Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00803
IV.2005.00803

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Bachmann


Urteil vom 30. November 2006
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene L.___ reiste im Jahre 1978 in die Schweiz ein, wo er seither verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging, zuletzt war er als angelernter Schweisser und Schlosser bei der Temporärfirma A.___ angestellt. Daneben ging er in geringem Umfang einer Nebenbeschäftigung in einem Reinigungsunternehmen nach. Am 27. November 2003 stürzte L.___ auf der Treppe und zog sich dabei Prellungen des Gesässes und des Rückens zu. Seither ist er zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete in der Folge vom 30. November 2003 bis zum 16. September 2004 Taggelder aus und kam für Heilkosten auf. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. September 2004 stellte sie diese Leistungen ein unter Hinweis darauf, dass der status quo sine erreicht sei und die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien.
         Am 17. September 2004 meldete sich L.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der SUVA bei. Mit Verfügung vom 16. November 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch von L.___ auf berufliche Massnahmen, da er aufgrund der medizinischen Unterlagen in einer mittelschweren belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/13). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte die Zusprache beruflicher Massnahmen oder die Ausrichtung einer ganzen Rente beantragt hatte (Urk. 12/11), wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid lässt L.___, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses sowie eines ärztlichen Berichtes, beide erstattet von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantragen (Urk. 1). Am 24. August 2005 liess er alsdann weitere medizinische Unterlagen (ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 5. Juli 2005 sowie ärztlicher Bericht vom 6. Juli 2005, beide erstattet durch das Zentrum C.___) zu den Akten reichen (Urk. 7 und Urk. 8/1-2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 13. September 2005 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2005 geschlossen wurde (Urk. 13).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).   
         Unter gewissen Umständen können auch somatoforme Schmerzstörungen eine Arbeitsunfähigkeit verursachen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden (zu deren invalidisierenden Charakter generell BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; siehe auch BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5), für die grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, L. vom 6. Mai 2002 [I 275/01] Erw. 3a/bb und 3b sowie Q. vom 8. August 2002 [I 783/01] Erw. 3a).    
         Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Beruht hingegen die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (BGE 131 V 50 unter Hinweis auf BGE 130 V 352).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig ist nurmehr noch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, wobei rechtsprechungsgemäss der angefochtene Einspracheentscheid (hier: vom 13. Juni 2005) die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. BGE 121 V 362, 366 Erw. 1b).
2.2     Die Beschwerdegegnerin hatte den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit begründet, nach den vorhandenen Unterlagen, namentlich dem den SUVA-Akten entnommenen Bericht der Klinik D.___, sei ein versicherungsmedizinisch relevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Aufgrund des Unfalles sei es zu einer vorübergehenden Traumatisierung eines degenerativen Vorzustandes im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen. Ein neuer oder zusätzlich zu berücksichtigender Gesundheitsschaden sei nicht erkennbar. Im Austrittsbericht D.___ würde sodann ein psychischer Gesundheitsschaden verneint. Da eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestehe, sei ein rentenausschliessendes Einkommen möglich (Urk. 2).
2.3 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden, er sei gemäss Ausführungen von Dr. B.___ wegen seines Diskushernieleidens zu 100 % arbeitsunfähig. Zudem stehe er in psychiatrischer Behandlung. Ohne orthopädische und psychiatrische Abklärungen könne der Fall nicht korrekt abgeklärt und abgeschlossen werden (Urk. 1).

3.
3.1     Im Austrittsbericht der Klinik D.___, in welcher sich der Beschwerdeführer vom 8. Juni 2004 bis zum 7. Juli 2004 zur Zumutbarkeitsbeurteilung und zur Standortbestimmung aufgehalten hatte, diagnostizierten die Ärzte den Verdacht auf ein traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Syndrom, eine Diskopathie L4/5 und L5/S1 mit diskreter rezessaler Diskushernie L4 links mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 sowie einen Status nach Nervenwurzelblock links am 8. März 2004; als unfallfremde Diagnosen nannten sie eine arterielle Hypertonie seit 1999 sowie Schwindelbeschwerden. Sie führten im Wesentlichen aus, beim Unfall sei es zu einer vorübergehenden Traumatisierung eines degenerativen Vorzustandes im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen. Bei Austritt sei der Status quo sine wahrscheinlich erneut als erreicht zu bezeichnen. 7 ½ Monate nach Rücken- und Gesässprellung bei degenerativem Vorzustand (Diskopathie L5/S1 links) bestehe aktuell ein therapierefraktäres lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links ohne Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik. Die subjektiven Angaben korrelierten nur zum Teil mit den objektiven Befunden. Aus psychosomatischer Sicht habe keine Störung von Krankheitswert gefunden werden können (Sammel-Urk. 12/42; Bericht vom 14. Juli 2004).
3.2     Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH sowie behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2004 einen Status nach Gesässkontusion nach Sturz am 22. November 2003 (richtig: 27. November 2003) und traumatisch aktiviertem lumboradikulärem Syndrom, eine Diskushernie L4/5 und L5/S1 mit diskreter rezessaler Diskushernie L4 links mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L5 sowie einen Status nach Nervenwurzelblock L5 links im März 2005 (durchgeführt in der Klinik F.___ ); als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine essentielle Hypertonie sowie einen zeitweiligen Drehschwindel. Dr. E.___ bezeichnete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 27. November 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig und gab an, die Ausübung dieser Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar. Den Beginn der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit - welche er im Formular Arbeitsbelastbarkeit näher umschrieb - bezeichnete er als unbestimmt (Urk. 12/15).
3.3     Dr. B.___ stellte in seinem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 9. Mai 2005 die Diagnosen eines lumbo-radikulären Schmerzsyndroms mit Ausstrahlung links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L4/L5 links, sowie ein Sulcus Ulnaris-Syndrom links seit ca. 5 Monaten. Aufgrund der komplexen Schmerzsymptomatik mit invalidisierenden Rückenbeschwerden, mit nachgewiesener Diskushernie einerseits sowie der intensiven Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Ellbogens bei neurographisch ebenfalls eindeutigen Befunden andererseits sei die Arbeitsunfähigkeit zur Zeit und bis auf weiteres 100 % (Urk. 3/2).
3.4     Im nachgereichten Bericht des Zentrums C.___ (vom 6. Juli 2005), wo der Beschwerdeführer von 2. Mai 2005 bis zum 28. Juni 2005 an einer intensiven 8-Wochen-Rehabilitationsbehandlung teilgenommen hatte, stellten die Ärzte die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10, F43.21), eine autonome somatoforme Schmerzstörung (F45.4), eine Diskusprotrusion L4/5 links paramedian mit leichter ventraler Verlagerung der linksseitigen Wurzeltasche ohne Einengung des Neurorezessus oder Neuroforamen, sowie ein Sulcus Ulnaris-Syndrom links. Sie bezeichneten den Beschwerdeführer aus ihrer Sicht aufgrund der seit dem Unfall bestehenden Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und der autonomen somatoformen Schmerzstörung (F45.4) als momentan zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/1+2).

4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Berichte kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer als Schweisser und Schlosser nicht mehr arbeitsfähig ist. So gab nicht nur Dr. E.___ an, der Patient sei seit dem 27. November 2003 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig beziehungsweise es sei ihm darin keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/15 S. 4). Auch der Bericht der Klinik D.___ ergibt, dass dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch noch bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, was mit Blick auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der A.___ - wonach die Arbeit als Schweisser und Schlosser auch die Verrichtung körperlich schwerer Tätigkeiten umfasst (vgl. Heben von schweren Gegenständen über 25 kg, Urk. 12/35) - ebenfalls auf eine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls in angestammter Tätigkeit schliessen lässt. Dass der Beschwerdeführer angestammt jedenfalls ab Mai 2005 bis auf weiteres nicht mehr arbeitsfähig war, ergibt sich sodann ebenfalls aus den Angaben von Dr. B.___ (Urk. 3/2).
4.2 Indessen steht aufgrund der Akten nicht hinreichend fest, wie es sich mit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält. Zwar erachtete die Klinik D.___ in ihrem zuhanden der SUVA erstatteten Bericht, wie erwähnt, eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit als zeitlich unlimitiert zumutbar (Sammel-Urk. 12/42; Bericht vom 14. Juli 2004). Den SUVA Akten ist diesbezüglich jedoch zu entnehmen, dass der zuständige Kreisarzt Dr. G.___ wohl den Fallabschluss in der Unfallversicherung gestützt auf die von der Klinik D.___ getätigte Annahme, der Status quo sine sei wahrscheinlich erreicht, als vertretbar erachtete (vgl. Bericht über ärztliche Abschlussuntersuchung vom 16. September 2004), Dr. G.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers indessen offenbar zurückhaltender beurteilte, ging er doch davon aus, es sei eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten gegeben, wobei er es als schwierig erachtete zu beurteilen, ob in einer leichten oder mittelschweren Tätigkeit (Sammelurk. 12/24, Telefonnotiz vom 19. Juli 2004). Dr. E.___ schliesslich gab in dem von der IV-Stelle eingeholten Bericht an, dem Beschwerdeführer sei mit Blick auf die gestellten Diagnosen nur noch eine leichte körperliche Arbeit (inbesondere Heben und Tragen nur noch bis 9 kg) zumutbar (vgl. Angaben im Formular Arbeitsbelastbarkeit vom 25. Oktober 2004). Demnach liegen keine überzeugenden oder übereinstimmenden Angaben hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit vor. Festzustellen ist überdies, dass sowohl Dr. B.___ wie auch die Ärzte des Zentrums C.___ zusätzlich zu den die Lendenwirbelsäule betreffenden Diagnosen diejenige eines Sulcus Ulnaris-Syndrom links erhoben (Urk. 3/2 und 8/2), was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allenfalls ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.
         Weiterer Abklärungsbedarf besteht auch in psychischer Hinsicht. Zwar trifft zu, dass im Bericht der Klinik D.___ keine Störung von Krankheitswert erhoben werden konnte (Sammel-Urk. 12/42; Bericht vom 14. Juli 2004). Dies im Gegensatz zu den Angaben im Bericht des Zentrums C.___, worin die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10, F43.21) sowie einer autonomen somatoformen Schmerzstörung (F45.4) gestellt worden sind und der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig erachtet wurde (vgl. Urk. 8/1). Damit kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres auf die Angaben im Bericht der Klinik D.___ abgestellt werden. Aber auch der Bericht des Zentrums C.___ erweist nicht als genügend im Sinne der Rechtsprechung. So wird nicht nur die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollziehbar begründet; insbesondere fehlt bezüglich der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung eine Auseinandersetzung mit den in Erw. 1.2 erwähnten Kriterien. Eine psychiatrische Begutachtung durch eine im bisherigen Verfahren nicht involvierte Fachperson erscheint daher angezeigt.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der angefochtene Einspracheentscheid, soweit er den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint, aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die im Sinne der Erwägungen erforderlichen Abklärungen vornehme und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2005, soweit er den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint, aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Winterthur Columna
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).