IV.2005.00802

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 21. November 2006
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     M.___, geboren am 27. April 1953, reiste im August 1974 in die Schweiz ein. Sie ist verheiratet, Mutter zweier, 1980 respektive 1982 geborener Kinder und war immer erwerbstätig (Urk. 8/92 Ziff. 3.1; Urk. 8/87 S. 1 ff.). Zuletzt arbeitete sie ab dem 6. Januar 1997 in der Lingerie des Alters- und Pflegeheims A.___ in B.___, zunächst in einem 30%-Pensum, ab dem 1. August 1998 in einem 60%-Pensum. Auf den 30. April 2000 kündigte sie dieses Arbeitsverhältnis (Urk. 8/82 S. 1 f.). Vom 1. April bis zum 15. Juli 1998 hatte sie zudem ein 60%-Pensum bei der C.___ AG als Montagemitarbeiterin bekleidet (Urk. 8/97). Ab dem 1. Mai 2000 arbeitete sie als Kinderfrau und Haushälterin in einem rund 80%igen Pensum bei einem Ehepaar in Herrliberg. Dieses Arbeitsverhältnis wurde ihr auf den 31. Dezember 2000 wegen Überforderung gekündigt (Urk. 8/83 S. 1 f.).
         Am 30. Dezember 1998, mithin während ihrer 60%-Anstellung im Alters- und Pflegeheim A.___, hatte sich M.___ aufgrund einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und eine Invalidenrente beantragt (Urk. 8/102). Mit Verfügung vom 25. Juni 1999 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab (Urk. 8/47). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2     Am 26. Oktober 1999 wurde bei der Versicherten im Kreisspital D.___ aufgrund einer Struma multinodosa beidseits mit je einem dominanten Knoten rechts und links eine totale Thyreoidektomie durchgeführt. Die Gewebeprobe am E.___, Institut für Klinische Pathologie, ergab indes keine Anhaltspunkte für eine Malignität (Urk. 8/60/5). Im Austrittsbericht vom 2. November 1999 wurde neben der Struma multinodosa beidseits eine Diskushernie L5/S1 erwähnt (Urk. 8/61, Urk. 8/60/4).
         Da nach der von der Versicherten als traumatisierend erlebten Thyreoidektomie zunehmend Schmerzen im Bereich des Halses und des Kopfes auftraten, meldete sie sich am 25. Januar 2001 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/87). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin die üblichen Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und verweigerte der Versicherten gestützt auf das Ergebnis ihrer Abklärungen mit Verfügung vom 15. Januar 2002 die Gewährung einer Invalidenrente (Urk. 8/25). Hiegegen erhob M.___ mit Eingabe vom 15. Februar 2002 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 8/24 S. 2). Mit Urteil vom 27. Mai 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege leite und anschliessend über den Rentenanspruch der Versicherten neu befinde (Urk. 8/16 S. 17).
1.3     Die IV-Stelle gab daraufhin beim F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Gestützt auf dieses am 25. Mai 2004 erstattete Gutachten, in welchem im Wesentlichen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4), ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine Weichteilgeneralisierung mit Betonung der linken Körperhälfte diagnostiziert wurden (Urk. 8/52 S. 19), prüfte die IV-Stelle erneut den Anspruch von M.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/10). Mit Verfügung vom 30. August 2004 lehnte sie das Rentengesuch erneut ab, da die im F.___-Gutachten hauptsächlich als invalidisierend bezeichnete somatoforme Schmerzstörung bei der Versicherten nicht die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für eine Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzten Kriterien erfülle (Urk. 8/11). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. Juni 2005 ab (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2005 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2005 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 28. Oktober 2005 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder (ab 1. Januar 2004) psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3).

3.       Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2003 war bereits die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin zu prüfen. Dabei kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin als ganztags erwerbstätig zu qualifizieren ist (Urk. 8/16 S. 9). Darauf ist abzustellen. Die Bemessung des Invaliditätsgrades hat demnach nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen.
4.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Das erstmals Ende Dezember 1998 gestellte Rentenbegehren war mit Verfügung vom 25. Juni 1999 rechtskräftig abgewiesen worden (Urk. 8/47). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob seither bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2 = Urk. 8/1) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und ob nunmehr die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente erfüllt sind.

5.
5.1     Die rechtskräftige, einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 25. Juni 1999 erging im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung des Internisten Dr. med. G.___ vom 15. Januar 1999 (Urk. 8/63), der der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ganz leichten gemischten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % zugemutet hatte, woraus die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 28 % ermittelt hatte (Urk. 8/47, Urk. 8/91).
5.2    
5.2.1 Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2001 erneut zum Rentenbezug angemeldet hatte (Urk. 8/87), hatte das hiesige Gericht im Jahr 2003 über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden (vgl. Urk. 8/16). Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ergab sich damals im Wesentlichen folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
         Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, begutachtete die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle am 26. Juni 2001. Er diagnostizierte eine somatoforme Störung (mit/bei Halsschmerzen nach totaler Thyreoidektomie, chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, depressiver Entwicklung und massiver Selbstwertstörung anamnestisch, Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit) und ein chronisches panvertebrales Syndrom (bei/mit muskulärer Dysbalance, Fehlhaltung der Wirbelsäule, leichten degenerativen Bandscheibenveränderungen zervikal und lumbal, altem lumboradikulärem Syndrom S1 links bei zurückgebildeter Diskushernie lumbosakral 1997). Aus rheumatologischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die chronische Schmerzsymptomatik finde kein objektivierbares somatisches Korrelat, weshalb die Arbeitsfähigkeit vom Psychiater beurteilt werden müsse (Urk. 8/55 S. 12 f.).
        
         Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ begutachteten die Beschwerdeführerin am 29. August 2001 psychiatrisch. Ihre Diagnose lautete auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei vorbestandener histrionischer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F68.0 und F60.4). Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Veranlassung, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, die jene der internistisch-rheumatologischen Beurteilung überstiege, zumal die histrionische Psychopathologie, wie sie die Versicherte darbiete, kein relevantes Hindernis für eine volle Arbeitsfähigkeit darstelle (Urk. 8/53 S. 17 f.).
         Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beschwerdeführerin am 9. und 23. März 2002. Das vom 15. Mai 2002 datierte Gutachten spricht sich diagnostisch über eine schwere somatoforme Störung gemäss ICD-10 F45.4 aus. Entgegen der Ansicht von Dr. J.___ liege keine histrionische Persönlichkeit vor. Die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei dauernd und wohl noch über längere Zeit in erheblichem Ausmass eingeschränkt. Im Sinne eines klaren Krankheitswerts wäre sie seit dem 23. November 2000 auf 70 bis 80 % zu veranschlagen. Rein klinisch müsste man zwar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dennoch erscheine es wichtig, das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit auf lediglich 70 % zu veranschlagen. Dies lasse der Versicherten (ohne Verminderung ihres Rentenanspruchs) offen, sich langsam und mit rehabilitativer Unterstützung auf eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % einzustellen (Urk. 8/52/12).
         Seit dem 18. April 2002 steht die Versicherte in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher im Schreiben vom 12. Juli 2002 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostizierte. Zu den divergierenden Einschätzungen in den Gutachten I.___/J.___ und K.___ erklärte er, er könne sich dem Gutachten von Dr. K.___ anschliessen. Die Versicherte sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der vorliegenden psychischen Störung zu 100 % arbeitsunfähig; dies gelte für den angestammten Beruf und aufgrund der Schilderung der Versicherten in etwas vermindertem Mass auch für die Arbeiten im Haushalt. Da die vorhandene Störung bereits als chronifiziert und fixiert bezeichnet werden müsse, sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte in absehbarer Zeit einer beruflichen Tätigkeit nachgehen beziehungsweise die Arbeit im Haushalt wieder aufnehmen könne (Urk. 8/52/2).
         Am 12. August 2002 wurde die Versicherte in der Schmerzsprechstunde der ZA.___ Klinik konsiliarisch untersucht. Prof. Dr. med. N.___ hielt in seinem Bericht vom 16. August 2002 fest, es bestünden mindestens teilweise organisch bedingte lumbovertebrale Schmerzen bei muskulärer Dysbalance, stark durch die psychosozialen Bedingungen/Schwierigkeiten geprägt. Eine eigentliche massive Überlagerung (insofern eine psychogene Erkrankung) lasse sich nicht nachweisen. Es bestehe eine leichte Affektstörung (Depression, teilweise mit anderen Emotionen vermischt), wobei diese durch die Schilddrüsenproblematik ausgelöst worden sein könnte. Die Situation sei derart komplex, dass eine Arbeitsfähigkeit (insbesondere aus medizinischen Gründen, das heisst aus Polymorbidität) kaum erwartet werden könne (Urk. 8/52/5). Im Schreiben vom 2. Oktober 2002 bekräftigte Dr. N.___ im Wesentlichen, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/52/6).
5.2.2   In Würdigung dieser medizinischen Berichte hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 27. Mai 2003 zunächst fest, dass die Arbeitsfähigkeit durch die zahlreichen mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte diametral verschieden beurteilt werde. Im Wesentlichen sei jedoch ausgewiesen, dass die somatischen Leiden im zu prüfenden Zeitraum für sich allein keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit (mehr) bewirkten. Dies ergebe sich aus dem ausführlichen und hinsichtlich seiner rein somatischen Einschätzung nachvollziehbaren Gutachten des Dr. H.___, wobei keiner der später mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte aus somatischer Sicht gegen diese Einschätzung Einwände erhoben habe. Sodann sei seitens aller involvierten Ärzte das Vorliegen somatoformer Beschwerden respektive einer Schmerzverarbeitungsstörung im Zusammenhang mit der Thyreoidektomie vom 26. Oktober 1999 unbestritten. Bezüglich der dadurch bewirkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gingen die Meinungen allerdings auseinander. Aufgrund der Tatsache, dass Dr. K.___ für den medizinischen Laien überzeugend dargelegt habe, dass die histrionische Persönlichkeitsstörung, wie sie im Gutachten O.___ erhoben wurde, anamnestisch nicht hinreichend belegt und erforscht sei, dass das Gutachten dieser Psychiater durchgehend von einer negativen und insgesamt wenig respektvollen Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber zeuge, es sich nicht zureichend mit der vorhandenen Aktenlage auseinandersetze und es im Gegensatz zum Gutachten von Dr. K.___ allein basierend auf einer einzigen, knapp dreistündigen Sitzung ohne zusätzliche Befragung von Familienangehörigen oder ehemaligen Arbeitgebern verfasst worden sei, erweise sich das Gutachten O.___ als nicht beweistauglich. Allerdings konnte das Gericht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die übrigen im Recht liegenden Berichte abstellen, da das von ihm grundsätzlich als überzeugend beurteilte Gutachten von Dr. K.___ und die Stellungnahme von Dr. L.___ nicht interdisziplinär, sondern aus rein psychiatrischer Sicht erfolgt seien. Da dies beim Zusammenwirken von psychischen und physischen Befunden nicht ausreichend sei, und auch die übrigen bei den Akten liegenden Berichte kein eindeutiges Bild über die Restarbeitsfähigkeit ermöglichten, stünden die exakte Diagnose und der Grad der Arbeitsfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Daher wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und anschliessenden erneuten Verfügung über den Rentenanspruch zurück (Urk. 8/16 S. 13 ff.).
5.3     Die medizinische Aktenlage stellt sich für die Zeit nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2003 folgendermassen dar:
         In einem Brief vom 1. Juni 2003 an die Klinik für Rheumatologie der Uniklinik Q.___ vermerkte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. R.___, die Symptomatik habe sich aktuell leicht weg von der operierten Halsregion hin zum lumboradikulären Bereich verschoben. Es sei nun offenbar eine Dekompensation der gesundheitlichen Situation eingetreten, dies insbesondere wegen blitzartig einschiessender Schmerzen bis zum linken Fuss (Urk. 8/52/10).
         Vom 11. Juni bis zum 4. Juli 2003 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Uniklinik Q.___ auf. Im diesbezüglichen Bericht vom 14. Juli 2003 diagnostizierte Assistenzarzt Dr. S.___ ein lumbospondylogenes Syndrom links, wobei intermittierend ein lumboradikuläres Syndrom S1 links möglich sei, mit/bei einem Anulusriss L4/5 mit flachbasiger Protrusion, einer flachbogigen Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links ohne Wurzelkontakt, einer Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 (MRI vom 12. Juni 2003), elektromyographisch einer akuten Radikulopathie S1 links und alten Radikulopathie L5 links (EMG vom 17. Juni 2003), einem Status nach Laseroperation vom März 2001 bei Diskushernie L5/S1 links, sowie einer Fehlform der Wirbelsäule. Als weitere Diagnosen hielt er alsdann eine somatoforme Störung mit depressiver Entwicklung sowie einen Status nach totaler Thyreoidektomie im Oktober 1999 bei Thyreoiditis de Quervaine fest. Unter Berücksichtigung dieser Beschwerden schrieb Dr. S.___ die Beschwerdeführerin vom 11. Juni bis zum 12. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/52/8 S. 1 und 3).
         In einem Verlaufsbericht vom 30. August 2003 stellte Dr. L.___ aus psychiatrischer Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Weiter erwähnte er, dass sich die Beschwerden in der Rückenwirbelsäule in letzter Zeit wieder akzentuiert bemerkbar gemacht hätten. Zur Zeit sei der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin sehr reduziert und die stark schmerzende Wirbelsäulenproblematik stehe im Vordergrund. Deshalb sei sie sowohl aufgrund ihres somatischen wie auch ihres psychischen Zustandes unverändert zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/52/11).
         Am 3. Mai 2004 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rheumasprechstunde der Uniklink Q.___ aufgrund eines weiterhin therapieresistenten chronischen lumbospondylogenen Syndroms untersucht. Oberarzt Dr. T.___ wiederholte in seinem Bericht vom 18. Mai 2004 im Wesentlichen die im Bericht der Uniklink Q.___ vom 14. Juli 2003 gestellten Diagnosen (vgl. Urk. 8/52/7), wobei aber bezüglich der damals diagnostizierten akuten Radikulopathie S1 links gemäss EMG vom 27. Februar 2004 inzwischen keine pathologischen Spontanaktivitäten mehr bestünden. Zur Anamnese führte er aus, seit Oktober 2003 bestehe eine Schmerzprogredienz, wobei sowohl physiotherapeutische Behandlungen mit Wassertherapie als auch eine im Dezember 2003 aufgenommene neuraltherapeutische Behandlung keine anhaltende Schmerzlinderung bewirkt hätten. Seit Februar 2004 beklage die Beschwerdeführerin eine Schmerzprogredienz mit Schmerzausstrahlung in die gesamte linke untere Extremität sowie alle Zehen und in den ventrolateralen rechten Oberschenkel. Aufgrund der Schmerzprogredienz sei eine MRI-Verlaufs-Kontrolle veranlasst worden, welche aber im Vergleich zu den Voruntersuchungen unveränderte Befunde ergeben habe, mit Ausnahme einer leichten Zunahme der Segmentdegeneration L5/S1. In der Untersuchung habe sich hauptsächlich das Bild einer somatoformen Schmerzerkrankung gezeigt (Urk. 8/9/2).
5.4     Am 25. Mai 2004 erstattete das F.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten.
         Im rheumatologischen Teilgutachten vom 30. März 2004 diagnostizierte Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, ein chronifiziertes lumbovertebrales generalisierendes Schmerzsyndrom mit unspezifischen, diffusen Schmerzen im linken Bein, zurzeit nicht radikulär sowie nicht einer Facettengelenkssymptomatik entsprechend, wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Weichteilgeneralisierung, einem alten, asymptomatischen, sensorischen radikulären Syndrom S1 links, einer MRI-dokumentierten Protrusion L4/L5 bei einer Diskushernie L5/S1 mediolateral links, einer beginnenden Facettengelenksarthrose L4/L5, fortgeschritten L5/S1 mit fortgeschrittener Chondrose L5/S1 sowie einer geringen Fehlform. Als weitere Diagnose hielt er eine Weichteilgeneralisierung mit Betonung der linken Körperhälfte im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung fest. Zur Untersuchung erwähnte Dr. U.___, diese sei durch eine massive Gegeninnervation erschwert gewesen, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin passive Bewegungen verweigert habe, welche aktiv in unbeobachteten Momenten deutlich besser vorgenommen worden seien. Fünf von fünf Waddellzeichen seien positiv gewesen. In seiner Beurteilung wies Dr. U.___ darauf hin, dass sämtliche bisher durchgeführten somatisch ansetzenden Behandlungsansätze wie Schmerzmittel und Physiotherapien, aber auch eine Laseroperation L5/S1 unergiebig gewesen seien, was typisch für eine Schmerzgeneralisierung im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung sei. Dazu passe auch die Betonung der Schmerzen in der linken Körperhälfte und eine diffuse Hyposensibilität im linken Bein. Sodann machte Dr. U.___ darauf aufmerksam, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei somatoformen Schmerzstörungen schwierig sei und je nach Arzt oft unterschiedlich ausfalle, da keine "harten" Kriterien zur Beurteilung vorliegen würden. Die beiden erwachsenen Kinder und der Gatte würden die Beschwerdeführerin zu Hause betreuen und ihr sogar beim An- und Auskleiden helfen, im Sinne eines sekundären Krankheitsgewinns. Er sei der Meinung, dass ein echtes Krankheitsempfinden beziehungsweise ein echter Leidensdruck bestehe, und zwar bewusstseinsfern. Es gäbe aber auch bewusstseinsnahe und demonstrative Elemente. Die Selbsteinschätzung sei negativ. In Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der Psychiater Dr. K.___ und Dr. L.___, welche die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig einschätzten, führte Dr. U.___ einschränkend an, dass es sich hierbei um subjektive Beurteilungen handle. Zumindest in der zweiten Hälfe des Gesprächs mit ihm sei die Beschwerdeführerin aufgehellt gewesen, mit geradezu euphorischen Elementen, weshalb eine wirkliche Depression nicht bestehen könne. Die depressive Symptomatik sei moderat, und die histrioforme Komponente stehe im Vordergrund. Die somatoforme Schmerzstörung allein führe nicht automatisch zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Für leichte Tätigkeiten, ohne repetitives Heben von Gewichten halte er mit Blick auf die Generalisierung der Schmerzsymptomatik global eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % als ausgewiesen, wobei dies grosszügig sei. Die Erfahrung zeige, dass Versicherte mit solchen Beschwerden eine berufliche Restaktivierung sozusagen im Sinne einer Therapie benötigen würden, um einen strukturierten Tagesablauf zu erhalten. Eine vollständige Invalidisierung führe zu einer noch stärkeren Rückzugshaltung mit Passivität. Abschliessend wies Dr. U.___ noch darauf hin, dass vorliegend vorwiegend belastende psychosoziale Faktoren zu einer Somatisierung geführt hätten, welche schliesslich in eine somatoforme Schmerzstörung gemündet habe (Urk. 8/52/1 S. 14 f.).
         Im psychiatrischen Teilgutachten vom 5. April 2004 diagnostizierte Dr. V.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Die Beschwerdeführerin sei bei ihr in Begleitung ihrer Tochter erschienen. Sie habe berichtet, seit acht Jahren Rückenschmerzen zu haben. Seit der Schilddrüsenoperation 1999, welche zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation geführt habe, habe sie Schmerzen von Kopf bis Fuss. Eigentlich habe man bei der Schilddrüse nur einen Knoten herausschneiden wollen, schliesslich sei jedoch die ganze Schilddrüse entfernt worden. Ihr Kopf sei nach der Operation "sehr gebläht" gewesen, man habe ihr nicht einmal auf ihre Bitte hin einen Spiegel gegeben. Sie habe auch eine Beule am Kopf gehabt (laut ihrem Hausarzt Dr. R.___ habe es sich hierbei um eine Infektion gehandelt), im Spital habe man aber nicht weiter darauf geachtet und sie nach Hause geschickt. Ihr seien teilweise auch die Haare ausgefallen. Einer Schwester sei in Winterthur auch die ganze Schilddrüse herausoperiert worden, sie habe jedoch überhaupt keine Probleme. Gerne würde sie heute vieles unternehmen, früher sei es sehr schön gewesen, als sie noch habe arbeiten können. Hierzu erwähnte Dr. V.___, als die Beschwerdeführerin von der Zeit vor der Erkrankung gesprochen habe, seien ihrer Tochter die Tränen gekommen. Weiter führte sie aus, die gesamte Konsultation habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen im Stehen durchgeführt. Die Tochter habe beschrieben, dass der Haushalt vor allem von ihr und dem Vater besorgt werde. Die Beschwerdeführerin könne sich inzwischen wieder selbst anziehen, ganz am Anfang sei dies nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch erwähnt, manchmal depressiv zu sein, wenn die Schmerzen stärker seien. Bei der Befunderhebung gab Dr. V.___ an, der formale Gedankengang sei auf die Schmerzen und die Sorgen, wie es weitergehen solle, eingeengt. Affektiv habe die Beschwerdeführerin innerlich unruhig und leicht gereizt gewirkt. Sie habe sehr klar und überlegt Auskunft gegeben. Sie habe so gewirkt, als ob sie sich in ihrer Affektivität zurückhalten würde und sonst lebhafter wäre. Psychomotorisch sei sie etwas unruhig gewesen. In Beurteilung der erhobenen Befunde erklärte Dr. V.___, die Beschwerdeführerin habe nach einer aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Totalentfernung der Schilddrüse, welche sie wie ein Trauma erlebt habe, zunehmend körperliche Schmerzen ohne somatisches Korrelat entwickelt, welche sich vom Kopf-/Halsbereich in den gesamten Körper ausgebreitet hätten. Diese Schmerzen hätten sich trotz der psychiatrischen Betreuung bei Dr. L.___, die seit rund zwei Jahren andaure, nicht zurückgebildet, seien also in ihrer Ausprägung als stationär zu bezeichnen. Ebenso bestünden seit acht Jahren medizinisch nicht erklärbare Rückenschmerzen und Schmerzen im gesamten Skelettsystem. Aufgrund dieser insgesamt starken Schmerzen ohne ausreichendes somatisches Korrelat bestehe eine somatoforme Schmerzstörung. Weiter führte Dr. V.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte zwar von depressiven Symptomen, wirke aber im Gespräch lebendig, konzentriert und körperlich vital, gebe lebhaft und flüssig Auskunft, obwohl sie zu Beginn des Gespräches gemeint habe, seit der Schilddrüsenoperation nur schlecht sprechen zu können. Sie drehe sich zwar gedanklich um ihre Schmerzen, sei dabei aber stets konzentriert und im formalen Gedankengang weder gehemmt noch verlangsamt. Sie berichte, keine Energie mehr zu haben, wirke im Gespräch aber vital. Eine Depression könne daher nicht diagnostiziert werden. Aus diesen Gründen sei die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auf 25 % zu veranschlagen (Urk. 8/52/1 S. 16 ff., S. 20 f.).
         In der zusammenfassenden, von sämtlichen beteiligten Ärzten mitgetragenen interdisziplinären Beurteilung der erhobenen Befunde und der Arbeitsfähigkeit ergab sich, dass die Beschwerdeführerin wegen der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule für körperliche Schwerarbeiten nicht mehr geeignet sei. Insbesondere sei es ihr nicht mehr möglich, repetitiv schwere Lasten von über 15 kg zu tragen, sich repetitiv zu bücken oder längere Zeit in monotonen Positionen zu verharren. Für körperlich leichte Tätigkeiten betrage die Restarbeitsfähigkeit 50 %, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hier sowohl unter Berücksichtigung der psychischen als auch der somatischen Leiden resultiere (Urk. 8/52/1 S. 19 ff.).
5.5     Von der Beschwerdeführerin um eine Stellungnahme zum Gutachten des F.___ vom 25. Mai 2004 gebeten, stellte Dr. K.___ mit Schreiben vom 21. Juni 2004 die dort gezogenen Schlussfolgerungen in Frage (Urk. 8/9/3). Auch Dr. L.___ zweifelte die Richtigkeit der im Gutachten des F.___ erfolgten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an und verwies diesbezüglich auf seine Ausführungen vom Juli 2002 (Urk. 8/9/4). 
         Am 31. August 2004 berichtete Dr. med. W.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, über die insgesamt sieben Mal erfolgte Behandlung der Beschwerdeführerin mit Akupunktur und TuiNa-Massage am Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin ZB.___ in Zürich vom 10. bis zum 31. August 2004. Da diese Behandlung keine Erfolge gezeitigt habe, sei sie abgebrochen worden. Die Beschwerdeführerin habe andauernde lumbale Schmerzen sowie Schmerzen im linken Bein bis zur Ferse beklagt, welche von einem intensiv brennenden Schmerz über dem Sakrum begleitet gewesen seien. Klinisch habe sich ein fehlender Achillessehnenreflex als Residuum eines radikulären Syndromes S 1 von 1997 gefunden, ansonsten bestünden keine radikulären Zeichen (Urk. 8/9/1).
5.6     Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten des F.___ vom 25. Mai 2004 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ebenfalls zur Stellungnahme. In Würdigung des Gutachtens hielt Dr. med. X.___, welcher den Fall vorher noch mit seinen Kollegen Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ besprochen hatte, am 27. August 2004 fest, als ganz zentrales gesundheitliches Problem werde im Gutachten die somatoforme Schmerzstörung angegeben. Nach mehrmaliger Durchsicht des Gutachtens habe er aber keine den höchstrichterlichen Anforderungen zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung entsprechende komorbide psychische Störung entdecken können. Da sich im Gutachten auch bezüglich der anderen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zur Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzten Kriterien keine entsprechenden einleuchtenden Ausführungen befänden, könne die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht berücksichtigt werden, und die attestierte Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Es würden eindeutig psychosoziale Faktoren überwiegen, was invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 8/10 S. 2 f.).
         Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 27. August 2004 verneinte die IV-Stelle in der Verfügung vom 30. August 2004 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/11). Diese Verfügung wurde mit der im Wesentlichen gleichen Begründung durch den angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt (Urk. 2 = Urk. 8/1, Urk. 8/4-5).

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin macht nun geltend, sie erfülle in geradezu vorbildlicher Weise die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur invalidenversicherungsrechtlichen Anerkennung einer durch eine somatoforme Schmerzstörung verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem bestehe bei ihr erwiesenermassen eine Depression. Auch würden ihr bereits die somatischen Beschwerden für sich allein eine Arbeitsfähigkeit höchstens im Rahmen eines 30%-Pensums ermöglichen. Schliesslich genüge das Gutachten des F.___ vom 25. Mai 2004 den Anforderungen an ein objektives, umfassendes interdisziplinäres Gutachten in keiner Art und Weise. Insbesondere hätten sich die Gutachter in keiner Art und Weise mit den Vorakten und gegenteiligen ärztlichen Meinungen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 4 ff.).
6.2     Die Beschwerdeführerin stellt den Beweiswert des Gutachtens des F.___ vom 25. Mai 2004 in Frage. Hierzu ist festzuhalten, dass das Gutachten des F.___ das umfangreichste bei den Akten liegende Gutachten ist, welches eine ausführliche Zusammenfassung der Vorakten (vgl. Urk. 8/52 S. 1-5) sowie eine detaillierte Anamnese enthält (vgl. Urk. 8/52/1 S. 5-10). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es das einzige im Recht liegende Gutachten ist, welches gestützt auf eine internistische, rheumatologische und psychiatrische Exploration der Beschwerdeführerin erging und somit auf allseitigen Untersuchungen in einer spezialisierten medizinischen Begutachtungsstelle beruht, wobei die einzelnen Teilgutachter die Ergebnisse ihrer jeweiligen Untersuchungen mit ihren Kollegen aus den anderen beteiligten Disziplinen besprochen haben und sich auf eine gesamtheitliche Einschätzung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit geeinigt haben (vgl. Urk. 8/52/1 S. 19 ff.). Auch berücksichtigten die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Ferner wurden entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin abweichende ärztliche Meinungen berücksichtigt (vgl. beispielsweise Urk. 8/52/1 S. 20 f.). Sodann wies etwa der rheumatologische Gutachter Dr. U.___ im Gegensatz zu den meisten anderen über die Beschwerdeführerin berichtenden Ärzte ausdrücklich auf Schwierigkeiten bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hin, was der Nachvollziehbarkeit und vor allem der Glaubwürdigkeit der von ihm gezogenen Schlüsse sehr entgegenkommt (vgl. Urk. 8/52/1 S. 15). Im Übrigen leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, und die im Gutachten gezogenen Schlüsse erscheinen dem medizinischen Laien grundsätzlich nachvollziehbar, entgegen den diversen Einwände der Beschwerdeführerin und der Psychiater Dres. K.___ und L.___ (vgl. Urk. 9/3-4). Daraus ergibt sich, dass das Gutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.
6.3     Wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 27. Mai 2003 (Urk. 8/16) feststellte, sprechen sich die meisten im Recht liegenden Arztberichte diagnostisch für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aus (vgl. Urk. 8/52/1, Urk. 8/52/2, Urk. 8/52/7, Urk. 8/52/11, Urk. 8/52/12, Urk. 8/55). Da diese Diagnose grundsätzlich auch unbestritten ist, kann nachfolgend darauf abgestellt werden.
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willenanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Sowohl Dres. U.___ und V.___ im Rahmen ihrer Begutachtung im F.___ als auch Dr. K.___, Prof. N.___ (welcher eine leichte Affektstörung feststellte) und Dr. H.___ schlossen bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche, neben der somatoformen Schmerzstörung bestehende depressive Erkrankung aus (Urk. 8/52/1 S. 15, 18 und 21, Urk. 8/52/6, Urk. 8/52/12 S. 20, Urk. 8/55 S. 14). Eine solche Diagnose wurde im Übrigen auch im Gutachten der Dres. I.___ und J.___ nicht gestellt (Urk. 8/53 S. 17). Auf diese zeitlich teilweise weit auseinanderliegenden Einschätzungen, denen im Wesentlichen lediglich die Einschätzung des Psychiaters Dr. L.___ entgegensteht (Urk. 8/52/2), ist abzustellen. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist bei der Beschwerdeführerin somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen.
         Andererseits kann aufgrund der durch die gesamte medizinische Aktenlage seit September 1997 dokumentierten Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin das Vorliegen chronischer körperlicher Begleiterkrankungen sowie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung im Sinne des höchstrichterlichen Kriterienkataloges nicht verneint werden. Sodann ist insbesondere aufgrund der insoweit einleuchtenden Ausführungen von Dr. K.___ in seinem Gutachten vom 15. Mai 2002, wonach die Beschwerdeführerin seit der zumindest aus ihrer Sicht missglückten Schilddrüsenoperation im Jahr 1999 eine umfassende Persönlichkeitsveränderung durchgemacht habe (Urk. 8/52/12 S. 19 f.), und der Tatsache, dass sie bereits seit dem 18. April 2002 ohne nennenswerten Rückgang ihrer Schmerzen beim Psychiater Dr. L.___ in Behandlung ist (vgl. Urk. 8/52/2 S. 1, Urk. 8/52/11), ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung wahrscheinlich. Auch muss nach der Aktenlage das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung, auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bejaht werden.
         Im Rahmen einer Gesamtschau der obgenannten Kriterien und auch im Hinblick darauf, dass die beiden Gutachter des F.___ Dr. U.___ und Dr. V.___ ausdrücklich von einer durch die Schmerzstörung bewirkten Reduktion der Arbeitsfähigkeit ausgingen (Urk. 8/52 S. 21), ergibt sich unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass bei der Beschwerdeführerin das Bestehen einer ausnahmsweise nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbaren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu bejahen ist.
6.4     Zu klären ist noch die durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Beschwerdeführerin allenfalls zusätzlich einschränkende somatische Leiden verursachte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
         Der rheumatologische Gutachter des F.___, Dr. U.___, attestierte der Beschwerdeführerin global eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei er mit Blick auf das vorherrschende Leidensbild die Notwendigkeit einer interdisziplinären Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und die dabei bestehenden Schwierigkeiten, insbesondere auch mitspielende und nicht zu berücksichtigende psychosoziale Faktoren und demonstrative Elemente, betonte. Er führte aus, die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere unter Berücksichtigung der dokumentierten Bandscheibendegenerationen sowie der Weichteilgeneralisierung unter Einbezug der psychischen Komponente (vgl. Urk. 8/52/1 S. 15 f., S. 20). Demzufolge wies er das anteilsmässige Gewicht der somatischen Leiden bei seiner Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht genau aus beziehungsweise führte in seinem Teilgutachten keine separate und ziffernmässig genaue Einschätzung der durch die rein somatischen Leiden bewirkten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf. Dies schadet der Glaubwürdigkeit seiner globalen Einschätzung aber nicht, da beim komplexen Beschwerdebild der Beschwerdeführerin eine streng getrennte Beurteilung der durch die somatischen und psychischen Leiden sowie psychosoziale Faktoren und demonstrative Elemente bewirkten Einschränkungen aus ärztlicher Sicht offenbar höchst schwierig wäre und die gesamthafte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit wohl auch verfälschen könnte (vgl. auch die in diese Richtung weisenden Stellungnahmen von Prof. N.___ vom 16. August und vom 16. Oktober 2002; Urk. 8/52/5-6). Vielmehr ist die im Gutachten des F.___ enthaltene interdisziplinäre, globale Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (50 % für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, repetitives Tragen schwerer Lasten über 15 kg und ohne längerzeitiges Verharren in monotonen Positionen) unter Veranschlagung ihrer psychischen und somatischen Leiden durchaus glaubhaft und beweiskräftig. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass diese Einschätzung gemeinsam durch einen Rheumatologen, in dessen Fachgebiet die Beurteilung von durch pathologische Veränderungen im Knochen- und Weichteilbereich sowie daraus herrührenden Schmerzen bewirkter funktioneller Einschränkungen im Bewegungsapparat liegt, und eine Psychiaterin, in deren Kernkompetenz die Beurteilung der Überwindbarkeit körperlicher Schmerzen unter Berücksichtigung der verfügbaren psychischen Ressourcen liegt, ermittelt wurde.
         Aufgrund der Berichte der Uniklink Q.___ vom 14. Juli 2003 sowie vom 18. Mai 2004 ist von einer seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Mai 2003 zumindest temporär eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht auszugehen. So wurden im Bericht vom 14. Juli 2003 neu insbesondere ein Anulusriss L4/5 sowie eine akute Radikulopathie S1 links diagnostiziert (Urk. 8/54/8). Die Verlaufskontrolle vom 3. Mai 2004 ergab im Wesentlichen unveränderte Befunde, wobei aber eine am 27. Februar 2004 durchgeführte EMG im Bereich der früher diagnostizierten Radikulopathie S1 links keine pathologischen Spontanaktivitäten mehr zeigte (Urk. 8/9/2). Die genannten Befunde wurden allerdings in der globalen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Bericht des F.___ mitberücksichtigt. Sodann beurteilte auch Dr. U.___ im Rahmen seiner rheumatologischen Untersuchung vom 3. März 2004 die Situation so, dass es sich bei der Radikulopathie S1 links um eine so genannte Narbe handle und aktuell keine Hinweise mehr für eine akute oder subakute radikuläre Symptomatik bestünden (Urk. 8/52/1 S. 14). Daher ist von einem zwischenzeitlichen Rückgang der somatischen Leiden auszugehen. Es besteht kein Anlass, von der globalen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten des F.___ abzuweichen, insbesondere auch, da die Ärzte der Uniklinik Q.___ die am 4. Juli 2003 aus rheumatologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem 21. Juli 2003 bereits in ihrem Bericht vom 14. Juli 2003 nicht mehr wiederholten, und auch im Bericht vom 18. Mai 2004 keine Arbeitsunfähigkeit erwähnten (Urk. 8/9/2, Urk. 8/52/7-8).
         Der Psychiater Dr. K.___ schätzte die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 15. Mai 2002 auf 70 % ein. Bei dieser Einschätzung berücksichtigte er aber auch invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren, wie die Tatsache, dass der Verlust der Arbeit und die diesbezügliche Untätigkeit das psychische Leiden der Beschwerdeführerin verstärke (und eine erneute Aufnahme einer Arbeitstätigkeit die Leiden somit wieder lindern würde; Urk. 8/52/12 S. 14). Sodann erwähnte er eine ganze Reihe einschränkend wirkender psychosozialer Faktoren, wie die Einschätzung, dass sich die Beschwerdeführerin wahrscheinlich veranlasst sähe, aufgrund ihrer Einschränkungen entstehende Widerstände und Anfeindungen ihrer Angehörigen durch immer wiederkehrende Leiden und Klagen zu zerstreuen (Urk. 8/52/12 S. 17). Weiter erwähnt wurden das Erwachsenwerden der Kinder mit der damit zusammenhängenden Ablösung, der leidensbedingte Minderverdienst und allfällige weitere Faktoren (Urk. 8/52/12 S. 19). Zieht man diese nicht zu berücksichtigenden Faktoren von der durch Dr. K.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab, liegt die verbleibende Arbeitsunfähigkeit durchaus im Bereich der globalen Einschätzung des F.___. Es liegt insofern also kein Widerspruch zur Einschätzung des F.___ vor.
         Was sodann die Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ betrifft, so hat sich bereits weiter oben ergeben, dass die von ihm gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F32.10) aufgrund der davon abweichenden Einschätzungen der meisten anderen Ärzte und Fachärzte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. Erw. 6.3 hiervor). Die im Gegensatz zu Dr. K.___ diagnostizierte depressive Störung erklärt wohl auch die mit 100 % im Vergleich zu Dr. K.___ höher eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen entsprechen die Erhebungen von Dr. L.___ weitgehend denjenigen von Dr. K.___, weshalb auf das zum Gutachten von Dr. K.___ Gesagte verwiesen werden kann (vgl. Urk. 8/9/4, Urk. 8/52/2). Abschliessend ergibt sich, dass auch die Berichte von Dr. L.___ keine Befunde ausweisen, welche im Gutachten des F.___ nicht berücksichtigt worden wären.
         Schliesslich kann auch der Einschätzung von Prof. N.___, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres komplexen Beschwerdebildes kaum noch arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden. Prof. N.___ führt in seinem Bericht vom 16. August 2002 nämlich selbst an, das Leiden der Beschwerdeführerin sei stark durch psychosoziale Bedingungen/Schwierigkeiten geprägt (Urk. 8/52/5-6). Da psychosoziale Faktoren invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können, erweist sich die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch Prof. N.___ als nicht aussagekräftig. Insbesondere ist sie auch nicht geeignet, an der Einschätzung im Gutachten des F.___ Zweifel anzubringen.
6.5 Abschliessend ergibt sich, dass sich in Würdigung der gesamten medizinischen Aktenlage keine stichhaltigen Gründe ergeben, der grundsätzlich schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des F.___ vom 25. Mai 2004 nicht zu folgen. Die dort attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Bücken, repetitives Tragen von schweren Lasten über 15 kg und längerzeitiges Verharren in monotonen Positionen (Urk. 8/52/1 S. 21) ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit ist auch eine seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 25. Juni 1999 (Urk. 8/47) eingetretene wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es kann demnach auf den Beizug des beantragten Obergutachtens verzichtet werden. Ferner sind auch aus den in der Beschwerdeschrift erwähnten, jedoch bis zum heutigen Tag nicht nachgereichten ärztlichen Gutachten von Dr. med. Biggerd und Dr. med. Müller und einem weiteren Bericht der Klinik Q.___ (Urk. 1 S. 8) keine neuen Befunde zu erwarten, sondern höchstens andere Beurteilungen des aufgrund der heutigen Aktenlage genügend abgeklärten medizinischen Sachverhaltes.

7.      
7.1     Steht die der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Leiden zumutbare Restarbeitsfähigkeit fest, stellt sich noch die Frage, ab wann der allfällige Anspruch auf eine Rente gegeben ist.
7.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.    mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
7.3     Aus dem Gutachten des F.___ sowie dem Gutachten von Dr. K.___ ergibt sich, dass die relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Schilddrüsenoperation im Oktober 1999 eintrat (Urk. 8/52/1 S. 16, Urk. 8/52/12 S. 22). Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer damaligen Tätigkeit bereits nach ihrem Verhebetrauma im Jahr 1997 eingeschränkt war (vgl. Urk. 8/63), die IV-Stelle den Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den 6. Oktober 1997 ansetzte (Urk. 8/32 S. 2), und seither keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, war die Wartezeit im Zeitpunkt der relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Oktober 1999 bereits abgelaufen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juni 2003 i.S. S., I 285/02, Erw. 4.3). Somit ist der allfällige Rentenbeginn auf den 1. Oktober 1999 anzusetzen.
8.
8.1     Zur Ermittlung des aufgrund der ausgewiesenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierenden Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
8.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
8.3     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 1999 abzustellen. Die Berufsberatung der IV-Stelle prüfte am 30. Dezember 1999 unter Berücksichtigung der Einschränkung, dass nur noch ganz leichte Arbeiten in Frage kommen, für die Beschwerdeführerin geeignete Tätigkeiten, und ermittelte so ein durchschnittlich erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 42'900.-- in einem 100%-Pensum (Urk. 8/91). Auch unter Berücksichtigung der aktuellsten medizinischen Akten scheint das der Prüfung zugrunde gelegte Belastungsprofil zumutbar. Bei dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 21'450.--.
         Im Jahr 1999 arbeitete die Beschwerdeführerin im Rahmen eines 60%-Pensums in der Lingerie des Alters- und Pflegeheims A.___. Diese Tätigkeit hatte sie bereits im Januar 1997 aufgenommen, also zu einem Zeitpunkt, als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht eingeschränkt war (vgl. Urk. 8/82). Daher kann der in dieser Tätigkeit erzielte Verdienst als Basis zur Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden. Rechnet man den im Jahr 1999 im Rahmen des 60%-Pensums erzielten Verdienst von Fr. 28'468.-- auf ein 100%iges Pensum hoch, ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 47'447.--. Gemessen am Invalideneinkommen von Fr. 21'450.-- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 25'997.-- ein Invaliditätsgrad von rund 55 %, welcher zum Bezug einer halben Rente berechtigt (vgl. Erw. 2.2 hiervor).
         Selbst wenn man zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abstellt, fällt das Ergebnis nicht anders aus. In der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 (S. 27 Tabelle TA1) wird für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'543.-- aufgeführt (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die ab 1999 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 10 - 2006, S. 90, Tabelle B9.2) und angepasst an die Teuerung vom Jahr 1998 auf das Jahr 1999 von 0.3 % (vgl. Die Volkswirtschaft 11/2005, S. 87, Tabelle B10.2) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 44'563.--. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 22'282.--. Wenn man hiervon noch einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornimmt - was angesichts der Situation der Beschwerdeführerin äusserst grosszügig erscheint und nicht angemessen wäre, vor allem auch aufgrund der Tatsache, dass sich Teilzeitbeschäftigung bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24, Tabelle 9, und LSE 1998, S. 20, Tabelle 6; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 3. Juni 2003, I 25/02) - resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 20'054.--. Im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 47'447.-- ergibt sich diesfalls bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 27'393.-- ein Invaliditätsgrad von rund 58 %, welcher ebenfalls nur zum Bezug einer halben Rente berechtigt.
         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

9.       Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juni 2005 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).