IV.2005.00801

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 4. September 2006
in Sachen
Y.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Pollux L. Kaldis
Rechtsvertretungen im Sozialversicherungs- und Ausländerrecht
Solistrasse 2a,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.       Am 29. März 1999 meldete sich der 1966 geborene Y.___, türkischer Staatsangehöriger, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/66). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht bei Dr. med. A.___ (Bericht vom 5. Mai 1999, Urk. 9/30) ein und beauftragte die Neurologische Klinik des B.___ Zürich mit einer medizinischen Abklärung (Gutachten der Dres. med. C.___ und D.___ vom 21. September 1999, Urk. 9/27). Zudem zog sie einen Bericht des letzten Arbeitsgebers (Urk. 9/62) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 9/63). Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. September 1999 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % zu (Urk. 9/16). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht am 11. Juni 2002 ab (Urk. 9/15). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 27. Oktober 2003 meldete der Versicherte der IV-Stelle eine seit ca. Januar 2003 bestehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 9/36). Die IV-Stelle holte bei Dr. A.___ den Verlaufsbericht vom 7. November 2003 (Urk. 9/26) und bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, den Arztbericht vom 5. Januar 2004 (Urk. 9/25) ein. Weitere Berichte holte sie bei Prof. Dr. med. F.___ (Spezialarzt FMH für Neurologie (Bericht vom 25. März 2004, Urk. 9/24), bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Arztbericht vom 16. Februar 2005, Urk. 9/23) und bei der Neurologischen Klinik des B.___ Zürich (Bericht von Prof. Dr. phil. I.___ vom 27. Mai 2005 mit dem Bericht über die neuropsychologische Untersuchung des gleichen Arztes vom 2. Juni 2005, Urk. 9/22) ein. Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch ab. Sie führte aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus medizinischer Sicht keine nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten habe glaubhaft gemacht werden können. Es sei ihm weiterhin zumutbar, im Umfang von 50 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und ein Jahreseinkommen von Fr. 24'925.-- zu erzielen (Urk. 9/9). Dagegen liess Y.___ am 6. April 2005 durch lic. iur. Pollux L. Kaldis Einsprache erheben (Urk. 9/7), welche die IV-Stelle am 7. Juni 2005 abwies (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess Y.___ am 11. Juli 2005 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Streitsache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen seinen Rentenanspruch erneut prüfe (Urk. 1). Am 14. September 2005 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. September 2005 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Am 2. November 2005 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
1.1     Zur Begründung des Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, ihre Abklärungen hätten keinen neuen Sachverhalt ergeben. Sie halte weiterhin am Gutachten von Prof. F.___ fest, welches keine nachvollziehbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausweise. Zudem sei ihm auch gemäss dem bei der Neurologischen Klinik des B.___ Zürich eingeholten Bericht eine behinderungsangepasste Tätigkeit im bisherigen Umfang von 50 % möglich. Sein Gesundheitszustand sei stationär. Der medizinische Standpunkt sei insgesamt diversifiziert abgeklärt worden und eine psychiatrische Abklärung sei nicht nötig (Urk. 2 S. 3).
1.2     Dem lässt der Beschwerdeführer insbesondere entgegenhalten, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere Abklärungen vorzunehmen, obwohl diese aufgrund des Arztberichtes von Dr. H.___ geboten gewesen wären. Sie habe sich auch nicht rechtsgenüglich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ihm ein erneuter Eingriff in Bezug auf die Missbildung der Blutgefässe zumutbar sei. Aus dem Gutachten von Prof. F.___ gehe überdies nicht hervor, welcher Anteil an der Arbeitsunfähigkeit allein auf diese Missbildung in seinem Hirn entfalle. Dieser Frage sei nachzugehen. Bei der Beurteilung der Neuropsychologin handle es sich zudem lediglich um eine rechtlich nicht massgebende Vermutung. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer seit Ende Mai 2005 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. J.___, bei welchem ein Arztbericht eingeholt werden könnte. Insgesamt sei zwar ausgewiesen, dass seine Arbeitsunfähigkeit höher sei als 53 %, ihr Ausmass sei indessen unklar (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.       Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (7. Juni 2005, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, anwendbar. Da sich der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte und die erste Rentenzusprache per 1. September 1999 erfolgt war, ist teilweise ein Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hatte. Deshalb ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 und bis zum 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen, wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 ff.) und auch durch die 4. IV-Revision keine Änderung erfahren haben.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

4.       Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu untersuchen, ob sich seine gesundheitliche Situation seit der mit dem Beschwerdeverfahren rechtskräftig gewordenen Verfügung aus dem Jahr 2000 wesentlich verschlechtert hat.
4.1     Das Sozialversicherungsgericht stellte in seinem unangefochten gebliebenen Entscheid vom 11. Juni 2002 mit der Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Neurologischen Klinik des B.___ vom 21. September 1999 ab. Dieses enthielt die Diagnose einer linksseitigen kortiko-subkortikalen, parieto-okzipital gelegenen arteriovenösen Malformation (AVM) mit Status nach zweimaliger Embolisation im März und Oktober 1995 sowie eines Analgetika-Übergebrauchs. Die Gutacher gelangten zum Schluss, dass der Versicherte in einer leichten, körperlich und psychisch nicht belastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, eine Einschätzung die sich auch mit der Beurteilung von Dr. A.___ decke. Demgegenüber sei auf die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei gleichem medizinischem Sachverhalt durch Dr. K.___ nicht abzustellen (Urk. 9/12 S. 4 ff.).
4.2     Dr. E.___ diagnostizierte am 5. Januar 2003 chronische Kopfschmerzen, Status nach zweimaliger Embolisation im März und Oktober 1995 wegen linksseitiger kortiko-subkortikaler, parieto-okzipital gelegener arteriovenöser Missbildung. Er führte aus, den Beschwerdeführer zweimal gesehen zu haben. Aufgrund der komplexen Gesamtsituation habe er ihn einem Psychiater (Dr. L.___) überwiesen. (Der Beschwerdeführer suchte diesen Psychiater in der Folge nie auf.) Wegen der kurzen Anamnese und Verlaufsbeobachtung könne er keine sachdienliche Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit abgeben (Urk. 9/25).
4.3     Im Verlaufsbericht vom 7. November 2003 beurteilte Dr. A.___ den Gesundheitszustand als stationär bis verschlechtert. Der Beschwerdeführer beklage sich nach wie vor (vielleicht mit etwas zunehmender Tendenz) über rezidivierende und häufige (tägliche) Kopfschmerzen, welche nur auf Ponstan ansprechen würden. Erfahrungsgemäss könne er keine (oder nur kurzfristig und vorübergehend) eine Arbeit aufnehmen. Der Arzt empfahl ein neurologisches Gutachten, eventuell mit neuropsychologischer Untersuchung/Beurteilung. Die Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität betrage zur Zeit rund 75 % (Urk. 9/26).
4.4     In seinem umfassenden Bericht - in Kenntnis der Berichte von Dres. med. K.___, med. C.___ und med. M.___ - beurteilte Prof. F.___ die gesundheitliche Situation am 25. März 2004 folgendermassen: Neurovaskulär würden Hinweise für eine noch relativ deutliche arteriovenöse Shunt-Situation im Sinne einer arteriovenösen Rest-Malformation parieto-okzipital links mit der A.cerebri media links als Haupt-Feeder, mit der A.cerebri posterior links sowie der A.meningea links als Neben-Feeder bestehen. Atherosklerotische Veränderungen bei nicht unerheblichem Niktoinkonsum und apparenter körperlicher Inaktivität würden auf der makrovaskulären Ebene extra- und intrakraniell im Bereich der Hirnbasis nicht bestehen. Klinisch-neurologisch zeige der Beschwerdeführer einerseits die homonyme Quadrantenhemianopsie nach rechts unten unter Aussparung des zentralen Gesichtsfeldes, was einer Läsion der Radiatia optica im vorderen Drittel entspreche und wahrscheinlich in Zusammenhang mit der zweimaligen neuroradiologisch-therapeutischen Intervention im Sinne einer diskreten, nicht zu vermeidenden Läsion aufgetreten sei. Zudem seien ein deutlicher Dermographismus am Hals und im Bereich der oberen Thoraxaperatur und - insbesondere unter Berücksichtigung der Untersuchungsbedingungen - eher niedrige BD-Werte/eine arterielle Hypotonie mit orthostatischen Beschwerden ausmachbar. Letzteres sei zumindest teilverantwortlich für die vom Beschwerdeführer angegebene Müdigkeit, die morgendliche Beinschwere, die Antriebslosigkeit etc. Die wechselhaft ausgeprägten hemikranen Kopfschmerzen würden zum Teil auf der Basis der erwähnten neurovegetativen Irritationsbereitschaft entstehen und könnten als migräniform bezeichnet werden. Das alles werde überlagert von einem linksbetonten Cervikalsyndrom, das auf der Basis von körperlicher Inaktivität beziehungsweise Schonung wegen der Kopfschmerzen beziehungsweise Angst vor einer Exazerbation derselben generiert worden sei und unterhalten werde. Als Teilkomponente der persistierenden Hemikranie links komme die akzentuierte perfundierte A.meningea media links in Frage (= Reizung der Dura mater).
         Der Arzt schlug als weiteres Prozedere die nochmalige Vorstellung bei Dr. K.___ zwecks Ausschaltung der A.meningea media links als Teil-Feeder zur parieto-okzipital lokalisierten Rest-AVM vor, zudem gezielte Übungen im HWS-/Schulterbereich einschliesslich Stretching, vegetativ-roborierende Massnahmen in Form von morgendlichen Wechselduschen und Bürstenmassagen, marschieren im Freien beziehungsweise Velofahren, Treten auf einem Hometrainer beziehungsweise auf einem Stepper. Dies alles unterstützt durch Medikamente und eine ausreichende Flüssigkeits- und Salzzufuhr. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, zur Zeit sei der Beschwerdeführer wahrscheinlich schwierig zu motivieren, eine Hilfsarbeit durchzuführen. Er schlage vor, dass die Arbeitsfähigkeit in frühestens einem Dreivierteljahr, das heisst nach den durchgeführten Massnahmen beurteilt werde. Aktuell sei die 53%ige IV-Berentung zu belassen. Zur allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führte der Arzt aus, als verstärkendes Moment der via AVM generierten Hemikranie links sei das (sekundäre) Cervikalsyndrom einzustufen, wobei auch die (angeborene) neurovegetative Irritationsbereitschaft einen Teilbeitrag leiste. Davon betroffene Personen reagierten vulnerabler auf Kopfschmerzen beziehungsweise cervikale Irritationen beziehungsweise Restschmerzen nach Verödungen von intrakraniellen arteriovenösen Malformationen. Der Zustand sei unter Berücksichtigung der Akten und aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Untersuchungen als in etwa identisch wie beispielsweise vor drei Jahren einzustufen. Zur Zumutbarkeit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit hielt der Mediziner fest, der Beschwerdeführer müsse zunächst motiviert werden, das in eigener Regie durchzuführende therapeutische Programm konsequent zu absolvieren. Unter diesen Bedingungen könne die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die zumutbare Betätigung in rund einem Dreivierteljahr evaluiert werden. Aktuell sei auch aus psychologischen Gründen an der bisherigen Arbeitsunfähigkeit von 53 % festzuhalten (Urk. 9/24 S. 5 ff.).
4.5     Am 16. Februar 2005 teilte Dr. H.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer sei nur einmal, am 3. November 2004, bei ihm gewesen und stehe nicht in seiner Behandlung. Der Arzt nahm die angegebenen Beschwerden zu Protokoll und erhob folgende Befunde: Der Beschwerdeführer sei wach und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und die Konzentration im Gespräch seien nicht eingeschränkt. Das Gedächtnis sei im Gespräch unauffällig, das Denken einfach und verlangsamt. Zwangsgedanken und -handlungen seien nicht feststellbar, ebenso wenig wie Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Affektiv wirke der Beschwerdeführer wenig moduliert und gleichgültig, der Antrieb sei vermindert. Eine Diagnose konnte der Arzt nicht stellen und die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen. Indessen regte er eine neuropsychiatrische Untersuchung zwecks richtiger Beurteilung der psychischen Situation an. Er stellte die Vermutung auf, dass die Hirnoperationen subtile Spuren hinterlassen hätten, welche durch eine psychiatrische Exploration nicht erfasst werden könnten. Zusätzlich sollten fremdanamnestische Informationen eingeholt werden, um Aufschluss über allfällige Persönlichkeitsveränderungen nach den Operationen zu erhalten (Urk. 9/23).
4.6     Prof. I.___ kam in seinem Bericht vom 2. Juni 2005 zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unverändert in Bezug auf die Angaben im Bericht von Prof. F.___. Im Vordergrund würden die Kopfschmerzen und die erhöhte Müdigkeit stehen. Auf Nachfrage würden auch Sehprobleme angegeben, weshalb der Beschwerdeführer nur kurze Strecken mit dem Auto fahre. Er klage während der Untersuchung über Kopfschmerzen und erhöhte Müdigkeit. Entsprechend seien die Konzentration leicht vermindert und die Reaktionen verlangsamt. Bei vermehrter visueller Stimulation klage er über das Auftreten von Doppelbildern (horizontal). Die kognitiven Leistungen seien ausbildungsentsprechend tief, qualitativ würden keine Hinweise auf parieto-okzipitale linskhemisphärische Störungen bestehen. Die ätiologisch und lokalisatorisch unspezifischen Leistungsminderungen wurden als Folge der Schmerzen, der Stimmung und der schwierigen sozialen Situation interpretiert. Der Arzt schätzte die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der Konzentrationsschwäche und der Müdigkeit als verringert ein. Zusammen mit den somatischen Einbussen infolge der Grunderkrankung sei der Gesundheitszustand des Patienten als stationär zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer sei eine Erwerbstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags zumutbar (Urk. 9/22).


5.      
5.1     Nach Eingang des Rentenrevisionsbegehrens kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nach und veranlasste insbesondere die von Dr. A.___ am 7. November 2003 angeregte und auch vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) unterstützte (umfassende) neurologische Begutachtung (Urk. 9/26) bei Prof. F.___ (Urk. 9/24) und holte ein Jahr später in diesem Spezialgebiet zudem eine Beurteilung des B.___ Zürich ein (Urk. 9/22). Aus diesen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an denselben gesundheitlichen Einschränkungen leidet wie sie bereits 1999 festgestellt wurden, nämlich in erster Linie an einer linksseitigen kortiko-subkortikalen, parieto-okzipital gelegenen arteriovenösen Malformation (AVM) mit Status nach zweimaliger Embolisation im März und Oktober 1995. Eine Verödung der A.meningea media links - zur Milderung der persistierenden Kopfschmerzen - wurde dem Beschwerdeführer mehrfach vorgeschlagen. Die Obliteration der Feeder ausgehend von A.cerebri media und posterior links wurde als zu riskant eingeschätzt. Das von Prof. F.___ diagnostizierte sekundäre Cervikalsyndrom wurde bereits bei der Begutachtung durch Dr. M.___ im Januar 2003 festgestellt und steht, entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. F.___, im Zusammenhang mit den Verödungen der intrakraniellen arteriovenösen Malformation (Urk. 9/24 S. 2 und S. 7). Diese spezialärztliche Einschätzung wurde auch rund ein Jahr später durch Prof. I.___ nicht in Frage gestellt oder aufgrund weiterer Diagnosen ergänzt (Urk. 9/22). Nachdem nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise von Prof. F.___ sprechen, ist dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten des externen Spezialarztes, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattete und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangte, bei der Beweiswürdigung somit volle Beweiskraft zuzuerkennen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb, mit Hinweisen). Es ist daher davon auszugehen, wie der Gutachter festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des unveränderten Gesundheitszustandes nach wie vor zu rund 50 % arbeitsfähig ist. Dieser Einschätzung stehen auch die übrigen Berichte nicht entgegen. Selbst die Einschätzung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei zur Zeit zu rund 75 % arbeitsunfähig, steht dazu im Wesentlichen nicht in Widerspruch. Dieser Arzt führt nämlich insbesondere aus, objektiv liege ein identischer Zustand vor, subjektiv sei dieser leicht verschlechtert (Urk. 9/26). Bei dieser Einschätzung des Hausarztes ist überdies zu berücksichtigen, dass der Richter in Bezug auf solche Berichte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, Dr. A.___ gehe von einer unveränderten Diagnose aus (Urk. 1. S. 3 und Urk. 9/26). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verschlechtert hat, was dieser selbst, mit Ausnahme der vermehrten Kopfschmerzen - welche indessen schon immer ein Thema waren (Urk. 9/15) -, selbst zugibt (Urk. 9/7 S. 2).
5.2     Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung vorbringen lässt, überzeugt indessen nicht.
5.2.1   Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004:  auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
5.2.2   Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht mit der Zumutbarkeit einer weiteren Operation auseinandergesetzt hat, dem Beschwerdeführer jedoch diesbezüglich auch nichts vorwirft (Urk. 1 S. 3 f.). Dies war auch gar nicht geboten, nachdem dem Beschwerdeführer in keiner Art und Weise Leistungen gekürzt oder verweigert wurden. Er vermag einzig keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, was nicht zu höheren Rentenleistungen führt. 
5.3     Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, soweit er ausführen lässt, aus dem Gutachten von Prof. F.___ gehe nicht hervor, welcher Anteil an der Arbeitsunfähigkeit allein auf die Missbildungen der Blutgefässe in seinem Gehirn zurückgehe (Urk. 1 S. 4). Prof. F.___ stellte neben der Malformation ebenso ein Cervikalsyndrom fest (Urk. 9/26 S. 7). Es ist kein Hinweis ersichtlich, dass sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auch auf diese Beeinträchtigung bezieht, sodass von Weiterungen abgesehen werden kann. Die Ausführungen von Prof. I.___ sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) - alles andere als unklar und verwirrend. Er macht geltend, aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Konzentrationsschwäche und der Müdigkeit verringert. Wie hoch diese Einschränkung ist, führt der Arzt nicht aus. Er bezieht sich indessen auf die Einschätzung von Prof. F.___ (Urk. 9/22), welcher seinerseits die Müdigkeit, die Antriebslosigkeit und die Beinschwere in Zusammenhang bringt mit den niedrigen BD-Werten und der arteriellen Hypotonie, welche ihrerseits nicht in die Diagnose einfliessen und sich mit einer ausreichenden Flüssigkeits- und Salzzufuhr beheben lassen (Urk. 9/24 S. 5 f.). Insofern bezieht sich die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und des stationären Zustandes (Urk. 9/22) sowohl auf die neuropsychologischen als auch auf die somatischen Beschwerden. Es trifft zwar zu, dass die Untersuchung bei Prof. I.___ die erste rein neuropsychologische gewesen ist. Die Beurteilung von Dres. med. C.___ und D.___ aus dem Jahr 1999 beruhen jedoch auf umfassenden neurologischen und neurochirurgischen Untersuchungen (Urk. 9/27 und Urk. 9/27), über welche Prof. I.___ verfügte, sodass ihm die Beurteilung, der Gesundheitszustand sei stationär, zustand.
5.4     Nachdem sich in keinem Aktenstück ein Hinweis darauf finden lässt, dass beim Beschwerdeführer eine gesundheitliche Einschränkung aus psychiatrischer Sicht besteht (vgl. insbesondere den Bericht von Prof. I.___), verzichtete die Beschwerdegegnerin (wie bereits im Jahr 2000, Urk. 9/14 letzte Seite) zu Recht auf eine zusätzliche psychiatrische Abklärung. Dass es dem Beschwerdeführer, der seit Ende Mai 2005 beim Psychiater Dr. J.___ in Behandlung stehen soll, innerhalb der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht gelang, dem Gericht einen Bericht einzureichen, bestätigt diese Einschätzung.

6.       Zusammenfassend wies die Beschwerdegegnerin das Rentenrevisionsgesuch zu Recht ab. Die Beschwerde ist daher ebenfalls abzuweisen.
         Dem Beschwerdeführer steht indessen jederzeit das Recht zu, ein neues Rentenrevisionsgesuch einzureichen. In diesem Zusammenhang wird auf die Schadenminderungspflicht im Zusammenhang mit den vom Gutachter Prof. F.___ vorgeschlagenen sinnvollen und vertretbaren Massnahmen (Urk. 9/26 S. 5) hingewiesen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, D.___hofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).