höhe des hypothetischen Invalideneinkommens.
2.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinische Beurteilung davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben könne, entsprechend sei der Invalidenlohn gestützt auf die angestammte Tätigkeit zu berechnen. Dass sich der Beschwerdeführer frühzeitig habe pensionieren lassen, sei dabei nicht relevant. Das hypothetische Valideneinkommen betrage für das Jahr 2004 Fr. 139'592.-- und das hypothetische Invalideneinkommen demnach Fr. 69’796.--, was einen Invaliditätsgrad von 50 % ergebe (Urk. 2 S. 3).
Es sei grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn beizuziehen. Mit der Restarbeitsfähigkeit von 50 % könne der Beschwerdeführer noch ein Einkommen von Fr. 69'796.-- erzielen. Es sei nicht nachgewiesen, dass er aufgrund seiner Teilzeittätigkeit proportional weniger verdienen würde; diesbezüglich lägen keine Angaben der Arbeitgeberin vor. Ein Abzug käme nur bei Verwendung statistischer Tabellenlöhne in Betracht; der Beschwerdeführer sei jedoch in seiner angestammten Tätigkeit noch arbeitsfähig (Urk. 5 S. 2 f.). Weiter habe sich der Beschwerdeführer freiwillig frühzeitig pensionieren lassen; eine 50%ige Tätigkeit wäre ihm jederzeit zumutbar gewesen. Zudem würde er auch in einem anderen Unternehmen statistisch gesehen über Fr. 10'000.-- pro Monat verdienen. Ein Soziallohn sei nicht ausgewiesen (Urk. 23 S. 1 f.).
2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei. Bei einer Pensumsreduktion auf 50 % wäre sein Lohn weit geringer ausgefallen. Da er seine angestammte Stelle nicht zu 50 % hätte weiter versehen können und ihm nur die Wahl zwischen vorzeitiger Pensionierung und Kündigung geblieben sei, sei ein Lohnabzug von mindestens 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 2 f.)
Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers zu einem Pensum von 50 % zu denselben Konditionen sei für die Arbeitgeberin nach Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen nicht in Betracht gekommen. Zur Abwendung der Kündigung sei ihm nur die Einwilligung in die vorzeitige Pensionierung geblieben. Die seit Beginn der Wartefrist am 1. Februar 2003 für die erbrachten Teilleistungen ausgerichteten Zahlungen der Arbeitgeberin seien als Soziallohn zu qualifizieren, der nicht den Leistungen des Beschwerdeführers entsprochen habe, da dieser nicht mehr das für Kadermitarbeiter übliche Pensum habe erfüllen können (Urk. 15 S. 2 f.).

3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs - vorliegend nach Ablauf des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) im Februar 2004 -  massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
3.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
          Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Jahreseinkommen ein Valideneinkommen von Fr. 139'592.-- für das Jahr 2004 (Urk. 2 S. 3; Urk. 6/21/1 Ziff. 20). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Einschub Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Dabei sind rechtsprechungsgemäss zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des hypothetischen Rentenanspruchs, somit im Februar 2004, zu untersuchen (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
3.5     Seit 20. Januar 2003 arbeitete der Beschwerdeführer krankheitsbedingt in einem 50 % - Pensum (Urk. 6/21/1 Ziff. 11). Mit Schreiben vom 29. September 2003 hatte er der Arbeitgeberin mitgeteilt, per 30. November 2004 in den Ruhestand treten zu wollen (Urk. 6/21/2). Dabei handelte es sich um eine Teilpensionierung „auf den gesunden Teil“ (vgl. Urk. 19; Urk. 6/21/1 Ziff. 3), entsprechend dem verbleibenden, der Restarbeitsfähigkeit angepassten Pensum von 50 %. Für die restlichen 50 % habe die Arbeitgeberin weiterhin Krankentaggeld bezahlt (Urk. 19). Der Austritt erfolgte per 19. Januar 2005 (Urk. 20/6).
Aus diesen Angaben folgt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2004 noch seine angestammte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % ausführte. Er befand sich dabei in einem langjährigen, stabilen Arbeitsverhältnis, war er doch seit 1964 für die selbe Arbeitgeberin tätig (Urk. 6/21/1 Ziff. 1). Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfte. Damit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens von dem Verdienst auszugehen, den er dabei - um Ersatzleistungen bereinigt (vgl. Urk. 20/1 S. 2; Urk. 20/3 in Verbindung mit Urk. 6/21/1 Ziff. 20) erzielte, somit von Fr. 69'796.-- (Fr. 139'592.-- x 0,5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 15 S. 3) liegen keine Anzeichen für die Ausrichtung eines Soziallohns, also für Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann (Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV), vor: Der Beschwerdeführer war zu 50 % arbeitsfähig und in diesem Umfang arbeitstätig. Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass ihm dementsprechend die Hälfte - und nicht etwa weniger - seines bisherigen Lohns abgezogen wurde (vgl. Urk. 20/1 S. 1 f., Rubrik „Salär/Salärkorrektur“; vgl. auch Urk. 20/2). Für seine Vorbringen, er habe seine Arbeit nicht in einem Pensum von 50 % weiterführen können und es sei ihm zur Abwendung der Kündigung nur die vorzeitige Pensionierung geblieben (vgl. Urk. 1 S. 3), finden sich in den Akten keinerlei Hinweise. Im Übrigen kommt ein behinderungsbedingter Abzug, wie ihn der Beschwerdeführer wünscht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), nur bei der Verwendung von Tabellenlöhnen in Betracht (BGE 126 V 75).
Ein Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 139'592.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.4) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. Fr. 69'796.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von 50 % und demnach Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
3.6     Der Beschwerdeführer liess sich per 30. November 2004, somit nach dem hypothetischen Rentenbeginn im Februar 2004 und vor Erlass der Rentenverfügung vom 11. März 2005 (Urk. 6/9) und des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2005 (Urk. 2), vorzeitig pensionieren (Urk. 6/21/2). Es stellt sich die Frage, ob dies für den Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
Die vorzeitige (Teil-)Pensionierung erfolgte nach Lage der Akten auf Wunsch des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/21/2; Urk. 6/21/1 Ziff. 2), obwohl er nach ärztlicher Einschätzung fähig gewesen wäre, seine angestammte Tätigkeit, die nach der Reduktion des Pensums als behinderungsangepasst gelten darf, weiterhin zu 50 % auszuüben (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Mit anderen Worten war die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht gesundheitlich bedingt und somit invaliditätsfremd. Die Folgen dieser Entscheidung können jedoch nicht der Invalidenversicherung auferlegt werden, hat diese doch nur für gesundheitlich bedingte Erwerbseinbussen aufzukommen. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, das hypothetische Invalideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu berechnen, zumal er, wäre er jünger, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch bei einem reduzierten Beschäftigungsgrad bei seiner früheren Arbeitgeberin geblieben wäre. Zwar steht auch einer vorzeitig pensionierten Person eine Invalidenrente zu, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02, Erw. 4 mit Hinweisen), wie dies auch vorliegend der Fall ist, bezieht der Beschwerdeführer doch eine halbe Rente. Die Aufgabe einer zumutbaren Stelle aus invaliditätsfremden Gründen lässt sich jedoch mit der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht des Einzelnen nicht vereinbaren und kann nicht zur Folge haben, dass dadurch ein höherer Rentenanspruch entsteht, als wenn er die bisherige, zumutbare Stelle behalten hätte. Wenn ein Versicherter ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet und keine Eingliederungsmöglichkeit besteht, die selbst die Zusprache einer halben Invalidenrente ausschliesst, so besteht lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. März 1982 in Sachen A., I 326/81; zitiert in: Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 222). Es ist somit nicht von einer relevanten Änderung der Bezugsgrössen, sondern vom bis zur vorzeitigen Pensionierung tatsächlich erzielten Einkommen (vgl. vorstehend Erw. 3.5) auszugehen.

4.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Zusprache einer halben Invalidenrente ab 1. Februar 2004 und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Hauri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).