Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2005.00805
IV.2005.00805

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin von Aesch Kamer


Urteil vom 22. Dezember 2005
in Sachen
N.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Regula Schwaller
Frankengasse 6, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       N.___, geboren in "___" 1978, Mutter einer Tochter (geboren 2000), lebt seit dem 14. Juli 1991 in der Schweiz und war nach Abschluss der Realschule von 1996 bis 1998 als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 9/105 und Urk. 9/94). Zuletzt war sie vom 1. Februar 1997 bis 30. Juni 1999 beim Spital Z.___ als Pflegehelferin zunächst mit einem Pensum von 40 % und ab 1. März 1998 mit einem solchen von 90 % angestellt gewesen (Urk. 9/102 und Urk. 9/100). Am 22. Februar 1999 (Urk. 9/105) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an, nachdem sie am 22. November 1998 aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitstätigkeit aufgegeben hatte (Urk. 9/96). In der Folge erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, nach dem ehemaligen Arbeitsverhältnis (Urk. 9/102) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 9/103) sowie diverse Arztberichte (Urk. 9/60-9/55) ein. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1999 (Urk. 9/28) sprach die IV-Stelle der Versicherten ein Stützkorsett zu. Nachdem sich die IV-Stelle in der Folge erneut bei den die Versicherte behandelnden Ärzte nach dem Verlauf des Gesundheitszustandes erkundigt hatte (Urk. 9/54 und Urk. 9/53), schrieb sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/26) mit Verfügung vom 17. Juli 2000 (Urk. 9/25) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab. Dies mit der Begründung, dass die Versicherte im November 2000 ein Kind erwarte und es ihr daher kaum möglich sei, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2001 (Urk. 9/94) liess die Versicherte durch Regula Schwaller das Gesuch um Zusprache einer Rente stellen. Die IV-Stelle holte daraufhin die Arztberichte von Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, "___", vom 19. Februar 2001 (Urk. 9/51; unter Beilage des Berichts von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut der Klinik Y.___, "___", an Dr. A.___ vom 29. Januar 2001) ein. Mit Eingabe vom 2. Juni 2001 reichte Regula Schwaller den Bericht von Dr. C.___ an die Pensionskasse X.___ vom 24. Mai 2001 (Urk. 9/47) ein. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, "___", mit dem Erstellen eines Gutachtens (Expertise vom 24. Dezember 2001, Urk. 9/44). Nachdem sich die Versicherte geweigert hatte, sich psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 9/20), und die IV-Stelle einen weiteren Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 23. September 2002 (Urk. 9/45; unter Beilage des Berichts von Dr. med. E.___, Oberarzt, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, Klinik W.___, "___", an Dr. A.___ vom 16. Mai 2001) eingeholt hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2003 (Urk. 9/15) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da sie in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dagegen liess die Versicherte durch Regula Schwaller mit Eingabe vom 23. Juli 2003 (Urk. 9/12) Einsprache erheben. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle das medizinische Zentrum V.___, "___", mit dem Erstellen eines polydisziplinären Gutachtens (Expertise vom 14. Juli 2004 [Urk. 9/30] und separater Bericht der psychiatrischen Untersuchung vom 13. Juli 2004 [Urk. 9/31] sowie separater Bericht der rheumatologischen Untersuchung vom 13. Juli 2004 [Urk. 9/32]). Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 (Urk. 9/6 = Urk. 2) beziehungsweise mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 (Urk. 9/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. November 2000 und erneut ab 1. Januar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelrente zu. Mit den Verfügungen vom 9. Juni 2005 (Urk. 9/1) wurde zugleich für die Jahre 2002, 2003 und 2004 das Vorliegen eines Härtefalles verneint (Urk. 12/32 - 34).

2. Hiegegen erhob die Versicherte durch Regula Schwaller mit Eingabe vom 11. Juli 2005 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
        "In Abänderung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2005 sei diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Es wird beantragt, der Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen.
         Die Beschwergegnerin habe ebenfalls den IV-Härtefall zu prüfen, allenfalls ergänzende Unterlagen anzufordern.
                      Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung zurück zu weisen."
Nachdem die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2005 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. September 2005 (Urk. 10) für geschlossen erklärt. Am 5. Dezember 2005 reichte die SVA, Ausgleichskasse, die Akten zur Berechnung des Härtefalles ein (Urk. 11 und Urk. 12/1 - 46).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03 Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen (seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung: körperlichen, geistigen oder psychischen) Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, 4. IVG-Revision) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
2.3     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG) die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2003 Art. 16 ATSG, und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1997 S. 288 ff. Erw. 2b, 1996 S. 197 f. Erw. 1c je mit Hinweisen).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) entspricht der Anteil der Erwerbstätigkeit dem zeitlichen Umfang der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäftigung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-)Arbeitszeit. Wird der so erhaltene Wert mit ‘a’ bezeichnet, so ergibt sich der Anteil des Aufgabenbereichs nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) aus der Differenz 1-a (BGE 125 V 149 Erw. 2b; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen). Die Gesamtinvalidität entspricht der Summe der mit den jeweiligen Anteilen gewichteten (erwerbs- und nichterwerbsbezogenen) Invaliditätsgrade. Im Weitern sind bei der Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 125 V 150 Erw. 2b mit Hinweisen).
2.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe oder auf eine Viertelsrente hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. November 2000 sowie ab 1. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zugesprochen. Aufgrund eines Invaliditätsgrades von 35 % für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 stehe der Beschwerdeführerin für diese Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente zu. Zu diesem Ergebnis ist sie im Wesentlichen aufgrund der Annahme gelangt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3. November 1999 (Ablauf der Wartezeit) bis 30. November 2000 und ab 1. Januar 2002 ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des Haushalts zu 90 % sowie wegen der Geburt ihres Kindes im Dezember 2000 für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 zu 45 % erwerbstätig gewesen wäre. Es komme daher die gemischte Methode zur Anwendung. Gestützt auf die medizinischen Akten kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Für die Zeit vom 3. November 1999 bis 30. November 2000 sowie ab 1. Januar 2002 resultiere daraus ein Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 45 % und für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 ein solcher von 22,5 %. Im Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 22,25 % und damit für die Zeit vom 3. November 1999 bis 30. November 2000 beziehungsweise ab 1. Januar 2002 einen Teilinvaliditätsgrad von 2,23 % und für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 einen solchen von 12,24 %. Für die Zeit vom 3. November 1999 bis 30. November 2000 sowie ab 1. Januar 2002 resultiere daraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 47,23 % und für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 ein solcher von 34,75 %. Da sich die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2001 angemeldet habe, stehe ihr der Rentenanspruch erst ab 1. Februar 2000 zu (Urk. 2).
3.3 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), seit bald sieben Jahren benötige sie nun dauernd ärztliche Begleitung und Therapien. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie habe seitdem auch keine Erwerbsarbeit mehr aufgenommen, da sie mit ihren multiplen Beschwerden, die mit sehr unterschiedlicher Intensität auftreten würden, keine geregelte Arbeitszeit einhalten könne. Auch bei der Erledigung der Arbeiten im Haushalt komme es wiederholt vor, dass sie Ruhepausen einlegen müsse. Zudem gebe es Tage, an denen sie kaum etwas verrichten könne. Die berufliche Belastbarkeit sei bis heute nicht getestet, was im Spital Z.___ oder im Abklärungszentrum U.___ durchgeführt werden könnte. Sie traue sich keine Erwerbsarbeit mehr zu. Dies nicht nur wegen der Schmerzen, die bei jeglicher Anstrengung rapide zunähmen, sondern weil sie bei der Ausübung auch einer leichten Tätigkeit das normale Arbeitstempo nicht einhalten könne. Sobald sie unter Stress stehe, komme es unweigerlich zu vermehrten Schmerzen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sie bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Präsenzzeit während des ganzen Tages eine Arbeitsleistung von 50 % erbringen könnte. Es sollte auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit kein Lohn erwirtschaftet werden könne, der dem heutigen Verdienst als Krankenpflegerin gleichgestellt werden könnte. Die erfolgten Berechnungen seien neu zu prüfen und zu errechnen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Härtefall anzuerkennen und der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zuzusprechen.
3.4 Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als ganztägig, zeitweilig oder als nicht erwerbstätig zu gelten hat, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (vgl. Urteil des EVG in Sachen M. vom 6. Februar 2003, I 272/02 Erw. 2.1 und BGE 125 V 149 Erw. 2b).
         Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Ausmass von 90 % als Pflegehelferin im Spital Z.___ angestellt gewesen (Urk. 9/102 und Urk. 9/100). Mangels Hinweisen dafür, dass sie als Gesunde - mit Ausnahme für die Zeit nach der Geburt ihrer Tochter vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001, in der sie gemäss ihren eigenen Angaben zu durchschnittlich 55 % erwerbstätig gewesen wäre - weiterhin im gewohnten Umfang dieser Tätigkeit nachgehen würde, kommt die gemischte Methode zur Anwendung. Im Folgenden ist daher für die Zeit vom 3. November 1999 bis 30. November 2000 und ab 1. Januar 2002 von einer Aufteilung 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Haushaltstätigkeit und für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 von einer solchen von 55 % Erwerbstätigkeit und 45 % Haushaltstätigkeit auszugehen (Urk. 9/69).

3.5    
3.5.1   Die Invalidität ist demnach nach der gemischten Methode zu bemessen. Differenzen bestehen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und damit der Feststellung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer Weise noch erzielbaren Einkommens sowie der Höhe des entsprechenden Teilinvaliditätsgrades.
         Die medizinische Situation stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
3.5.2   Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. Februar 2001 (Urk. 9/51) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen, lumboradikulären Reizsyndrom L5 beidseits bei Oesteochondrosen L4/5 und L5/S1 nach einer caudal luxierten Diskushernie L4/5 mediolateral rechts sowie einer mediolateralen linksseitigen Diskushernie L5/S1 und an Spondylolisthesis L5. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.
3.5.3   Dr. C.___ erstellte in seinem Bericht zuhanden der Pensionskasse Y.___ vom 24. Mai 2001 (Urk. 9/47) bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms L5 beidseits bei Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie nach kaudal luxierter Diskushernie L4/L5 mediolateral rechts sowie einer mediolateral linksseitigen Diskushernie L5/S1 und einer Spondylolisthesis L5. Als Pflegehelferin sei die Beschwerdeführerin dauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Zeit bestünde auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. In Zukunft könne nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von über 50 % gerechnet werden.
3.5.4   Dr. D.___ erstellte in seinem rheumatologischen-internistischen Gutachten vom 24. Dezember 2001 (Urk. 9/44 S. 20 ff.) die Diagnosen einer somatoformen Störung, eines Fibromyalgiesyndroms bei Dekonditionierungssymptomatik und muskulärer Dysbalance, einer Spondylolisthesis L5 und Übergewicht (BMI 25.6 kg/m2). Aufgrund des objektivierbaren Rückenleidens sei die Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten ungeeignet. Für die frühere Tätigkeit als Hilfspflegerin und Hilfskraft in einem Operationssaal bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei zu beachten sei, dass diese Tätigkeiten nicht in statisch ungünstigen Positionen durchgeführt werden sollten. Ein invalidisierendes internistisches Leiden sei nicht bekannt. Aus rheumatologischer Sicht empfehle sich eine konsequente muskelkräftigende und stabilisierende Haltungsgymnastik, ergänzt durch ein gewisses Ausdauertraining. Passive Massnahmen seien kontraindiziert und verstärkten die Chronifizierung nur mehr. Neben der festen Gabe eines leichten Analgetikums empfehle er eine schmerzdistanzierende Medikation mit einem, auch den Schlaf regulierenden Antidepressivum wie Tryptizol 10-20 mg abends und später auch Saroten ret. 25-30 mg. Die Prognose hänge jedoch weniger von somatischen wie von sozialen und psychischen Faktoren ab. Eine entsprechende psychiatrische Beurteilung sei daher unbedingt notwendig.
3.5.5   Im Verlaufsbericht vom 23. September 2002 (Urk. 9/45) hielt Dr. A.___ an ihrer Diagnose gemäss ihrem Bericht vom 19. Februar 2001 (Urk. 9/51) fest und beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als nicht mehr gegeben. Theoretisch sei eine rückenschonende Arbeit während circa drei Stunden pro Tag zumutbar bei einer Invalidität von 70 %.
3.5.6   Die Gutachter des medizinischen Zentrums V.___ erstellten gestützt auf die Vorakten (Urk. 9/30 Ziff. 1 S. 1 ff.), die Anamnese (Urk. 9/30 Ziff. 2 S. 6 f.), die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 9/30 Ziff. 2.4 S. 7 f.) und gestützt auf die erhobenen internistischen Befunde (Urk. 9/30 Ziff. 3 S. 10 ff.), sowie die rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliarbefunde (Urk. 9/32 und Urk. 9/31) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes und intermittierend radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts bei einer mediolateralen Diskushernie L4/L5 rechts mit möglicher Kompression der Wurzel rechts, einer Spondylolyse L5/S1 beidseits mit diskreter Spondylolisthesis bei hypoplastischem LWK 5 und reaktiven Tendomyosen lumbogluteal rechts, ein geringes thoracospondylogenes Syndrom bei einer leichten skoliotischen Fehlhaltung und segmentalen Bewegungsstörungen mittelthoracal sowie ein Cervicocranialsyndrom mit reaktiven Tendomyosen rechter Schultergürtel bei einer leichten Fehlhaltung. Für die vorher ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe weiterhin ein 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Jedoch könne die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 50 % Tätigkeiten aufnehmen, bei denen sie keine schweren Lasten über 10 kg tragen oder heben müsse sowie in rückenergonomisch abwechselnden Positionen arbeiten könne. Auch in ihrer Tätigkeit als Hausfrau mit der Versorgung eines Dreipersonenhaushalts bestehe maximal eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin könne sich die Arbeiten zeitlich einteilen und erhalte zudem Unterstützung durch ihren Ehemann. Dazu führten die Gutachter erläuternd aus, die Beschwerdeführerin sei 13-jährig von "___" in die Schweiz angereist. Während eines Jahres habe sie in einer Sonderklasse Deutsch gelernt und habe hernach die Realschule besucht. Danach habe sie vornehmlich am Wochenende bei T.___ gearbeitet und ein halbes Jahr im Wäschebetrieb des Spitals Z.___. Im Rahmen ihrer Anstellung als Pflegehelferin in der Anästhesiologie des Spitals Z.___ habe die Beschwerdeführerin am 3. November 1998 ein Verhebetrauma erlitten. Seither werde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein lumbospondylogenes und intermittierend radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts, wobei die deutlich angegebenen Beschwerden auf der Höhe L5/S1 mit dem schmerzhaft verspannten Muskulus Erector trunci rechts mit den klinisch radiologisch erhobenen Befunden korrelierten und somit objektivierbar seien. Das Ausmass der Beschwerden lasse sich jedoch nicht allein durch die klinisch-rheumatologischen Befunde erklären, so dass auch ein inadäquates Krankheitsverhalten postuliert werden müsse. Nach einer einmaligen Konsultation eines "___" sprechenden Psychiaters habe dieser keine psychiatrischen Erkrankungen diagnostiziert, sodass auch nicht weitere Konsultationen stattgefunden hätten. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration gebe die seht gut deutsch verstehende und sprechende Beschwerdeführerin an, dass sie psychisch ausgeglichen sei. Aufgrund der konstanten Schmerzen sei sie manchmal etwas nervös und auch ungeduldig mit ihrer Tochter. Ihr Ehemann und auch die anderen Familienmitglieder brächten jedoch sehr viel Verständnis für sie auf. Sie habe festgestellt, dass die Tätigkeiten im Haushalt in langsamen Etappen erledigt werden müssten, da Stresssituationen zu Muskelverspannungen führen würden. Grundsätzlich liessen sich keine psychopathologischen Befunde erheben, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei ausgeglichen bei erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Wenn sie ihre starken Schmerzen beschreibe, sei eine gewisse Trauer zu erkennen, die als adäquat nachzuvollziehen sei. Der Antrieb sei unauffällig und auch die Sozialkontakte seien erhalten. Ängste und Zwänge würden verneint. Somit ergebe sich keine zusätzliche, die Arbeitsfähigkeit tangierende Diagnose aus dem psychiatrischen Kontext.
3.5.7   Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, an Dr. A.___ vom 19. August 2003 (Urk. 5/4) leidet die Beschwerdeführerin an einem chronischen, lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndrom L5 rechts bei Spondylolisthesis L5 mit Spondylolyse beidseits, einer Diskushernie L4/5 rechts sowie einem cervikospondylogenen Syndrom bei Osteochondrose C5/6. Eine operative Behandlung sei grundsätzlich indiziert, jedoch fürchte sich die Beschwerdeführerin davor. Die Frage der 50%igen Arbeitsfähigkeit könne er natürlich nur unterstützen.
3.5.8   Dr. C.___ erstellte in seinem Schreiben an die Pensionskasse Y.___ vom 30. April 2005 (Urk. 5/6) die Diagnosen eines lumbospondylogenen und intermittierend radikulären Reiz- und Ausfallsyndroms L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 rechts mit möglicher Kompression der Wurzel rechts und Spondylolyse L5/S1 beidseits mit diskreter Spondylolisthesis bei hypoplastischem LWK 5 sowie eines Zervikokranialsyndroms mit reaktiven Tendomyosen bei leichter Fehlhaltung. In ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin sowie für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
3.5.9   Bei der Würdigung der medizinischen Akten fällt auf, dass diese - mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. D.___ vom 24. Dezember 2001 (Urk. 9/44) - hinsichtlich der Diagnosen und Befunderhebungen im Wesentlichen übereinstimmen. Abweichend präsentieren sich die Beurteilungen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Währenddem die Hausärztin Dr. A.___ von einer rein theoretischen Arbeitsfähigkeit von 3 Stunden pro Tag bei einer rückenschonenden Arbeit und einer Invalidität von 70 % ausgeht (Urk. 9/41), beurteilen die Ärzte des medizinischen Zentrums V.___, Dr. C.___ wie auch Dr. F.___ die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 50 % (Urk. 9/30). Dr. D.___ erachtete die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit für voll arbeitsfähig (Urk. 9/44 S. 20). Es stellt sich daher die Frage, welcher Beurteilung der Vorrang zu geben ist.
         In Bezug auf den Beweiswert des Gutachten des medizinischen Zentrums V.___ ist vorweg festzuhalten, dass es für die erheblichen Belange umfassend ist, diesbezüglich auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Anamnese und der Vorakten abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet sowie begründete Schlussfolgerungen enthält. Somit kommt dem polydisziplinären Gutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Demgegenüber wiederspiegelt das Gutachten von Dr. D.___ vom 24. Dezember 2001 (Urk. 9/44) nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wurde es denn gut zweieinhalb Jahre vor demjenigen des medizinischen Zentrums V.___ erstellt. Nur schon aus diesem Grund kann eigentlich nicht darauf abgestellt werden. Wie es sich nun aufgrund der Ergebnisse der psychiatrischen Exploration der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung durch das medizinische Zentrum V.___ ergeben hat  (Urk. 9/31), ging Dr. D.___ zudem von falschen Annahmen aus. So hielt er die Prognose für eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weniger von somatischen wie von sozialen und psychischen Faktoren abhängig (Urk. 9/44 S. 20) und erachtete eine entsprechende psychiatrische Untersuchung unbedingt für notwendig. Wie es sich nun aber aufgrund der psychiatrischen Exploration der Beschwerdeführerin durch Dr. med. G.___, Psychiatrie, "___", ergeben hat (Urk. 9/31), besteht bei der Beschwerdeführerin keine entsprechende Diagnose mit Krankheitswert. Gänzlich nicht nachvollziehbar ist denn auch die von Dr. D.___ erstellte Diagnose einer Fibromyalgie, hat die Beschwerdeführerin bei der Exploration doch keine Beschreibung der für diese Krankheit so typischen Schmerzpunkte abgegeben. Bei diesem Ergebnis sind die Schlussfolgerungen und Beurteilungen von Dr. D.___ in sich nicht stimmig und daher nicht nachvollziehbar, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf sein Gutachten abgestellt werden kann.
Der Umstand allein, dass die Gutachter zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als die behandelnde Ärztin, Dr. A.___, gelangte, vermag am Beweiswert der Expertise nichts zu ändern. Dies zumal der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und auch Berichte von behandelnden Spezialärzten aus demselben Grund mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteil des EVG in Sachen J. vom 12. Juli 2004, U 164/03 Erw. 3.3 und Urteil EVG in Sachen F.___ vom 12. Juli 2004, I 80/04 mit Hinweisen). Zudem ist es nicht Aufgabe einer Ärztin, wie dies Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 23. September 2002 (Urk. 9/41) getan hat, sich über die Invalidität einer versicherten Person zu äussern. Den Invaliditätsgrad zu bemessen steht allein der Verwaltung beziehungsweise den Gerichten zu. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2) ist auch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin über ihre Leistungsfähigkeit nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, welche Arbeiten in welchem Umfang ihr noch zumutbar sind. Vielmehr ist dies die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, welche den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen hat, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Schliesslich sind die ärztlichen Auskünfte auch eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Nach dem Gesagten ist es daher für den nachfolgenden Einkommensvergleich nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des medizinischen Zentrums V.___ abgestellt hat und von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % ausgegangen ist.



4.      
4.1    
4.1.1   Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Für den Einkommensvergleich ist dabei auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a). Ein solcher ist vorliegend frühestens für das Jahr 1999 festzusetzen (Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 1998 [Urk. 9/30 Ziff. 5 S. 21]: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG).
4.1.2   Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 22. April 1999 (Urk. 9/102) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 1998 bei einem Arbeitspensum von 90 % einen Verdienst von Fr. 37'290.60. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 1999 von 14 Punkten (2156 - 2142; Die Volkswirtschaft 11/2005 Tab. B.10.3 S. 87) hätte die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 1999 für ein Pensum von 90 % einen Lohn von Fr. 37'534.-- verdienen können.
4.1.3 Verdient die versicherte Person kein tatsächliches Einkommen mehr, weil sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (ZAK 1991 S. 321).
         Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standartisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI 1998 S. 291). Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen betrug im Jahre 1998 im privaten Sektor Fr. 3'505 pro Monat bei 40 Arbeitsstunden, was bei einer im Jahre 1999 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11/2005 Tab. 9.2 S. 86) und einer Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahre 1999 von 14 Punkten (vgl. Erw. 4.1.2) ein Gehalt von Fr. 3'687.-- pro Monat und ein solches von Fr. 44'244.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Umgerechnet auf ein Pensum von 50 % resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 22'122.--.
4.1.4   Nach der Rechtssprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Versicherte mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 Erw. 4b/bb; AHI-Praxis 1998 S. 177 f.). Nach der Rechtsprechung hängt diese Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/ Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 136 V 79 Erw. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben, weil die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn begnügen muss. Nicht in Betracht fallen jedoch die übrigen Kriterien wie das Alter oder die Dienstjahre, die Nationalität und die Aufenthaltskategorie, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rentenentscheides erst knapp 27 Jahre alt war, sie sich bereits seit 1991 in der Schweiz aufhält, über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt und ihre Nationalität angesichts der Tatsache, dass die statistischen Löhne auf Grund der Einkommen der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung erfasst werden, vernachlässigt werden kann (Urteil EVG in Sachen S. vom 16. April 2002, I 640/00, Urk. 9/105). Zudem erzielen teilzeiterwerbstätige Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen im Verhältnis höheren Lohn als vollzeitbeschäftigte Frauen (LSE 1998, Tabelle 6 S. 20). Unter diesen Umständen trägt ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % den tatsächlichen Verhältnissen angemessen Rechnung. Somit resultiert für 1999 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 19'910.--.
Im Vergleich mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 37'534.-- folgt daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 17'624.-- beziehungsweise eine entsprechende Teilinvalidität von 47 %. Im Jahre 2000 hätte die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit und einem Pensum von 90 % ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 38'126.-- erzielen können (Fr. 37'534.-- : 2156 [Nominallohnindex für Frauen 1999; Die Volkswirtschaft 11/2005, Tab. B10.3 S. 87) x 2190 [Nominallohnindex für Frauen 2000]), beziehungsweise bei einem Pensum von 55 % ein solches von Fr. 23'299.-- (Fr. 38'126.-- : 0,9 x 0,55). Gemäss LSE 2000 betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahre 2000 im privaten Sektor Fr. 3'658.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden, was bei einer im Jahre 2000 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11/2005, Tab. B9.2 S. 86) einen Lohn von Fr. 3'823.-- pro Monat und ein solches von Fr. 45'876.-- (x 12) pro Jahr ergibt. Bei einem Pensum von 50 % resultiert ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 22'938.--, und in Berücksichtigung eines invaliditätsbedingten Abzugs von 10 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 20'644.--. Verglichen mit dem möglichen Valideneinkommen von Fr. 23'299.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'655.--, das heisst von 11,4 %.
Bei voller Gesundheit und einem Pensum von 90 % hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 ein mögliches Valideneinkommen von Fr. 39'971.-- verdienen können (Fr. 38'126.-- : 2190 [Nominallohnindex für Frauen 2000] x 2296 [Nominallohnindex für Frauen 2002]). Nach der LSE 2002 betrug der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Jahre 2002 im privaten Sektor Fr. 3'820.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden, was bei einer im Jahre 2002 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden die Woche (Die Volkswirtschaft 11/2005, Tab. B9.2 S. 86) zu einem Salär von Fr. 3'982.-- pro Monat und einem solchen von Fr. 47'784.-- pro Jahr führt. Bei einem Pensum von 50 % ergibt sich ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 23'892.--, beziehungsweise nach Abzug von 10 % ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 21'503.--. Im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 39'971.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'468.--, beziehungsweise von 46 %.
4.2     Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab 1. Januar 2004, Rz 3090 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004 Art. 28 Abs. 2ter IVG) dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; statt vieler siehe ferner Urteil EVG in Sachen X. vom 28. April 2003 [I 545/01] Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltabklärungsberichte (vgl. Urteil EVG in Sachen H. vom 22. Februar 2001 [I 511/00] Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; siehe etwa auch Urteile EVG in Sachen F. vom 25. Juni 2002 [I 10/02] Erw. 4a, und in Sachen B. vom 29. November 2002 [I 572/01] Erw. 3.2.5).
         Der Haushaltsbericht vom 28. Februar 2005 (Urk. 9/69) wurde unter Mitberücksichtigung der sich in den Akten befindenden medizinischen Unterlagen erstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes des vorliegenden Haushaltsberichts ist festzuhalten, dass die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die Haushaltsabklärung am 22. September 2004 an Ort und Stelle durchgeführt hat (Urk. 9/69) und sie unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technischen Einrichtungen und der örtlichen Lage eine Behinderung der Beschwerdeführerin von 22,25 % im Haushalt festgestellt hat. Der von der Sachbearbeiterin erstellte Bericht vom 28. Februar 2005 befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellte Behinderung in diesen Bereichen, so dass er den von der Rechtssprechung geforderten Kriterien entspricht. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat.
         Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 22,25 % behindert ist, was bei einer Gewichtung dieser Tätigkeit von 10 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 2,23 % beziehungsweise bei einer Gewichtung von 45 % für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001 zu einem solchen von 10,01 % führt. 
4.3     Somit weist die Beschwerdeführerin folgende Invaliditätsgrade auf:
Für die Zeit vom November 1999 bis 30. November 2000

Tätigkeit
Anteil
Erwerbseinbusse/Behinderung
Invaliditätsgrad
Pflegehelferin
90 %
47 %
42,3 %
Hausfrau
10 %
22,25 %
2,23 %
Invaliditätsgrad
44,53 %


Für die Zeit vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2001

Tätigkeit
Anteil
Erwerbseinbusse/Behinderung
Invaliditätsgrad
Pflegehelferin
55 %
11,4 %
6,27 %
Hausfrau
45 %
22,25 %
10,01 %
Invaliditätsgrad
16,28 %

Für die Zeit ab 1. Januar 2002

Tätigkeit
Anteil
Erwerbseinbusse/Behinderung
Invaliditätsgrad
Pflegehelferin
90 %
46 %
41,4 %
Hausfrau
10 %
22,25 %
2,23 %
Invaliditätsgrad
43,63 %

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV). In Anwendung dieser Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen steht somit der Beschwerdeführerin grundsätzlich bis 28. Februar 2001 und wiederum ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu.
4.4     Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Rentenanspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG).
         Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Februar 2001 zum Bezug einer Rente an (Urk. 9/94). Gemäss den Angaben im Gutachten des medizinischen Zentrums V.___ war sie aber bereits seit 3. November 1998 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/30 S. 21). Der Ablauf des Wartejahres und der Eintritt des Rentenanspruches erfolgten somit im November 1999 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch Erw. 4.1.2), weshalb ihre Anmeldung als verspätet zu betrachten ist. Die ihr zustehende Viertelsrente ist somit gestützt auf Art. 48 Abs. 2 IVG rückwirkend ab 1. Februar 2000 auszuzahlen.
         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Grundsatz Anspruch auf eine Viertelsrente hat, die rückwirkend vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2001 und erneut ab 1. Januar 2002 auszuzahlen ist.

5.      
5.1     Im Weiteren ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Härtefalles zu Recht verneint hat.
         Nach Art. 28 Abs. lbis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV, jeweils in den bis 31. Dezember 2003 gültigen Fassungen, hat die Verwaltung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, aber weniger als 50 % von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Härtefall gegeben ist. Ein Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 28bis Abs. 1 IVV). Die IV-Stelle legt das Erwerbseinkommen fest, das die versicherte Person durch eine für sie zumutbare Tätigkeit erzielen könnte; dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 16 ATSG), wenn die behinderte Person wegen ihres fortgeschrittenen Alters, ihres Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihr zu verantwortenden Gründen die ihr verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann (Art. 28bis Abs. 2 IVV). Die Ausgleichskassen ermitteln die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen nach den Bestimmungen des ELG, wobei die bundesrechtlichen Höchstansätze gelten; Art. 14a der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) findet bei der Ermittlung des Härtefalles keine Anwendung (Art. 28bis Abs. 3 IVV).
Gemäss lit. d Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) der Änderungen vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), welche die Besitzstandswahrung bei der Aufhebung der Härtefallrenten regelt, gilt die neue Fassung von Art. 28 IVG von ihrem Inkrafttreten an, das heisst ab 1. Januar 2004 auch für nach bisherigem Recht zugesprochene Invalidenrenten. Grundsätzlich sind demnach Härtefallrenten nach dem 1. Januar 2004 nicht mehr geschuldet. Allerdings bleiben die Absätze 2 und 3 von lit. d SchlB vorbehalten. Danach hat die rentenberechtigte Person weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, wenn sie im Monat vor dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, solange die Voraussetzungen von lit. a bis d von lit. d Abs. 2 SchlB erfüllt sind, das heisst solange sich der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz befinden (lit. a), der Invaliditätsgrad mindestens 40, aber weniger als 50 Prozent beträgt (lit. b), die wirtschaftliche Voraussetzung des Härtefalles nach bisherigem Recht erfüllt ist (lit. c) und die Viertelsrente und die jährliche Ergänzungsleistung zusammen niedriger sind als die halbe Rente (lit. d).
5.2     Obwohl der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 30. November 2000 eine Viertelsrente zugesprochen wurde, hat die Beschwerdegegnerin keine Ermittlungen für die Berechnung eines Härtefalles für das Jahr 2000 angestellt und über den entsprechenden Anspruch denn auch nicht entschieden. Die Beschwerdegegnerin wird dies und auch für das Jahr 2001 nachzuholen haben, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) diesbezüglich aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch auf eine Härtefallrente für die Jahre 2000 und 2001 (bis 28. Februar) entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
5.3     Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2002 auf der Einnahmenseite von einem Erwerbseinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 54'942.-- aus. Davon zog sie Fr. 5'494.-- für Sozialversicherungsbeiträge, Fr. 17'780.-- für Gewinnungskosten und nach Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG den für Ehepaare geltenden Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab. Von diesen Fr. 30'168.-- rechnete sie gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel, somit Fr. 20'112.-- an. Dabei hat die Ausgleichskasse übersehen, dass sie das Netto- und nicht das Bruttoerwerbseinkommen des Ehegatten angerechnet hat (siehe Urk. 12/3 und Urk. 12/4), so dass kein Raum für einen zusätzlichen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von Fr. 5'494.-- besteht. Das anrechenbare Erwerbseinkommen des Ehegatten beträgt somit Fr. 54'942.-- minus Fr. 17'780.-- für Gewinnungskosten und Fr. 1'500.-- als Freibetrag für Ehepaare, was zum Betrag von Fr. 35'662.-- führt, wovon gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel, das heisst Fr. 23'775.-- anzurechnen sind. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin Renten der IV/AHV von Fr. 8'340.-- und unter dem Titel "andere Renten und Pensionen aller Art" Fr. 23'843.-- sowie Taggelder aus Kranken-, Unfall, IV-, Arbeitslosenversicherung, EO Fr. 4'041.--, was insgesamt anrechenbare Einkünfte von Fr. 59'999.-- ergibt (vgl. Urk. 12/32).
Auf der Ausgabenseite anerkannte die Beschwerdegegnerin folgende Beträge: je Fr. 3'685.-- und Fr. 4'705.-- Krankenversicherungsprämien für die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann samt Kind, Mietzins Fr. 11'304.-- und Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 24'435.-- für die Beschwerdeführerin und den Ehemann sowie von Fr. 8'545.-- für das Kind. Der Höchstansatz für den allgemeinen Lebensbedarf für ein Ehepaar betrug aber im Jahre 2002 Fr. 25'320.-- (Verordnung 01 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 18. September 2000), derjenige für das Kind Fr. 8'850.--. Somit ergeben sich Ausgaben von insgesamt Fr. 53'864.--. Verglichen mit den Einkünften von Fr. 59'999.-- resultiert ein Einkommensüberschuss von Fr. 6'135.--, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls für das Jahr 2002 nicht gegeben sind.
5.4     Für das Jahr 2003 ging die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmeseite von einem Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 14'729.-- sowie von Arbeitslosengeldern für den Ehemann von Fr. 29'770.-- aus. Davon zog sie Fr. 4'450.-- für Sozialversicherungsbeiträge, Fr. 7'110 für Gewinnungskosten und den für Ehepaare geltenden Freibetrag von Fr. 1'500.-- ab. Wiederum, wie im Jahre 2002, hat die Ausgleichskasse die Nettoeinkommen des Ehegatten angerechnet (siehe Urk. 12/8), so dass auch im Jahre 2003 kein Raum für einen zusätzlichen Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bleibt. Von den Nettoeinkünften des Ehegatten im Gesamtbetrag von Fr. 44'499.-- (Fr. 14'729.-- + Fr. 29'770.--) sind Fr. 7'110.-- für Gewinnungskosten und Fr. 1'500.-- als Freibetrag für Ehepaare abzuziehen. Vom bleibenden Betrag von Fr. 35'889.-- sind zwei Drittel, das heisst Fr. 23'926.-- anzurechnen. Dazu addierte die Beschwerdegegnerin Renten der IV/AHV von Fr. 8'532.-- und unter dem Titel "andere Renten und Pensionen aller Art" Fr. 23'843.--. Nicht gerechtfertigt erscheint die Anrechnung von Fr. 3'035.-- für Zinsen aus Sparguthaben, Wertschriften, Darlehen, da es sich dabei um den Schuldzins aus einem bei der GE Capital Bank aufgenommenen Darlehen und nicht um einen Habenzins handelt (Urk. 12/31 und 12/14). Daraus resultieren insgesamt anrechenbare Einkünfte von Fr. 56'301.--.
Auf der Ausgabenseite anerkannte die Beschwerdegegnerin folgende Beträge: je Fr. 3'685.-- und Fr. 4'705.-- Krankenversicherungsprämien für die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann samt Kind, Mietzins Fr. 11'304.-- und Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 24'435.-- für die Beschwerdeführerin und den Ehemann sowie von Fr. 8'545.-- für das Kind. Der Höchstansatz für den allgemeinen Lebensbedarf für ein Ehepaar betrug aber im Jahre 2003 Fr. 25'950.-- (Verordnung 03 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 20. September 2002), derjenige für das Kind Fr. 9'060.--. Somit ergeben sich Ausgaben von insgesamt Fr. 54'704.--. Verglichen mit den Einkünften von Fr. 56'301.-- resultiert ein Einkommensüberschuss von Fr. 1'597.--, womit die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls für das Jahr 2003 nicht gegeben sind.
5.5     Für das Jahr 2004 (siehe Urk. 12/34) ging die Beschwerdegegnerin auf der Einnahmenseite von einem Einkommen des Ehemannes von Fr. 14'564.-- sowie von Arbeitslosengeldern für den Ehemann von Fr. 31'265.-- aus. Davon zog sie Fr. 5'016.-- an Gewinnungskosten und Fr. 3'127.-- für Sozialversicherungsbeiträge ab. Wie in den Jahren zuvor hat die Ausgleichskasse jedoch die Nettoeinkommen des Ehemannes angerechnet (siehe dazu Urk. 12/18 und Urk. 12/21), so dass die zusätzliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zulässig ist. Es resultiert somit für das Jahr 2004 ein Erwerbseinkommen des Ehemannes von Fr. 40'813.-- (Fr. 14'564.-- + Fr. 31'265.-- ./. Fr. 5'016.--), wovon noch der Freibetrag für Ehepaare von Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest von Fr. 39'313.-- zwei Drittel anzurechnen sind, das heisst Fr. 26'209.--. Dazu kommen die Renten der AHV/IV im Betrag von Fr. 8'700.-- und andere Renten in der Höhe von Fr. 21'901.--, so dass sich gesamthaft Einnahmen von Fr. 56'810.-- ergeben. Nicht anzurechnen sind jedoch Zinsen in der Höhe von Fr. 2'249.--, da es sich auch bei diesem Betrag um Schuldzinsen und nicht um einen Habenzins handelt (siehe Urk. 12/31).
Auf der Ausgabenseite anerkannte die Beschwerdegegnerin folgende Beträge: je Fr. 3'685.-- und Fr. 4'705.-- Krankenversicherungsprämien für die Beschwerdeführerin, Ihren Ehemann und das Kind, Mietzins von Fr. 11'304.-- und Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 24'435.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten sowie von Fr. 8'545.-- für das Kind. Der Höchstansatz für den allgemeinen Lebensbedarf für ein Ehepaar betrug im Jahre 2004 Fr. 25'950.-- (Verordnung 03 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 20. September 2002), derjenige für das Kind Fr. 9'060.--. Somit ergeben sich anerkannte Ausgaben von total Fr. 54'704.--. Bei anrechenbaren Einnahmen von Fr. 56'810.-- ergibt dies einen Einnahmenüberschuss von Fr. 2'106.--, womit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalles im Jahre 2004 ebenfalls nicht gegeben sind.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2001 und erneut ab 1. Januar 2002 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht und die Sache im Sinne von Erw. 5.2 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die für die Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefallrente für die Jahre 2000 und 2001 notwendigen Abklärungen treffe und hernach über diesen Anspruch entscheide.

7.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird laut Abs. 3 derselben Bestimmung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien und des Umstands, dass auch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtsprechungsgemäss einem vollständigen Obsiegen entspricht (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2001 und erneut ab 1. Januar 2002 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, im Sinne von Erw. 5.2 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die für die Prüfung des Anspruchs auf eine Härtefallrente für die Jahre 2000 und 2001 notwendigen Abklärungen treffe und hernach über diesen Anspruch entscheide.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
- Pensionskasse Y.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).