Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Sturzenegger
Urteil vom 26. September 2006
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a, 8180 G.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1953, war von 1989 bis 31. Dezember 1995 als Textilarbeiter bei der A.___ AG, B.___, tätig (Urk. 13/51 Ziff. 1). Er ist verheiratet und Vater vierer Kinder (geboren 1976, 1978, 1983 und 1985; Urk. 13/70-72). Der Versicherte leidet seit Jahren an Rückenschmerzen (vgl. Urk. 13/52 Ziff. 3.1; vgl. Urk. 7/30 Ziff. 4.1) und meldete sich am 27. Februar 1996 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente an (Urk. 13/52). Die IV-Stelle holte in der Folge verschiedene Berichte bei behandelnden Ärzten (Urk. 7/28-30), ein medizinisches Gutachten beim Universitätsspital K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ___ (Urk. 13/30), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/51) und bei ihrer internen Berufsberatung Abklärungsberichte ein und verneinte mit Verfügung vom 20. Mai 1997 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 13/24). Mit Verfügung vom 7. Juli 1997 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/22) sowie mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 13/16).
1.2 Am 31. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente; Urk. 7/49 Ziff. 7.8) an, worauf die IV-Stelle einen weiteren Bericht eines behandelnden Arztes (Urk. 7/26) und ein medizinisches Gutachten bei der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums C.___, ___ (nachfolgend: C.___; Urk. 7/25/2), einholte sowie einen Zusammenzug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/48) und drei Tätigkeitsprofile der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 7/47) beizog. Mit Verfügung vom 23. November 2001 verneinte die IV-Stelle erneut einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 14/6). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/10) stellte die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. Dezember 2001 sodann einen Invaliditätsgrad von 53 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2001 eine halbe Invalidenrente inklusive Kinderrenten zu (Urk. 13/4).
Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2001 erhob der Versicherte am 28. Januar 2002 Beschwerde (Urk. 7/13), welche vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Oktober 2002 (Prozess Nr. IV.2002.0045, Urk. 7/11) abgewiesen wurde.
1.3 Im Rahmen einer amtlichen Revision vom 19. Oktober 2004 (Urk. 7/44) machte der Versicherte am 21. Oktober 2004 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/44 Ziff. 1.1-1.2). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte der behandelnden Ärztin (Urk. 7/23/1-2), der Ärzte des Universitätsspitals K.___ (Urk. 7/23/3-4) sowie des behandelnden Psychiaters (Urk. 7/24) ein. Sie veranlasste einen weiteren Zusammenzug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/43). Am 31. März 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades hätten keine rentenändernden Verhältnisse festgestellt werden können (Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2005 Einsprache (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid (Urk. 7/7). Der Versicherte führte in seinem Schreiben vom 11. Mai 2005 aus (Urk. 7/34), seine Einsprache vom 4. Mai 2005 beziehe sich auch auf die Verfügung vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/7). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 wies die IV-Stelle diese ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Juli 2005 Beschwerde mit dem Antrag, ihm sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur zusätzlichen medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2005 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Da der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik einreichte, wurde ein Verzicht darauf angenommen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Januar 2006 geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zum Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Folgendes ist anzufügen:
1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2001 (Urk. 13/4), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2002 (Prozess Nr. IV.2002.00045; Urk. 7/11) bestätigt und womit dem Beschwerdeführer auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Juni 2005 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass dem Beschwerdeführer nunmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht, oder ob weitere medizinische Abklärungen für diese Beurteilung als notwendig erscheinen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf die medizinischen Abklärungen. Darin werde einerseits eine inkomplette Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 erwähnt, die osteosynthetisch versorgt worden sei und die dem Beschwerdeführer keine Beschwerden bereite. Deswegen könne es sich einzig um eine vorübergehende Verschlechterung gehandelt haben. Andererseits werden aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert. Da der Beschwerdeführer bereits seit 11. November 2001 (richtig: Januar 2001; vgl. Urk. 7/24 lit. D.1) und somit vor dem Erstellen des für das Urteil vom 30. Oktober 2002 wegweisenden C.___-Gutachtens in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, werde nicht plausibel dargetan, inwiefern sich der Zustand des Beschwerdeführers seither aus psychiatrischer Sicht verschlechtert habe. Der behandelnde Psychiater gehe vielmehr von einer anderen Beurteilung eines bekannten Sachverhalts aus (Urk. 2 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes, sondern einzig eine andere Beurteilung eines bekannten Sachverhalts vorliege, nicht nachvollziehbar sei (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Da vom behandelnden Psychiater Dr. med. E.___ aus dem Jahr 2001 keine Diagnose bekannt sei, würden dessen Einschätzungen für die Zeit von 2002 bis 2004 Geltung haben. Ausserdem habe Dr. E.___ Symptome wie aggressive Ausbrüche, Suizidgedanken, erhöhte Reizbarkeit, Schwindel, anhaltende Müdigkeit, Durchschlafstörungen und fehlende Belastbarkeit festgestellt, die bis anhin nicht in einem derartigen Ausmass festgestellt worden seien. Deswegen seien die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, im Vergleich zu jenen, die von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer erwartet werden könnten, deutlich eingeschränkt. Seine Leistungen seien wegen Schlafmangels wie auch rascher Ermüdbarkeit unterdurchschnittlich. Die Verschlechterung seines psychischen Zustandes bestehe darin, dass seine Krankheitssymptome zugenommen hätten und sich im Umfang von zusätzlichen 20 % auf seine Arbeitsleistungen auswirkten (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Der rentenbegründenden Verfügung vom 12. Dezember 2001 (Urk. 13/4) lagen folgende medizinische Beurteilungen zugrunde, die mit Urteil vom 30. Oktober 2002 (Urk. 7/11) als schlüssig und damit als genügende Grundlage für die Zusprechung einer halben Rente befunden wurden:
3.2 Dr. med. F.___, Praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 23. März 1996, dass der Beschwerdeführer schon seit 13 Jahren unter Rückenschmerzen leide. Er benütze einen Gehstock und sei seit 18. Dezember 1994 als Fabrikarbeiter im Umfang von 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/30).
3.3 Der Arzt des Spitals G.___, Dr. med. H.___, erwähnte im Bericht vom 23. April 1996, dass der Beschwerdeführer seit 1982 unter Rückenschmerzen leide (Urk 7/29 Ziff. 1.2). Bis Mitte Februar 1995 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 7/29 Beiblatt).
3.4 Dr. med. I.___, Oberarzt, und Dr. J.___, Oberarzt, Universitätsspital K.___, stellten in ihrem Gutachten vom 21. März 1997 folgende Diagnosen (Urk. 7/27 S. 4):
- Chronisches rechtsbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins rechte Bein
- Fehlform der Wirbelsäule
- Symptomausweitung
- Verdacht auf depressives Zustandsbild
- Diabetes mellitus Typ II
Der Beschwerdeführer leide seit Dezember 1994 unter lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Die vom Beschwerdeführer geschilderten lumbalen Beschwerden seien jedoch nur bedingt mit objektivierbaren somatischen Befunden zu erklären, da einerseits Zeichen einer klassischen Symptomausweitung mit positiv nachweisbaren nicht organischen physischen Zeichen nach Waddell bestünden und da andererseits wegen aktivem Entgegenhalten und Entgegenspannen durch den Beschwerdeführer eine vollständige Untersuchung der Wirbelsäule nicht möglich sei (Urk. 7/27 S. 4 unten). Sozialanamnestisch erwähnten die Ärzte des K.___, dass der Beschwerdeführer weder eine Schule besucht noch eine Berufslehre absolviert habe und nicht lesen und schreiben könne (Urk. 7/27 S. 2). Für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 10 Kilogramm bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. In seiner angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 7/27 S. 5 unten). Es bestehe zusätzlich ein reaktiv depressives Zustandsbild, wobei das Schmerzverhalten im Vordergrund stehe (Urk. 7/27 S. 6).
3.5 Dr. F.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 19. Januar 2000 weiterhin eine seit 18. Dezember 1994 bestehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter (Urk. 7/26 Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei beim sich Bücken und in der Beweglichkeit beider Arme stark eingeschränkt (Urk. 7/26 Beiblatt).
3.6 Im Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer im C.___ polydisziplinär begutachtet (Urk. 7/25/2 S. 1).
PD Dr. L.___ und Dr. M.___ stellten in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2001 folgende Diagnosen (Urk. 7/25/2 S. 12):
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Chronifizierte Konversionssymptomatik (ICD-10: F44.9)
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, nicht einem aetiopathogenetischen Substrat zuzuordnen
- Tendomyotisches Cervicalsyndrom, möglicherweise mitbedingt durch die initiale Segmentdegeneration C5/6
- Allgemeine muskuläre Dekonditionierung
- Analphabetismus
Sie erwähnten sodann, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bis anhin vier Male den türkischsprechenden Psychiater Dr. med. E.___ konsultiert habe (Urk. 7/25/2 S. 4). Die geklagten Beschwerden seien mehrheitlich nicht nachvollziehbar, wobei die wechselnde aktive Gegenwehr und zum Teil positive Waddell-Zeichen auf eine somatoforme Mitbeteiligung hindeuteten. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Arbeiter in einer Textilfabrik. Die psychiatrische Exploration habe sich schwierig gestaltet, da weder vom Beschwerdeführer noch von seiner als Übersetzerin anwesenden Ehefrau etwas über innerseelische Empfindungen oder soziale Spannungen habe in Erfahrung gebracht werden können (Urk. 7/25/2 S. 13 unten). In Berücksichtigung des transkulturellen Aspektes bestehe eine chronifizierte Konversionssymptomatik mit Krankheitswert, wobei bewusstseinsnahe und bewusstseinsferne Komponenten vorlägen, jedoch nur letztere bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu berücksichtigen seien. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit (Urk. 7/25/2 S. 14).
In dem im Gutachten des C.___ enthaltenen konsiliarischen rheumatologischen Untergutachten (Urk. 7/25/2 S. 6 ff.) führte Dr. med. N.___, Facharzt Physikalische Medizin FMH, Rehabilitation und Sportmedizin, aus, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden mehrheitlich nicht nachvollziehbar und keinem aetiopathogenetischen Substrat zuzuordnen seien. Die wechselnde aktive Gegenwehr und zum Teil positiven Waddell-Zeichen liessen an eine somatoforme Mitbeteiligung denken. Es liege keine radikuläre neurokompressive Pathologie vor. In den vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeiten im internen Transportdienst einer Fabrik und als Küchengehilfe bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/25/2 S. 8)
In ihrem im Gutachten des C.___ enthaltenen konsiliarischen psychiatrischen Untergutachten (Urk. 7/25/2 S. 8 ff.) erwähnte Dr. med. O.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dass der Beschwerdeführer als Analphabet weder lesen noch schreiben könne und kaum deutsch spreche (Urk. 7/25/2 S. 8). Der Beschwerdeführer sei in Begleitung seiner Ehefrau gekommen, welche seine Aussagen übersetzt habe oder an seiner Stelle ausgesagt habe (Urk. 7/25/2 S. 9). Ganz im Vordergrund stünden beim Beschwerdeführer transkulturelle Aspekte. Dadurch werde eine psychiatrische Diagnosestellung erschwert. Als Befund sei an erster Stelle ein abnormes Krankheitsverhalten zu nennen, welches auf eine chronifizierte Konversionssymptomatik schliessen lasse. Hingegen seien für die Stellung der Diagnose einer Depression keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden (Urk. 7/25/2 S. 10).
Das Beschwerdebild sei einerseits in einen bewusstseinsfernen Anteil, dem Krankheitswert zukomme, und in eine bewusstseinsnahe Komponente ohne Krankheitswert aufzuteilen. Zum bewusstseinsfernen Teil gehörten die Chronifizierung und Fixation im Konversionssyndrom. Zum bewusstseinsnahen Anteil seien soziale, kulturbedingte und intellektuelle Prägungen zu zählen, welche soziokulturelle Einschränkungen darstellten und keinen Krankheitswert aufwiesen. Auf Grund der bewusstseinsfernen, krankheitswertigen Anteile des Beschwerdebildes sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (Urk. 7/25/2 S. 12).
3.7 Hinsichtlich der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen wurden alle medizinischen Beurteilungen als weitgehend übereinstimmend beurteilt und gestützt auf die Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiter wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet (vgl. Erw. 5 des Urteils vom 30. Oktober 2002; Urk. 7/11).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen der Revision folgende medizinischen Berichte ein:
4.2 PD Dr. med. P.___, Oberarzt, und Dr. Q.___, Assistenzarzt, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital K.___ (K.___), nannten in ihrem Bericht vom 6. Mai 2004 nach Durchführung eines MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 7/23/4) als Diagnosen (Urk. 7/23/3 S. 1):
- Diskusprotrusion HWK (= C) 5/6
- Diskusprotrusion L4/5
- Status nach inkompletter Berstungsfraktur BWK (= Th) 12 am 9. Oktober 2002
- Status nach ventraler monosegmentaler Spondylodese Th1/2 (richtig: 12, vgl. unten)
- Diabetes mellitus
- Depression
Bei der letzten Konsultation am 16. März 2004 habe der Beschwerdeführer über chronische Rückenbeschwerden im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule mit Kribbelparästhesien im Bereich der rechten oberen Extremität und am rechten Oberschenkel geklagt. Aus anamnestischer Sicht beständen die Wirbelsäulenbeschwerden und die Kribbelparästhesien seit über zehn Jahren. Hinsichtlich der Befunde stellten die Ärzte eine reizlose Operationsnarbe wie auch eine muskuläre Dysbalance mit diffuser Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule, insbesondere im lumbosakralen Übergang, fest. Es bestehe kein Muskelhartspann. Die Wirbelsäulenbeweglichkeit sei stark reduziert und in allen Bewegungsrichtungen schmerzhaft. Das MRI der Halswirbelsäule habe multisegmentale degenerative Veränderungen mit maximaler Ausprägung auf Niveau HWS 5/6 mit ausgeprägter linksbetonter breitgradiger Diskusprotrusion und Aufhebung des ventralen Subarachnoidalraums mit deutlicher Einengung der Neuroforamina gezeigt. Die Lendenwirbelsäule weise regelrechte postoperative Verhältnisse bei Status nach ventraler Spondylodese im Segment BWK 11/12 bei Status nach instabiler BWK 12-Fraktur auf. Es bestehe eine breitbasige Protrusion im Segment L4/5 mit leichtgradiger Einengung der Foramina beidseits. Von Seiten der osteosynthetisch versorgen BWK 12-Fraktur sei der Beschwerdeführer absolut beschwerdefrei. Die Beschwerden beständen insbesondere im Bereich HWK 5/6 mit Diskusprotrusion mit Einengung beider Neuroforamina seit über zehn Jahren. Diesbezüglich bestehe kein operativer Handlungsbedarf. Dasselbe gelte für den Bereich BWK 4/5.
4.3 Dr. med. R.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2004 (Urk. 7/23/1 lit. A):
- Diskusprotrusion HWK 5/6 seit 2002
- Diskusprotrusion L4/5 seit 2002
- Status nach inkompletter Berstungsfraktur BWK 12 am 9. Oktober 2002
- Status nach ventraler monosegmentaler Spondylodese Th1/2 (richtig: 12)
- Diabetes mellitus Typ II, nicht insulinabhängig
- mittelschwere Depressionen
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/23/1 lit. C1). Der Beschwerdeführer leide seit zehn Jahren an Rückenbeschwerden. Der Unfall vom 6. Oktober 2002 mit Wirbelfraktur habe zu keiner Besserung der Wirbelsäulenbeschwerden geführt (Urk. 7/23/1 lit. D3). Der Beschwerdeführer klage über Kribbelparästhesien in der rechten Körperhälfte sowie über intermittierende Rücken- und Beinschmerzen (Urk. 7/23/1 lit. D4). Aktuell sei ihm keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/23/1 Ende).
In der medizinischen Beurteilung zur Arbeitsbelastbarkeit führte Dr. R.___ aus, dem Beschwerdeführer seien das Heben und Tragen von leichten Gewichten bis auf Lendenhöhe, das feinmotorische und mittlere Hantieren mit Werkzeugen wie auch Handrotationen, längerdauerndes Sitzen und Stehen, das Gehen von kürzeren Strecken sowie Treppensteigen manchmal zumutbar. Selten zumutbar seien dem Beschwerdeführer Heben und Tragen von mittelschweren Lasten (von 10 bis 25 Kilogramm), Arbeiten über Kopfhöhe, Rotationen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, Knien und Kniebeugen sowie Gehen auf unebenem Gelände sowie Gehen von langen Strecken (Urk. 7/23/2 S. 1). Er sei zudem in den psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) eingeschränkt. In seiner bisherigen Tätigkeit sei er nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/23/2 S. 2).
4.4 Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in seinem Bericht vom 9. Januar 2005 aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Januar 2001 in seiner Behandlung (Urk. 7/24 lit. D1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Urk. 7/24 lit. A):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10: F45.4
- Anpassungsstörung in Sinne einer längeren depressiven Reaktion ICD-10: F43.21
- Diskusprotrusion HWK 5/6
- Diskusprotrusion L4/5
- Status nach inkompletter Berstungsfraktur BWK 12 am 9. Oktober 2002
- Status nach ventraler monosegmentaler Spondylodese Th 12 am 9. Oktober 2002
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. E.___ Diabetes Mellitus Typ II sowie Status nach Gastritis 2002.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/24 lit. C.1). Er leide an einer somatoformen Schmerzstörung kombiniert mit unten erwähnten medizinischen Krankheitsfaktoren (Urk. 7/24 S. 2 Mitte). Auf dieser Basis habe sich eine depressive Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung im Zusammenhang mit sowohl dem invalidisierenden Schmerzsyndrom und auch mehreren identifizierbaren psychosozialen Belastungsfaktoren entwickelt. Am 6. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführer anlässlich eines Spaziergangs gestürzt und sei in der Folge zur operativen Stabilisierung der unteren Brustwirbelsäule hospitalisiert gewesen. Dr. E.___ erwähnte sodann die Befunde aus dem durchgeführten MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 30. März 2004 (vgl. Urk. 7/23/4; vgl. vorstehend Erw. 4.2). Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an Kopf- und Nackenschmerzen, Schmerzen im Lumbosakralbereich, rechtsbetonten Armschmerzen in den Schultern, rechtsbetonten Kribbelparästhesien in ventrolateraler Seite der Oberschenkel und in den Armen, erhöhter Reizbarkeit, Schwindel, anhaltender Müdigkeit und an Durchschlafstörungen. Mit der medikamentösen antidepressiven Behandlung und gesprächs-psychotherapeutischen Interventionen in seiner Muttersprache seien leichte und nur vorübergehende Aufhellungen der Stimmungslage erzielt worden. Die aggressiven Ausbrüche und die Suizidgedanken hätten jedoch nachgelassen. Durch die persistierenden psychischen Störungen in Kombination mit den erwähnten medizinischen Krankheitsfaktoren sei der Beschwerdeführer in seiner psychophysischen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, so dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in der freien Wirtschaft auf höchstens 30 % zu schätzen sei.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei eine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes eingetreten, die einer weiteren Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit von 20 % entspreche (Urk. 1 S. 4).
5.2 Aus dem Bericht von Dr. E.___ geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer einerseits seit Januar 2001 bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung ist, wobei sein Gesundheitszustand als stationär bezeichnet wurde. Dr. E.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung kombiniert mit medizinischen Krankheitsfaktoren (vgl. vorstehend Erw. 4.4). Auf dieser Basis habe sich eine reaktive depressive Störung im Zusammenhang mit dem invalidisierenden Schmerzsyndrom und mehreren identifizierbaren psychosozialen Belastungsfaktoren entwickelt, so dass dem Beschwerdeführer noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % zumutbar sei. Da mit den angewandten Therapien einerseits leichte und vorübergehende Aufhellungen der Stimmungslage erzielt worden sind und andererseits die aggressiven Ausbrüche und die Suizidgedanken nachgelassen haben, kann dies eher als Hinweis für eine leichte Besserung des Gesundheitszustandes gedeutet werden.
Ein Vergleich zwischen den Beurteilungen von Dr. O.___ (vgl. vorstehend Erw. 3.6.3) und Dr. E.___ (vgl. vorsehend Erw. 4.4) zeigt weiter, dass das psychische Krankheitsbild keine erheblichen Veränderungen zeigt beziehungsweise keine essentielle Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Obwohl anderslautende Diagnosen gestellt wurden, beschreiben die Fachärzte einen im Wesentlichen ähnlichen (bekannten) Sachverhalt. Zwar hielt Dr. O.___ fest, dass für die Stellung der Diagnose einer Depression keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden seien (vgl. Urk. 7/25/2 S. 10), und andererseits stellte Dr. E.___ eine längere depressive Reaktion fest. Dabei ist jedoch zu vergegenwärtigen, dass eine depressive Reaktion einen leichten depressiven Zustand beschreibt, der grundsätzlich nicht als eine andauernde invalidisierende psychische Störung mit Krankheitswert zu qualifizieren ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Die Diagnose "Depression" der Ärzte der Unfallchirurgie des K.___ ist weniger aussagekräftig, da nicht fachärztlich.
Die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung steht für einen mindestens sechs Monate kontinuierlichen, an meisten Tagen anhaltenden, schweren und belastenden Schmerz in einem Körperteil, der nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden kann und der anhaltend der Hauptfokus für die Aufmerksamkeit des Patienten ist (vgl. Weltgesundheitsorganisation Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, zu F45.4 S. 130, Herausgegeben von H. Dilling, W. Mombour, M. H. Schmidt, E. Schulte-Markwort, 3., korrigierte Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle, 2004). Selbst wenn Dr. O.___ eine Konversionsstörung diagnostizierte, beschreiben ihre Beobachtungen und ihre Beurteilung eines abnormen Krankheitsverhaltens (vgl. 7/25/2 S. 10) ein durchaus vergleichbares psychisches Zustandsbild. Dies wird zudem durch die Aussagen der übrigen Gutachter des C.___ unterstrichen, welche eine somatoforme Mitbeteiligung an den Schmerzempfindungen als wahrscheinlich erkannten (vgl. vorstehend Erw. 3.6.1-2).
Ähnlich wie Dr. O.___ erachtete auch Dr. E.___ psychosoziale Belastungsfaktoren als Teilursachen für den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im Unterschied zu Dr. O.___, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 1.4) dies bei ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit explizit ausklammerte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Dr. E.___ die psychosozialen Belastungsfaktoren in seiner Beurteilung mitberücksichtigte und aus diesem Grund von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausging.
Aus psychiatrischer Sicht kann demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner erheblichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2001 ausgegangen werden, die zu einer über 50 % liegenden Arbeitsunfähigkeit führen würde. Wie die Vorinstanz feststellte, liegt (lediglich) eine andere Beurteilung eines grundsätzlich unveränderten Sachverhalts vor.
5.3 Betreffend die somatischen Beschwerden, es sind hauptsächlich Rückenbeschwerden, weisen die letzten medizinischen Berichte eine inkomplette Berstungsfraktur am BWK 12 aus, welche am 9. Oktober 2002 operativ erfolgreich versorgt wurde, sodass diesbezüglich Beschwerdefreiheit eintrat (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Die im Revisionsfragebogen angegebene Verschlimmerung der Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 7/44 Ziff. 1.1-2) ist angesichts der Berichte der Ärzte des Universitätsspitals K.___ nur als zeitweilig zu qualifizieren. Basierend auf der Auswertung des MRI und der seit zehn Jahren bestehenden Beschwerden im Bereich der HWK 5/6 und der BWK 4/5 (richtig: L4/5; vgl. Urk. 7/23/4 unten; Urk. 7/23/3 S. 1) sahen die Ärzte des Universitätsspitals K.___ keinen operativen Handlungsbedarf. Im Unterschied zu den früheren Beurteilungen wird nun diesbezüglich zwar von degenerativen Veränderungen gesprochen (Urk. 7/23/3 S. 3 oben), welche gemäss Diagnose im Gutachten der Ärzte des C.___ im Bereich der HWK 5/6 als mögliche initiale Segmentdegeneration beschrieben wurde (vgl. vorstehend Erw. 3.6.1), aber weder laut Beschwerdeschrift noch gemäss der geklagten Beschwerden zu einer ausgewiesenen Verstärkung der seit langem bestehenden Schmerzen führte. Ähnliches gilt für die seit zehn Jahren beklagten Kribbelparästhesien.
Daran vermögen auch die widersprüchlichen Aussagen von Dr. R.___ nichts zu ändern, welche zum einen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wegen rezidivierenden Rückenbeschwerden ausgeht und zum anderen in der Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit leichte Tätigkeiten in sitzender, stehender und gehender Position als manchmal, somit während jeweils einer halben bis zu drei Stunden (vgl. Urk. 7/23/2) als zumutbar erachtete (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
5.4 Demzufolge lassen sich keine Hinweise auf eine dauernde nennenswerte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden. Es bestehen Anzeichen für eine geringe Veränderung der Wirbelsäule und deren Beweglichkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.2), die jedoch keine über 50 % liegende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2002; Urk. 7/11) zu bewirken vermögen, welche ausgewiesen sein müsste, damit von einer neuen Grundlage für die Rentenberechnung auszugehen wäre.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 1 S. 4) konnte durch die zusätzlich eingeholten Berichte (vgl. Erw. 4.1-4) nicht bestätigt werden.
Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenbegründenden Verfügung (Urk. 13/4) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht andauernd verschlechtert hat. Es bleibt weder Raum noch Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens.
Somit erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).